Vorlage - VO/09/4306/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69, Defreggerweg
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss § 10 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
26.05.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.05.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

Sachverhalt

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 15.04.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen am 17.02.2009 zur Entscheidung vorgelegt. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf Nr.69, Defreggerweg in der Fassung vom 17.02.2009 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 17.03.2009 bis 17.04.2009.

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 


Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung                                                                Nr. 11.1.1

§ 3 Abs. 2 BauGB

 

Gegenstand:

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69, Defreggerweg;

___________________________________________________________________

 

Nr.  1.:

Antragsteller:

Freunde Dechbettens e. V.

Franz Wartner

Speerweg 11

93049 Regensburg

 

Schreiben vom 02.04.2009

 

Anregungen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem dieser Bebauungsplan zur Einsicht ausliegt, möchten wir auf ein ehemaliges Bauwerk auf dem Areal um den Defreggerweg hinweisen.

Der von der Stadt Regensburg, Amt für Archiv und Denkmalpflege, Abteilung Denkmalpflege, herausgegebene Band 9 des Werkes „Denkmalpflege in Regensburg“ (Universitätsverlag Regensburg GmbH 2004) enthält einen Bericht über den ehemaligen gotischen Turm in Dechbetten. Danach stand dieser Turm im Bereich des heutigen Anwesens Defreggerweg 3. In den Verhandlungen des historischen Vereins wurde dieser Turm als „eines der interessantesten Baudenkmale der Umgegend“ bezeichnet.

Wir möchten daher anfragen, ob bei einer künftigen Nutzung, wie sie der ausliegende Bebauungsplan zulässt, eventuell der Standort dieses im Jahre 1869 abgebrochenen Turmes betroffen ist und welche Maßnahmen zur Untersuchung bzw. Sicherung möglicher Überreste vorgesehen sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der ehemalige gotische Turm befindet sich nach bisherigem Kenntnisstand tatsächlich im Bereich des Planungsgebietes. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde auch das Landesamt für Denkmalpflege sowie das Amt für Archiv und Denkmalpflege beteiligt.

Da die Aufstellung des Bebauungsplanes Defreggerweg mit der Zielsetzung der Nutzungsfestlegung zukünftiger Entwicklungen erfolgt, werden die Belange der Bodendenkmalpflege hier vordergründig nicht berührt.

Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB. In den Hinweisen zur Satzung wird auf den Sachverhalt des Vorhandenseins von unterschiedlichsten Bodendenkmälern sowie des Bedarfes einer entsprechenden denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Denkmalschutzgesetz hingewiesen. Bei Erteilung einer evtl. Baugenehmigung wird dies ggf. als Auflage in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen.

Bei Funden historischer Art (z. B. Bodenfunde) ist umgehend das Amt für Denkmalpflege, Außenstelle Regensburg zu verständigen. Vor Beginn von Erdarbeiten ist eine sachgerechte archäologische Sondierung im Einvernehmen und unter fachlicher Aufsicht des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) im Bereich von Bauflächen durchzuführen. Nach dem Ergebnis der Sondierungen ist eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter fachlicher Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen. Alle Kosten der Sondierungen und der Ausgrabungen sind vom Verursacher zu tragen.

Mit den Erdarbeiten für geplante Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.

 

Damit wird die o. gen. Anregung ausreichend berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

 

Nr.  2.:

Antragsteller:

Tittel, Hauth & Partner Rechtsanwälte

Eisenheimerstraße 61

80687 München

 

Schreiben vom 15.04.2009

 

Anregungen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie aus dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren wissen, vertreten wir die Eigentümerinnen des Grundstücks Defreggerweg 3, Frau Brigitte Neumeyer und Frau Marianne Schropp-Goß anwaltlich.

Namens und in Vollmacht der Grundstückseigentümerinnen nehmen wir hiermit auch zum ausgelegten Bebauungsplanentwurf Nr. 69 Stellung.

Unsere Mandantinnen widersetzen sich insbesondere dem Ausschluss von (großflächigem) Einzelhandel.

Sie sehen hierfür die Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO nicht:

Mit dem geplanten Ausschluss von Einzelhandel kann weder etwas zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erreicht werden, noch liegt der Ausschluss im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung.

