Sachverhalt: Ausgangssituation, Anlass Um die folgenden geplanten Änderungen im rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 253 Burgweinting Nordwest II umsetzen zu können, ist die Änderung
des geltenden Bebauungsplanes erforderlich. Aus diesem Grund ist für den
betreffenden Teilbereich die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 253 I
vorgesehen. Die vorgesehenen Änderungen beziehen sich im Wesentlichen
auf 5 Teilbereiche: ·
Umwidmung
der nördlich der Franz-Josef-Strauß-Allee gelegenen Gemeinbedarfsfläche Berufsbildungszentrum
(BBZ) in ein Gewerbegebiet. ·
Verlagerung
der Kindertagestätte ·
Verlagerung
des Standortes für ein Dienstleistungsgebäude ·
Ersatz
der bisher in WA 55 geplanten Geschosswohnungen durch Reiheneigenheime ·
Gliederung
der Reiheneigenheimquartiere in marktgängige Einheiten Ziel und Zweck, Erforderlichkeit der Planung Umwidmung der nördlich der Franz-Josef-Strauß-Allee gelegenen
Gemeinbedarfsfläche Berufsbildungszentrum (BBZ) in ein Gewerbegebiet. Entsprechend der staatlichen Vorgaben und gemäß Beschluss
des Schulausschusses vom 22.04.2009 sollen die Fach- und Berufsoberschule zu
einer „Beruflichen Oberschule“ zusammengeführt und gemeinsam untergebracht
werden. Als Standort ist ein Grundstück an der Daimler-/Plato-Wild-Straße
vorgesehen, auf dem die angestrebte Einhäusigkeit der BOS hergestellt werden
kann. Die im Bebauungsplan Nr. 253 bisher eingeplanten
Vorbehaltsflächen für ein Berufsbildungszentrum (zwischen der A 3 und der
Franz-Josef-Strauß-Allee) werden daher für diesen Zweck nicht mehr benötigt und
können somit einer anderen Verwendung zugeführt werden. Da aufgrund der
erheblichen Verkehrslärmproblematik eine Wohnnutzung nicht zulässig ist, kommt
nur eine gewerbliche Nutzung in Frage. Auf der Grundlage des „Entwicklungskonzeptes Gewerbliche
Bauflächen“, das am 15.07.2008 gemeinsam vom Ausschuss für Stadtplanung,
Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen und vom Ausschuss für Wirtschaft und
Beteiligungen beschlossen wurde, wird die Ausweisung von Bauflächen für
nichtstörendes Gewerbe mit Parzellengrößen von 5000 bis 13000 m² vorgeschlagen.
Die Nettobaulandfläche beträgt ca. 8 ha. Nachtbetrieb wird nur zugelassen, wenn
die zugewiesenen Emissionskontingente eingehalten werden. Verlagerung der Kindertagesstätte Die bisher im westlichen Planbereich vorgesehene
Kindertagesstätte soll aus grundsätzlichen Erwägungen eher den schulischen
Bereichen (Grundschule, Ganztagshauptschule) zugeordnet werden, da auch die
Errichtung eines Hortes geplant ist, den die Nähe zu den Schulen von Vorteil
ist. Auch der unmittelbare Zugang zu den öffentlichen Grünflächen und den
dortigen Spielplätzen spricht für diese Verlagerung. Verlagerung des Standortes für ein Dienstleistungsgebäude
(MI) Das bisher südlich des WA 58 eingeplante (kleine)
Dienstleistungsgebäude findet erst nach Realisierung eines nächsten, im Westen
anschließenden Bebauungsplanes und der damit einhergehenden Steigerung der
Einwohnerzahlen eine wirtschaftliche Grundlage. Es empfiehlt sich deshalb,
dieses (kleine) Dienstleistungsgebäude in den geplanten nachfolgenden
Bebauungsplan zu verlagern. Ersatz der bisher in WA 55 geplanten Geschosswohnungen durch
Reiheneigenheime Die bisherigen Vermarktungserfahrungen im Entwicklungsgebiet
haben gezeigt, dass die im geltenden Bebauungsplan angebotenen Bauformen nicht
mehr ganz dem Marktbedarf entsprechen. Die Nachfrage nach Reihenhäusern ist
ungebrochen, ganz im Gegensatz zum Geschosswohnungsbau. Außerdem ist
festzustellen, dass Bauträger und Käufer von Reiheneigenheimen eher
kleinräumige Strukturen bevorzugen und die unmittelbare Nachbarschaft von
größeren Mietwohngebäuden oftmals als störend empfunden wird. Die
vorgeschlagene Umplanung folgt den Empfehlungen verschiedener beratend
eingebundener Bauträger. Der überwiegende Teil der in WA 55 entfallenden
Geschosswohnungen kann durch zusätzlich ausgewiesene Bauflächen an der
„Kirchfeldallee“ ausgeglichen werden, die durch die Verlagerung des bisher dort
geplanten Dienstleistungsgebäudes frei werden. Gliederung der Reiheneigenheimquartiere in marktgängige
Einheiten Die Neustrukturierung der dreigeschossigen
Reiheneigenheimquartiere mit 14 - 18 WE, gemeinsamem Garagenhof und jeweils
