Sachverhalt: Der vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen am 17.02.2009 zur Aufstellung beschlossene Bebauungsplan Nr. 192
wurde entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB am 23.06.2009 der interessierten
Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber
hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung vom
15.06.2009 bis 03.07.2009 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 23.04.2009 bis
22.05.2009 gemäß § 4 (1) BauGB (Scoping) gehört. Folgende Beiträge bzw. Stellungnahmen gingen bei der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB und bei der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
ein: Gegenstand: Aufstellung Bebauungsplan Nr.192
„Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“ Beteiligung der Öffentlichkeit § 3
Abs. 1 BauGB Nr. 1.: Antragsteller:
Schreiben vom 16.06.2009 Anregungen: Der vorgesehene Rückbau der derzeit, insbesondere angesichts
ihrer Lage in einer Tempo-30-Zone, völlig überdimensionierten Ziegetsdorfer
Straße südlich der BAB-Zufahrt wird ebenso begrüßt, wie die bauliche
Umgestaltung zur Bevorzugung der Fahrbeziehung von der nördlichen Ziegetsdorfer
Straße zur Autobahn. In folgenden Punkten werden allerdings gegenüber der
Plandarstellung noch Korrekturen vorgeschlagen. 1. Zwischen BAB-Einfahrt und An der Brunnstube ist in
Fahrtrichtung Süden eine Radverkehrsanlage angedeutet, die erst im
Einmündungsbereich An der Brunnstube endet und damit Konflikte zwischen
rechtsabbiegenden Kraftfahrzeugen und geradeaus fahrenden Radfahrern
provoziert; es wird deshalb vorgeschlagen, die Radverkehrsanlage entlang der
nördlichen Ziegetsdorfer Straße bereits unmittelbar südlich der BAB-Zufahrt
enden zulassen und den Radverkehr in diesem Bereich mit dem
Kraftfahrzeugverkehr zu verflechten. 2. In der Gegenrichtung kann eine Radverkehrsanlage die
Vorbeifahrt am Rückstau der Ampelanlage ermöglichen und erscheint deshalb
grundsätzlich sinnvoll. In der Plandarstellung ist jedoch zum einen die
Erreichbarkeit des Radweges von der Brunnstube her unklar, zum anderen erfolgt
die Heranführung an den Fahrbahnrand und damit in das Blickfeld des Kraftfahrers
erst im unmittelbaren Einmündungsbereich. Es wird deshalb vorgeschlagen,
anstelle eines baulich angelegten Radweges einen Radfahrstreifen auf
Fahrbahnniveau zu markieren. Sofern separate Geradeaus- und Rechtsabbiegespuren
für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehen sind, wäre der Radfahrstreifen
sinnvollerweise dazwischen zu führen, um Konflikte von Radfahrern mit
rechtsabbiegenden Kraftfahrzeugen zu vermeiden. 3. Es wird angeregt, zur Reduzierung der Verkehrsflächen die
Straße An der Brunnstube senkrecht auf die Ziegetsdorfer Straße zu führen und
damit den Einmündungsbereich zu verkleinern. 4. Die im weiteren Verlauf der Ziegetsdorfer Straße
dargestellte einseitige Radverkehrsanlage ist in der Tempo-30-Zone nicht nur
überflüssig, sondern unzulässig. 5. In der Tempo-30-Zone ebenfalls überflüssig ist die
Busbucht; sie ist deshalb zurückzubauen und die Haltestelle behindertengerecht
zu gestalten. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Ein Rückbau der Ziegetsdorfer Straße, im Teilabschnitt
zwischen der Autobahnauffahrt und der Straße An der Brunnstube, ist nicht mehr
vorgesehen, da eine zeitnahe Realisierung hier nicht möglich ist. Demzufolge
wurde der Geltungsbereich reduziert. Innerhalb des Geltungsbereiches ist von Ost nach West
folgender Querschnitt der Ziegetsdorfer Straße geplant: 2 m Gehweg – 6.50 m Fahrbahn
– 2 m Längsparkstreifen ca. 5 m Grünstreifen – 2 m Gehweg Ein eigenständiger Radweg ist nicht vorgesehen. In Tempo
30-Zonen sind diese unzulässig. Mit dem Rückbau der Ziegetsdorfer Straße wird der
Einmündungsbereich der Straße An der Brunnstube (6.50 m Fahrbahn + Gehweg)
angepasst und die Bushaltebucht westlich der historischen Brunnstube
zurückgebaut. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird durch den geplanten Umbau der Ziegetsdorfer
Straße, einschließlich Busbucht und der Anpassung des Einmündungsbereiches An
der Brunnstube teilweise entsprochen. Nr. 2.: Antragsteller:
Schreiben vom 18.06.2009 + 02.05.2009 Anregungen: Wir möchten unsere massiven Bedenken zum aktuellen
Bebauungsplan Nr.192 hiermit erneuern und Sie bitten, die Unterschriftenliste
der Bürger und direkten Anwohner, die ein Bürogebäude an der Ecke
Lohackerstraße / An der Brunnstube ablehnen, mit im Bebauungsplan zu
berücksichtigen. Die Unterschriftenliste wurde Ihnen mit Schreiben vom
02.05.2009 bereits zugestellt. Insgesamt haben sich schon jetzt 56 Bürger gegen ein solches
Konzept ausgesprochen. Wir die Bürger und Anwohner des entstehenden Baugebietes
„Weinberg II“ haben ernste Bedenken gegen das geplante Bürogebäude.
Wir sehen in dem Gebäude eine massive Störung der architektonischen Harmonie
des gesamten baulichen Umfeldes. Probleme sehen wir ebenfalls in einer
möglichen Schallreflexion, verursacht von den zahlreichen Lkws, die auf der
Lohackerstraße in Richtung Tongrube Rösl an dem geplanten Büro- und
Gewerbegebäude vorbeifahren. Darüber hinaus scheint uns die Errichtung weiterer
Bürokapazitäten derzeit in Regensburg zweifelhaft, da man als aufmerksamer und
informierter Bürger eine Vielzahl von leerstehenden Büroflächen im Stadtgebiet
findet und wir der Auffassung sind, dass ein neues Bürogebäude sicher nicht nur
neue Firmen ansiedeln kann, sondern die Anzahl der leer stehenden und ungenutzten
Büroflächen in Regensburg ansteigen lassen wird. Dieser Anblick ist sicher
nicht zuträglich für eine so schöne Stadt wie Regensburg. Wir sind für die Realisierung des entstehenden Baugebietes
Weinberg II mit Einfamilien- und Reihenhäusern, da hierdurch die optische und
funktionelle Einheit mit dem Baugebiet Weinberg I und dem älteren Teil
Dechbettens hergestellt wird und der Nachfrage nach Wohneigentum in Regensburg
Rechnung getragen wird. Schreiben vom 02.05.2009 mit Unterschriftenliste Teil 1 inhaltsgleich mit obigen Schreiben. Wir die Bürger und Anwohner des entstehenden Baugebietes
Weinberg II haben ernste Bedenken gegen das geplante 4-geschossige Bürogebäude.
Wir sehen in der Höhe des Gebäudes eine massive Störung der architektonischen
Harmonie des gesamten baulichen Umfeldes, welches auf 3-geschossige Häusern und
Gebäuden (siehe Weinberg I, Lohackerstraße und Hotel) basiert. Darüber hinaus schließen wir uns der Meinung der
„Freunde Dechbetten“ an, welche eine Gefährdung der historischen
Quelle befürchten. Deshalb lehnen wir eine mögliche Änderung des aktuellen
Flächennutzungsplanes (Quelle: Mittelbayerische Zeitung vom 13.02.2009)
zugunsten eines Bürogebäudes entschieden ab. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Der Stadtteil Dechbetten entwickelte sich in den letzten
Jahren insbesondere als hochwertiger Standort für Wohnen und nichtstörendes
Gewerbe. Das geplante Bürogebäude im MI 1 bildet den Übergang zu den bereits
bestehenden Dienstleistungsnutzungen Hotel, Ärztehaus und Büronutzung (Telis
Finanz). Es fügt sich durch den festgesetzten Bauraum, z.B. maximal 3
Vollgeschosse, in die umgebende Bebauung ein. Mögliche Schallreflexionen wurden in einem Lärmgutachten
untersucht (s. Müller-BBM Bericht Nr. M 66 701/6). Danach ist aufgrund der
Vielzahl einwirkender Verkehrsgeräusche, z.B. Autobahn, Ziegetsdorfer Straße,
Bahnlinie, und der teilweise abschirmenden Wirkung des geplanten Bürogebäudes
von keinem relevanten Einfluss (deutlich weniger 1 dB) auszugehen. Regensburg hat sich in den letzten 20 Jahren wirtschaftlich
überdurchschnittlich entwickelt. Die Beschäftigungsdichte ist z.B. die
zweithöchste in Deutschland. Auch für die Zukunft kann eine positive
wirtschaftliche Entwicklung in Regensburg erwartet werden. Parallel dazu
schreitet die Zunahme von Büroarbeitsplätzen im Dienstleistungsbereich weiter
voran. Die Bereitstellung von Büroraum mit hoher Qualität und in
verkehrsgünstiger Lage ist deshalb zwingende Voraussetzung, um diesen stetigen
Strukturwandel auch von Immobilienseite her angemessen begleiten zu können. Die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Quellfassung
der historischen Brunnstube Dechbetten wurden in einem hydrogeologischen
Gutachten (Baugrundinstitut Stefan, Bericht Nr. 09.41.017-H vom 30.03.2009)
einschließlich einer hydrologischen Beweissicherung (Bericht Nr. 09.46.191 vom
18.09.2009) untersucht. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan
(Satzung § 9 Auffüllungen, Abgrabungen) – zum Schutz des Grundwassers ist
ein Aushub für Leitungstrassen, Tiefgaragen- und Kellergeschosse unter der
Höhenkote von 353.00 m ü.NN unzulässig – sowie durch sichernde Auflagen,
die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren einzufordern sind, kann eine
Beeinträchtigung der o.g. Quellfassung ausgeschlossen werden. Im gültigen Flächennutzungsplan sind Mischgebiets-, Wohnbau-
und Freiflächen bereits dargestellt. Ein FNP-Änderungsverfahren ist somit nicht
erforderlich. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. Nr. 3.: Antragsteller:
Anregung vom 02.07.2009 Anregungen: Als Vertreter des Eigentümers der „Dechbettener
Brunnstube“ möchte ich meine Bedenken anzeigen hinsichtlich einer möglichen
Trockenlegung der Brunnstube. Wir bitten hier um eine gutachterliche Prüfung
und Stellungnahme, da es sich bei der Dechbettener Brunnstube um ein
denkmalgeschütztes Objekt handelt. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr.2, Absatz 4. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 4.: Antragsteller:
Schreiben (E-Mail) vom 03.07.2009 Anregungen: Hinweis der Verwaltung: Aussagen zu vertraglichen Vereinbarungen,
Eigentumsverhältnissen und zu Verhandlungsergebnissen werden aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht wiedergegeben (Punkt 1.1, 1.7, 2.5 und 3). 1. Vorbemerkung: 1.1 Die ........... sind Eigentümer einer Reihe von
Grundstücken, auf denen die Gerhard Rösl GmbH & Co. KG auf der Grundlage
eines Hauptbetriebsplans Rohstoffabbau betreibt. Herr ..... und Herr .......
