Sachverhalt: 1.
Ausgangssituation,
Anlass Das Plangebiet liegt im südöstlichen
Stadtgebiet der Gemarkung Regensburg an der Bajuwarenstraße im Geltungsbereich
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 59. Der neue Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr.
2662/186 der Gemarkung Regensburg an der Ecke Bajuwarenstraße / Von-Seeckt-Straße
möchte im südlichen Teilbereich dieses Bebauungsplanes Nr. 59 ein Büro- und Nahversorgungszentrum mit einer
Einzelhandelsverkaufsfläche von insgesamt ca. 2300 m² und den Sortimenten
Lebensmittel, Getränke, Backwaren, Drogerie und Apotheke errichten. Das Vorhaben liegt innerhalb der
festgesetzten Baugrenzen und berücksichtigt bis auf die bislang ausgeschlossene
Art der Nutzung Einzelhandel im Wesentlichen die Festsetzungen des
Bebauungsplanes. Außerdem liegt für das Grundstück Fl. Nr.
2662/187 ein Antrag auf Auskunft für einen Beherbergungsbetrieb im
südwestlichen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 59 vor. Auch
dieses Vorhaben liegt innerhalb der festgesetzten Baugrenzen, aber es
überschreitet die vorgegebene Zahl der Vollgeschosse bzw. die bisher
festgesetzte obere Außenwandbegrenzung um 7 m. 2.
Ziel
und Zweck, Erforderlichkeit der Planung Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 59 ist
unter § 3 Art der baulichen Nutzung unter Ziffer 2 festgesetzt, dass
Einzelhandelsbetriebe im Planungsgebiet nicht zulässig sind. Mit dem Errichten des geplanten
Nahversorgungszentrums an der Bajuwarenstraße geht allerdings eine Verlagerung
der bisherigen Ladengruppe an der Erbprinz-Franz-Josef-Straße sowie eine
Mitversorgung des Wohngebietes an der Benzstraße einher, für welches im
bisherigen Einzelhandelsrahmenkonzept ebenfalls eine Ladengruppe vorgesehen
war. Vor diesem Hintergrund sieht die Verwaltung die geplante Nutzung entgegen
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 59, der unter den bei seiner
Aufstellung gültigen planerischen Zielsetzungen Einzelhandelsbetriebe generell
ausschließt, als möglich an. In der Fortschreibung des
Einzelhandelsrahmenkonzeptes wird dies entsprechend berücksichtigt. Im westlichen Teilbereich des
Bebauungsplanes Nr. 59 ist in dem eingeschränkten Gewerbegebiet (eGE) im
Anschluss an eine 4-geschossige Bebauung bisher eine zweigeschossige Bebauung
mit einer maximalen oberen Außenwandbegrenzung von 8,00 m vorgesehen. Diese
Festsetzung soll nun auf max. 5 Vollgeschosse und eine maximale obere
Außenwandbegrenzung von 15 m im Rahmen dieser Änderung entsprechend angepasst
werden. Städtebaulich ist diese Höhe
verträglich, weil auch der südöstlich anschließende Bereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes diese Höhe zulässt. 3.
Planungsziele
/ Nutzungskonzept / B-Plan-Entwurf Der seit dem 22.06.1998 rechtskräftige
Bebauungsplan Bajuwarenstraße soll im Hinblick auf die angestrebte Art der
Nutzung im südlichen Teilbereich geändert und Einzelhandel der zukünftig Grundversorgung
unterhalb der Großflächigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden. Großflächige
Einzelhandelsbetriebe werden nach wie vor für nicht zulässig gehalten. Ferner soll eine Anpassung der Geschosshöhe
im südwestlichen Teilbereich erfolgen (Erhöhung der Geschosszahl von max. 2 auf
max. 5 Geschosse). Dies ist im Bebauungsplanentwurf vom
28.04.2009 bereits so vorgesehen. Die sonstigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 59 hinsichtlich städtebaulichem Konzept, Erschließung,
Freiflächen usw. bleiben unverändert. 4.
Weiteres
Vorgehen Um künftig Einzelhandel zur wohnortnahen
Grundversorgung, wie unter Punkt 1 erwähnt, unterhalb der Großflächigkeit in
einem Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 59, Bajuwarenstraße nicht mehr
auszuschließen, muss der rechtskräftige Bebauungsplan Bajuwarenstraße geändert
werden. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten die
Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung von Bauleitplänen auch
für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Das Gesetz zur Erleichterung von
Planungsvorhaben der Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 enthält mehrere
Änderungen und Ergänzungen, welche der Stärkung der Innenentwicklung der Städte
dienen sollen. So ist ein neues beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB
eingeführt worden, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Erleichterung der
Planungsverfahren u. a. durch den Verzicht auf die förmliche Umweltprüfung und
eine konzentrierte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorsieht. Bei dem zu ändernden Bebauungsplan handelt
es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung (Umnutzung) im Sinne des § 13 a
Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m² und bleibt
damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die weiteren maßgeblichen Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit des § 13 a BauGB werden dadurch erfüllt, dass durch die
Bebauungsplanänderung keine Vorhaben zugelassen werden, wodurch die
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden
ist und dass keine Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten
Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) zu erwarten ist. Der Bebauungsplan kann somit im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB geändert werden. Von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und
der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c
BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden. Nach Auftragserteilung durch den Ausschuss
für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen soll als nächster
Verfahrensschritt die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 durchgeführt werden. Der
Ausschuss beschließt: 1. Der bestehende
Bebauungsplan Nr. 59, Bajuwarenstraße, ist in seinem südlichen Teilbereich zu
ändern. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie des zu
ändernden Teilbereiches ergibt sich aus beiliegendem Lageplan
(M. 1 : 1000), der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Der
Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) zu ändern bzw. aufzustellen. 2. Der Bebauungsplan-Entwurf vom 28.04.2009,
der Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird beschlossen. 3. Von der frühzeitigen Unterrichtung und
der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wird abgesehen (§13 a Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 BauGB). 4. Gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB
ist ortsüblich, d. h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen, wo
sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die
Öffentlichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Planung äußern kann.
Außerdem soll in der örtlichen Presse auf die Öffentlichkeitsbeteiligung
hingewiesen werden.
Anlagen: 1 BP 59 Satzung 1 BP 59 Plan 1 BP 59 Begründung
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