kleinem Quartiersplätzchen folgt den Empfehlungen verschiedener, beratend
eingebundener Bauträger und lässt deshalb eine zügige Bebauung erwarten. Weiteres Verfahren Bebauungsplan Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben der
Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 enthält mehrere Änderungen und
Ergänzungen, welche der Stärkung der Innenentwicklung der Städte dienen sollen.
So ist ein neues beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB eingeführt worden,
das unter bestimmten Voraussetzungen eine Erleichterung der Planungsverfahren
u. a. durch den Verzicht auf die (förmliche) Umweltprüfung und eine
konzentrierte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorsieht. Um die geplanten Nutzungs- und Gestaltungsänderungen
umsetzen zu können, ist die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes
erforderlich. Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan handelt es sich um
eine Maßnahme der Innenentwicklung (Umnutzung) im Sinne des § 13a Abs. 1 S.1
BauGB. Die Veränderung der Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) gegenüber dem
rechtskräftigen Bebauungsplan beträgt weniger als 20.000 m² und bleibt damit
unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die weiteren, maßgeblichen Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit des § 13a BauGB werden dadurch erfüllt, dass durch den
Bebauungsplan keine Vorhaben zugelassen werden, wodurch die Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist und dass keine
Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes) zu erwarten ist. Der Bebauungsplan kann somit im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden
Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist
nicht anzuwenden. Flächennutzungsplan Der Bereich, der für das Berufsbildungszentrum vorgesehen
war, ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche Berufsbildungszentrum
(BBZ) dargestellt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Festsetzung
eines eingeschränkten Gewerbegebietes vorgesehen. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 kann
im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des
Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan, dessen
entgegenstehende Darstellungen (Gemeinbedarfsfläche) mit Inkrafttreten des
Bebauungsplans obsolet werden, wird im Wege der Berichtigung angepasst. Bei der
Berichtigung handelt es sich um einen redaktionellen Vorgang, auf den die
Vorschriften über die Aufstellung und Genehmigung von Bauleitplänen keine
Anwendung finden. Eine Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere
Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich. Der
Ausschuss beschließt: 1. Für ein Gebiet zwischen Bundesautobahn
BAB A3, der Ganztagschule Burgweinting, der Kirchfeldallee, der Römerstraße und
der Markomannenstraße ist der Bebauungsplan Nr. 253-I im Sinne des §
30 BauGB aufzustellen. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes soll die
bisher im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 253 als Gemeinbedarfsfläche für ein
Berufsbildungszentrum (BBZ) ausgewiesene Fläche als Gewerbegebiet festgesetzt
werden. Die nördlich der Kirchfeldallee gelegenen Bauflächen des
Bebauungsplanes Nr. 253 sollen städtebaulich neu gestaltet werden. Der räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus beiliegendem Lageplan
(M. 1 : 1000), der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Der Bebauungsplan ist im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der
Innenentwicklung) aufzustellen. 2. Die im Bericht dargestellten
Planungsziele sowie das vorliegende Bebauungskonzept werden beschlossen. 3. Von der frühzeitigen Unterrichtung und
der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wird abgesehen (§ 13 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1). 4. Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist
ortsüblich, d.h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen, wo sich
die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit
innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Planung äußern kann. Außerdem soll in
der örtlichen Presse auf die Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen werden.
Anlagen:
Bebauungskonzept, M = 1:1000
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