verfügen darüber hinaus über das Bergwerkseigentum an einer Vielzahl von
Grundstücken. Einen Lageplan, der die Eigentumsverhältnisse wiedergibt, legen
wir als Anlage 1 bei (liegt nicht vor). 1.2 Im Regionalplan sind Abbauflächen als Vorrangflächen
„Rohstoffgebiet T 7“ dargestellt. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Regensburg
sind ebenso Teilflächen hiervon als Flächen für Abgrabungen dargestellt. 1.3 Die Tongrube wird über die als öffentliche Verkehrsfläche
gewidmete Lohackerstraße sowie eine hieran anschließende, in südwestliche
Richtung verlaufende Privatstraße erschlossen. Zum Schutz der Wohnbebauung westlich der Privatstraße hat
das Bergamt Nordbayern einen Hauptbetriebsplan zur Errichtung einer
Lärmschutzeinrichtung genehmigt. 1.4 Die Stadt Regensburg betreibt derzeit ein Verfahren zur
Überplanung von Flächen zwischen der Lohackerstraße und der Ziegetsdorfer
Straße. Teile des Planungsumgriffs liegen in Bereichen des meiner
Mandantschaft zustehenden Bergwerkseigentums. Der derzeit ausliegende Bebauungsplan-Entwurf sieht entlang
der Lohackerstraße ein Mischgebiet vor. Daran anschließend entwickeln sich nach
Südosten ein WA 3 / WA 2 / WA 1. Textliche Lärmfestsetzungen, insbesondere auch
Lärmschutzfestsetzungen liegen dem Bebauungsplan nicht bei. 1.5 Im Vorfeld der Planung wurde von der Firma Müller BBM mit
Datum vom 14. April 2009, Berichtnummer M 66701/4 eine Lärmbegutachtung
vorgenommen, die bezogen auf den Zu- und Ablieferverkehr zur Tongrube Lärmwerte
ermittelte. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass bezogen auf die
öffentlichen Straßen, grundsätzlich die Grenzwerte der 16. BImSchV, unterstellt
an der Lohackerstraße entsteht ein Mischgebiet, eingehalten würden. Während der
Nachtzeit würden die Immissionswerte überschritten. Hierauf sei durch passive
Schallschutzmaßnahmen zu reagieren. Bezogen auf den Betrieb Rösl wird
dargestellt, dass bei einer Verlängerung der Lärmschutzwand in Höhe von 2 m die
Richtwerte der TA-Lärm eingehalten würden. Auch die Firma Rösl hat sich
akustisch beraten lassen. Wir übergeben insoweit die Stellungnahmen von Steger
& Partner vom 13.06.2008, 19.02.2009, 30.03.2009, 22.06.2009. Festzuhalten ist, dass diesen Stellungnahmen eine
Betriebsprognose zugrunde gelegt ist, die bereits eine betriebliche
Einschränkung des Rohstoffabbaubetriebs Rösl darstellt. Es wurde bewusst davon
abgesehen, den akustischen Stellungnahmen Maximallastprognosen zugrunde zu
legen. Zusammenfassend wird deutlich, dass
Die Stellungnahme legen wir als Anlage 2 bei. 1.6 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Firma Rösl GmbH
& Co. KG die Genehmigung eines Rahmenbetriebsplans beantragt hat. Die
Planung ist der Stadt Regensburg bekannt. Als Reaktion hierauf wurde eine
Veränderungssperre erlassen. Darüber hinaus haben wir alternativ zu diesem
Rahmenbetriebsplan Erweiterungsabsichten der Stadt zur Kenntnis gegeben. Die
Pläne tragen das Datum vom 01.04.2009 und wurden mit dem Stadtplanungsamt
erörtert. Unter Berücksichtigung der in diesem Gespräch geäußerten
Planungsziele des Stadtplanungsamts wird diese Planung nunmehr abgeändert und
alternativ in das anhängige Rahmenbetriebsverfahren beim Bergamt Nordbayern
einbezogen. 1.7 Ergänzend und abschließend sei angemerkt, ......... 2. Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft erheben wir
gegen den vorbezeichneten Bebauungsplan Anregungen. Der Bebauungsplan-Entwurf, der derzeit ausliegt, wird den
betrieblichen Bedürfnissen unserer Mandantschaft nicht gerecht. Im Einzelnen können wir in aller Kürze folgendes ausführen.
Eine umfassende Stellungnahme behalten wir uns im Verfahren nach § 3 Absatz 2
BauGB vor, sollten bis zu diesem Zeitpunkt eine Einigung mit der
Erbengemeinschaft nicht gefunden sein. 2.1 Die Lärmbegutachtung der Firma Müller BBM ist defizitär, da
sie nur die Zufahrtsstraße, nicht aber das genehmigte Betriebsgelände umfasst.
Wie aus der von der Firma Steger erarbeiteten Stellungnahme ersichtlich, werden
bei Berücksichtigung dieser Betriebsteile die Immissionswerte der TA-Lärm nicht
eingehalten. 2.2 Damit die Vorgaben der TA-Lärm beachtet werden, ist es
erforderlich, aktive Schallschutzeinrichtungen festzusetzen. Deren Höhen und
Lagen ergeben sich aus den in Anlage 2 übergebenen Gutachten von Steger und
Partner. 2.3 Die Stadt sieht im nördlichsten Bereich des Planumgriffes
ein MI vor. Wir meinen, dass diese Festsetzung rechtlich nicht haltbar ist. Die
festgesetzten Bauräume zeigen deutlich, dass die südliche Bebauung entlang der
Lohackerstraße sowie Ziegetsdorfer Straße im MI eine funktionelle und optische
Einheit mit dem WA 1 bis WA 3 bilden und somit sich deren Schutzwürdigkeit nach
den Grenzwerten eines WA richtet. Aufgrund dessen halten wir es für ein Gebot
der Planwahrheit, diese Teile des MI als WA festzusetzen und durch die von uns
vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die Grenzwerte der TA-Lärm für Wohngebiete eingehalten
werden. Der / die Baukörper im nördlichen Teil des MI können dann als MI
festgesetzt werden. 2.4 Vor einer Einigung mit der Erbengemeinschaft in Bezug auf
die Aufgabe des Bergrechtseigentums im Geltungsbereich des
Bebauungsplanumgriffs verstößt die Planung gegen die Grundsätze des
Bundesbergrechts. Wir verweisen hier voll umfänglich auf die Stellungnahme des
Bergamtes. 2.5 Der Vollständigkeit halber sei angeführt, ................ 2.6 Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens das oberflächlich abfließende Regenwasser / Hangwasser
planerisch bewältigt werden muss. So fließt dieses bei entsprechenden
Starkregenereignissen aufgrund der Geländetopographie oberflächlich ab und
sammelt sich in einem natürlichen Retentionsraum zwischen Ziegetsdorfer Straße
und Lohackerstraße. Bei Bebauung dieses Bereichs samt den damit einhergehenden
Topographie-Veränderungen muss hierfür ein ausreichend dimensionierter Ersatz
geschaffen werden. 3. Zwischen meiner Mandantschaft und dem
Immoblilienzentrum....... Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Eine Einigung zwischen Investor und Bergwerkseigentümerin
wurde zwischenzeitlich erreicht. Die Bergwerkseigentümerin bestätigt, dass sie
den Bebauungsplan Nr. 192 „Schwalbenneststraße –
Lohackerstraße“ anerkennt und auf die Ausübung des Bergrechtes innerhalb
des Geltungsbereiches verzichtet. Zu den Themenbereichen „Lärm“ und
„Ableitung des Oberflächenwassers“ wurden Gutachten vergeben,
Konzepte zur Konfliktbewältigung erarbeitet / abgestimmt und notwendige
Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. Zur Bewältigung der Lärmsituation wurden z.B. entlang der Lohackerstraße
Schallschutzwände festgesetzt. Die Einhaltung der Grenzwerte für Gewerbelärm
kann dadurch gewährleistet werden. Die Festsetzung eines Mischgebietes wurde im Rahmen der
Abstimmung auf das nördliche Teilstück im Plangebiet beschränkt. Über ein System aus Entwässerungsmulden,
Regenrückhaltebecken und Kanälen kann das Hangwasser bis zu einem
100-jährlichen Niederschlagsereignis kontrolliert in den Kanal in der
Ziegetsdorfer Straße eingeleitet werden. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Nr. 5.: Antragsteller:
Schreiben vom 03.07.2009 Anregungen: Als Anlieger der Ziegetsdorfer Straße möchten wir gegen das
geplante Bauvorhaben zwischen Lohacker- und Schwalbenneststraße unsere Bedenken
vorbringen. Wie Sie wissen, wird in unmittelbarer Nähe Ton abgebaut.
