Vorlage - VO/09/4713/67  

 
 
Betreff: Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für geplante Erweiterungsbauten der Firma LTG, Junkersstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Gartenamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
29.09.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

 

Sachverhalt: 

 

 

 

1. Ausgangssituation

 

Im Bereich des geplanten Hallenneubaus der Firma LTG zwischen Junkersstraße, BAB A3 und Bahngleisen (vgl. Anlage), der sich innerhalb des seit 1997 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 250 befindet, hat das Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz – nachdem dort mittlerweile Teilflächen als Biotopflächen kartiert sind - eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) gefordert. Im Rahmen dieser Erhebungen wurde, neben anderen bedrohten Vogelarten, das vom Aussterben bedrohte Kleine Sumpfhuhn (Porzana parva) nachgewiesen. Die Realisierung des geplanten Bauvorhabens würde den Lebensraum der genannten Arten vernichten.

 

Die Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte führt trotz einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu Verbotstatbeständen des § 42 BNatSchG. Durch vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen, durchzuführen vor dem Eingriff), kann eine Beeinträchtigung der betroffenen Vogelarten vermieden werden. § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG geht davon aus, dass dann, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten ununterbrochen gegeben bleibt, Beeinträchtigungs- oder Störungshandlungen nicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG erfüllen.

 

Würden vom Eingriffsverursacher derartige Maßnahmen nicht durchgeführt, wäre eine Ausnahmegenehmigung durch die Höhere Naturschutzbehörde auf der Basis des § 62 BNatSchG zu prüfen. Eine solche Ausnahmegenehmigung wird von der Höheren Naturschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt.

 

 

2. Geprüfte Alternativen für artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen

 

Ausgleichsmaßnahmen nach Anforderungen des Artenschutzes sind auf den verbleibenden Restflächen bzw. im unmittelbaren Umfeld der geplanten Baumaßnahmen aufgrund der Lebensraumansprüche der relevanten Arten nicht möglich.

 

Ein von der Stadt Regensburg für CEF-Maßnahmen angebotener Flächenstreifen parallel zur Max-Planck-Straße (ca. 2 ha) wird von den Naturschutzbehörden und vom eingeschalteten Fachgutachter als ungeeignet eingestuft (ungeeigneter Flächenzuschnitt, ungeeignete Bodenwasserverhältnisse, Lärm, Beeinträchtigungen durch Energiefreileitung).

 

CEF-Maßnahmen südlich des Bebauungsplans Nr. 252 in der Gemarkung Harting werden ebenfalls als ungeeignet eingestuft (erhebliches Störungspotential durch Fußgänger, Hunde usw., ungesicherter dauerhafter Wassereinstau, der nur mit erheblichem Kostenaufwand sichergestellt werden könnte). Im Fall einer Realisierung wären abschirmende Maßnahmen gegen Störungen sowie voraussichtlich nutzungseinschränkende Auflagen für die angrenzenden Gewerbegebiete erforderlich.

 

 

3. Fachlich favorisierte artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen

 

Als für CEF-Maßnahmen geeignete Fläche wird ein ca. 2 ha großes Teilstück im Südosten des Bereichs zwischen BAB A3, Max-Planck-Straße, Leibnizstraße und Autobahnanschlussstelle Regensburg-Ost gesehen (vgl. Anlage). Hier können auf im Eigentum der Stadt Regensburg befindlichen Grundstücken mit geringem Aufwand geeignete Wasser- bzw. Bodenwasserverhältnisse hergestellt werden, es sind bereits entwickelte Randstrukturen vorhanden (Brache, Gehölze) und die Fläche ist als nahezu ungestört durch äußere Einflüsse zu betrachten.

 

Weiterhin besteht hier der Vorteil, dass es Möglichkeiten zur Überlagerung von artenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen gibt. Mit den vorgeschlagenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen entstehen naturschutzrechtlich verwertbare Ausgleichsmaßnahmen (positiver Zufluss auf das Ökokonto der „Entwicklungsmaßnahme Burgweinting“), die bei sonstigen Eingriffen verrechnet werden können. Der ebenfalls mit der Maßnahme entstehende Retentionsraumgewinn (zusätzliches Einstauvolumen im Hochwasserfall) kann im Fall eines Retentionsraumverlustes an anderer Stelle eingebracht werden. Gleichzeitig wird damit für die benachbarte Firma Niedermayr die Gefährdungslage in Hochwassersituationen deutlich verbessert.

 

Aufgrund der unter 1. beschriebenen Bedingungen und der unmittelbaren Nähe zur Eingriffsfläche geht nach den bisher geführten Gesprächen die Höhere Naturschutzbehörde davon aus, dass die Wirksamkeit der vorgeschlagenen und im Vorlauf zum Eingriff realisierten Maßnahme angenommen werden kann, wenn die CEF-Maßnahme während der Wintermonate fertig gestellt wird und der neu geschaffene Lebensraum vor Rückkunft der Zugvögel im Frühjahr zur Verfügung steht.

