Vorlage - VO/09/4878/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.192 ?Schwalbenneststraße - Lohackerstraße?
- Entscheidung/Beiträge Öffentlichkeit § 3 Abs.1 BauGB
- Entscheidung/Behörden und Träger öffentl. Belange § 4 Abs.1 BauGB
- Entscheidung/öffentl. Auslegung § 3 Abs.2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
14.01.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

Der vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen am 17.02.2009 zur Aufstellung beschlossene Bebauungsplan Nr. 192 wurde entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB am 23.06.2009 der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung vom 15.06.2009 bis 03.07.2009 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 23.04.2009 bis 22.05.2009 gemäß § 4 (1) BauGB (Scoping) gehört.

 

Folgende Beiträge bzw. Stellungnahmen gingen bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB und bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ein:

 


 

 

Gegenstand: Aufstellung Bebauungsplan Nr.192 „Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“

 

Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB

 

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

 

VCD Verkehrsclub Deutschland

Orleansstraße 3

93055 Regensburg

 

Schreiben vom 16.06.2009

 

Anregungen:

Der vorgesehene Rückbau der derzeit, insbesondere angesichts ihrer Lage in einer Tempo-30-Zone, völlig überdimensionierten Ziegetsdorfer Straße südlich der BAB-Zufahrt wird ebenso begrüßt, wie die bauliche Umgestaltung zur Bevorzugung der Fahrbeziehung von der nördlichen Ziegetsdorfer Straße zur Autobahn. In folgenden Punkten werden allerdings gegenüber der Plandarstellung noch Korrekturen vorgeschlagen.

 

1. Zwischen BAB-Einfahrt und An der Brunnstube ist in Fahrtrichtung Süden eine Radverkehrsanlage angedeutet, die erst im Einmündungsbereich An der Brunnstube endet und damit Konflikte zwischen rechtsabbiegenden Kraftfahrzeugen und geradeaus fahrenden Radfahrern provoziert; es wird deshalb vorgeschlagen, die Radverkehrsanlage entlang der nördlichen Ziegetsdorfer Straße bereits unmittelbar südlich der BAB-Zufahrt enden zulassen und den Radverkehr in diesem Bereich mit dem Kraftfahrzeugverkehr zu verflechten.

 

2. In der Gegenrichtung kann eine Radverkehrsanlage die Vorbeifahrt am Rückstau der Ampelanlage ermöglichen und erscheint deshalb grundsätzlich sinnvoll. In der Plandarstellung ist jedoch zum einen die Erreichbarkeit des Radweges von der Brunnstube her unklar, zum anderen erfolgt die Heranführung an den Fahrbahnrand und damit in das Blickfeld des Kraftfahrers erst im unmittelbaren Einmündungsbereich. Es wird deshalb vorgeschlagen, anstelle eines baulich angelegten Radweges einen Radfahrstreifen auf Fahrbahnniveau zu markieren. Sofern separate Geradeaus- und Rechtsabbiegespuren für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehen sind, wäre der Radfahrstreifen sinnvollerweise dazwischen zu führen, um Konflikte von Radfahrern mit rechtsabbiegenden Kraftfahrzeugen zu vermeiden.

 

3. Es wird angeregt, zur Reduzierung der Verkehrsflächen die Straße An der Brunnstube senkrecht auf die Ziegetsdorfer Straße zu führen und damit den Einmündungsbereich zu verkleinern.

 

4. Die im weiteren Verlauf der Ziegetsdorfer Straße dargestellte einseitige Radverkehrsanlage ist in der Tempo-30-Zone nicht nur überflüssig, sondern unzulässig.

 

5. In der Tempo-30-Zone ebenfalls überflüssig ist die Busbucht; sie ist deshalb zurückzubauen und die Haltestelle behindertengerecht zu gestalten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Ein Rückbau der Ziegetsdorfer Straße, im Teilabschnitt zwischen der Autobahnauffahrt und der Straße An der Brunnstube, ist nicht mehr vorgesehen, da eine zeitnahe Realisierung hier nicht möglich ist. Demzufolge wurde der Geltungsbereich reduziert.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches ist von Ost nach West folgender Querschnitt der Ziegetsdorfer Straße geplant:

 

2 m Gehweg – 6.50 m Fahrbahn – 2 m Längsparkstreifen ca. 5 m Grünstreifen – 2 m Gehweg

 

Ein eigenständiger Radweg ist nicht vorgesehen. In Tempo 30-Zonen sind diese unzulässig.

 

Mit dem Rückbau der Ziegetsdorfer Straße wird der Einmündungsbereich der Straße An der Brunnstube (6.50 m Fahrbahn + Gehweg) angepasst und die Bushaltebucht westlich der historischen Brunnstube zurückgebaut.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird durch den geplanten Umbau der Ziegetsdorfer Straße, einschließlich Busbucht und der Anpassung des Einmündungsbereiches An der Brunnstube teilweise entsprochen.