Dies zeigt u. a. die Tatsache, dass trotz des „Rahmenkonzeptes für die weitere Entwicklung des Einzelhandels“ aus dem Jahre 1997 und trotz dessen Fortschreibung gerade in den letzten Jahren eine Vielzahl von (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben, auch und gerade im Food - Bereich, genehmigt wurden und entstanden sind, z. B.

- ein EDEKA - Lebensmittelmarkt an der Boelckestraße im Jahre 2008

- ein Penny - Lebensmittelmarkt an der Franz–Hartl-Straße im Jahre 2007

- ein REWE - Lebensmittel- und Getränkemarkt an der Wernerwerkstraße im Jahre 2006

- ein LIDL - Lebensmittelmarkt an der Prüfeninger Schlossstraße im Jahre 2006

- ein Aldi-Lebensmittel- und Fristo - Getränkemarkt an der Kirchmeierstraße im Jahre 2003

- ein Norma - Lebensmittelmarkt an der Ziegetsdorferstraße im Jahre 2002

Hinzu kommt, das in unmittelbarer Nähe befindliche KÖWE - Einkaufszentrum, das zwar schon seit vielen Jahren existiert, in dem aber erst vor wenigen Jahren nachträglich eine Lebensmittelverkaufsfläche von ca. 2.500 m² genehmigt und eingerichtet wurde.

Damit liegen für den geplanten Ausschluss von Einzelhandel auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 a ) BauGB nicht vor bzw. verstößt die geplante Änderung gegen § 1 Abs. 7 BauGB, weil die privaten Interessen der Grundstückseigentümerinnen nicht ausreichend berücksichtigt wurden: Durch den Ausschluss von Einzelhandel verliert das Grundstück unserer Mandantinnen ganz erheblich an Wert, weil amtsbekannt für Grundstücke, die nur noch für Handwerk und Gewerbe genutzt werden können, erheblich weniger bezahlt wird als für solche Gewerbegrundstücke, auf denen alle Nutzungen zulässig sind, die § 8 BauNVO ermöglicht.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf Einzelhandelsbetriebe nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Vom Ausschluss betroffen sind nur Betriebe, die zentrenrelevante Sortimente führen -hierzu zählen auch die Sortimente der Grundversorgung-, sowie grundsätzlich großflächige Einzelhandelsbetriebe, die in einem Gewerbegebiet ohnehin nicht zulässig sind. Nach der Baunutzungsverordnung liegt die Großflächigkeit eines Handelsbetriebes vor, wenn eine Geschossfläche von 1.200 m² überschritten wird (dies entspricht rund 800 m² Verkaufsfläche).

 

Die planerische Grundlage für die Festlegung von Standorten, an denen Einzelhandel ausgeübt werden soll, ist das „Rahmenkonzept für die weitere Entwicklung des Einzelhandels“. Das 1997 vom zuständigen Ausschuss des Stadtrates einstimmig beschlossene Konzept dient seitdem als Grundlage und Orientierungsrahmen für die Entwicklung des Einzelhandels in Regensburg. Derzeit wird das Einzelhandelsrahmenkonzept fortgeschrieben, wobei schon jetzt absehbar ist, dass es sich in seinen Grundzügen nicht wesentlich verändern wird.

 

Der Sicherung der Nahversorgung bzw. Grundversorgung, das heißt der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs in fußläufiger Entfernung zu den Wohngebieten, wird im Einzelhandelsrahmenkonzept eine hohe Bedeutung beigemessen. Im dazugehörigen Zentrenkonzept werden der Nahversorgung dienende Standorte ausgewiesen, die es zu erhalten bzw. zu schaffen gilt. Die im Schreiben genannten Lebensmittelbetriebe entsprechen dabei den Zielsetzungen des „Rahmenkonzeptes für die weitere Entwicklung des Einzelhandels“. Der Bereich am Defreggerweg ist hingegen weder als Zentrenstandort ausgewiesen, noch liegt er am Rand eines Wohngebietes und ist grundsätzlich fußläufig schlecht zu erreichen.