Auch ist das Gebiet sehr wasserhaltig. Unser Haus steht auf tonhaltigem Grund.
Während der Bauzeit hatten wir ständig Wasser im Keller. Der Bau verzögerte
sich, weil sich herausstellte, dass der Grund nicht tragfähig sei. Für unser
Haus wurde von einem Statiker ein Plan erstellt, nach dem es auf 11
Pfahlgründungen (aus 11 Brunnenelementen) gebaut werden sollte. Nachdem dies
aus finanziellen Gründen für uns nicht tragbar war, entschloss sich der
Bauträger eine Pfahlgründung zu errichten. Die ersten Jahre lebten wir in
ständiger Angst, dass sich Mauerrisse zeigen würden. Gott sei Dank, war das
nicht der Fall. In der Diskussion am 23.06.09 im Best Western Hotel erklärte
der Architekt, dass die geplanten Häuser nicht das Grundwasser tangieren, und
kein Oberflächenwasser vorhanden sei. Oberflächenwasser ist aber sicher
vorhanden, da wir immer wieder beobachten konnten, dass mehrere Stellen im Feld
feuchte Flächen aufweisen. Außerdem möchten wir nicht, dass die historische,
denkmalgeschützte Dechbettener Brunnstube das gleiche Schicksal erleidet, wie
die gefasste Quelle an der Straße „An der Brunnstube“. Dass das Bauen auf tonhaltigem Grund besonders problematisch
ist, beweist auch der Artikel „Warum ist der Turm von Pisa schief?“
in der MZ vom 25.06.2009, aus dem wir Ihnen einen Ausschnitt (Kopie) beilegen. Wir bitten Sie um Stellungnahme, ob Sie ausschließen können,
dass unser Reihenhaus durch die geplante Baumaßnahme, bzw. durch Veränderungen
der wasserführenden Schichten Schaden nehmen kann. Ein weiterer Punkt ist die Regelung des Verkehrs.
Einschließlich der Schwalbenneststraße sind sieben Zufahrten zu den Häusern
geplant. Wir wohnen direkt gegenüber. Unsere Ausfahrt liegt in der Kurve. Die
Sicht ist trotz des von uns angebrachten Spiegels sehr eingeschränkt und
besonders bei entsprechenden Witterungsverhältnissen, wenn der Spiegel beschlagen
ist, sehr schlecht. Des Öfteren ist es schon zu Beinahe-Zusammenstößen
gekommen. Der bisherige Verkehr wird sicher auch bei einem Rückbau der Straße
nicht geringer, da keine geeignete Alternative vorhanden ist. Hierzu kommt noch
das Verkehrsaufkommen durch das geplante Neubaugebiet. Für uns wird sich die
Unfallgefahr, falls die Planung so bleibt, auf jeden Fall erhöhen. Lärm- und
Staubbelästigung nehmen zu. Außerdem beunruhigt uns, dass anscheinend noch nicht geklärt
ist, ob wir zu Erschließungskosten herangezogen werden. Wir haben mit unserem
Grundstückspreis bereits die Erschließungskosten bezahlt. Wenn ein Rückbau der
Straße erfolgt, dann bestimmt nicht für die bisherigen Anwohner. Wegen des
hohen Verkehrsaufkommens haben wir uns aus eigenen Mitteln einen Lärmschutzzaun
bauen lassen. Wir mussten lange darum kämpfen und viele Hürden überwinden, bis
wir die Genehmigung dazu bekamen. Wir bitten Sie, die jetzige Planung noch einmal zu
überdenken und unsere Bedenken in Ihre Entscheidungen einfließen zu lassen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden zur
Klärung der Baugrund- und Grundwassersituation, sowie zum kontrollierten
Abfluss des Oberflächenwassers Gutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachten können
eingesehen werden. Die Ergebnisse werden wie folgt kurz zusammengefasst. Ableitung des Oberflächenwassers: Durch ein System von Flutmulden,
Regenrückhaltebecken und Entwässerungskanälen kann ein kontrollierter Abfluss
eines 100-jährlichen Niederschlagsereignis in den Kanal der Ziegetsdorfer
Straße gewährleistet werden. Grundwasser / Schutz der Brunnstube: Durch Festsetzung einer maximalen Aushubtiefe
von 353.00 m ü.NN im Bebauungsplan, bzw. durch weitere Sicherungsmaßnahmen, die
als Auflagen im Baugenehmigungsverfahren gefordert werden können, kann der
Schutz der Quellfassung der „Brunnstube Dechbetten“ sichergestellt
werden. Baugrund: Im Baugrundgutachten werden Gebäudegründungen unter
Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse vorgeschlagen. Ferner wird
bestätigt, dass eine Gefährdung der angrenzenden Bebauung durch die geplante
Baumaßnahme ausgeschlossen werden kann. Eine Beweissicherung am unmittelbar
angrenzenden Bestand wird jedoch seitens der Gutachter vorgeschlagen. Südlich der Autobahnauffahrt beträgt das
Verkehraufkommen in der Ziegetsdorfer Straße 7000 Kfz/Tag. Durch das geplante
Wohngebiet nimmt die Belastung um ca. 350 Kfz/Tag zu. Die Verkehrszunahme um
lediglich 5 % verursacht unwesentliche Lärmerhöhungen. Der zusätzliche Verkehr
kann von der Ziegetsdorfer Straße gut aufgenommen werden. Sowohl der geplante
Rückbau der Fahrbahn von derzeit ca. 8 -15 m auf 6.50 m, im Teilabschnitt
zwischen der Straße An der Brunnstube und der Schwalbenneststraße (Tempo
30-Zone), als auch die vorgesehenen Zufahrten haben eine
geschwindigkeitsdämpfende Wirkung auf den Straßenverkehr. Unter
verkehrsplanerischen Gesichtspunkten werden deshalb die o.g. Zufahrten nicht
als problematisch angesehen. Eine Zunahme des Unfallrisikos wird nicht
befürchtet. Ein Rückbau der Ziegetsdorfer Straße, im
Teilabschnitt zwischen der Autobahnauffahrt und der Straße An der Brunnstube
ist nicht mehr vorgesehen. Dementsprechend reduziert sich der Geltungsbereich
des Bebauungsplan-Entwurfes. Von der Einmündung der Straße An der Brunnstube
bis zur Schwalbenneststraße ist jedoch weiterhin ein Umbau geplant. Die dafür
anfallenden Kosten werden in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Investor
geregelt. Die Altanlieger werden somit nicht zu einer Kostenbeteiligung
herangezogen. Beschlussvorschlag: Zur
Kenntnisnahme Nr. 6.: Antragsteller:
Schreiben vom 03.07. und 07.07.2009 Anregungen: Ich habe am 03.07.09 Einsicht genommen. Eine schriftliche
Stellungnahme wird von mir nachgereicht. Bei meiner Einsichtnahme in die Unterlagen am 03.07.2009
habe ich angekündigt, eine schriftliche Eingabe nachzureichen. Von den geplanten Baumaßnahmen sind die Altbewohner
Dechbettens, u.a. vom vorgesehenen Rückbau der Ziegetsdorfer Straße betroffen.
