Sachverhalt: Sachverhalt Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen hat am 15.04.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den
o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(§ 4 BauGB) wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt-
und Wohnungsfragen am 17.02.2009 zur Entscheidung vorgelegt. Der Ausschuss für
Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf
Nr.69, Defreggerweg in der Fassung vom 17.02.2009 einschließlich seiner
Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in
der Zeit vom 17.03.2009 bis 17.04.2009. Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung
eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und
Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen: Anregungen aus der Öffentlichen
Auslegung Nr.
11.1.1 § 3 Abs. 2 BauGB Gegenstand: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69, Defreggerweg; ___________________________________________________________________ Nr.
1.: Antragsteller: Freunde Dechbettens e. V. Franz Wartner Speerweg 11 93049 Regensburg Schreiben vom 02.04.2009 Anregungen: Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem dieser Bebauungsplan zur Einsicht ausliegt, möchten
wir auf ein ehemaliges Bauwerk auf dem Areal um den Defreggerweg hinweisen. Der von der Stadt Regensburg, Amt für Archiv und
Denkmalpflege, Abteilung Denkmalpflege, herausgegebene Band 9 des Werkes
„Denkmalpflege in Regensburg“ (Universitätsverlag Regensburg GmbH 2004) enthält
einen Bericht über den ehemaligen gotischen Turm in Dechbetten. Danach stand
dieser Turm im Bereich des heutigen Anwesens Defreggerweg 3. In den
Verhandlungen des historischen Vereins wurde dieser Turm als „eines der
interessantesten Baudenkmale der Umgegend“ bezeichnet. Wir möchten daher anfragen, ob bei einer künftigen Nutzung,
wie sie der ausliegende Bebauungsplan zulässt, eventuell der Standort dieses im
Jahre 1869 abgebrochenen Turmes betroffen ist und welche Maßnahmen zur
Untersuchung bzw. Sicherung möglicher Überreste vorgesehen sind. Stellungnahme der Verwaltung: Der ehemalige gotische Turm befindet sich nach bisherigem
Kenntnisstand tatsächlich im Bereich des Planungsgebietes. Im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde auch das Landesamt für
Denkmalpflege sowie das Amt für Archiv und Denkmalpflege beteiligt. Da die Aufstellung des Bebauungsplanes Defreggerweg mit der
Zielsetzung der Nutzungsfestlegung zukünftiger Entwicklungen erfolgt, werden
die Belange der Bodendenkmalpflege hier vordergründig nicht berührt. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Übrigen nach §
34 BauGB. In den Hinweisen zur Satzung wird auf den Sachverhalt des
Vorhandenseins von unterschiedlichsten Bodendenkmälern sowie des Bedarfes einer
entsprechenden denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Denkmalschutzgesetz
hingewiesen. Bei Erteilung einer evtl. Baugenehmigung wird dies ggf. als
Auflage in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen. Bei Funden historischer Art (z. B. Bodenfunde) ist umgehend
das Amt für Denkmalpflege, Außenstelle Regensburg zu verständigen. Vor Beginn
von Erdarbeiten ist eine sachgerechte archäologische Sondierung im Einvernehmen
und unter fachlicher Aufsicht des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) im
Bereich von Bauflächen durchzuführen. Nach dem Ergebnis der Sondierungen ist
eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter
fachlicher Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller betroffenen
Bodendenkmäler durchzuführen. Alle Kosten der Sondierungen und der Ausgrabungen
sind vom Verursacher zu tragen. Mit den Erdarbeiten für geplante Maßnahmen darf erst
begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt,
dokumentiert und geborgen wurden. Damit wird die o. gen. Anregung ausreichend berücksichtigt. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Nr.
