Vorlage - VO/09/4398/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 253-I Burgweinting, nördlich der Kirchfeldallee zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 253
- Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 i.V. mit § 13 a BauGB
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
07.07.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

Ausgangssituation, Anlass

 

Um die folgenden geplanten Änderungen im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 253 Burgweinting Nordwest II umsetzen zu können, ist die Änderung des geltenden Bebauungsplanes erforderlich. Aus diesem Grund ist für den betreffenden Teilbereich die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 253 I vorgesehen.

 

Die vorgesehenen Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf 5 Teilbereiche:

·                     Umwidmung der nördlich der Franz-Josef-Strauß-Allee gelegenen Gemeinbedarfsfläche Berufsbildungszentrum (BBZ) in ein Gewerbegebiet.

·                     Verlagerung der Kindertagestätte

·                     Verlagerung des Standortes für ein Dienstleistungsgebäude

·                     Ersatz der bisher in WA 55 geplanten Geschosswohnungen durch Reiheneigenheime

·                     Gliederung der Reiheneigenheimquartiere in marktgängige Einheiten

 

 

Ziel und Zweck, Erforderlichkeit der Planung

 

Umwidmung der nördlich der Franz-Josef-Strauß-Allee gelegenen Gemeinbedarfsfläche Berufsbildungszentrum (BBZ) in ein Gewerbegebiet.

 

Entsprechend der staatlichen Vorgaben und gemäß Beschluss des Schulausschusses vom 22.04.2009 sollen die Fach- und Berufsoberschule zu einer „Beruflichen Oberschule“ zusammengeführt und gemeinsam untergebracht werden. Als Standort ist ein Grundstück an der Daimler-/Plato-Wild-Straße vorgesehen, auf dem die angestrebte Einhäusigkeit der BOS hergestellt werden kann.

Die im Bebauungsplan Nr. 253 bisher eingeplanten Vorbehaltsflächen für ein Berufsbildungszentrum (zwischen der A 3 und der Franz-Josef-Strauß-Allee) werden daher für diesen Zweck nicht mehr benötigt und können somit einer anderen Verwendung zugeführt werden. Da aufgrund der erheblichen Verkehrslärmproblematik eine Wohnnutzung nicht zulässig ist, kommt nur eine gewerbliche Nutzung in Frage.

Auf der Grundlage des „Entwicklungskonzeptes Gewerbliche Bauflächen“, das am 15.07.2008 gemeinsam vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen und vom Ausschuss für Wirtschaft und Beteiligungen beschlossen wurde, wird die Ausweisung von Bauflächen für nichtstörendes Gewerbe mit Parzellengrößen von 5000 bis 13000 m² vorgeschlagen. Die Nettobaulandfläche beträgt ca. 8 ha. Nachtbetrieb wird nur zugelassen, wenn die zugewiesenen Emissionskontingente eingehalten werden.

 

Verlagerung der Kindertagesstätte

 

Die bisher im westlichen Planbereich vorgesehene Kindertagesstätte soll aus grundsätzlichen Erwägungen eher den schulischen Bereichen (Grundschule, Ganztagshauptschule) zugeordnet werden, da auch die Errichtung eines Hortes geplant ist, den die Nähe zu den Schulen von Vorteil ist. Auch der unmittelbare Zugang zu den öffentlichen Grünflächen und den dortigen Spielplätzen spricht für diese Verlagerung.

 

Verlagerung des Standortes für ein Dienstleistungsgebäude (MI)

 

Das bisher südlich des WA 58 eingeplante (kleine) Dienstleistungsgebäude findet erst nach Realisierung eines nächsten, im Westen anschließenden Bebauungsplanes und der damit einhergehenden Steigerung der Einwohnerzahlen eine wirtschaftliche Grundlage. Es empfiehlt sich deshalb, dieses (kleine) Dienstleistungsgebäude in den geplanten nachfolgenden Bebauungsplan zu verlagern.