Es herrscht Unklarheit bezüglich dessen Finanzierung. Die Dechbettener
Vereinsmitglieder halten eine mögliche Kostenumlage auf die jetzigen Bewohner
Dechbettens nicht für angemessen und lehnen diese daher ab. Sie wollen eine
verbindliche Aussage in Schriftform haben, dass die für dieses Vorhaben
anfallenden Kosten nicht zu ihren Lasten gehen, sondern vom Bauträger für das
Neubaugebiet übernommen werden. Diese Einstellung möchten wir folgendermaßen begründen: Der momentane bauliche Zustand der Ziegetsdorfer Straße ist
voll in Ordnung. Es liegen keine Schäden vor, welche eine auch nur teilweise
Erneuerung erforderlich machen würden. Für die Erschließung haben die Anwohner
schon bezahlt. Die vielen vorgesehenen Einfahrten in das neue Baugebiet
bedingen einen beträchtlichen Eingriff in den bestehenden Gehweg. Eventuelle
Schäden durch den Baustellenverkehr können noch hinzukommen. Die
Wiederherstellung muss daher voll zu Lasten des neuen Baugebietes gehen. Die Pflanzungen einer doppelten Baumreihe auf einem Teil der
jetzigen Straßenfläche kann als Ausgleichsmaßnahme für die starke Bebauung des
Feldes und damit den Verlust der großen Freifläche angesehen werden. Es
erscheint durchaus angemessen, dass daher für diese Maßnahme auch die Erwerber
der neuen Häuser herangezogen werden, zumal sie selbst von dieser Pflanzung am
meisten profitieren dürften. Der überdimensionierte Ausbau der Ziegetsdorfer Straße zu
einer leistungsfähigen Durchgangsstraße mit den negativen Auswirkungen auf das
Wohngebiet war sicher nicht im Sinne der Einwohner Dechbettens. Eine bauliche
Verengung im Bereich der Autobahnzufahrt stellt daher nur eine Korrektur einer
ungünstigen Planung dar. Die Vereinsmitglieder bitten um eine verbindliche Antwort. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr.5, Absatz
6. Beschlussvorschlag: Der Anregung
wird entsprochen. Gegenstand: Aufstellung Bebauungsplan Nr.192
„Schwalbenneststraße - Lohackerstraße“ Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs.1 BauGB,
Informationsveranstaltung am 23.06 2009 Nr. 7 .: Antragsteller: Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009
Anregungen: Schon jetzt ist eine hohe Verkehrsbelastung in der
Ziegetsdorfer Straße festzustellen. Insbesondere staut sich der Verkehr zu den
Stoßzeiten am Autobahnzubringer. Durch das geplante Neubaugebiet erhöht sich
das Verkehrsaufkommen. Zusätzlich verschärfen die geplanten
3 Zufahrten + 3 TG - Zu- und Ausfahrten die bereits vorhandene unübersichtliche
Situation. Außerdem wird die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h häufig von
den Autofahrern überschritten. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die aktuelle Verkehrsbelastung beträgt ca. 7000 Kfz/Tag.
Durch das Neubaugebiet nimmt der Verkehr um ca. 350 Kfz/Tag zu. Die
Verkehrszunahme von lediglich 5% kann von der Ziegetsdorfer Straße gut
aufgenommen werden. Sowohl der geplante Rückbau der Fahrbahn auf 6.50 m,
zwischen der Schwalbenneststraße und der Straße An der Brunnstube als auch die
vorgesehenen Zufahrten haben eine geschwindigkeitsdämpfende Wirkung auf die
Autofahrer. Die Zufahrten werden deshalb unter verkehrsplanerischen
Gesichtspunkten nicht als problematisch angesehen. Da die Ziegetsdorfer Straße weiter als ÖPNV-Trasse genutzt
werden soll, ist ein Fahrbahnquerschnitt von 6.50 m erforderlich. Die Busbucht
im Bereich der fürstlichen Brunnstube wird umgebaut. Der bestehende Gehweg
(hier Wartebereich) wird verbreitert, die Fahrbahn auf o.g. Maß zurückgebaut. Ein Fahrbahnrückbau zwischen dem Autobahnzubringer und der
Straße An der Brunnstube ist wegen zu geringer Realisierungschancen nicht mehr
geplant. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 8 .: Antragsteller: Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009
Anregungen: Wie wird künftig die Vorfahrt geregelt? Besteht die Möglichkeit die Ziegetsdorfer Straße für Lkws zu
sperren? Erhält der Spielplatz einen Lärmschutz? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Ziegetsdorfer Straße bleibt vorfahrtsberechtigt. Der
Busverkehr soll nicht verlangsamt werden. Zur Verdeutlichung der
Vorfahrtssituation werden an den einzelnen Zufahrten ins Neubauquartier die
Bordsteine durchgezogen. Es besteht keine Möglichkeit die Ziegetsdorfer Straße für
Lkws zu sperren. Zum Schutz der Bewohner sind der Kinderspielplatz und die
Ballspielwiese am Übergang zu den Erweiterungsflächen der Tongrube Dechbetten
geplant. Ein spezieller Lärmschutz um den Spielplatz ist nicht vorgesehen.
Kinderlärm gehört zum Wohnen. (Im Gegensatz zu Bolzplätzen, hier gelten andere
gesetzliche Rahmenbedingungen). Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 9 .: Antragsteller: Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009
Anregungen: Mit der Realisierung des geplanten Neubaugebietes wird sich
die bereits schwierige Parkplatzsituation noch weiter verschlechtern. Die
Stellplätze im öffentlichen Straßenraum werden als Park & Ride Möglichkeit
genutzt. Ist eine Wegeverbindung von der Lohackerstraße zum
Kinderspielplatz geplant? Wie hoch ist die LKW-Belastung in der Lohackerstraße? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im öffentlichen Straßenraum stehen die vorhandenen
Parkmöglichkeiten allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. Die
Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg spiegelt dagegen den Bedarf an privaten
Stellplätzen wieder. Im Rahmen der Baugenehmigung wird dieser Nachweis geprüft.
Im Wohngebiet sind durchschnittlich zwei Stellplätze/Wohneinheit geplant. In der öffentlichen Grünfläche sind solche Wegeverbindungen
vorgesehen. Nach Information des Tongrubenbetreibers finden derzeit 60
– 70 Fahrten am Tag statt. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 10 .: Antragsteller: Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009
Anregungen: Sind im Zuge des Umbaus der Ziegetsdorfer Straße Radwege
vorgesehen? Entstünde dann im Abschnitt der Busbucht durch das Umfahren der
Radfahrer ein Gefahrenbereich? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Ziegetsdorfer Straße ist als Tempo-30-Zone ausgewiesen.
Diese soll auch in Zukunft beibehalten werden. In solchen Bereichen können
keine Radwege angeordnet werden. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 11 .: Antragsteller: Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009
Anregungen: Im näheren Umfeld werden häufig die Parkmöglichkeiten im
öffentlichen Straßenraum als Park + Ride Stellplätze genutzt. Dadurch gestaltet
sich die Parkplatzsuche für die Anwohner dementsprechend schwierig. Besteht die
Chance die öffentlichen Parkmöglichkeiten als Anwohnerstellplätze auszuweisen,
bzw. in der Tiefgarage des geplanten Bürogebäudes nutzbare Stellplätze für die
Allgemeinheit vorzusehen? Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wird von
vielen Verkehrsteilnehmern nicht beachtet. Besteht die Aussicht im
Einmündungsbereich der Straße An der Brunnstube einen Zebrastreifen zu
errichten? Ein solcher würde das Überqueren der Fahrbahn für die Fußgänger
wesentlich erleichtern. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Öffentliche Stellplätze stehen grundsätzlich allen
Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. Die Ausweisung öffentlicher Stellplätze in
einer privaten Tiefgarage ist nicht möglich. Ebenso ist die Errichtung eines
Zebrastreifens in einer Tempo-30 Zone unzulässig. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen. Nr. 12 .: Antragsteller: Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009
Anregungen: Die Ziegetsdorfer Straße sollte als Anliegerstraße umgebaut
werden. Auf welcher Basis wurde der Stellplatzbedarf im Baugebiet
„Dechbettener Weinberg I“ ermittelt? Wo ist im Plangebiet die Lärmschutzwand geplant? Wie hoch werden die Gebäude im Plangebiet? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Ziegetsdorfer Straße muss aus
verkehrstechnischer Sicht Ortsstraße bleiben. Die Umgestaltung in eine
Anliegerstraße ist nicht möglich. Der Stellplatzbedarf im Bebauungsplangebiet Nr. 190
„Am Dechbettener Weinberg“ wurde grundsätzlich nach der
Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg ermittelt. In der Regel wurden pro Wohneinheit
2 private Stellplätze nachgewiesen. Für einige Häuser steht jedoch nur 1
Stellplatz zur Verfügung. Aufgrund der Größe dieser Gebäude und durch die
vorhandene gute Anbindung an den ÖPNV kann der grundsätzlich notwendige
Nachweis hier entsprechend reduziert werden. Die Lärmschutzwand ist entlang der Lohackerstraße geplant.
Im Bereich der Reihenhäuser ist eine 1.80 m hohe Grundstückmauer festgesetzt.
Südlich davon steht die Lärmschutzwand in der öffentlichen Grünfläche.
Schallreflexionen werden durch eine hochabsorbierende / absorbierende
Ausführung verhindert. Laut Bebauungsplan sind maximal 3 Geschosse zulässig. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen /
Zur Kenntnisnahme Nr. 13 .: Antragsteller: Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009
Anregungen: Vor der Lärmschutzwand soll eine Baumreihe gepflanzt werden. Sind die Kinderspielplätze für alle Altergruppen ausgelegt? Wer übernimmt die Pflege der öffentlichen Grünflächen,
einschließlich der Ausgleichsflächen? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Um eine möglichst hohe Wirkung zu erreichen, wurde auf die
Baumreihe verzichtet und die Lärmschutzwand direkt entlang der Betriebszufahrt
zur Tongrube Dechbetten festgesetzt. In der öffentlichen Grünfläche wird ein Spielbereich für
Kleinkinder (bis 6 Jahre), ein Spielplatz für größere Kinder und Jugendliche
(ab 6 Jahre) und eine Ballspielwiese angelegt. Die Pflege der öffentlichen Grünflächen übernimmt das
städtische Gartenamt. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen /
Zur Kenntnisnahme Nr. 14 .: Antragsteller: Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009
Anregungen: Wer baut und bezahlt die geplante Lärmschutzwand? Wie lange dauert die Bauphase? Entstehen durch den Umbau der Ziegetsdorfer Straße Kosten
für die Altanlieger? Kann der durch die neuen Gebäude verursachte Schattenwurf
ermittelt werden? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Herstellung und Kosten der Lärmschutzwand übernimmt der
Investor. Entsprechende Regelungen werden in einem städtebaulichen Vertrag
vereinbart. Nach Auskunft des Investors ist die Bauphase auf ca. 18
Monate veranschlagt. Die Herstellung der Freiflächen / Freianlagen dauert
deutlich länger. Der Umbau der Ziegetsdorfer Straße wird ebenfalls im
städtebaulichen Vertrag zwischen Investor und der Stadt Regensburg geregelt.