2.: Antragsteller: Tittel, Hauth & Partner
Rechtsanwälte Eisenheimerstraße 61 80687 München Schreiben vom 15.04.2009 Anregungen: Sehr geehrte Damen und Herren, wie Sie aus dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren
wissen, vertreten wir die Eigentümerinnen des Grundstücks Defreggerweg 3, Frau
Brigitte Neumeyer und Frau Marianne Schropp-Goß anwaltlich. Namens und in Vollmacht der Grundstückseigentümerinnen
nehmen wir hiermit auch zum ausgelegten Bebauungsplanentwurf Nr. 69 Stellung. Unsere Mandantinnen widersetzen sich insbesondere dem
Ausschluss von (großflächigem) Einzelhandel. Sie sehen hierfür die Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 5
und Abs. 9 BauNVO nicht: Mit dem geplanten Ausschluss von Einzelhandel kann weder
etwas zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erreicht
werden, noch liegt der Ausschluss im Interesse einer verbrauchernahen
Versorgung der Bevölkerung. Dies zeigt u. a. die Tatsache, dass trotz des
„Rahmenkonzeptes für die weitere Entwicklung des Einzelhandels“ aus dem Jahre
1997 und trotz dessen Fortschreibung gerade in den letzten Jahren eine Vielzahl
von (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben, auch und gerade im Food - Bereich,
genehmigt wurden und entstanden sind, z. B. - ein EDEKA - Lebensmittelmarkt an der Boelckestraße im
Jahre 2008 - ein Penny - Lebensmittelmarkt an der Franz–Hartl-Straße im
Jahre 2007 - ein REWE - Lebensmittel- und Getränkemarkt an der
Wernerwerkstraße im Jahre 2006 - ein LIDL - Lebensmittelmarkt an der Prüfeninger
Schlossstraße im Jahre 2006 - ein Aldi-Lebensmittel- und Fristo - Getränkemarkt an der
Kirchmeierstraße im Jahre 2003 - ein Norma - Lebensmittelmarkt an der Ziegetsdorferstraße
im Jahre 2002 Hinzu kommt, das in unmittelbarer Nähe befindliche KÖWE -
Einkaufszentrum, das zwar schon seit vielen Jahren existiert, in dem aber erst
vor wenigen Jahren nachträglich eine Lebensmittelverkaufsfläche von ca. 2.500
m² genehmigt und eingerichtet wurde. Damit liegen für den geplanten Ausschluss von Einzelhandel
auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 a ) BauGB nicht vor bzw. verstößt die
geplante Änderung gegen § 1 Abs. 7 BauGB, weil die privaten Interessen der
Grundstückseigentümerinnen nicht ausreichend berücksichtigt wurden: Durch den
Ausschluss von Einzelhandel verliert das Grundstück unserer Mandantinnen ganz
erheblich an Wert, weil amtsbekannt für Grundstücke, die nur noch für Handwerk
und Gewerbe genutzt werden können, erheblich weniger bezahlt wird als für
solche Gewerbegrundstücke, auf denen alle Nutzungen zulässig sind, die § 8
BauNVO ermöglicht. Stellungnahme der Verwaltung: Vorab ist darauf
hinzuweisen, dass im vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf Einzelhandelsbetriebe
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Vom Ausschluss betroffen sind nur
Betriebe, die zentrenrelevante Sortimente führen -hierzu zählen auch die
Sortimente der Grundversorgung-, sowie grundsätzlich großflächige
Einzelhandelsbetriebe, die in einem Gewerbegebiet ohnehin nicht zulässig sind.