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

 

Andrea und Maik Foltan

Lohackerstraße 4 f

93051 Regensburg

 

Schreiben vom 18.06.2009 + 02.05.2009

 

Anregungen:

Wir möchten unsere massiven Bedenken zum aktuellen Bebauungsplan Nr.192 hiermit erneuern und Sie bitten, die Unterschriftenliste der Bürger und direkten Anwohner, die ein Bürogebäude an der Ecke Lohackerstraße / An der Brunnstube ablehnen, mit im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Die Unterschriftenliste wurde Ihnen mit Schreiben vom 02.05.2009 bereits zugestellt.

 

Insgesamt haben sich schon jetzt 56 Bürger gegen ein solches Konzept ausgesprochen.

 

Wir die Bürger und Anwohner des entstehenden Baugebietes „Weinberg II“ haben ernste Bedenken gegen das geplante Bürogebäude. Wir sehen in dem Gebäude eine massive Störung der architektonischen Harmonie des gesamten baulichen Umfeldes. Probleme sehen wir ebenfalls in einer möglichen Schallreflexion, verursacht von den zahlreichen Lkws, die auf der Lohackerstraße in Richtung Tongrube Rösl an dem geplanten Büro- und Gewerbegebäude vorbeifahren.

 

Darüber hinaus scheint uns die Errichtung weiterer Bürokapazitäten derzeit in Regensburg zweifelhaft, da man als aufmerksamer und informierter Bürger eine Vielzahl von leerstehenden Büroflächen im Stadtgebiet findet und wir der Auffassung sind, dass ein neues Bürogebäude sicher nicht nur neue Firmen ansiedeln kann, sondern die Anzahl der leer stehenden und ungenutzten Büroflächen in Regensburg ansteigen lassen wird. Dieser Anblick ist sicher nicht zuträglich für eine so schöne Stadt wie Regensburg.

 

Wir sind für die Realisierung des entstehenden Baugebietes Weinberg II mit Einfamilien- und Reihenhäusern, da hierdurch die optische und funktionelle Einheit mit dem Baugebiet Weinberg I und dem älteren Teil Dechbettens hergestellt wird und der Nachfrage nach Wohneigentum in Regensburg Rechnung getragen wird.

 

Schreiben vom 02.05.2009 mit Unterschriftenliste

 

Teil 1 inhaltsgleich mit obigen Schreiben.

 

Wir die Bürger und Anwohner des entstehenden Baugebietes Weinberg II haben ernste Bedenken gegen das geplante 4-geschossige Bürogebäude. Wir sehen in der Höhe des Gebäudes eine massive Störung der architektonischen Harmonie des gesamten baulichen Umfeldes, welches auf 3-geschossige Häusern und Gebäuden (siehe Weinberg I, Lohackerstraße und Hotel) basiert.

 

Darüber hinaus schließen wir uns der Meinung der „Freunde Dechbetten“ an, welche eine Gefährdung der historischen Quelle befürchten.

 

Deshalb lehnen wir eine mögliche Änderung des aktuellen Flächennutzungsplanes (Quelle: Mittelbayerische Zeitung vom 13.02.2009) zugunsten eines Bürogebäudes entschieden ab.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Der Stadtteil Dechbetten entwickelte sich in den letzten Jahren insbesondere als hochwertiger Standort für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe. Das geplante Bürogebäude im MI 1 bildet den Übergang zu den bereits bestehenden Dienstleistungsnutzungen Hotel, Ärztehaus und Büronutzung (Telis Finanz). Es fügt sich durch den festgesetzten Bauraum, z.B. maximal 3 Vollgeschosse, in die umgebende Bebauung ein.

 

Mögliche Schallreflexionen wurden in einem Lärmgutachten untersucht (s. Müller-BBM Bericht Nr. M 66 701/6). Danach ist aufgrund der Vielzahl einwirkender Verkehrsgeräusche, z.B. Autobahn, Ziegetsdorfer Straße, Bahnlinie, und der teilweise abschirmenden Wirkung des geplanten Bürogebäudes von keinem relevanten Einfluss (deutlich weniger 1 dB) auszugehen.

 

Regensburg hat sich in den letzten 20 Jahren wirtschaftlich überdurchschnittlich entwickelt. Die Beschäftigungsdichte ist z.B. die zweithöchste in Deutschland. Auch für die Zukunft kann eine positive wirtschaftliche Entwicklung in Regensburg erwartet werden. Parallel dazu schreitet die Zunahme von Büroarbeitsplätzen im Dienstleistungsbereich weiter voran. Die Bereitstellung von Büroraum mit hoher Qualität und in verkehrsgünstiger Lage ist deshalb zwingende Voraussetzung, um diesen stetigen Strukturwandel auch von Immobilienseite her angemessen begleiten zu können.

 

Die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Quellfassung der historischen Brunnstube Dechbetten wurden in einem hydrogeologischen Gutachten (Baugrundinstitut Stefan, Bericht Nr. 09.41.017-H vom 30.03.2009) einschließlich einer hydrologischen Beweissicherung (Bericht Nr. 09.46.191 vom 18.09.2009) untersucht. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan (Satzung § 9 Auffüllungen, Abgrabungen) – zum Schutz des Grundwassers ist ein Aushub für Leitungstrassen, Tiefgaragen- und Kellergeschosse unter der Höhenkote von 353.00 m ü.NN unzulässig – sowie durch sichernde Auflagen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren einzufordern sind, kann eine Beeinträchtigung der o.g. Quellfassung ausgeschlossen werden.