 

In der Umgebung des Plangebiets Defreggerweg sind die bestehenden Nahversorgungszentren an der Dr.-Gessler-Straße (Königswiesen-Nord) und in der Prüfeninger Schlossstraße sowie das KÖWE - Zentrum als Fachmarktzentrum mit einem in der Zwischenzeit relativ umfangreichen Angebot an Waren der Grundversorgung im Einzelhandelsrahmenkonzept ausgewiesen. Die Ansiedlung eines oder mehrerer weiterer Einzelhandelsbetriebe der Grundversorgung außerhalb dieser Standortbereiche würde die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Standorte gefährden und damit den städtischen Zielsetzungen widersprechen. In der Gesamtschau liegen damit die Voraussetzungen des § 9 (2a) BauGB vor.

 

Für die übrigen zentrenrelevanten Sortimente wird eine Konzentration auf wenige Standorte angestrebt, die ebenfalls im Einzelhandelsrahmenkonzept definiert sind. Diese Strategie der dezentralen Konzentration muss zwingend unterstützt werden durch eine restriktive Behandlung von Ansiedlungswünschen einzelner Einzelhandelsbetriebe außerhalb dieser Standorte. Das Einzelhandelsrahmenkonzept enthält daher die Maßgabe, dass in Gewerbegebieten die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente völlig unterbunden werden sollte, während der nicht-zentrenrelevante Einzelhandel bis zur Großflächigkeit, d. h. bis zu 1.200 m² Geschossfläche, zugelassen werden kann. Die Regelungen im Bebauungsplan Nr. 69 sind daher unmittelbar aus dem Rahmenkonzept abgeleitet.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

 

 

Nr.  3.:

Antragsteller:

E.ON Netz GmbH

Betriebszentrum Bamberg

Luitpoldstraße 51

96052 Bamberg

 

Schreiben vom 18.03.2009

 

 

Anregungen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen ergab, dass im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 69 der Stadt Regensburg keine Anlagen und Leitungen der E. ON Netz GmbH (zuständig für 110-kV, 220-kV, 380-kV- und Fernmeldeanlagen) vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden somit nicht berührt.

Nachdem eventuell Anlagen der E.ON Bayern AG oder anderer Netzbetreiber im oben genannten Bereich vorhanden sind, bitten wir, sofern noch nicht geschehen, diese separat zu beteiligen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Auf dieses Schreiben hin wurde die E. ON Bayern AG in der Heinkelstraße 1, 93049 Regensburg gesondert beteiligt und deren Stellungnahme liegt ohne Einwände vor.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

 

Nr.  4.:

Antragsteller:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Adolf-Schmetzer-Straße 1

93055 Regensburg

 

Schreiben vom 24.03.2009

 

Anregungen:

Die Aufstellung mit der Zielsetzung der Nutzungsfestlegung zukünftiger Entwicklungen berührt die Belange der Bodendenkmalpflege vordergründig nicht. Wir weisen jedoch darauf hin, dass im Areal des Bebauungsplanes unterschiedlichste Bodendenkmäler bekannt sind, die unter der Nr. 6938-0708 - historischer Ortskern von Dechbetten - zusammengefasst sind und bis in die Jungsteinzeit zurückgehen.

Jede bauliche Maßnahme in diesem Areal bedarf deshalb einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Denkmalschutzgesetz.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Wie bereits oben erwähnt wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Defreggerweg mit der Zielsetzung der Nutzungsfestlegung zukünftiger Entwicklungen betrieben.

Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB.

In den Hinweisen zur Satzung wird auf den Sachverhalt des Vorhandenseins von unterschiedlichsten Bodendenkmälern sowie des Bedarfes einer entsprechenden denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Denkmalschutzgesetz hingewiesen und ggf. als Auflage im Baugenehmigungsbescheid aufgenommen.

Bei Funden historischer Art (z. B. Bodenfunde) ist umgehend das Amt für Denkmalpflege, Außenstelle Regensburg zu verständigen. Vor Beginn von Erdarbeiten ist eine sachgerechte archäologische Sondierung im Einvernehmen und unter fachlicher Aufsicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) im Bereich von Bauflächen durchzuführen. Nach dem Ergebnis der Sondierungen ist eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter fachlicher Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen. Alle Kosten der Sondierungen und der Ausgrabungen sind vom Verursacher zu tragen.

Mit den Erdarbeiten für geplante Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.

Damit wird die o. gen. Anregung ausreichend berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

 

Nr.  5.:

Antragsteller:

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

Bajuwarenstraße 4

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 23.04.2009

 

Anregungen:

Gegen die o. g. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen auf folgendes hin:

Im Planbereich liegen Telekommunikationsanlagen der deutschen Telekom AG, die ggf. von Straßenbaumaßnahmen berührt werden und infolgedessen verändert oder verlegt werden müssen.