Nach der Baunutzungsverordnung liegt die Großflächigkeit eines Handelsbetriebes
vor, wenn eine Geschossfläche von 1.200 m² überschritten wird (dies entspricht
rund 800 m² Verkaufsfläche). Die
planerische Grundlage für die Festlegung von Standorten, an denen Einzelhandel
ausgeübt werden soll, ist das „Rahmenkonzept für die weitere Entwicklung des
Einzelhandels“. Das 1997 vom zuständigen Ausschuss des Stadtrates einstimmig
beschlossene Konzept dient seitdem als Grundlage und Orientierungsrahmen für
die Entwicklung des Einzelhandels in Regensburg. Derzeit wird das
Einzelhandelsrahmenkonzept fortgeschrieben, wobei schon jetzt absehbar ist,
dass es sich in seinen Grundzügen nicht wesentlich verändern wird. Der
Sicherung der Nahversorgung bzw. Grundversorgung, das heißt der Versorgung der
Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs in fußläufiger Entfernung zu den
Wohngebieten, wird im Einzelhandelsrahmenkonzept eine hohe Bedeutung
beigemessen. Im dazugehörigen Zentrenkonzept werden der Nahversorgung dienende
Standorte ausgewiesen, die es zu erhalten bzw. zu schaffen gilt. Die im
Schreiben genannten Lebensmittelbetriebe entsprechen dabei den Zielsetzungen
des „Rahmenkonzeptes für die weitere Entwicklung des Einzelhandels“. Der
Bereich am Defreggerweg ist hingegen weder als Zentrenstandort ausgewiesen,
noch liegt er am Rand eines Wohngebietes und ist grundsätzlich fußläufig
schlecht zu erreichen. In der
Umgebung des Plangebiets Defreggerweg sind die bestehenden
Nahversorgungszentren an der Dr.-Gessler-Straße (Königswiesen-Nord) und in der
Prüfeninger Schlossstraße sowie das KÖWE - Zentrum als Fachmarktzentrum mit
einem in der Zwischenzeit relativ umfangreichen Angebot an Waren der
Grundversorgung im Einzelhandelsrahmenkonzept ausgewiesen. Die Ansiedlung eines
oder mehrerer weiterer Einzelhandelsbetriebe der Grundversorgung außerhalb
dieser Standortbereiche würde die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Standorte
gefährden und damit den städtischen Zielsetzungen widersprechen. In der
Gesamtschau liegen damit die Voraussetzungen des § 9 (2a) BauGB
vor. Für die
übrigen zentrenrelevanten Sortimente wird eine Konzentration auf wenige
Standorte angestrebt, die ebenfalls im Einzelhandelsrahmenkonzept definiert
sind. Diese Strategie der dezentralen Konzentration muss zwingend unterstützt
werden durch eine restriktive Behandlung von Ansiedlungswünschen einzelner
Einzelhandelsbetriebe außerhalb dieser Standorte. Das
Einzelhandelsrahmenkonzept enthält daher die Maßgabe, dass in Gewerbegebieten
die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente völlig unterbunden werden sollte,
während der nicht-zentrenrelevante Einzelhandel bis zur Großflächigkeit, d. h.
bis zu 1.200 m² Geschossfläche, zugelassen werden kann. Die Regelungen im
Bebauungsplan Nr. 69 sind daher unmittelbar aus dem Rahmenkonzept abgeleitet. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird nicht entsprochen. Nr.
3.: Antragsteller: E.ON Netz GmbH Betriebszentrum Bamberg Luitpoldstraße 51 96052 Bamberg Schreiben vom 18.03.2009 Anregungen: Sehr geehrte Damen und Herren, die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen ergab, dass
im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 69 der Stadt Regensburg keine Anlagen und
Leitungen der E. ON Netz GmbH (zuständig für 110-kV, 220-kV, 380-kV- und
Fernmeldeanlagen) vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden somit
nicht berührt. Nachdem eventuell Anlagen der E.ON Bayern AG oder anderer
Netzbetreiber im oben genannten Bereich vorhanden sind, bitten wir, sofern noch
nicht geschehen, diese separat zu beteiligen. Stellungnahme der Verwaltung: Auf dieses Schreiben hin wurde die E. ON Bayern AG in der
Heinkelstraße 1, 93049 Regensburg gesondert beteiligt und deren Stellungnahme
liegt ohne Einwände vor. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Nr.