 

Im gültigen Flächennutzungsplan sind Mischgebiets-, Wohnbau- und Freiflächen bereits dargestellt. Ein FNP-Änderungsverfahren ist somit nicht erforderlich.

 

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

 

Fürst Thurn und Taxis Immobilien

Frau Platzer-Neuwald

 

Anregung vom 02.07.2009

 

Anregungen:

Als Vertreter des Eigentümers der „Dechbettener Brunnstube“ möchte ich meine Bedenken anzeigen hinsichtlich einer möglichen Trockenlegung der Brunnstube. Wir bitten hier um eine gutachterliche Prüfung und Stellungnahme, da es sich bei der Dechbettener Brunnstube um ein denkmalgeschütztes Objekt handelt.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr.2, Absatz 4.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  4.:

 

Antragsteller:

 

Labbe & Partner Rechtsanwälte

RA Kaltenegger

Theatinerstraße 33

80333 München

 

Schreiben (E-Mail) vom 03.07.2009

 

Anregungen:

Hinweis der Verwaltung:

Aussagen zu vertraglichen Vereinbarungen, Eigentumsverhältnissen und zu Verhandlungsergebnissen werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht wiedergegeben (Punkt 1.1, 1.7, 2.5 und 3).

 

1. Vorbemerkung:

 

1.1

Die ........... sind Eigentümer einer Reihe von Grundstücken, auf denen die Gerhard Rösl GmbH & Co. KG auf der Grundlage eines Hauptbetriebsplans Rohstoffabbau betreibt. Herr ..... und Herr ....... verfügen darüber hinaus über das Bergwerkseigentum an einer Vielzahl von Grundstücken. Einen Lageplan, der die Eigentumsverhältnisse wiedergibt, legen wir als Anlage 1 bei (liegt nicht vor).

 

1.2

Im Regionalplan sind Abbauflächen als Vorrangflächen „Rohstoffgebiet T 7“ dargestellt.

Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Regensburg sind ebenso Teilflächen hiervon als Flächen für Abgrabungen dargestellt.

 

1.3

Die Tongrube wird über die als öffentliche Verkehrsfläche gewidmete Lohackerstraße sowie eine hieran anschließende, in südwestliche Richtung verlaufende Privatstraße erschlossen.

Zum Schutz der Wohnbebauung westlich der Privatstraße hat das Bergamt Nordbayern einen Hauptbetriebsplan zur Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung genehmigt.

 

1.4

Die Stadt Regensburg betreibt derzeit ein Verfahren zur Überplanung von Flächen zwischen der Lohackerstraße und der Ziegetsdorfer Straße.

Teile des Planungsumgriffs liegen in Bereichen des meiner Mandantschaft zustehenden Bergwerkseigentums.

Der derzeit ausliegende Bebauungsplan-Entwurf sieht entlang der Lohackerstraße ein Mischgebiet vor. Daran anschließend entwickeln sich nach Südosten ein WA 3 / WA 2 / WA 1. Textliche Lärmfestsetzungen, insbesondere auch Lärmschutzfestsetzungen liegen dem Bebauungsplan nicht bei.

 

1.5

Im Vorfeld der Planung wurde von der Firma Müller BBM mit Datum vom 14. April 2009, Berichtnummer M 66701/4 eine Lärmbegutachtung vorgenommen, die bezogen auf den Zu- und Ablieferverkehr zur Tongrube Lärmwerte ermittelte.

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass bezogen auf die öffentlichen Straßen, grundsätzlich die Grenzwerte der 16. BImSchV, unterstellt an der Lohackerstraße entsteht ein Mischgebiet, eingehalten würden. Während der Nachtzeit würden die Immissionswerte überschritten. Hierauf sei durch passive Schallschutzmaßnahmen zu reagieren. Bezogen auf den Betrieb Rösl wird dargestellt, dass bei einer Verlängerung der Lärmschutzwand in Höhe von 2 m die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten würden. Auch die Firma Rösl hat sich akustisch beraten lassen. Wir übergeben insoweit die Stellungnahmen von Steger & Partner vom 13.06.2008, 19.02.2009, 30.03.2009, 22.06.2009.

Festzuhalten ist, dass diesen Stellungnahmen eine Betriebsprognose zugrunde gelegt ist, die bereits eine betriebliche Einschränkung des Rohstoffabbaubetriebs Rösl darstellt. Es wurde bewusst davon abgesehen, den akustischen Stellungnahmen Maximallastprognosen zugrunde zu legen.

Zusammenfassend wird deutlich, dass

  • ohne Lärmschutzeinrichtung bezogen auf die private Betriebszufahrt Grenzwertüberschreitungen nach TA-Lärm festzustellen sind;
  • bei Berücksichtigung des Gesamtlärmpotentials des Betriebs Rösl (Betriebszufahrt samt Betriebsgelände) an den einzelnen Baufeldern im Bebauungsplanentwurf die Grenzwerte der TA-Lärm nicht eingehalten sind;
  • unter Berücksichtigung eines Walls von 5 m über dem derzeitigen Gelände und einer Verlängerung des Lärmschutzwalles die Grenzwerte sowohl unter Berücksichtigung des Bestandsbetriebs als auch bezogen auf eine künftige Betriebserweiterung eingehalten werden und
  • bei einer Platzgestaltung / Verlängerung der Lohackerstraße um ca. 20 m erreicht werden kann, dass an allen Immissionsorten im festgesetzten MI die WA-Werte der TA-Lärm eingehalten werden.

