Sachverhalt: Anlagen: 3
Lagepläne Die in der
nachfolgenden Tabelle unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten und auf den
beiliegenden Lageplänen schraffiert dargestellten Straßen bzw.
Straßenteilflächen stehen im Rahmen der städtischen Verkehrserschließung einem
beschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Dieser beschränkt sich auf den
Fußgängerverkehr und den Anlieger- /Liefer- / Verkehr mit Kfz bis 7,5 t
zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen von der Verkehrsbeschränkung sind
Müll-Kfz). Entsprechend
ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw. Straßenteilflächen zum
Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG zu widmen. Der
Eigentümer der Straßengrundstücke hat die Widmung beantragt. Die
Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt. Mit der
Widmung zum Eigentümerweg erhalten die genannten Verkehrsflächen ihren öffentlichen
Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen
ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches
Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straßen wieder
aufgehoben werden. Die Straßenbaulast
für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägen die
Grundstückseigentümer gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die im
Bericht der Verwaltung unter Nr. 1 bis 3 genannten und auf den beiliegenden
Lageplänen (Anlage 1 bis 3) schraffiert dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen
werden zu Eigentümerwegen gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG gewidmet. Die
Straßenbaulast tragen die Grundstückseigentümer.
Anlagen:
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