4.: Antragsteller: Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege Adolf-Schmetzer-Straße 1 93055 Regensburg Schreiben vom 24.03.2009 Anregungen: Die Aufstellung mit der Zielsetzung der Nutzungsfestlegung
zukünftiger Entwicklungen berührt die Belange der Bodendenkmalpflege
vordergründig nicht. Wir weisen jedoch darauf hin, dass im Areal des Bebauungsplanes
unterschiedlichste Bodendenkmäler bekannt sind, die unter der Nr. 6938-0708 -
historischer Ortskern von Dechbetten - zusammengefasst sind und bis in die
Jungsteinzeit zurückgehen. Jede bauliche Maßnahme in diesem Areal bedarf deshalb einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Denkmalschutzgesetz. Stellungnahme der Verwaltung: Wie bereits oben erwähnt wird die Aufstellung des
Bebauungsplanes Defreggerweg mit der Zielsetzung der Nutzungsfestlegung
zukünftiger Entwicklungen betrieben. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Übrigen nach §
34 BauGB. In den Hinweisen zur Satzung wird auf den Sachverhalt des
Vorhandenseins von unterschiedlichsten Bodendenkmälern sowie des Bedarfes einer
entsprechenden denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Denkmalschutzgesetz
hingewiesen und ggf. als Auflage im Baugenehmigungsbescheid aufgenommen. Bei Funden historischer Art (z. B. Bodenfunde) ist umgehend
das Amt für Denkmalpflege, Außenstelle Regensburg zu verständigen. Vor Beginn
von Erdarbeiten ist eine sachgerechte archäologische Sondierung im Einvernehmen
und unter fachlicher Aufsicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege
(BLfD) im Bereich von Bauflächen durchzuführen. Nach dem Ergebnis der
Sondierungen ist eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen
und unter fachlicher Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller
betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen. Alle Kosten der Sondierungen und der
Ausgrabungen sind vom Verursacher zu tragen. Mit den Erdarbeiten für geplante Maßnahmen darf erst
begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt,
dokumentiert und geborgen wurden. Damit wird die o. gen. Anregung ausreichend berücksichtigt. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Nr.
5.: Antragsteller: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Bajuwarenstraße 4 93053 Regensburg Schreiben vom 23.04.2009 Anregungen: Gegen die o. g. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen
auf folgendes hin: Im Planbereich liegen Telekommunikationsanlagen der
deutschen Telekom AG, die ggf. von Straßenbaumaßnahmen berührt werden und
infolgedessen verändert oder verlegt werden müssen. Wir bitten Sie, sich mindestens drei Monate vor Baubeginn
mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg,
Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg, Tel. 0941/707-6012, in Verbindung
zusetzen, damit alle erforderlichen Maßnahmen (Bauvorbereitung,
Kabelbestellung, Kabelverlegung usw.) rechtzeitig eingeleitet werden können. Stellungnahme der Verwaltung: In den Hinweisen zur Satzung wird auf den o. g. Sachverhalt
hingewiesen und eine entsprechende Beteiligung gefordert. Das Tiefbauamt sowie
das Bauordnungsamt der Stadt Regensburg haben einen Abdruck dieses Schreibens
erhalten. In den jeweiligen Baugenehmigungen wird diese Forderung in dem
Baugenehmigungsbescheid als Auflage aufgenommen. Damit ist diese Forderung ausreichend erfüllt. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Nr.
6.: Antragsteller: Kabel Deutschland Vertrieb und
Service GmbH+Co. KG Bahnhofstraße 22 92670 Windischeschenbach Schreiben/E-Mail vom 26.03.2009 Anregungen: Im Bereich Ihrer beabsichtigten Baumaßnahme befinden sich
Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage aus den beiliegenden
Bestandsplänen ersichtlich ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei
der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und
vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. In diesem Zusammenhang
verweisen wir auf die Beachtung unserer Kabelschutzanweisung, hierbei ist dem
Punkt 6 besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Sind Sie nicht im Besitz der
Kabelschutzanweisung, dann kann diese bei uns angefordert werden. Sollte eine
Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen
wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und
Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu
können. Bitte beachten Sie, dass bei Änderung Ihrer angegebenen Baumaßnahme eine
erneute Bestandsauskunft erforderlich ist. Diese Auskunft verliert mit Ablauf
von 8 Wochen ihre Gültigkeit. Eine Mitverlegung ist voraussichtlich nicht
geplant. Stellungnahme der Verwaltung: Siehe oben unter Punkt 5. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Nr.
