Sachverhalt: 1. Bisheriger Sachstand: Mit Gemeindeverordnung vom 20. Mai 1965
wurde auf dem Grundstück mit der damaligen Flurnummernbezeichnung 105 1/17 der
Gemarkung Prüfening die dort befindliche Blutbuche zum Naturdenkmal
ausgewiesen. Das Amt für Umwelt-, Natur- und
Verbraucherschutz hat in den letzten beiden Jahren die Verordnungen aller im
Stadtgebiet Regensburg ausgewiesenen Naturdenkmale auf ihre Aktualität hin
überprüft und die älteren Naturdenkmalsverordnungen bis einschließlich
Erlassdatum 1963 in einer Verordnung zur Sicherung von Naturschutzdenkmalen
zusammengefasst. Die nach diesem Zeitpunkt erlassen
Naturdenkmalsverordnungen sind bereits als Einzelverordnungen erlassen worden,
so dass zur Aktualisierung ebenso der Erlass einer Einzeländerungsverordnung
notwendig ist. Die notwendigen Änderungen betreffend den
Verordnungstext des Naturdenkmals zum Schutz der Blutbuche seien im Einzelnen
wie nachfolgend erläutert. Dabei ist ergänzend anzumerken, dass zur
besseren Übersichtlichkeit verschiedene Anlagen beigefügt sind. Es handelt sich
dabei neben dem -
Entwurf der Änderungsverordnung (Anlage 1) um -
den bisherigen maßgebenden Verordnungstext (Anlage 2)
sowie um -
eine Lesefassung des künftig geltenden Verordnungstextes (Anlage
3). 2. Darlegung der Änderungen Zu § 1 Nr. 1 und 2 der
Änderungsverordnung (Anlage 1): Die in neueren Gemeindeverordnungen
unübliche Nennung des Grundstückseigentümers wurde gestrichen und insofern an
die jüngeren Verordnungen angeglichen. Diese Streichung ist zudem auch dadurch
gerechtfertigt, da zwischenzeitlich auch ein Eigentümerwechsel stattgefunden
hat und die Nennung der bisherigen Eigentümerin nicht mehr korrekt ist. Die Flurstücksbezeichnung wurde
entsprechend der aktuellen Flurstücksbezeichnung abgeändert. Die entsprechende
Änderung der Verordnungsbezeichnung in der Überschrift stellt eine
redaktionelle Konsequenz dar. Zu § 1 Nr. 3 der
Änderungsverordnung (Anlage 1): Die allgemeinen Verbotsregelungen des
bisherigen § 2 bzw. des Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG sowie die jeweils bei den
neueren Naturdenkmalsschutzverordnungen geregelten besonderen
Verbotstatbestände wurden zu einem neuen § 2 zusammengefasst. Zu § 1 Nr. 4 der
Änderungsverordnung (Anlage 1): Die Änderung wurde notwendig, da der
ursprüngliche § 3 der Verordnung, welcher die Verbotstatbestände im Hinblick
auf das Naturdenkmal im Besonderen nannte, durch Zeitablauf außer Kraft
getreten ist. Zu § 1 Nr. 5 und 6 der
Änderungsverordnung (Anlage 1): § 4 dient der Konkretisierung der
Ausnahmetatbestände und Genehmigungsvoraussetzungen und orientiert sich an den
Regelungen der neueren Naturdenkmalsverordnungen. Er erleichtert darüber hinaus
den Vollzug der Verordnung. Der bisherige § 4 orientierte sich an den
Regelungen des Reichsnaturschutzgesetzes, welche in dieser Form nicht in das
Bayerische Naturschutzgesetz übernommen wurden. Zu § 1 Nr. 7 der
Änderungsverordnung (Anlage 1): Die ursprünglich in der Verordnung
enthaltene Bußgeldbewehrung ist seit dem am 01.01.1975 in Kraft getretenen „2.
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften
an das Bundesrecht“ nicht mehr rechtsgültig. Es wurde daher notwendig, eine den
sonstigen Naturdenkmalschutzverordnungen entsprechende Bewehrung aufzunehmen. Zu § 1 Nr. 8 der
Änderungsverordnung (Anlage 1): Die Aufhebung der Sätze 2 und 3 des § 6 hat
redaktionelle Gründe, da das Bayerische Naturschutzgesetz die dort genannten
Regelungen des Reichsnaturschutzgesetzes nicht übernommen hat. 3. Bisheriger Verfahrensablauf Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde
seitens der unteren Naturschutzbehörde neben den stadtinternen Ämtern
Rechtsamt, Tiefbauamt, Bauordnungsamt, Liegenschaftsamt, Stadtgartenamt und
Stadtplanungsamt zudem die Regierung der Oberpfalz, das Wasserwirtschaftsamt
Regensburg, die REWAG und Co. KG, der Landesbund für Vogelschutz und der Bund
Naturschutz beteiligt. Soweit Änderungsvorschläge vorgetragen wurden, fanden
diese im Verordnungsentwurf Berücksichtigung. Darüber hinaus ergaben die
Rückäußerungen jedoch keine Bedenken gegen die Verordnungsänderung.
Insbesondere wurden seitens des am Verfahren ebenfalls beteiligten derzeitigen
Grundstückseigentümers keine Einwendungen erhoben. Der Naturschutzbeirat der Stadt Regensburg,
der in seiner Sitzung am 22.04.2009 mit der Änderungsverordnung befasst war,
nahm den Änderungsvorschlag der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Der
Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: Die Stadt Regensburg erlässt die Verordnung
zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze eines Naturdenkmales in der
Stadt Regensburg vom 20. Mai 1965, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.
Dezember 2001, laut beigefügtem Entwurf vom 18.02.2009, der wesentlicher
Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf der Änderungsverordnung Anlage 2: bisheriger Verordnungstext Anlage 3: Lesefassung des künftig geltenden Verordnungstextes
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