Vorlage - VO/09/4353/31  

 
 
Betreff: Verordnung zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze eines Naturdenkmales in der Stadt Regensburg vom 20. Mai 1965
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Umweltreferent Dr. Rosenmeier
Federführend:Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
07.07.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
30.07.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

1. Bisheriger Sachstand:

 

Mit Gemeindeverordnung vom 20. Mai 1965 wurde auf dem Grundstück mit der damaligen Flurnummernbezeichnung 105 1/17 der Gemarkung Prüfening die dort befindliche Blutbuche zum Naturdenkmal ausgewiesen.

 

Das Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz hat in den letzten beiden Jahren die Verordnungen aller im Stadtgebiet Regensburg ausgewiesenen Naturdenkmale auf ihre Aktualität hin überprüft und die älteren Naturdenkmalsverordnungen bis einschließlich Erlassdatum 1963 in einer Verordnung zur Sicherung von Naturschutzdenkmalen zusammengefasst.

 

Die nach diesem Zeitpunkt erlassen Naturdenkmalsverordnungen sind bereits als Einzelverordnungen erlassen worden, so dass zur Aktualisierung ebenso der Erlass einer Einzeländerungsverordnung notwendig ist.

 

Die notwendigen Änderungen betreffend den Verordnungstext des Naturdenkmals zum Schutz der Blutbuche seien im Einzelnen wie nachfolgend erläutert.

Dabei ist ergänzend anzumerken, dass zur besseren Übersichtlichkeit verschiedene Anlagen beigefügt sind. Es handelt sich dabei neben dem

-          Entwurf der Änderungsverordnung (Anlage 1) um

-          den bisherigen maßgebenden Verordnungstext (Anlage 2) sowie um

-          eine Lesefassung des künftig geltenden Verordnungstextes (Anlage 3).

 

 

2. Darlegung der Änderungen

 

Zu § 1 Nr. 1 und 2 der Änderungsverordnung (Anlage 1):

Die in neueren Gemeindeverordnungen unübliche Nennung des Grundstückseigentümers wurde gestrichen und insofern an die jüngeren Verordnungen angeglichen. Diese Streichung ist zudem auch dadurch gerechtfertigt, da zwischenzeitlich auch ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat und die Nennung der bisherigen Eigentümerin nicht mehr korrekt ist.

 

Die Flurstücksbezeichnung wurde entsprechend der aktuellen Flurstücksbezeichnung abgeändert. Die entsprechende Änderung der Verordnungsbezeichnung in der Überschrift stellt eine redaktionelle Konsequenz dar.

 

Zu § 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung (Anlage 1):

Die allgemeinen Verbotsregelungen des bisherigen § 2 bzw. des Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG sowie die jeweils bei den neueren Naturdenkmalsschutzverordnungen geregelten besonderen Verbotstatbestände wurden zu einem neuen § 2 zusammengefasst.

 

Zu § 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung (Anlage 1):

Die Änderung wurde notwendig, da der ursprüngliche § 3 der Verordnung, welcher die Verbotstatbestände im Hinblick auf das Naturdenkmal im Besonderen nannte, durch Zeitablauf außer Kraft getreten ist.

 

Zu § 1 Nr. 5 und 6 der Änderungsverordnung (Anlage 1):

§ 4 dient der Konkretisierung der Ausnahmetatbestände und Genehmigungsvoraussetzungen und orientiert sich an den Regelungen der neueren Naturdenkmalsverordnungen. Er erleichtert darüber hinaus den Vollzug der Verordnung.

Der bisherige § 4 orientierte sich an den Regelungen des Reichsnaturschutzgesetzes, welche in dieser Form nicht in das Bayerische Naturschutzgesetz übernommen wurden.

 

Zu § 1 Nr. 7 der Änderungsverordnung (Anlage 1):

Die ursprünglich in der Verordnung enthaltene Bußgeldbewehrung ist seit dem am 01.01.1975 in Kraft getretenen „2. Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht“ nicht mehr rechtsgültig. Es wurde daher notwendig, eine den sonstigen Naturdenkmalschutzverordnungen entsprechende Bewehrung aufzunehmen.

 

Zu § 1 Nr. 8 der Änderungsverordnung (Anlage 1):

Die Aufhebung der Sätze 2 und 3 des § 6 hat redaktionelle Gründe, da das Bayerische Naturschutzgesetz die dort genannten Regelungen des Reichsnaturschutzgesetzes nicht übernommen hat.

 

 

3. Bisheriger Verfahrensablauf

 

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde seitens der unteren Naturschutzbehörde neben den stadtinternen Ämtern Rechtsamt, Tiefbauamt, Bauordnungsamt, Liegenschaftsamt, Stadtgartenamt und Stadtplanungsamt zudem die Regierung der Oberpfalz, das Wasserwirtschaftsamt Regensburg, die REWAG und Co. KG, der Landesbund für Vogelschutz und der Bund Naturschutz beteiligt. Soweit Änderungsvorschläge vorgetragen wurden, fanden diese im Verordnungsentwurf Berücksichtigung. Darüber hinaus ergaben die Rückäußerungen jedoch keine Bedenken gegen die Verordnungsänderung. Insbesondere wurden seitens des am Verfahren ebenfalls beteiligten derzeitigen Grundstückseigentümers keine Einwendungen erhoben.

 

Der Naturschutzbeirat der Stadt Regensburg, der in seiner Sitzung am 22.04.2009 mit der Änderungsverordnung befasst war, nahm den Änderungsvorschlag der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt die Verordnung zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze eines Naturdenkmales in der Stadt Regensburg vom 20. Mai 1965, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, laut beigefügtem Entwurf vom 18.02.2009, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

Anlage 1: Entwurf der Änderungsverordnung

Anlage 2: bisheriger Verordnungstext

Anlage 3: Lesefassung des künftig geltenden Verordnungstextes

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1Änderungs-VO Blutbuch Anlage 1 (138 KB)    
Anlage 2 2 1VO Blutbuche alt Anlage 2 (130 KB)    
Anlage 3 3 1VO Blutbuche Anlage 3 (101 KB)