 

Ersatz der bisher in WA 55 geplanten Geschosswohnungen durch Reiheneigenheime

 

Die bisherigen Vermarktungserfahrungen im Entwicklungsgebiet haben gezeigt, dass die im geltenden Bebauungsplan angebotenen Bauformen nicht mehr ganz dem Marktbedarf entsprechen. Die Nachfrage nach Reihenhäusern ist ungebrochen, ganz im Gegensatz zum Geschosswohnungsbau. Außerdem ist festzustellen, dass Bauträger und Käufer von Reiheneigenheimen eher kleinräumige Strukturen bevorzugen und die unmittelbare Nachbarschaft von größeren Mietwohngebäuden oftmals als störend empfunden wird. Die vorgeschlagene Umplanung folgt den Empfehlungen verschiedener beratend eingebundener Bauträger.

Der überwiegende Teil der in WA 55 entfallenden Geschosswohnungen kann durch zusätzlich ausgewiesene Bauflächen an der „Kirchfeldallee“ ausgeglichen werden, die durch die Verlagerung des bisher dort geplanten Dienstleistungsgebäudes frei werden.

 

Gliederung der Reiheneigenheimquartiere in marktgängige Einheiten

 

Die Neustrukturierung der dreigeschossigen Reiheneigenheimquartiere mit 14 - 18 WE, gemeinsamem Garagenhof und jeweils kleinem Quartiersplätzchen folgt den Empfehlungen verschiedener, beratend eingebundener Bauträger und lässt deshalb eine zügige Bebauung erwarten.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Bebauungsplan

 

Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben der Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 enthält mehrere Änderungen und Ergänzungen, welche der Stärkung der Innenentwicklung der Städte dienen sollen. So ist ein neues beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB eingeführt worden, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Erleichterung der Planungsverfahren u. a. durch den Verzicht auf die (förmliche) Umweltprüfung und eine konzentrierte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorsieht.

 

Um die geplanten Nutzungs- und Gestaltungsänderungen umsetzen zu können, ist die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes erforderlich.

 

Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung (Umnutzung) im Sinne des § 13a Abs. 1 S.1 BauGB. Die Veränderung der Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan beträgt weniger als 20.000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Die weiteren, maßgeblichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 13a BauGB werden dadurch erfüllt, dass durch den Bebauungsplan keine Vorhaben zugelassen werden, wodurch die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist und dass keine Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) zu erwarten ist.

Der Bebauungsplan kann somit im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden.

 

 

Flächennutzungsplan

 

Der Bereich, der für das Berufsbildungszentrum vorgesehen war, ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche Berufsbildungszentrum (BBZ) dargestellt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes vorgesehen. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan, dessen entgegenstehende Darstellungen (Gemeinbedarfsfläche) mit Inkrafttreten des Bebauungsplans obsolet werden, wird im Wege der Berichtigung angepasst. Bei der Berichtigung handelt es sich um einen redaktionellen Vorgang, auf den die Vorschriften über die Aufstellung und Genehmigung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Eine Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

1.       Für ein Gebiet zwischen Bundesautobahn BAB A3, der Ganztagschule Burgweinting, der Kirchfeldallee, der Römerstraße und der Markomannenstraße ist der Bebauungsplan Nr. 253-I im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes soll die bisher im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 253 als Gemeinbedarfsfläche für ein Berufsbildungszentrum (BBZ) ausgewiesene Fläche als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Die nördlich der Kirchfeldallee gelegenen Bauflächen des Bebauungsplanes Nr. 253 sollen städtebaulich neu gestaltet werden.

          Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus beiliegendem Lageplan (M. 1 : 1000), der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

          Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufzustellen.

 

2.       Die im Bericht dargestellten Planungsziele sowie das vorliegende Bebauungskonzept werden beschlossen.

 

3.       Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wird abgesehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

 

4.       Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist ortsüblich, d.h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Planung äußern kann. Außerdem soll in der örtlichen Presse auf die Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen werden.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

Bebauungskonzept, M = 1:1000

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 253-I_Gestaltungsplan_07-07-2009 (1139 KB)