7.: Antragsteller: REWAG Netz Postfach 110554 93018 Regensburg Schreiben vom 23.03.2009 Anregungen: Wir danken für Ihr Schreiben und Übersendung der Unterlagen
zum Bebauungsplan, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange am Verfahren
der Bauleitplanung nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligen. Die Versorgung des Baugebiets mit Elektrizität, Trinkwasser
und Erdgas kann durch die im Planungsgebiet bestehenden Netze bzw. deren Ausbau
sichergestellt werden. Für die öffentliche Trinkwasserversorgung von besonderer
Bedeutung ist die im Bebauungsplangebiet bestehende Wasserversorgungsleitung
mit Unterquerung der Autobahn und wir beantragen diese bei Ihren Planungen zu
berücksichtigen. Ansonsten bestehen von Seiten der REWAG Netz GmbH keine
Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans für das Gebiet Defreggerweg. Zudem sind von Seiten der REWAG KG keine Planungen oder
sonstigen Maßnahmen beabsichtigt oder bereits eingeleitet, die für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Stellungnahme der Verwaltung: Siehe oben unter Punkt 5. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Nr.
8.: Antragsteller: Wasserwirtschaftsamt Regensburg Landshuter Straße 59 93059 Regensburg Schreiben vom 07.04.2009 Anregungen: Erschließung (Wasserversorgung, Schmutzwasserentsorgung) Sämtliche Bauvorhaben sind – sofern nicht bereits
angeschlossen – an die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen. Eine
ausreichende Leistungsfähigkeit der bestehenden Kanäle für die
Schmutzwasserentsorgung ist in eigener Verantwortung der Stadt Regensburg zu
überprüfen. Niederschlagswasserentsorgung Im Rahmen des Bebauungsplans sollten Alternativen/Varianten
zur Niederschlagswasserentsorgung geprüft werden. Eine Einleitung in den
Mischwasserkanal ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nur mehr teilweise
zweckmäßig. Möglichkeiten einer erhöhten Verdunstung (z. B. Dachbegrünung),
Versickerung (z. B. Mulden) oder einer getrennten und abgedrosselten Ableitung
sollen geprüft werden. Starkniederschläge Wir empfehlen allgemein zum Schutz gegen örtliche
Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) die
Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe bzw.
Straßen - OK zu legen. Altlasten/Bodenverunreinigungen Sollten bei Baumaßnahmen Verunreinigungen des Bodens bzw.
des Grundwassers auftreten, so ist das Umweltamt der Stadt Regensburg und das
Wasserwirtschaftsamt Regensburg einzuschalten. Stellungnahme der Verwaltung: Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um einen im
Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB. Mit dem einfachen Bebauungsplan
Nr. 69, Defreggerweg soll lediglich die künftige Art der baulichen Nutzung
(eingeschränktes Gewerbegebiet) geregelt werden, die Zulässigkeit von Vorhaben
richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB. Der vorhandene Bestand ist bereits an die öffentliche
Trinkwasserversorgung angeschlossen und künftige Bauvorhaben sind entsprechend
anzuschließen. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der bestehenden Kanäle ist
gegeben. Auf die weiteren o. g. Sachverhalte wird in den Hinweisen
zur Satzung hingewiesen und ggf. eine entsprechende Beteiligung gefordert. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Nr.