Die Altanlieger werden an den Kosten nicht beteiligt. Grundsätzlich könnte eine Verschattungsanalyse bei Bedarf im
Vorfeld einer Bauleitplanung erstellt werden, was aber relativ aufwendig ist.
Aufgrund des hier geplanten Abstandes von mindestens 25 m zwischen Altbestand
an der Ziegetsdorfer Straße und der neuen Wohnbebauung kann bei einer maximal
zulässigen 3-Geschossigkeit davon ausgegangen werden, dass für die Anlieger
keine Nachteile durch Verschattungen entstehen. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 15 .: Antragsteller: Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009
Anregungen: Zum Thema Verkehr in der Ziegetsdorfer Straße bestätigt Herr
Stadtrat Reuter, dass hier häufig Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt
werden. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 16 .: Antragsteller: Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009
Anregungen: Wie hoch wird das geplante Bürogebäude an der Ecke
Ziegetsdorfer Straße – An der Brunnstube? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: An der Lohackerstraße ist das Gebäude 3-geschossig. Aufgrund
der Geländesituation wird zur Ziegetsdorfer Straße hin ein zusätzliches
Untergeschoss sichtbar. Die durchschnittliche Geschosshöhe beträgt bei
Bürogebäuden ca. 3.50 m. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 17 .: Antragsteller: Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009
Anregungen: Wie geht das begonnene Bebauungsplanverfahren weiter und
wann besteht Baurecht? Der Investor nennt als Termin für den Baubeginn August
2009. Hat die Stadt darauf bestanden, die Erschließungsstraßen
innerhalb der Wohnquartiere als Eigentümerwege zu widmen? Gibt es schon Vorschläge für Straßennamen? Wer plant die Kinderspielplätze? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Verbindliche Verfahrenstermine können nicht genannt werden.
Die Dauer variiert von Verfahren zu Verfahren. Die Erlangung von Baurecht im
August 09 ist unrealistisch. Durch die geringe Erschließungsfunktion war eine Widmung als
öffentliche Erschließungsstraße nicht erforderlich. Straßennamen sind noch nicht vergeben. Die Planung erfolgt im Wesentlichen in Abstimmung zwischen
Landschaftsarchitekt, dem Gartenamt und dem Amt für kommunale Jugendarbeit
unter Beteiligung und Mitwirkung von Kindern. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange § 4 (1) BauGB Nr. 1.: Dienststelle: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Praktische Denkmalpflege, Bau- und Kunstdenkmäler Hofgraben 4 80539 München Schreiben vom 23.04.2009 Anregungen: Keine Äußerung Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 2.: Dienststelle: Staatliches Vermessungsamt Franziskanerplatz 10 93059 Regensburg Schreiben vom 24.04.2009 Anregungen: Keine Äußerung Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 3.: Dienststelle: Regionaler Planungsverband Altmühlstraße 3 93059 Regensburg Schreiben vom 27.04.2009 Anregungen: Nach Gesichtspunkten die der Regionalplanung zugrunde liegen,
bestehen gegen den o.g. Plan keine Bedenken. Die vorgelegten Unterlagen
verbleiben bei den Akten des Regionsbeauftragten. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 4.: Dienststelle: Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH Bajuwarenstraße 4 93053 Regensburg Schreiben vom 28.04.2009 Anregungen: Wir danken Ihnen für die Mitteilung der Planungsabsichten.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände. Wir machen jedoch darauf
aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des
Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile
einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes
sicherzustellen,
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige
Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung
der Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es
dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem
zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Tel
0941/707-6620 in Verbindung setzen. Im Planbereich befinden sich noch keine
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG. Für weitere Fragen bzw. Informationen stehen wir jederzeit
gerne zur Verfügung. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Eine Verlegung bestehender Kabelanlagen der
Deutschen Telekom in der Schwalbenneststraße, Ziegetsdorfer Straße, An der
Brunnstube und der Lohackerstraße ist voraussichtlich nicht erforderlich. Für den ungehinderten Ausbau des
Telekommunikationsnetzes innerhalb des Neubaubereiches wurden im Bebauungsplan
notwendige Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt, um das
ungehinderte Anlegen, das Betreiben und den Unterhalt von Versorgungs- und
Leitungsanlagen gewährleisten zu können. Die rechtzeitige Abstimmung der Lage, der Dimensionierung
der Leitungszonen, sowie die Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für den
Straßen- und Leitungsbau obliegt dem Erschließungsträger. Beschlussvorschlag: Den Anregungen
wird entsprochen. Nr. 5.: Dienststelle: Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH + Co. KG Bahnhofstraße 22 92670 Windischeschenbach E-Mail vom 29.04.2009 Anregungen: Im Bereich Ihrer beabsichtigten Baumaßnahme befinden sich
Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage aus den beiliegenden
Bestandsplänen ersichtlich ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei
der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und
vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. In diesem Zusammenhang
verweisen wir auf die Beachtung unserer Kabelschutzanweisung, hierbei ist dem
Punkt 6 besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Sind Sie nicht im Besitz der
Kabelschutzanweisung, dann kann diese bei uns angefordert werden. Sollte eine
Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen
wir mindestens 3 Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und
Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu
können. Bitte beachten Sie, dass bei Änderungen Ihrer angegebenen Baumaßnahme
eine erneute Bestandsauskunft erforderlich ist. Diese Auskunft verliert mit
Ablauf von 8 Wochen ihre Gültigkeit. Sollte eine Mitverlegung erfolgen werden wir Sie gesondert
informieren. Stellungnahme der Verwaltung und
Beschlussvorschlag: Die Telekommunikationsanlagen der Kabel
Deutschland GmbH befinden sich in der Schwalbenneststraße, Ziegetsdorfer
Straße, An der Brunnstube und der Lohackerstraße. Der Maßnahmenträger hat dafür zu sorgen, dass
bestehende Anlagen bei der Bauausführung geschützt bzw. gesichert, nicht
überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden. Die
Kabelschutzanweisung ist von den aufführenden Baufirmen zu beachten. Der Versorgungsträger ist rechtzeitig vom
Erschließungsträger über den Beginn der Baumaßnahmen zu informieren. Eine
abgestimmte Planung, Koordinierung und Durchführung möglicher
Trassenverlegungen bzw. ein geordneter Ausbau des vorhandenen Netzes können so
gewährleistet werden. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 6.: Dienststelle: E.ON Bayern AG, Netzcenter Parsberg Lupburger Straße 19 92331 Parsberg Schreiben vom 05.05.2009 Anregungen: Zuständig für die im Plangebiet verlaufende
Hochspannungsleitung ist das Netzzentrum Bamberg der E.ON Netz GmbH. Sie
erhalten von dieser Gesellschaft eine separate Stellungnahme. Die Adresse
lautet: E.ON Netz GmbH, Luitpoldstraße 51, 96052 Bamberg. Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir
Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich
keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden. Der
Planungsbereich liegt im Versorgungsbereich der REWAG. Wir bedanken uns für die
Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur
Verfügung. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 7.: Dienststelle: Landratsamt Regensburg, Gesundheitsamt Postfach 12 03 29 93025 Regensburg Schreiben vom 06.05.2009 Anregungen: Von unserer Seite bestehen keine Einwände gegen die
Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 8.: Dienststelle: REWAG Netz GmbH Greflingerstraße 22 93055 Regensburg Schreiben vom 11.05.2009 Anregungen: Wir danken für Ihr Schreiben und die Übermittlung der
Bebauungsplanunterlagen, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange am
Verfahren der kommunalen Bauleitplanung beteiligen und nehmen gemäß § 4 Absatz
2 BauGB nachfolgend Stellung. Die öffentliche Versorgung der neuen Wohneinheiten (51
Reihenhäuser und 13 Einfamilienhäuser) mit elektrischer Energie und Trinkwasser
kann durch Erweiterung der in der Ziegetsdorfer Straße bestehenden Netze der
REWAG AG sichergestellt werden. Das geplante Bürogebäude kann jeweils über einen
direkten Netzanschluss aus dem Rohr- bzw. Kabelnetz in der Ziegetsdorfer Straße
bzw. An der Brunnstube versorgt werden. Im Zuge der Werkplanung der Reihenhäuser bzw. der dazwischen
angeordneten Tiefgaragen ist die zur frostfreien Verlegung der Trinkwasserrohrleitungen
erforderliche Regelüberdeckung von ca. 1.50 m zu berücksichtigen. Andernfalls
sind entsprechende Versorgungstrassen in den südwestlich gelegenen privaten
Grünflächen der Reihenhäuser (zweite Reihe von der Ziegetsdorfer Straße aus
gesehen) festzulegen, von Überbauung und Überpflanzung freizuhalten und deren
Bestand mittels beschränkt persönlicher Dienstbarkeit zu sichern. Laut Punkt 6 „Ver- und Entsorgung“ ist für die
Wärmeversorgung die Errichtung eines hackschnitzel- und Pellet- Nahwärmeversorgungssystems
vorgesehen. Die Anbindung der Gebäudeeinheiten an das in der Ziegetsdorfer
Straße bestehende öffentliche Erdgasnetz steht grundsätzlich – unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung – als
Alternative zur Verfügung. Unter Berücksichtigung vorgenannter Aspekte bestehen keine
Einwände gegen den vorliegenden Bebauungsplan „Schwalbenneststraße