 

 

4. Planungsrechtliche Situation

Die vorgesehene Ausgleichsfläche ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan als GI-Fläche (Industriegebiet) ausgewiesen, aber zugleich, wegen der angrenzenden Autobahn und einer 110 kV-Freileitung durch Bauverbotszonen stark beschränkt. Sie ist derzeit verpachtet und wird landwirtschaftlich genutzt. Eine Weiterentwicklung zum GI-Bauland erscheint aufgrund der hohen Grundwasserstände und der Überschwemmungsproblematik als unrealistisch, da die für eine Bebauung notwendige Geländeauffüllung und die damit verbundene Verringerung des Aubach-Retentionsraumes die Hochwassergefahr für die Druckerei Niedermayr am Unterlauf des Aubaches in unzulässiger Weise verschärfen würde. Eine Bebauung des Areals würde  an den heutigen wasserrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen und vermutlich auch an den notwendigen Investitionen in eine Baureifmachung (extrem schlechte Baugrundverhältnisse) scheitern, so dass für diese Fläche auch künftig nur eine landwirtschaftliche Nutzung in Frage käme.

Die an dieser Stelle mit der Höheren Naturschutzbehörde vereinbarte Funktionsstapelung (artenschutz-, naturschutz- und wasserrechtliche Ausgleichsfläche) ist dem gegenüber die eindeutig wirtschaftlichere Alternative.

 

 

5. Weiteres Vorgehen

 

Für das weitere Vorgehen werden nach den artenschutzrechtlich relevanten Vorgaben folgende Eckdaten vorgeschlagen:

 

·         Unmittelbarer Beginn der Planung der CEF-Maßnahme und Übernahme der Ergebnisse und Anforderungen in die Baugenehmigung für das Bauvorhaben der LTG,

·         Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung der erforderlichen Umbaumaßnahmen im Uferbereich des betroffenen Abschnitts des Aubachs,

·         Frühester Baubeginn LTG nach Wegflug der relevanten Zugvögel ab 10/2009,

·         Beginn der Erdarbeiten für die CEF-Maßnahmen 11/2009 (bis zum Vorliegen der wasserrechtlichen Genehmigung werden bauliche Veränderungen der Uferbereiche des Aubachs ausgespart), Abschluss der Maßnahmen bis 2/2010, rechtzeitig zum Wiedereintreffen der Zugvögel.


 

6. Baukosten

Gemäß Kostenschätzung (Anlage 1) betragen die Baukosten für die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen ca. 120.000,00 € brutto, ohne Grundstückskosten. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2009 bei der Haushaltsstelle 1.6157.9581 eingeplant.


 

Anlage 1: Kostenschätzung geplante artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für

                 geplante Erweiterungsbauten der Firma LTG, Junkersstraße

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pos.

Bezeichnung

Menge

Einheit

EP   (netto)

Gesamt-preis
(netto)

 

 

 

 

1

Vorarbeiten

 

 

 

 

 

Mähen, Freimachen des Geländes

1

pausch

 

4.000,00

 

Summe 1

 

 

 

4.000,00

 

2

Gewässerbauliche Maßnahmen

 

 

 

 

 

2.1

Flachwasserzone

 

 

 

 

2.1.1

Oberbodenarbeiten
Oberboden abtragen, abfahren oder lagern
gelagerten Oberboden wieder andecken

8.000

2,00

16.000,00

2.1.2

Erdabtrag aus Abtragsquerschnitten
Bodenklasse 3-5, Boden abfahren

3.200

8,00

25.600,00

2.1.3

Böschungsflächen herstellen und nachprofilieren

800

2,00

1.600,00

2.1.4

Flachwasserzone profilieren und Ränder herstellen

3.000

3,00

9.000,00

 

 

 

 

 

 

2.2

Einseitiges Absenken der Uferlinie

 

 

 

 

2.2.1

Grabenverbindung zum Aubach, Durchlass unter Pflegeweg

2

Stk

4.000,00

8.000,00

 

Summe 2

 

 

 

60.200,00

 

 

 

 

 

 

3

Wegebau

 

 

 

 

 

Anpassung Pflegeweg

150

10,00

1.500,00

 

Summe 3

 

 

 

1.500,00

 

 

 

4

Landschaftspflegerische Maßnahmen und sonstiges

 

4.1

Gehölzpflanzungen einschl. Fertigstellungspflege

3.000

5,00

15.000,00

4.2

Ansaaten und natürliche Sukzession

9.000

0,50

4.500,00

4.3

Baustelleneinrichtung

1

psch

 

3.000,00

4.4

Unvorhergesehenes und zur Rundung

1

psch

 

4.500,00

 

Summe 4

 

 

 

27.000,00

 

 

 

 

 

 

5

Baunebenkosten

 

 

 

Architekten und Ingenieurleistungen, Gutachten

 

8.000,00

 

Summe 5

 

8.000,00

 

 

Gesamtkosten netto

(Summe 1 - 5

100.700,00

 

 

 

 

 

Umsatzsteuer für 1-5

 

19.133,00

 

 

 

 

 

Gesamtkosten brutto

(Summe 1 - 5)

119.833,00

 

 

 

 

 

Gesamtkosten gerundet

 

120.000,00

 

 

 

 

Anlage 2: Übersicht Eingriffsflächen und geplante Ausgleichsfläche

 

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen beschließt den Bau von artenschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für geplante Erweiterungsbauten der Firma LTG, Junkersstraße auf der Grundlage der vorgelegten Planung und des Berichtes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 


 

Anlagen: