Sachverhalt: 1.
Ausgangssituation Im Bereich des
geplanten Hallenneubaus der Firma LTG zwischen Junkersstraße, BAB A3 und
Bahngleisen (vgl. Anlage), der sich innerhalb des seit 1997 rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 250 befindet, hat das Amt für Umwelt-, Natur- und
Verbraucherschutz – nachdem dort mittlerweile Teilflächen als
Biotopflächen kartiert sind - eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
(saP) gefordert. Im Rahmen dieser Erhebungen wurde, neben anderen bedrohten
Vogelarten, das vom Aussterben bedrohte Kleine Sumpfhuhn (Porzana parva)
nachgewiesen. Die Realisierung des geplanten
Bauvorhabens würde den Lebensraum der genannten Arten vernichten. Die Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte führt
trotz einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu
Verbotstatbeständen des § 42 BNatSchG. Durch vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen, durchzuführen vor dem
Eingriff),
kann eine Beeinträchtigung der betroffenen Vogelarten vermieden werden. § 42
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG geht davon aus, dass dann, wenn die ökologische Funktion
der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten ununterbrochen gegeben bleibt,
Beeinträchtigungs- oder Störungshandlungen nicht die Verbotstatbestände des §
42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG erfüllen. Würden vom Eingriffsverursacher
derartige Maßnahmen nicht durchgeführt, wäre eine Ausnahmegenehmigung durch die
Höhere Naturschutzbehörde auf der Basis des § 62 BNatSchG zu prüfen. Eine
solche Ausnahmegenehmigung wird von der Höheren Naturschutzbehörde nicht in
Aussicht gestellt. 2. Geprüfte
Alternativen für artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmen
nach Anforderungen des Artenschutzes sind auf den verbleibenden Restflächen
bzw. im unmittelbaren Umfeld der geplanten Baumaßnahmen aufgrund der
Lebensraumansprüche der relevanten Arten nicht möglich. Ein von der Stadt
Regensburg für CEF-Maßnahmen angebotener Flächenstreifen
parallel zur Max-Planck-Straße (ca. 2 ha) wird von den
Naturschutzbehörden und vom eingeschalteten Fachgutachter als ungeeignet
eingestuft (ungeeigneter Flächenzuschnitt, ungeeignete Bodenwasserverhältnisse,
Lärm, Beeinträchtigungen durch Energiefreileitung). CEF-Maßnahmen
südlich des Bebauungsplans Nr. 252 in der Gemarkung Harting werden ebenfalls
als ungeeignet eingestuft (erhebliches Störungspotential durch Fußgänger, Hunde
usw., ungesicherter dauerhafter Wassereinstau, der nur mit erheblichem
Kostenaufwand sichergestellt werden könnte). Im Fall einer Realisierung wären
abschirmende Maßnahmen gegen Störungen sowie voraussichtlich nutzungseinschränkende
Auflagen für die angrenzenden Gewerbegebiete erforderlich. 3. Fachlich
favorisierte artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen Als für
CEF-Maßnahmen geeignete Fläche wird ein ca. 2 ha großes Teilstück im
Südosten des Bereichs zwischen BAB A3, Max-Planck-Straße, Leibnizstraße und
Autobahnanschlussstelle Regensburg-Ost gesehen (vgl. Anlage). Hier können auf
im Eigentum der Stadt Regensburg befindlichen Grundstücken mit geringem Aufwand
geeignete Wasser- bzw. Bodenwasserverhältnisse hergestellt werden, es sind
bereits entwickelte Randstrukturen vorhanden (Brache, Gehölze) und die Fläche
ist als nahezu ungestört durch äußere Einflüsse zu betrachten. Weiterhin besteht
hier der Vorteil, dass es Möglichkeiten zur Überlagerung von artenschutzrechtlichen,
naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen gibt. Mit den
vorgeschlagenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen entstehen naturschutzrechtlich
verwertbare Ausgleichsmaßnahmen (positiver Zufluss auf das Ökokonto der
„Entwicklungsmaßnahme Burgweinting“), die bei sonstigen Eingriffen
verrechnet werden können. Der ebenfalls mit der Maßnahme entstehende
Retentionsraumgewinn (zusätzliches Einstauvolumen im Hochwasserfall) kann im
Fall eines Retentionsraumverlustes an anderer Stelle eingebracht werden.