Wir bitten Sie, sich mindestens drei Monate vor Baubeginn mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg, Tel. 0941/707-6012, in Verbindung zusetzen, damit alle erforderlichen Maßnahmen (Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung usw.) rechtzeitig eingeleitet werden können.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

In den Hinweisen zur Satzung wird auf den o. g. Sachverhalt hingewiesen und eine entsprechende Beteiligung gefordert. Das Tiefbauamt sowie das Bauordnungsamt der Stadt Regensburg haben einen Abdruck dieses Schreibens erhalten. In den jeweiligen Baugenehmigungen wird diese Forderung in dem Baugenehmigungsbescheid als Auflage aufgenommen.

Damit ist diese Forderung ausreichend erfüllt.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

 

Nr.  6.:

Antragsteller:

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH+Co. KG

Bahnhofstraße 22

92670 Windischeschenbach

 

Schreiben/E-Mail vom 26.03.2009

 

Anregungen:

Im Bereich Ihrer beabsichtigten Baumaßnahme befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage aus den beiliegenden Bestandsplänen ersichtlich ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Beachtung unserer Kabelschutzanweisung, hierbei ist dem Punkt 6 besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Sind Sie nicht im Besitz der Kabelschutzanweisung, dann kann diese bei uns angefordert werden. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.  

Bitte beachten Sie, dass bei Änderung Ihrer angegebenen Baumaßnahme eine erneute Bestandsauskunft erforderlich ist. Diese Auskunft verliert mit Ablauf von 8 Wochen ihre Gültigkeit. Eine Mitverlegung ist voraussichtlich nicht geplant.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Siehe oben unter Punkt 5.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  7.:

Antragsteller:

REWAG Netz

Postfach 110554

93018 Regensburg

 

Schreiben vom 23.03.2009

 

Anregungen:

Wir danken für Ihr Schreiben und Übersendung der Unterlagen zum Bebauungsplan, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange am Verfahren der Bauleitplanung nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligen.

Die Versorgung des Baugebiets mit Elektrizität, Trinkwasser und Erdgas kann durch die im Planungsgebiet bestehenden Netze bzw. deren Ausbau sichergestellt werden.

Für die öffentliche Trinkwasserversorgung von besonderer Bedeutung ist die im Bebauungsplangebiet bestehende Wasserversorgungsleitung mit Unterquerung der Autobahn und wir beantragen diese bei Ihren Planungen zu berücksichtigen.

Ansonsten bestehen von Seiten der REWAG Netz GmbH keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans für das Gebiet Defreggerweg.

Zudem sind von Seiten der REWAG KG keine Planungen oder sonstigen Maßnahmen beabsichtigt oder bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Siehe oben unter Punkt 5.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  8.:

Antragsteller:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Landshuter Straße 59

93059 Regensburg

 

Schreiben vom 07.04.2009

 

Anregungen:

Erschließung (Wasserversorgung, Schmutzwasserentsorgung)

Sämtliche Bauvorhaben sind – sofern nicht bereits angeschlossen – an die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen. Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der bestehenden Kanäle für die Schmutzwasserentsorgung ist in eigener Verantwortung der Stadt Regensburg zu überprüfen.

Niederschlagswasserentsorgung

Im Rahmen des Bebauungsplans sollten Alternativen/Varianten zur Niederschlagswasserentsorgung geprüft werden. Eine Einleitung in den Mischwasserkanal ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nur mehr teilweise zweckmäßig. Möglichkeiten einer erhöhten Verdunstung (z. B. Dachbegrünung), Versickerung (z. B. Mulden) oder einer getrennten und abgedrosselten Ableitung sollen geprüft werden.

Starkniederschläge

Wir empfehlen allgemein zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe bzw. Straßen - OK zu legen.

Altlasten/Bodenverunreinigungen

Sollten bei Baumaßnahmen Verunreinigungen des Bodens bzw. des Grundwassers auftreten, so ist das Umweltamt der Stadt Regensburg und das Wasserwirtschaftsamt Regensburg einzuschalten.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB. Mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 69, Defreggerweg soll lediglich die künftige Art der baulichen Nutzung (eingeschränktes Gewerbegebiet) geregelt werden, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB.

Der vorhandene Bestand ist bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen und künftige Bauvorhaben sind entsprechend anzuschließen. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der bestehenden Kanäle ist gegeben.

Auf die weiteren o. g. Sachverhalte wird in den Hinweisen zur Satzung hingewiesen und ggf. eine entsprechende Beteiligung gefordert.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  9.:

Antragsteller:

Autobahndirektion Südbayern

Alemannenstraße 9

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 15.04.2009

 

Anregungen:

Zur oben aufgeführten Bauleitplanung nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Im unmittelbaren Bereich der Autobahn sind hinsichtlich der Planung von Hochbauten und baulichen Anlagen die Grenzen der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG (40 m-Bereich) und der Baubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 FStrG (100 m- Bereich) zu beachten. Die Anbaugrenzen gelten auch für den Bereich parallel zur Auffahrtsrampe.

Die Grenze der Bauverbotszone hat einen Abstand von 40 m vom befestigten Fahrbahnrand der Autobahn, die der Baubeschränkungszone eine Abstand von 100 m vom befestigten Fahrbahnrand der Autobahn. In der Bauverbotzone ist die Errichtung von Hochbauten untersagt. Freizuhalten ist dieser Bereich auch von, nach anderen Gesetzen oder Vorschriften zwingend erforderlichen oder vorgeschriebenen Lager- oder Parkplätzen, oder ähnlichen Einrichtungen (z. B. Lagerplätze, die für den Betriebsablauf eines Gewerbegebietes unbedingt erforderlich sind), sowie Zufahrten bzw. Erschließungsstraßen.

In der Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen der fernstraßenrechtlichen Zustimmung gemäß § 9 Abs. 3 FStrG durch die Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg.

2. Für die bereits bestehenden baulichen Anlagen innerhalb der Anbaugrenzen, sind bei eventuellen Nutzungsänderungen der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg die Bauanträge zur Genehmigung bzw. Zustimmung vorzulegen.

3. Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes von Lärmimmissionen infolge des Autobahnverkehrs betroffen ist.

Sind für das Planungsgebiet Lärmmaßnahmen erforderlich, so können diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bedienstete geltend gemacht werden.

4. Gemäß § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2, Abs. 6 FStrG und § 33 Abs. 1 Satz 3 StVO darf keine Werbeanlage errichtet werden, die auf die Autobahn ausgerichtet ist und durch einen unerwünschten Ablenkungseffekt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn beeinträchtigen könnte. Geplante Werbeanlagen sind der Dienststelle Regensburg zur Abstimmung bzw. Genehmigung vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Werbepylone.

Mit dieser Stellungnahme der Dienststelle Regensburg wird. der Äußerung anderer mit dieser Angelegenheit befassten Stellen nicht vorgegriffen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1 und 2: Die geforderte Bauverbotszone bzw. Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 FStrG wurde im Plan entsprechend gekennzeichnet und in den Hinweisen zur Satzung wird auf die erforderlichen Genehmigungen bzw. Zustimmungen hingewiesen.

Zu 3: Mit der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes im Bebauungsplan Defreggerweg werden keine lärmintensiveren Nutzungsarten ermöglicht, als solche, die bereits jetzt im Rahmen der Beurteilung nach § 34 BauGB innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes zulässig sind. Die Überprüfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und der daraus resultierenden Lärmpegel erfolgt im Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB.

Zu 4: Auf das Verbot von Werbeanlagen, die auf die Autobahn ausgerichtet sind usw., wird in den Hinweisen zur Satzung hingewiesen. Bei Erteilung einer evtl. Baugenehmigung ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

1.       Die bei der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 69, Defreggerweg, werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.       Der Bebauungsplan Nr. 69 , Defreggerweg, bestehend aus der Planzeichnung vom 15.04.2008 in der Fassung vom 17.02.2009 und dem Satzungstext vom 17.02.2009 für den Bereich Defreggerweg wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen.

 

3        Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr.69, Defreggerweg, durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 

 

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

1 BP 69 Satzung

1 BP 69 Plan

1 BP 69 Begründung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP-69-Satzung-26.05.09 (3903 KB)    
Anlage 2 2 BP-69-Begruendung (188 KB)    
Anlage 3 3 BP 69 Plan (1289 KB)