– Lohackerstraße“. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die bestehenden Versorgungsleitungen der REWAG
müssen aufgrund der geplanten Baumaßnahme teilweise verlegt werden. Die dafür
entstehenden Kosten sind nach dem städtebaulichen Vertrag zwischen Investor und
Versorgungsträger zu regeln. Danach hat der Verursacher der Baumaßnahme die
entstehenden Kosten zu übernehmen. Der Investor hat dafür Sorge zu tragen, dass im
Zuge der Werkplanung der Reihenhäuser bzw. der dazwischen angeordneten
Tiefgaragen die erforderlichen technischen Vorgaben berücksichtigt werden. Die
für die Verlegung von Versorgungsleitungen notwendigen Leitungsrechte wurden im
Bebauungsplan berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Zur
Kenntnisnahme Nr. 9.: Dienststelle: Regierung der Oberpfalz Sachgebiet Landes- und Regionalplanung 93039 Regensburg E-Mail vom 12.05.2009 Anregungen: Keine Äußerung Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 10.: Dienststelle: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Adolf-Schmetzer-Straße 1 93055 Regensburg Schreiben vom 12.05.2009 Anregungen: Im Plangebiet wurden im Herbst 2008 archäologische Sondagen
durchgeführt, aufgrund derer sich die archäologische Befundlage wie folgt
darstellt: Im zentralen Bereich der überplanten Fläche sind ca. 2 m
hohe neuzeitliche Auffüllungen, wohl Abraummaterial der Rohstoffgewinnung der
Dechbettener Ziegelei. Da es sich um eine Talsenke handelt, dürfte dies ehemals
ein Feuchtgebiet gewesen sein. Sollten in diesem Areal im Zuge der Bebauung
tiefgründige Erdarbeiten stattfinden, so ist dort mit eventuell vorhandenen Feuchtbodenfunden
zu rechnen. Im nördlichen und südlichen Randbereich der beplanten Fläche
wurden bei den Sondagen Siedlungsspuren der Urnenfelder- und Hallstattzeit
angetroffen. In jenen Bereichen sind im Falle der Bebauung und großflächiger
Erdarbeiten weitere Grabungen durchzuführen. Die Bodendenkmäler stehen nach Artikel 7 DschGes. unter
gesetzlichem Schutz. Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren
abgestimmte Rechtsauffassung, des Bayerischen Staatsministeriums für
Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamtes für
Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte
unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/blfd/content/pdfs/Rechtliche-Grundlagen-Bodendenkmäler-d.pdf. In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 22. Juli 2008 (Az.: Vf.11-VII-07,
juris/NVmZ 2008, 1234-1236, bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR
2351/08, n.v.) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20
Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen. Folgende Nebenbestimmungen wären bei nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5,
7a, 7d, Abs 7 BauGB zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für eventuelle
Einzelvorhaben zudem nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen (§ 9 Abs.
6 BauGB):
Wir bitten, das Vorstehende in den Erläuterungsbericht
aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen
einen größeren Umfang annehmen und eine längere Planungsphase erfordern können.
Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der
Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht
werden, um Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH,
Urteil vom 4.Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684; EzD 2.3.5 Nr.3 / Denkmalpflege
Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. (mit Anm. W.K. Göhner); BayVG
München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD2.3.5 Nr.2). Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um
Organisationsfragen zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme
bei der Abwicklung der Maßnahme vermeiden. Wie Sie bereits in Ihrem Schreiben darstellen, ist aus
denkmalpflegerischer Sicht darauf zu bestehen, dass keinerlei Beeinträchtigung
der Wasserverhältnisse in der überregional bedeutenden Emmeramer Brunnstube
durch dieses Bauvorhaben entstehen, da sonst zu befürchten ist, dass das
Denkmal erhebliche Schäden erleidet. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses
Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls entsprechende
Veranlassung. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden bereits
archäologische Untersuchungen begonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen. Zur
Sicherung der Bodendenkmäler werden die o.g. Bestimmungen nachrichtlich in den
Bebauungsplan unter „Hinweise zur Satzung“ aufgenommen. Die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Quellfassung
der historischen Brunnstube Dechbetten wurden in einem hydrogeologischen
Gutachten (Baugrundinstitut Stefan, Bericht Nr. 09.41.017-H vom 30.03.2009)
einschließlich einer hydrologischen Beweissicherung (Bericht Nr. 09.46.191 vom
18.09.2009) untersucht. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan
(Satzung § 9 Auffüllungen, Abgrabungen) – zum Schutz des Grundwassers ist
ein Aushub für Leitungstrassen, Tiefgaragen- und Kellergeschosse unter der
Höhenkote von 353.00 m ü.NN unzulässig – sowie durch sichernde Auflagen,
die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren einzufordern sind, kann eine
Beeinträchtigung der o.g. Quellfassung ausgeschlossen werden. Beschlussvorschlag: Den Anregungen
wird entsprochen. Nr. 11.: Dienststelle: E.ON Hochspannungsnetz GmbH Betriebszentrum Bamberg Luitpoldstraße 51 96052 Bamberg Schreiben vom 12.05.2009 Anregungen: 110-kV-Kabel Einführung Lilientalstraße 1, Ltg. Nr. 05/1; Fernmeldekabel EF 14015-01, EC 14534-01, EC 14536-01 Im angegebenen Geltungsbereich des Bebauungsplanes verläuft
im Kreuzungsbereich Ausfahrt Königswiesen / Ziegetsdorfer Straße die o.g.
Kabeltrasse (bestehend aus 2 Rohren). Entlang der Ziegetsdorfer Straße
verlaufen die drei o.g. Fernmeldekabel. Seitens der E.ON Netz GmbH bestehen keine grundsätzlichen
Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes, sofern die Sicherheit des
Kabelbestandes und –betriebes durch Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Die Lage der Kabel bitten wir gemäß den beiliegenden
Lageplänen in den Bebauungsplan zu übernehmen. Hierbei machen wir jedoch darauf
aufmerksam, dass wir für die Richtigkeit der Darstellungen keine Gewähr
übernehmen. Maßgeblich ist in jedem Falle der tatsächliche Bestand und Verlauf
der Kabel in der Natur. 110-kV-Kabel: Die Schutzzonenbreite beträgt für Bebauung und Aufgrabungen
jeweils 3.00 m rechts und links der Trassenachse. Arbeiten innerhalb der
Schutzzone sind ausschließlich von Hand und nach Genehmigung durch E.ON Netz
zulässig. Über die Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher
angepflanzt werden. Bezüglich einer derartigen Bepflanzung beträgt die
Schutzzone je 2.50 m („Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische
Ver- und Entsorgungsleitungen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen-
und Verkehrswesen in Köln). Sollten im Bereich der Kabeltrasse Bau- oder
Bepflanzungsmaßnahmen erfolgen, sind die Kabelrohre entsprechend zu sichern. Fernmeldekabel: Bei Arbeiten im Gefährdungsbereich der Kabel (je 1.00 m
beidseits der Trasse) ist der genaue Verlauf, insbesondere die Tiefe, durch
Graben von Suchschlitzen in Handschachtung festzustellen. Über der Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde
Sträucher angepflanzt werden. Bezüglich einer derartigen Bepflanzung beträgt
die Schutzzone je 2.50 m (Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver-
und Entsorgungsleitungen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen in Köln). Bei Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen im Bereich der Kabel sind
diese gegebenenfalls durch Schutzrohre oder ähnliches zu sichern. Die beigefügte Kabelschutzanweisung und das Merkheft für
Baufachleute bitten wir zu beachten. Wir danken für die Beteiligung, um die wir auch weiterhin
bitten, und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Anlagen: 2 Lagepläne, Kabelschutzanweisung, Merkheft für
Baufachleute Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Da der Umbau der Ziegetsdorfer Straße, im
Teilabschnitt von der Autobahnauffahrt Königswiesen bis zur Straße An der
Brunnstube auf absehbare Zeit nicht realisierbar ist, wurde hier der
Geltungsbereich reduziert. Das Hochspannungskabel 110 kV liegt nun außerhalb
des Geltungsbereiches und ist durch Baumaßnahmen des Bebauungsplanes nicht mehr
betroffen. Durch den weiterhin geplanten Fahrbahnrückbau im
Bereich zwischen der Straße An der Brunnstube und der Schwalbenneststraße ist
eine Umlegung der Fernmeldekabel auf einer Länge von ca. 270 in den geplanten
Fußweg, alternativ in den Bereich der Parkbuchten, erforderlich. Die dafür
entstehenden Kosten hat der Veranlasser (Investor) zu übernehmen. Entsprechende
Regelungen wurden im städtebaulichen Vertrag getroffen, bzw. sind zwischen
Versorger und Veranlasser auf der Grundlage eines Umbauvertrages zu
vereinbaren. Der Maßnahmenträger hat
bei der Verlegung der Kabel darauf zu achten, dass die technischen
Anforderungen nach der Kabelschutzanweisung eingehalten werden. Beschlussvorschlag: Zur
Kenntnisnahme Nr. 12.: Dienststelle: Amt für Landwirtschaft und Forsten Regensburg Im Gewerbepark A10 93059 Regensburg Schreiben vom 12.05.2009 Anregungen: Gegen den Bebauungsplan werden von Seiten des Amtes für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine Einwendungen erhoben, da
überörtliche Belange der Landwirtschaft nicht wesentlich beeinträchtigt werden. In den Bebauungsplan sollen folgende Hinweise aufgenommen
werden: Den Landwirten wird das Recht auf ordnungsgemäße und
ortsübliche Bewirtschaftung ihrer Flächen zugesichert. Die Anlieger müssen mit
folgenden zeitlichen Einschränkungen rechnen.