Die Stellungnahme legen wir als Anlage 2 bei.

 

1.6

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Firma Rösl GmbH & Co. KG die Genehmigung eines Rahmenbetriebsplans beantragt hat. Die Planung ist der Stadt Regensburg bekannt. Als Reaktion hierauf wurde eine Veränderungssperre erlassen. Darüber hinaus haben wir alternativ zu diesem Rahmenbetriebsplan Erweiterungsabsichten der Stadt zur Kenntnis gegeben. Die Pläne tragen das Datum vom 01.04.2009 und wurden mit dem Stadtplanungsamt erörtert. Unter Berücksichtigung der in diesem Gespräch geäußerten Planungsziele des Stadtplanungsamts wird diese Planung nunmehr abgeändert und alternativ in das anhängige Rahmenbetriebsverfahren beim Bergamt Nordbayern einbezogen.

 

1.7

Ergänzend und abschließend sei angemerkt, .........

 

2.

Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft erheben wir gegen den vorbezeichneten Bebauungsplan Anregungen.

Der Bebauungsplan-Entwurf, der derzeit ausliegt, wird den betrieblichen Bedürfnissen unserer Mandantschaft nicht gerecht.

Im Einzelnen können wir in aller Kürze folgendes ausführen. Eine umfassende Stellungnahme behalten wir uns im Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB vor, sollten bis zu diesem Zeitpunkt eine Einigung mit der Erbengemeinschaft nicht gefunden sein.

 

2.1

Die Lärmbegutachtung der Firma Müller BBM ist defizitär, da sie nur die Zufahrtsstraße, nicht aber das genehmigte Betriebsgelände umfasst. Wie aus der von der Firma Steger erarbeiteten Stellungnahme ersichtlich, werden bei Berücksichtigung dieser Betriebsteile die Immissionswerte der TA-Lärm nicht eingehalten.

 

2.2

Damit die Vorgaben der TA-Lärm beachtet werden, ist es erforderlich, aktive Schallschutzeinrichtungen festzusetzen. Deren Höhen und Lagen ergeben sich aus den in Anlage 2 übergebenen Gutachten von Steger und Partner.

 

2.3

Die Stadt sieht im nördlichsten Bereich des Planumgriffes ein MI vor. Wir meinen, dass diese Festsetzung rechtlich nicht haltbar ist. Die festgesetzten Bauräume zeigen deutlich, dass die südliche Bebauung entlang der Lohackerstraße sowie Ziegetsdorfer Straße im MI eine funktionelle und optische Einheit mit dem WA 1 bis WA 3 bilden und somit sich deren Schutzwürdigkeit nach den Grenzwerten eines WA richtet. Aufgrund dessen halten wir es für ein Gebot der Planwahrheit, diese Teile des MI als WA festzusetzen und durch die von uns vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die Grenzwerte  der TA-Lärm für Wohngebiete eingehalten werden. Der / die Baukörper im nördlichen Teil des MI können dann als MI festgesetzt werden.

 

2.4

Vor einer Einigung mit der Erbengemeinschaft in Bezug auf die Aufgabe des Bergrechtseigentums im Geltungsbereich des Bebauungsplanumgriffs verstößt die Planung gegen die Grundsätze des Bundesbergrechts. Wir verweisen hier voll umfänglich auf die Stellungnahme des Bergamtes.

 

2.5

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, ................

 

2.6

Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens das oberflächlich abfließende Regenwasser / Hangwasser planerisch bewältigt werden muss. So fließt dieses bei entsprechenden Starkregenereignissen aufgrund der Geländetopographie oberflächlich ab und sammelt sich in einem natürlichen Retentionsraum zwischen Ziegetsdorfer Straße und Lohackerstraße. Bei Bebauung dieses Bereichs samt den damit einhergehenden Topographie-Veränderungen muss hierfür ein ausreichend dimensionierter Ersatz geschaffen werden.

 

3.

Zwischen meiner Mandantschaft und dem Immoblilienzentrum.......

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Eine Einigung zwischen Investor und Bergwerkseigentümerin wurde zwischenzeitlich erreicht. Die Bergwerkseigentümerin bestätigt, dass sie den Bebauungsplan Nr. 192 „Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“ anerkennt und auf die Ausübung des Bergrechtes innerhalb des Geltungsbereiches verzichtet.

 

Zu den Themenbereichen „Lärm“ und „Ableitung des Oberflächenwassers“ wurden Gutachten vergeben, Konzepte zur Konfliktbewältigung erarbeitet / abgestimmt und notwendige Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen.

 

Zur Bewältigung der Lärmsituation wurden z.B. entlang der Lohackerstraße Schallschutzwände festgesetzt. Die Einhaltung der Grenzwerte für Gewerbelärm kann dadurch gewährleistet werden.

