Vorlage - VO/09/4215/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59-I zur Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 59,
Bajuwarenstraße
- Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 i.V. mit § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren)
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
28.04.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

1.    Ausgangssituation, Anlass

 

     Das Plangebiet liegt im südöstlichen Stadtgebiet der Gemarkung Regensburg an der Bajuwarenstraße im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 59.

 

     Der neue Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 2662/186 der Gemarkung Regensburg an der Ecke Bajuwarenstraße / Von-Seeckt-Straße möchte im südlichen Teilbereich dieses Bebauungsplanes Nr. 59  ein Büro- und Nahversorgungszentrum mit einer Einzelhandelsverkaufsfläche von insgesamt ca. 2300 m² und den Sortimenten Lebensmittel, Getränke, Backwaren, Drogerie und Apotheke errichten.

     Das Vorhaben liegt innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und berücksichtigt bis auf die bislang ausgeschlossene Art der Nutzung Einzelhandel im Wesentlichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes.

     Außerdem liegt für das Grundstück Fl. Nr. 2662/187 ein Antrag auf Auskunft für einen Beherbergungsbetrieb im südwestlichen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 59 vor. Auch dieses Vorhaben liegt innerhalb der festgesetzten Baugrenzen, aber es überschreitet die vorgegebene Zahl der Vollgeschosse bzw. die bisher festgesetzte obere Außenwandbegrenzung um 7 m.

 

 

2.    Ziel und Zweck, Erforderlichkeit der Planung

 

     Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 59 ist unter § 3 Art der baulichen Nutzung unter Ziffer 2 festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe im Planungsgebiet nicht zulässig sind.

     Mit dem Errichten des geplanten Nahversorgungszentrums an der Bajuwarenstraße geht allerdings eine Verlagerung der bisherigen Ladengruppe an der Erbprinz-Franz-Josef-Straße sowie eine Mitversorgung des Wohngebietes an der Benzstraße einher, für welches im bisherigen Einzelhandelsrahmenkonzept ebenfalls eine Ladengruppe vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund sieht die Verwaltung die geplante Nutzung entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 59, der unter den bei seiner Aufstellung gültigen planerischen Zielsetzungen Einzelhandelsbetriebe generell ausschließt, als möglich an. In der Fortschreibung des Einzelhandelsrahmenkonzeptes wird dies entsprechend berücksichtigt.

     Im westlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 59 ist in dem eingeschränkten Gewerbegebiet (eGE) im Anschluss an eine 4-geschossige Bebauung bisher eine zweigeschossige Bebauung mit einer maximalen oberen Außenwandbegrenzung von 8,00 m vorgesehen. Diese Festsetzung soll nun auf max. 5 Vollgeschosse und eine maximale obere Außenwandbegrenzung von 15 m im Rahmen dieser Änderung entsprechend angepasst werden.  Städtebaulich ist diese Höhe verträglich, weil auch der südöstlich anschließende Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes diese Höhe zulässt.

 

 

3.    Planungsziele / Nutzungskonzept / B-Plan-Entwurf

 

     Der seit dem 22.06.1998 rechtskräftige Bebauungsplan Bajuwarenstraße soll im Hinblick auf die angestrebte Art der Nutzung im südlichen Teilbereich geändert und Einzelhandel der zukünftig Grundversorgung unterhalb der Großflächigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe werden nach wie vor für nicht zulässig gehalten.

     Ferner soll eine Anpassung der Geschosshöhe im südwestlichen Teilbereich erfolgen (Erhöhung der Geschosszahl von max. 2 auf max. 5 Geschosse).

 

     Dies ist im Bebauungsplanentwurf vom 28.04.2009 bereits so vorgesehen.

     Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 59 hinsichtlich städtebaulichem Konzept, Erschließung, Freiflächen usw. bleiben unverändert.

 

 

4.    Weiteres Vorgehen

 

     Um künftig Einzelhandel zur wohnortnahen Grundversorgung, wie unter Punkt 1 erwähnt, unterhalb der Großflächigkeit in einem Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 59, Bajuwarenstraße nicht mehr auszuschließen, muss der rechtskräftige Bebauungsplan Bajuwarenstraße geändert werden.

     Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

 

     Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben der Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 enthält mehrere Änderungen und Ergänzungen, welche der Stärkung der Innenentwicklung der Städte dienen sollen. So ist ein neues beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB eingeführt worden, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Erleichterung der Planungsverfahren u. a. durch den Verzicht auf die förmliche Umweltprüfung und eine konzentrierte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorsieht.

 

     Bei dem zu ändernden Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung (Umnutzung) im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

 

     Die weiteren maßgeblichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 13 a BauGB werden dadurch erfüllt, dass durch die Bebauungsplanänderung keine Vorhaben zugelassen werden, wodurch die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist und dass keine Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) zu erwarten ist.

     Der Bebauungsplan kann somit im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB geändert werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden.

 

     Nach Auftragserteilung durch den Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen soll als nächster Verfahrensschritt die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 durchgeführt werden.

 

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

1.       Der bestehende Bebauungsplan Nr. 59, Bajuwarenstraße, ist in seinem südlichen Teilbereich zu ändern. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie des zu ändernden Teilbereiches ergibt sich aus beiliegendem Lageplan (M. 1 : 1000), der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) zu ändern bzw. aufzustellen.

 

2.       Der Bebauungsplan-Entwurf vom 28.04.2009, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird beschlossen.

 

3.       Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wird abgesehen (§13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

 

4.       Gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist ortsüblich, d. h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Planung äußern kann. Außerdem soll in der örtlichen Presse auf die Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen werden.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

1 BP 59 Satzung

1 BP 59 Plan

1 BP 59 Begründung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung (3826 KB)    
Anlage 2 2 BP 59 I Plan A3 (202 KB)    
Anlage 3 3 Begründung (135 KB)