Gleichzeitig wird damit für die benachbarte Firma Niedermayr die
Gefährdungslage in Hochwassersituationen deutlich verbessert. Aufgrund
der unter 1. beschriebenen Bedingungen und der unmittelbaren Nähe zur
Eingriffsfläche geht nach den bisher geführten Gesprächen die Höhere
Naturschutzbehörde davon aus, dass die Wirksamkeit der vorgeschlagenen und im
Vorlauf zum Eingriff realisierten Maßnahme angenommen werden kann, wenn die
CEF-Maßnahme während der Wintermonate fertig gestellt wird und der neu
geschaffene Lebensraum vor Rückkunft der Zugvögel im Frühjahr zur Verfügung
steht. 4.
Planungsrechtliche Situation Die vorgesehene
Ausgleichsfläche ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan als GI-Fläche
(Industriegebiet) ausgewiesen, aber zugleich, wegen der angrenzenden Autobahn und einer 110
kV-Freileitung durch Bauverbotszonen stark beschränkt. Sie ist derzeit
verpachtet und wird landwirtschaftlich genutzt. Eine Weiterentwicklung zum
GI-Bauland erscheint aufgrund der hohen Grundwasserstände und der
Überschwemmungsproblematik als unrealistisch, da die für eine Bebauung
notwendige Geländeauffüllung und die damit verbundene Verringerung des
Aubach-Retentionsraumes die Hochwassergefahr für die Druckerei Niedermayr am
Unterlauf des Aubaches in unzulässiger Weise verschärfen würde. Eine Bebauung
des Areals würde an den heutigen
wasserrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen und vermutlich auch an den
notwendigen Investitionen in eine Baureifmachung (extrem schlechte
Baugrundverhältnisse) scheitern, so dass für diese Fläche auch künftig nur
eine landwirtschaftliche Nutzung in Frage käme. Die an dieser
Stelle mit der Höheren Naturschutzbehörde vereinbarte Funktionsstapelung
(artenschutz-, naturschutz- und wasserrechtliche Ausgleichsfläche) ist dem
gegenüber die eindeutig wirtschaftlichere Alternative. 5. Weiteres
Vorgehen Für das weitere
Vorgehen werden nach den artenschutzrechtlich relevanten Vorgaben folgende
Eckdaten vorgeschlagen: ·
Unmittelbarer Beginn der Planung der CEF-Maßnahme und Übernahme
der Ergebnisse und Anforderungen in die Baugenehmigung für das Bauvorhaben der
LTG, ·
Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung der
erforderlichen Umbaumaßnahmen im Uferbereich des betroffenen Abschnitts des
Aubachs, ·
Frühester Baubeginn LTG nach Wegflug der relevanten Zugvögel
ab 10/2009, ·
Beginn der Erdarbeiten für die CEF-Maßnahmen 11/2009 (bis
zum Vorliegen der wasserrechtlichen Genehmigung werden bauliche Veränderungen
der Uferbereiche des Aubachs ausgespart), Abschluss der Maßnahmen bis 2/2010,
rechtzeitig zum Wiedereintreffen der Zugvögel. 6. Baukosten Gemäß
Kostenschätzung (Anlage 1) betragen die Baukosten für die Herstellung der
Ausgleichsmaßnahmen ca. 120.000,00 € brutto, ohne Grundstückskosten. Die
erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2009 bei der
Haushaltsstelle 1.6157.9581 eingeplant. Anlage 1: Kostenschätzung geplante artenschutzrechtliche
Ausgleichsmaßnahmen für
geplante Erweiterungsbauten der Firma LTG, Junkersstraße
Anlage 2: Übersicht Eingriffsflächen
und geplante Ausgleichsfläche Der
Ausschuss beschließt: Der Ausschuss für
Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen beschließt den Bau von
artenschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für geplante
Erweiterungsbauten der Firma LTG, Junkersstraße auf der Grundlage der
vorgelegten Planung und des Berichtes im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Anlagen: |
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