 

Die Festsetzung eines Mischgebietes wurde im Rahmen der Abstimmung auf das nördliche Teilstück im Plangebiet beschränkt.

 

Über ein System aus Entwässerungsmulden, Regenrückhaltebecken und Kanälen kann das Hangwasser bis zu einem 100-jährlichen Niederschlagsereignis kontrolliert in den Kanal in der Ziegetsdorfer Straße eingeleitet werden.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  5.:

 

Antragsteller:

 

Renate und Herrmann Rothgängel

Ziegetsdorfer Straße 106

93051 Regensburg

 

Schreiben vom 03.07.2009

 

Anregungen:

Als Anlieger der Ziegetsdorfer Straße möchten wir gegen das geplante Bauvorhaben zwischen Lohacker- und Schwalbenneststraße unsere Bedenken vorbringen.

 

Wie Sie wissen, wird in unmittelbarer Nähe Ton abgebaut. Auch ist das Gebiet sehr wasserhaltig. Unser Haus steht auf tonhaltigem Grund. Während der Bauzeit hatten wir ständig Wasser im Keller. Der Bau verzögerte sich, weil sich herausstellte, dass der Grund nicht tragfähig sei. Für unser Haus wurde von einem Statiker ein Plan erstellt, nach dem es auf 11 Pfahlgründungen (aus 11 Brunnenelementen) gebaut werden sollte. Nachdem dies aus finanziellen Gründen für uns nicht tragbar war, entschloss sich der Bauträger eine Pfahlgründung zu errichten. Die ersten Jahre lebten wir in ständiger Angst, dass sich Mauerrisse zeigen würden. Gott sei Dank, war das nicht der Fall.

 

In der Diskussion am 23.06.09 im Best Western Hotel erklärte der Architekt, dass die geplanten Häuser nicht das Grundwasser tangieren, und kein Oberflächenwasser vorhanden sei. Oberflächenwasser ist aber sicher vorhanden, da wir immer wieder beobachten konnten, dass mehrere Stellen im Feld feuchte Flächen aufweisen.

 

Außerdem möchten wir nicht, dass die historische, denkmalgeschützte Dechbettener Brunnstube das gleiche Schicksal erleidet, wie die gefasste Quelle an der Straße „An der Brunnstube“.

 

Dass das Bauen auf tonhaltigem Grund besonders problematisch ist, beweist auch der Artikel „Warum ist der Turm von Pisa schief?“ in der MZ vom 25.06.2009, aus dem wir Ihnen einen Ausschnitt (Kopie) beilegen.

 

Wir bitten Sie um Stellungnahme, ob Sie ausschließen können, dass unser Reihenhaus durch die geplante Baumaßnahme, bzw. durch Veränderungen der wasserführenden Schichten Schaden nehmen kann.

 

Ein weiterer Punkt ist die Regelung des Verkehrs. Einschließlich der Schwalbenneststraße sind sieben Zufahrten zu den Häusern geplant. Wir wohnen direkt gegenüber. Unsere Ausfahrt liegt in der Kurve. Die Sicht ist trotz des von uns angebrachten Spiegels sehr eingeschränkt und besonders bei entsprechenden Witterungsverhältnissen, wenn der Spiegel beschlagen ist, sehr schlecht. Des Öfteren ist es schon zu Beinahe-Zusammenstößen gekommen. Der bisherige Verkehr wird sicher auch bei einem Rückbau der Straße nicht geringer, da keine geeignete Alternative vorhanden ist. Hierzu kommt noch das Verkehrsaufkommen durch das geplante Neubaugebiet. Für uns wird sich die Unfallgefahr, falls die Planung so bleibt, auf jeden Fall erhöhen. Lärm- und Staubbelästigung nehmen zu.

 

Außerdem beunruhigt uns, dass anscheinend noch nicht geklärt ist, ob wir zu Erschließungskosten herangezogen werden. Wir haben mit unserem Grundstückspreis bereits die Erschließungskosten bezahlt. Wenn ein Rückbau der Straße erfolgt, dann bestimmt nicht für die bisherigen Anwohner. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens haben wir uns aus eigenen Mitteln einen Lärmschutzzaun bauen lassen. Wir mussten lange darum kämpfen und viele Hürden überwinden, bis wir die Genehmigung dazu bekamen.

 

Wir bitten Sie, die jetzige Planung noch einmal zu überdenken und unsere Bedenken in Ihre Entscheidungen einfließen zu lassen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden zur Klärung der Baugrund- und Grundwassersituation, sowie zum kontrollierten Abfluss des Oberflächenwassers Gutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachten können eingesehen werden. Die Ergebnisse werden wie folgt kurz zusammengefasst.

 

Ableitung des Oberflächenwassers:

Durch ein System von Flutmulden, Regenrückhaltebecken und Entwässerungskanälen kann ein kontrollierter Abfluss eines 100-jährlichen Niederschlagsereignis in den Kanal der Ziegetsdorfer Straße gewährleistet werden.

