Sachverhalt: Anlage: 1
Lageplan Die in der
nachfolgenden Tabelle aufgeführte und auf dem beiliegenden Lageplan schraffiert
dargestellte Verkehrsfläche dient dem Fußgänger- und Radverkehr. Entsprechend
ihrer Verkehrsbedeutung ist diese Fläche zum beschränkt-öffentlichen Weg nach
Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zu widmen. Die Stadt
Regensburg ist Eigentümerin des Straßengrundstücks. Die Widmungsvoraussetzungen
des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt. Mit der
Widmung zum beschränkt-öffentlichen Weg erhält die genannte Verkehrsfläche ihren
öffentlichen Charakter und steht der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung
im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches
Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieses Weges wieder
aufgehoben werden. Die
Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführte Verkehrsfläche trägt die Stadt
Regensburg gemäß Art. 54a Abs. 1 BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die im
Bericht der Verwaltung genannte und auf dem beiliegenden Lageplan (Anlage 1)
schraffiert dargestellte Verkehrsfläche wird zum beschränkt-öffentlichen Weg
gemäß Art. 53 Nr.
2 BayStrWG gewidmet. Die
Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg.
Anlagen:
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