Bei der Eingrünung des betroffenen Gebietes sind die
gesetzlichen Grenzabstände zu beachten. Es ist dafür zu sorgen, dass die
angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht erheblich beeinträchtigt
werden (z.B. durch Schattenwirkung, Laubfall, Wurzel). Es ist dafür zu sorgen, dass der schadlose Abfluss von
Grund- und Oberflächenwasser während und nach der Bauzeit erhalten bleibt. Die ungehinderte Zufahrt zu den landwirtschaftlichen
Grundstücken, auch mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen, muss
sichergestellt sein. Kurzzeitige Behinderungen während der Baudurchführung sind
mit den betroffenen Landwirten abzustimmen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Das Plangebiet grenzt sowohl im Norden als auch
im Westen und Osten an bereits bestehende Baugebiete - überwiegend mit
Wohnnutzung - an. Im Süden schließen künftige Erweiterungsflächen der Tongrube
Dechbetten an, die derzeit noch landwirtschaftlich genutzt werden. Ein
unmittelbarer Nutzungskonflikt zwischen Landwirtschaft und Wohnen wird in
Zukunft insofern nicht mehr zu erwarten sein. Des Weiteren fungiert die im
Bebauungsplan festgesetzte, ca. 60 m breite, Grünfläche als Pufferzone zwischen
landwirtschaftlich / gewerblicher und künftiger Wohnnutzung. Die Bewirtschaftung der im weiteren Umfeld
liegenden landwirtschaftlichen Flächen wird auch nach der Umsetzung des
Plangebietes nicht eingeschränkt. Die ungehinderte Zufahrt zu diesen Flächen
wird auch weiterhin, insbesondere über die Schwalbenneststraße, möglich sein. Das von Süden hangabwärts fließende
Oberflächenwasser wird im Plangebiet über mehrere Flutgräben mit
Rückhaltebecken gefasst und über Leitungen gedrosselt in den Kanal in der
Ziegetsdorfer Straße eingeleitet. Die geplanten Gebäude und Tiefgaragen greifen
nicht in das Grundwasserregime ein. Zum Schutz des Grundwassers wurden
entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. So ist ein Aushub unter
der Höhenkote von 353.00 m ü.NN unzulässig. Bei Bedarf können weitere
Sicherungsmaßnahmen in den anstehenden Baugenehmigungsverfahren gefordert
werden. Beschlussvorschlag: Zur
Kenntnisnahme Nr. 13.: Dienststelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt Bürgermeister-Ulrich-Straße 160 86179 Augsburg Schreiben vom 12.05.2009 Anregungen: Mit Schreiben vom 20.04.2009 geben Sie dem Bayerischen
Landesamt für Umwelt (LfU) Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der o.g.
Planänderung. Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen
Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter
Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen
Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht
abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Georisiken, Flächenmanagement). Von den o.g. Belangen werden die Rohstoffgeologie und die
Georisiken berührt. Dazu geben wir im vorliegenden Verfahren folgende
Stellungnahme ab: Rohstoffgeologische Belange sind nicht unmittelbar
betroffen. Das geplante Wohngebiet liegt jedoch in unmittelbarer Nähe zum Ton-
bzw. Braunkohleabbau Friedrich-Zeche. Um den langfristigen Abbau dieser
hochwertigen Rohstoffe zu sichern, ist östlich der genehmigten Abbaufläche ein
entsprechend großes Vorranggebiet für Tonabbau ausgewiesen (s. Abb. 1). Die
Zufahrt zur Grube Friedrich-Zeche erfolgt über die Lohackerstraße, die östlich
des geplanten Baugebiets verläuft. Durch die Ausweisung eines Wohnbaugebiets
darf der bestehende, langfristig genehmigte Abbau sowie ein potentieller
Folgeabbau innerhalb der Vorrangfläche nicht negativ beeinträchtigt werden. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Bergamt Nordbayern in das
Genehmigungsverfahren einbezogen werden sollte, da der in der Friedrich-Zeche
abgebaute hochwertige Ton unter Bergrecht steht. Bei weiteren Fragen zur
Rohstoffgeologie wenden Sie sich bitte an Dr. Georg Büttner (LfU, Referat 105,
Tel. 09281/1800-4751) oder an Dr. Elmar Linhardt (LfU, Referat 105, Tel.
09281/1800-4756). Georisiken sind nach Sichtung unserer Unterlagen im
genannten Bereich keine bekannt. Aufgrund der Nähe der Friedrich-Zeche wird
jedoch auf den historischen Braunkohle-Bergbau verwiesen, der im Umfeld des
ehemaligen Tonwerks (nördlich des geplanten Bebauungsgebietes) und des heute in
Verfüllung befindlichen aufgelassenen Tagebaus (südlich des geplanten
Baugebietes) umging. Uns selbst liegen hierzu keine Unterlagen vor; ggf. kann
das Bergamt Nordbayern nähere Informationen hierzu liefern. Im Zuge der
weiteren Planung sind entsprechende Baugrundgutachten zu erstellen, die auch
die ehemalige (o.g. bergbauliche) Nutzung des Plangebietes und der Umgebung
einbeziehen. Bei weiteren Fragen zu Georisiken wenden Sie sich bitte an die
Herren Markus Kügler (LfU, Referat 105, Tel. 09281/1800-4755) und Peter Thom
(LfU, Referat 105, Tel. 09281/1800-4754). Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der
Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des
Umweltreferats in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere
Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg. Diese
Stellen haben Sie bereits mitbeteiligt. Diesen Stellen stehen wir bei
besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall beratend zur Seite. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt etwa mit der
Hälfte seiner Fläche im Bergwerksfeld der Friedrich-Zeche. Die
Bergwerkseigentümerin bestätigt, dass der Bebauungsplan von ihr anerkannt wird
und künftig sie und ihre Rechtsnachfolger im Planbereich auf die Ausübung des
vorhandenen Bergrechtes verzichten werden. Parallel dazu beantragte die
Bergrechtseigentümerin eine Ergänzung des bestehenden Rahmenbetriebsplanes für
den Abbau von Bodenschätzen auf Erweiterungsflächen südlich des
Bebauungsplangebietes. Eine Stellungnahme der Stadt Regensburg erfolgte hierzu
bereits im Rahmen des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Zur Feststellung der Verhältnisse vor Ort wurden eine
Baugrunduntersuchung, ein hydrogeologisches Gutachten und ein Konzept zur
Ableitung des Oberflächenwassers in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der
Gutachten können in Kurzform wie folgt zusammengefasst werden: Baugrund: Durch Bodenaustauschmaßnahmen kann ein tragfähiger Baugrund
geschaffen werden. Negative Auswirkungen auf die umgebende Bebauung sind durch
die geplante Baumaßnahme nicht zu erwarten. Grundwasser: Eingriffe in das Grundwasserregime werden vermieden, wenn
Aushubtiefen unter einer Höhenkote von 353.00 ü.NN vermieden werden.
Entsprechende Festsetzungen wurden im Bebauungsplan getroffen. Ableitung Oberflächenwasser: Durch ein System von Flutmulden, Regenrückhaltebecken und
Entwässerungskanälen kann ein kontrollierter Abfluss eines 100-jährlichen
Niederschlagsereignisses in den Kanal der Ziegetsdorfer Straße gewährleistet
werden. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 14.: Dienststelle: Wasserwirtschaftsamt Regensburg Landshuter Straße 59 93053 Regensburg Schreiben vom 14.05.2009 Anregungen: Niederschlagswasserentsorgung: Das Niederschlagswasser soll über Mulden versickert werden.
Dabei sind die Vorgaben der „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten
von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 17.12.2008, zu
beachten. Wild abfließendes Wasser, Hangwasser, Starkniederschläge: Aufgrund der Geländeneigung von Süden nach Norden kann es
bei ungünstigen Situationen (Starkniederschlägen, Schneeschmelze, etc.) zu
Überflutungen durch wild abfließendes Wasser aus dem Außeneinzugsgebiet kommen.