 

Grundwasser / Schutz der Brunnstube:

Durch Festsetzung einer maximalen Aushubtiefe von 353.00 m ü.NN im Bebauungsplan, bzw. durch weitere Sicherungsmaßnahmen, die als Auflagen im Baugenehmigungsverfahren gefordert werden können, kann der Schutz der Quellfassung der „Brunnstube Dechbetten“ sichergestellt werden.

 

Baugrund:

Im Baugrundgutachten werden Gebäudegründungen unter Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse vorgeschlagen. Ferner wird bestätigt, dass eine Gefährdung der angrenzenden Bebauung durch die geplante Baumaßnahme ausgeschlossen werden kann. Eine Beweissicherung am unmittelbar angrenzenden Bestand wird jedoch seitens der Gutachter vorgeschlagen.

 

Südlich der Autobahnauffahrt beträgt das Verkehraufkommen in der Ziegetsdorfer Straße 7000 Kfz/Tag. Durch das geplante Wohngebiet nimmt die Belastung um ca. 350 Kfz/Tag zu. Die Verkehrszunahme um lediglich 5 % verursacht unwesentliche Lärmerhöhungen. Der zusätzliche Verkehr kann von der Ziegetsdorfer Straße gut aufgenommen werden. Sowohl der geplante Rückbau der Fahrbahn von derzeit ca. 8 -15 m auf 6.50 m, im Teilabschnitt zwischen der Straße An der Brunnstube und der Schwalbenneststraße (Tempo 30-Zone), als auch die vorgesehenen Zufahrten haben eine geschwindigkeitsdämpfende Wirkung auf den Straßenverkehr. Unter verkehrsplanerischen Gesichtspunkten werden deshalb die o.g. Zufahrten nicht als problematisch angesehen. Eine Zunahme des Unfallrisikos wird nicht befürchtet.

 

Ein Rückbau der Ziegetsdorfer Straße, im Teilabschnitt zwischen der Autobahnauffahrt und der Straße An der Brunnstube ist nicht mehr vorgesehen. Dementsprechend reduziert sich der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes. Von der Einmündung der Straße An der Brunnstube bis zur Schwalbenneststraße ist jedoch weiterhin ein Umbau geplant. Die dafür anfallenden Kosten werden in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Investor geregelt. Die Altanlieger werden somit nicht zu einer Kostenbeteiligung herangezogen.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  6.:

 

Antragsteller:

 

Verein Freunde Dechbetten e.V.

Herr Franz Wartner

Speerweg 11

93049 Regensburg

 

Schreiben vom 03.07. und 07.07.2009

 

Anregungen:

Ich habe am 03.07.09 Einsicht genommen. Eine schriftliche Stellungnahme wird von mir nachgereicht.

 

Bei meiner Einsichtnahme in die Unterlagen am 03.07.2009 habe ich angekündigt, eine schriftliche Eingabe nachzureichen.

 

Von den geplanten Baumaßnahmen sind die Altbewohner Dechbettens, u.a. vom vorgesehenen Rückbau der Ziegetsdorfer Straße betroffen. Es herrscht Unklarheit bezüglich dessen Finanzierung. Die Dechbettener Vereinsmitglieder halten eine mögliche Kostenumlage auf die jetzigen Bewohner Dechbettens nicht für angemessen und lehnen diese daher ab. Sie wollen eine verbindliche Aussage in Schriftform haben, dass die für dieses Vorhaben anfallenden Kosten nicht zu ihren Lasten gehen, sondern vom Bauträger für das Neubaugebiet übernommen werden.

 

Diese Einstellung möchten wir folgendermaßen begründen:

 

Der momentane bauliche Zustand der Ziegetsdorfer Straße ist voll in Ordnung. Es liegen keine Schäden vor, welche eine auch nur teilweise Erneuerung erforderlich machen würden. Für die Erschließung haben die Anwohner schon bezahlt.

 

Die vielen vorgesehenen Einfahrten in das neue Baugebiet bedingen einen beträchtlichen Eingriff in den bestehenden Gehweg. Eventuelle Schäden durch den Baustellenverkehr können noch hinzukommen. Die Wiederherstellung muss daher voll zu Lasten des neuen Baugebietes gehen.

 

Die Pflanzungen einer doppelten Baumreihe auf einem Teil der jetzigen Straßenfläche kann als Ausgleichsmaßnahme für die starke Bebauung des Feldes und damit den Verlust der großen Freifläche angesehen werden. Es erscheint durchaus angemessen, dass daher für diese Maßnahme auch die Erwerber der neuen Häuser herangezogen werden, zumal sie selbst von dieser Pflanzung am meisten profitieren dürften.

 

Der überdimensionierte Ausbau der Ziegetsdorfer Straße zu einer leistungsfähigen Durchgangsstraße mit den negativen Auswirkungen auf das Wohngebiet war sicher nicht im Sinne der Einwohner Dechbettens. Eine bauliche Verengung im Bereich der Autobahnzufahrt stellt daher nur eine Korrektur einer ungünstigen Planung dar.