9.: Antragsteller: Autobahndirektion Südbayern Alemannenstraße 9 93053 Regensburg Schreiben vom 15.04.2009 Anregungen: Zur oben aufgeführten Bauleitplanung nehmen wir wie folgt
Stellung: 1. Im unmittelbaren Bereich der Autobahn sind hinsichtlich
der Planung von Hochbauten und baulichen Anlagen die Grenzen der Bauverbotszone
gemäß § 9 Abs. 1 FStrG (40 m-Bereich) und der Baubeschränkungszone gemäß § 9
Abs. 2 FStrG (100 m- Bereich) zu beachten. Die Anbaugrenzen gelten auch für den
Bereich parallel zur Auffahrtsrampe. Die Grenze der Bauverbotszone hat einen Abstand von 40 m vom
befestigten Fahrbahnrand der Autobahn, die der Baubeschränkungszone eine
Abstand von 100 m vom befestigten Fahrbahnrand der Autobahn. In der
Bauverbotzone ist die Errichtung von Hochbauten untersagt. Freizuhalten ist
dieser Bereich auch von, nach anderen Gesetzen oder Vorschriften zwingend
erforderlichen oder vorgeschriebenen Lager- oder Parkplätzen, oder ähnlichen
Einrichtungen (z. B. Lagerplätze, die für den Betriebsablauf eines
Gewerbegebietes unbedingt erforderlich sind), sowie Zufahrten bzw.
Erschließungsstraßen. In der Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG bedarf die
Errichtung von baulichen Anlagen der fernstraßenrechtlichen Zustimmung gemäß §
9 Abs. 3 FStrG durch die Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg. 2. Für die bereits bestehenden baulichen Anlagen innerhalb
der Anbaugrenzen, sind bei eventuellen Nutzungsänderungen der Autobahndirektion
Südbayern, Dienststelle Regensburg die Bauanträge zur Genehmigung bzw.
Zustimmung vorzulegen. 3. Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes von Lärmimmissionen infolge des Autobahnverkehrs betroffen ist. Sind für das Planungsgebiet Lärmmaßnahmen erforderlich, so
können diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen
gegenüber der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bedienstete
geltend gemacht werden. 4. Gemäß § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2, Abs. 6 FStrG und § 33 Abs.
1 Satz 3 StVO darf keine Werbeanlage errichtet werden, die auf die Autobahn
ausgerichtet ist und durch einen unerwünschten Ablenkungseffekt die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn beeinträchtigen könnte. Geplante
Werbeanlagen sind der Dienststelle Regensburg zur Abstimmung bzw. Genehmigung
vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Werbepylone. Mit dieser Stellungnahme der Dienststelle Regensburg wird.
der Äußerung anderer mit dieser Angelegenheit befassten Stellen nicht
vorgegriffen. Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1 und 2: Die geforderte Bauverbotszone bzw.
Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 FStrG wurde im Plan entsprechend
gekennzeichnet und in den Hinweisen zur Satzung wird auf die erforderlichen
Genehmigungen bzw. Zustimmungen hingewiesen. Zu 3: Mit der Festsetzung eines eingeschränkten
Gewerbegebietes im Bebauungsplan Defreggerweg werden keine lärmintensiveren
Nutzungsarten ermöglicht, als solche, die bereits jetzt im Rahmen der
Beurteilung nach § 34 BauGB innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes zulässig
sind. Die Überprüfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und der daraus
resultierenden Lärmpegel erfolgt im Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB. Zu 4: Auf das Verbot von Werbeanlagen, die auf die Autobahn
ausgerichtet sind usw., wird in den Hinweisen zur Satzung hingewiesen. Bei
Erteilung einer evtl. Baugenehmigung ist dies entsprechend zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Der
Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung: 1. Die bei der öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 69, Defreggerweg,
werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit
Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt. 2. Der Bebauungsplan Nr. 69 , Defreggerweg,
bestehend aus der Planzeichnung vom 15.04.2008 in der Fassung vom 17.02.2009
und dem Satzungstext vom 17.02.2009 für den Bereich Defreggerweg wird gemäß §
10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen. 3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr.69,
Defreggerweg, durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg
herbeizuführen.
Anlagen:
1 BP 69 Satzung 1 BP 69 Plan 1 BP 69 Begründung
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||