Es sind entsprechende Vorkehrungen (z.B. durch Abfanggräben, Rückhaltebecken,
gezielte Ableitung in Vorfluter) vorzusehen. Wir empfehlen allgemein zum Schutz
gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen (z.B. Kellerschächte,
Eingänge) die Unterkante der Öffnungen mit einem Sicherheitsabstand über
Geländehöhe bzw. Straßen-OK zu legen. Grundwasser: Um eine Beeinträchtigung der historischen Brunnstube durch
das Baugebiet auszuschließen, ist eine hydrogeologische Untersuchung notwendig.
Wir empfehlen beim Bau von Unterkellerungen ggf. notwendige Vorkehrungen gegen
evtl. auftretendes Grund- bzw. Schichtwasser zu treffen. Ergänzender Hinweis: Nach unserem Kenntnisstand ist für diesen Bereich derzeit
auch ein Antrag zur Erweiterung des Braunkohle- und Tonabbaus gestellt. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Niederschlagswasserentsorgung: Eine Versickerung des Niederschlagwassers ist vermutlich
aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse nicht möglich. Die Ableitung soll
über die Kanalisation erfolgen. Wild abfließendes Hangwasser / Starkniederschläge: Durch ein System von Flutmulden, Regenrückhaltebecken und
Entwässerungskanälen kann ein kontrollierter Abfluss eines 100-jährlichen
Niederschlagsereignisses in den Kanal der Ziegetsdorfer Straße gewährleistet
werden (s. Wasserschutzkonzept Ing. Büro Decker vom 22.09.2009). Zum Schutz der
Gebäude werden zusätzlich entsprechende Abdichtungsmaßnahmen vorgenommen. Grundwasser / Sicherung der historischen Brunnstube: Die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Quellfassung
der historischen Brunnstube Dechbetten wurden in einem hydrogeologischen
Gutachten (Baugrundinstitut Stefan, Bericht Nr. 09.41.017-H vom 30.03.2009)
einschließlich einer hydrologischen Beweissicherung (Bericht Nr. 09.46.191 vom
18.09.2009) untersucht. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan
(Satzung § 9 Auffüllungen, Abgrabungen) – zum Schutz des Grundwassers ist
ein Aushub für Leitungstrassen, Tiefgaragen- und Kellergeschosse unter der
Höhenkote von 353.00 m ü.NN unzulässig – sowie durch sichernde Auflagen,
die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren einzufordern sind, kann eine
Beeinträchtigung der o.g. Quellfassung ausgeschlossen werden. Ergänzender Hinweis: Die Bergwerkseigentümerin bestätigt, dass der Bebauungsplan
von ihr anerkannt wird und künftig sie und ihre Rechtsnachfolger im Planbereich
auf die Ausübung des vorhandenen Bergrechtes verzichten werden. Der Abbau von
Bodenschätzen soll ausschließlich auf Grundstücke beschränkt werden, die
südlich des Bebauungsplangebietes liegen. Ein entsprechender Antrag zur
Ergänzung des Rahmenbetriebsplans wurde bereits seitens der
Bergwerkseigentümerin beim Bergamt Nordbayern gestellt. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Nr. 15.: Dienststelle: Regierung von Oberfranken Bergamt Nordbayern Ludwigstraße 20 95444 Bayreuth Schreiben vom 19.05.2009 Anregungen: Der Bebauungsplan wird seitens der Regierung von Oberfranken
– Bergamt Nordbayern – im Hinblick auf die Sicherung der
Rohstoffversorgung der Fa. Rösl GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung des
Lagerstättenschutzes und der Standortgebundenheit der dortigen Lagerstätte
abgelehnt. Auf die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs.1 Satz 2 BBergG wird
verwiesen. Die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände können
voraussichtlich auch für die verbleibende Teilfläche des Bebauungsplanes bei
einem zukünftigen Abbau nicht eingehalten werden. Von der Fa. Gerhard Rösl GmbH & Co. KG wurde ein
Rahmenbetriebsplan für den Abbau von Bodenschätzen beantragt. Auf Wunsch des
Stadtplanungsamtes der Stadt Regensburg wurde seinerzeit eine Entscheidung über
den Betriebsplanantrag ausgesetzt. Ohne vorab auf eine einvernehmliche Einigung
hinzuwirken, wurde stattdessen ein Bebauungsplan für das gleiche Gebiet
aufgestellt. Auf die grundstücksgleiche Bergbauberechtigung wurde hierbei keine
Rücksicht genommen. Das Plangebiet berührt ein verliehenes Grubenrecht auf
Braunkohle. Rechtsinhaber der Verleihung ist die Fa. Gerhard Rösl GmbH &
Co. KG. Bei der vorgenannten Verleihung handelt es sich um Bergwerkseigentum
gemäß §§ 149 und 151 Bundesberggesetz –BbergG-, dieses gewährt dem
Rechtsinhaber das nicht befristete ausschließliche Gewinnungsrecht. Wird dieses
Recht eingeschränkt oder gänzlich verhindert, so erwächst möglicherweise ein
Entschädigungsanspruch des Rechtsinhabers. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Bergrechtseigentümerin, Grundstückseigentümer und Investor
haben sich zwischenzeitlich sowohl über die Nichtausübung des Bergrechtes
innerhalb Plangebietes als auch zum Inhalt des Bebauungsplanes geeinigt. Weiterhin wurde bereits von Seiten der Bergwerkseigentümerin
eine abgeänderte Variante im bergrechtlichen Verfahren – „Ergänzung
des Rahmenbetriebsplans“ – beim zuständigen Bergamt Nordbayern
eingereicht, in der das Bebauungsplangebiet berücksichtigt und der Abbau von
Bodenschätzen ausschließlich auf zusätzlichen Flächen, südlich des
Geltungsbereiches, beantragt wurde. Die Stadt Regensburg wurde im Rahmen des
bergrechtlichen Verfahrens bereits beteiligt. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 16.: Dienststelle: Autobahndirektion Südbayern Dienststelle Regensburg Alemannenstraße 9 93053 Regensburg Schreiben vom 20.05.2009 Anregungen: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beginnt im
unmittelbaren Bereich der Anschlussstelle Königswiesen an der BAB A 93. Die
geplante Wohnbebauung liegt in einem Abstand von ca. 200 m zur durchgehenden
Fahrbahn der A 93. Von Seiten der Autobahndirektion Südbayern bestehen gegen
die oben genannte Bauleitplanung keine Einwände. Wir weisen jedoch darauf hin, dass für die ausgewiesenen
Bauflächen gegebenenfalls Lärmschutzmaßnahmen veranlasst sind. Diesbezüglich
können keine Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der
Autobahndirektion Südbayern geltend gemacht werden. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zur Ermittlung der Lärmsituation wurden schalltechnische
Untersuchungen in Auftrag gegeben, in denen auch der Autobahnlärm mit
einbezogen wurde. Aufgrund der großen Entfernung sind Lärmschutzwände direkt an
den maßgeblichen Lärmquellen unwirksam. Der Schallschutz im Bebauungsplangebiet
muss überwiegend durch passive Maßnahmen an den Gebäuden (z.B.
Grundrissorientierung, Schalldämmmaße für Fassaden, Lüftungseinrichtungen)
nachgewiesen werden. Ausgenommen ist der Teilbereich entlang der Lohackerstraße,
hier ist eine Lärmschutzwand erforderlich. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Nr. 17.: Dienststelle: Stadtjugendring Regensburg Weingasse 1 93047 Regensburg Schreiben ohne Datum Anregungen: Vielen Dank für die Einladung zur Stellungnahme. Der
Stadtjugendring sieht nach einer eingehenden Prüfung der Unterlagen die
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Bebauungsplan Nr.192
„Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“ durch die geplanten Grün-
und Spielflächen grundsätzlich ausreichend berücksichtigt. Bei näherer
Betrachtung fällt jedoch auf, dass sich die geplanten Sportanlagen (Ballwiese)
am Hang befinden. Diese erscheint gerade für Ballsportanlagen ungeeignet. Wird
das Gefälle auch in diesem Bereich ausgeglichen? Der Stadtjugendring möchte bei dieser Gelegenheit
nachfragen, ob im nahegelegenen Neubaugebiet „An der Brunnstube“
ausreichend Sport- und Spielflächen vorhanden sind und falls nicht, ob der
Bedarf in diesem Gebiet durch zusätzliche Sport- und Spielflächen im Baugebiet
„Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“ berücksichtigt werden
könnte. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind ein
Kleinkinderspielplatz (Kinder bis 6 Jahre), ein Spielplatz für Kinder ab 6
Jahre und eine Ballspielwiese in ausreichender Größe vorgesehen. Diese
Einrichtungen stehen auch Kindern, die außerhalb des geplanten Neubaugebietes
wohnen, zur Verfügung. Die geplante Ballspielwiese ist an einer nur flachgeneigten
Hangstelle vorgesehen. Eine Modellierung der vorhandenen Topographie ist
dennoch erforderlich. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme Der
Ausschuss beschließt: 1. Die während der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes
Nr.192 eingegangenen Beiträge werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe
Bericht) behandelt. 2. Die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Vorschlag der
Verwaltung (siehe Bericht) behandelt. 3. Der Entwurf des Bebauungsplanes ist nach
erfolgtem Abschluss des städtebaulichen Vertrages in seiner Fassung vom 14.01.2010
einschließlich seiner Begründung und dem Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen. 4. Die öffentliche Auslegung des Planes ist
ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der
Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über
die örtliche Presse erfolgen.
Anlagen: 1 BP 192 Entwurf Textteil 1 BP 192 Entwurf Plan 1 BP 192 Entwurf Anlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||