 

Die Vereinsmitglieder bitten um eine verbindliche Antwort.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr.5, Absatz 6.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 


Gegenstand: Aufstellung Bebauungsplan Nr.192 „Schwalbenneststraße - Lohackerstraße“

 

Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs.1 BauGB, Informationsveranstaltung am 23.06 2009

 

 

Nr. 7 .:

 

Antragsteller:

Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009

Herr und Frau Rothgängel, Ziegetsdorfer Straße 106

 

Anregungen:

Schon jetzt ist eine hohe Verkehrsbelastung in der Ziegetsdorfer Straße festzustellen. Insbesondere staut sich der Verkehr zu den Stoßzeiten am Autobahnzubringer. Durch das geplante Neubaugebiet erhöht sich das Verkehrsaufkommen. Zusätzlich verschärfen die geplanten 3 Zufahrten + 3 TG - Zu- und Ausfahrten die bereits vorhandene unübersichtliche Situation. Außerdem wird die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h häufig von den Autofahrern überschritten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die aktuelle Verkehrsbelastung beträgt ca. 7000 Kfz/Tag. Durch das Neubaugebiet nimmt der Verkehr um ca. 350 Kfz/Tag zu. Die Verkehrszunahme von lediglich 5% kann von der Ziegetsdorfer Straße gut aufgenommen werden. Sowohl der geplante Rückbau der Fahrbahn auf 6.50 m, zwischen der Schwalbenneststraße und der Straße An der Brunnstube als auch die vorgesehenen Zufahrten haben eine geschwindigkeitsdämpfende Wirkung auf die Autofahrer. Die Zufahrten werden deshalb unter verkehrsplanerischen Gesichtspunkten nicht als problematisch angesehen.

Da die Ziegetsdorfer Straße weiter als ÖPNV-Trasse genutzt werden soll, ist ein Fahrbahnquerschnitt von 6.50 m erforderlich. Die Busbucht im Bereich der fürstlichen Brunnstube wird umgebaut. Der bestehende Gehweg (hier Wartebereich) wird verbreitert, die Fahrbahn auf o.g. Maß zurückgebaut.

Ein Fahrbahnrückbau zwischen dem Autobahnzubringer und der Straße An der Brunnstube ist wegen zu geringer Realisierungschancen nicht mehr geplant.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr. 8 .:

 

Antragsteller:

Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009

 

Frau Spanenberger, Holzbergweg 3 b

 

Anregungen:

Wie wird künftig die Vorfahrt geregelt?

 

Besteht die Möglichkeit die Ziegetsdorfer Straße für Lkws zu sperren?

 

Erhält der Spielplatz einen Lärmschutz?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Ziegetsdorfer Straße bleibt vorfahrtsberechtigt. Der Busverkehr soll nicht verlangsamt werden. Zur Verdeutlichung der Vorfahrtssituation werden an den einzelnen Zufahrten ins Neubauquartier die Bordsteine durchgezogen.

 

Es besteht keine Möglichkeit die Ziegetsdorfer Straße für Lkws zu sperren.

 

Zum Schutz der Bewohner sind der Kinderspielplatz und die Ballspielwiese am Übergang zu den Erweiterungsflächen der Tongrube Dechbetten geplant. Ein spezieller Lärmschutz um den Spielplatz ist nicht vorgesehen. Kinderlärm gehört zum Wohnen. (Im Gegensatz zu Bolzplätzen, hier gelten andere gesetzliche Rahmenbedingungen).

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr. 9 .:

 

Antragsteller:

Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009

 

Frau Foltan, Lohackerstraße 4 f

 

Anregungen:

Mit der Realisierung des geplanten Neubaugebietes wird sich die bereits schwierige Parkplatzsituation noch weiter verschlechtern. Die Stellplätze im öffentlichen Straßenraum werden als Park & Ride Möglichkeit genutzt.

 

Ist eine Wegeverbindung von der Lohackerstraße zum Kinderspielplatz geplant?

 

Wie hoch ist die LKW-Belastung in der Lohackerstraße?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Im öffentlichen Straßenraum stehen die vorhandenen Parkmöglichkeiten allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. Die Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg spiegelt dagegen den Bedarf an privaten Stellplätzen wieder. Im Rahmen der Baugenehmigung wird dieser Nachweis geprüft. Im Wohngebiet sind durchschnittlich zwei Stellplätze/Wohneinheit geplant.

 

In der öffentlichen Grünfläche sind solche Wegeverbindungen vorgesehen.

 

Nach Information des Tongrubenbetreibers finden derzeit 60 – 70 Fahrten am Tag statt.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr. 10 .:

 

Antragsteller:

Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009

 

Herr Engel, Holzbergweg 3

 

Anregungen:

Sind im Zuge des Umbaus der Ziegetsdorfer Straße Radwege vorgesehen? Entstünde dann im Abschnitt der Busbucht durch das Umfahren der Radfahrer ein Gefahrenbereich?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Ziegetsdorfer Straße ist als Tempo-30-Zone ausgewiesen. Diese soll auch in Zukunft beibehalten werden. In solchen Bereichen können keine Radwege angeordnet werden.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr. 11 .:

 

Antragsteller:

Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009

 

Frau Ziegenthaler, Burgfriedenweg 40

 

Anregungen:

Im näheren Umfeld werden häufig die Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum als Park + Ride Stellplätze genutzt. Dadurch gestaltet sich die Parkplatzsuche für die Anwohner dementsprechend schwierig. Besteht die Chance die öffentlichen Parkmöglichkeiten als Anwohnerstellplätze auszuweisen, bzw. in der Tiefgarage des geplanten Bürogebäudes nutzbare Stellplätze für die Allgemeinheit vorzusehen?

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wird von vielen Verkehrsteilnehmern nicht beachtet. Besteht die Aussicht im Einmündungsbereich der Straße An der Brunnstube einen Zebrastreifen zu errichten? Ein solcher würde das Überqueren der Fahrbahn für die Fußgänger wesentlich erleichtern.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Öffentliche Stellplätze stehen grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. Die Ausweisung öffentlicher Stellplätze in einer privaten Tiefgarage ist nicht möglich. Ebenso ist die Errichtung eines Zebrastreifens in einer Tempo-30 Zone unzulässig.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen.

 

 

Nr. 12 .:

 

Antragsteller:

Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009

Herr Huentes

 

Anregungen:

Die Ziegetsdorfer Straße sollte als Anliegerstraße umgebaut werden.

 

Auf welcher Basis wurde der Stellplatzbedarf im Baugebiet „Dechbettener Weinberg I“ ermittelt?

Wo ist im Plangebiet die Lärmschutzwand geplant?

 

Wie hoch werden die Gebäude im Plangebiet?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Ziegetsdorfer Straße muss aus verkehrstechnischer Sicht Ortsstraße bleiben. Die Umgestaltung in eine Anliegerstraße ist nicht möglich.

Der Stellplatzbedarf im Bebauungsplangebiet Nr. 190 „Am Dechbettener Weinberg“ wurde grundsätzlich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg ermittelt. In der Regel wurden pro Wohneinheit 2 private Stellplätze nachgewiesen. Für einige Häuser steht jedoch nur 1 Stellplatz zur Verfügung. Aufgrund der Größe dieser Gebäude und durch die vorhandene gute Anbindung an den ÖPNV kann der grundsätzlich notwendige Nachweis hier entsprechend reduziert werden.

 

Die Lärmschutzwand ist entlang der Lohackerstraße geplant. Im Bereich der Reihenhäuser ist eine 1.80 m hohe Grundstückmauer festgesetzt. Südlich davon steht die Lärmschutzwand in der öffentlichen Grünfläche. Schallreflexionen werden durch eine hochabsorbierende / absorbierende Ausführung verhindert.

 

Laut Bebauungsplan sind maximal 3 Geschosse zulässig.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen / Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr. 13 .:

 

Antragsteller:

Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009

Frau Ziegenthaler, Burgfriedenweg 40

 

Anregungen:

Vor der Lärmschutzwand soll eine Baumreihe gepflanzt werden.

 

Sind die Kinderspielplätze für alle Altergruppen ausgelegt?

 

Wer übernimmt die Pflege der öffentlichen Grünflächen, einschließlich der Ausgleichsflächen?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Um eine möglichst hohe Wirkung zu erreichen, wurde auf die Baumreihe verzichtet und die Lärmschutzwand direkt entlang der Betriebszufahrt zur Tongrube Dechbetten festgesetzt.

 

In der öffentlichen Grünfläche wird ein Spielbereich für Kleinkinder (bis 6 Jahre), ein Spielplatz für größere Kinder und Jugendliche (ab 6 Jahre) und eine Ballspielwiese angelegt.

 

Die Pflege der öffentlichen Grünflächen übernimmt das städtische Gartenamt.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen / Zur Kenntnisnahme

 

Nr. 14 .:

 

Antragsteller:

Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009

Frau Rothgängel, Ziegetsdorfer Straße 106

 

Anregungen:

Wer baut und bezahlt die geplante Lärmschutzwand?

 

Wie lange dauert die Bauphase?

 

Entstehen durch den Umbau der Ziegetsdorfer Straße Kosten für die Altanlieger?

 

Kann der durch die neuen Gebäude verursachte Schattenwurf ermittelt werden?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Herstellung und Kosten der Lärmschutzwand übernimmt der Investor. Entsprechende Regelungen werden in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart.

 

Nach Auskunft des Investors ist die Bauphase auf ca. 18 Monate veranschlagt. Die Herstellung der Freiflächen / Freianlagen dauert deutlich länger.

 

Der Umbau der Ziegetsdorfer Straße wird ebenfalls im städtebaulichen Vertrag zwischen Investor und der Stadt Regensburg geregelt. Die Altanlieger werden an den Kosten nicht beteiligt.

 

Grundsätzlich könnte eine Verschattungsanalyse bei Bedarf im Vorfeld einer Bauleitplanung erstellt werden, was aber relativ aufwendig ist. Aufgrund des hier geplanten Abstandes von mindestens 25 m zwischen Altbestand an der Ziegetsdorfer Straße und der neuen Wohnbebauung kann bei einer maximal zulässigen 3-Geschossigkeit davon ausgegangen werden, dass für die Anlieger keine Nachteile durch Verschattungen entstehen.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr. 15 .:

 

Antragsteller:

Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009

 

Herr Stadtrat Axel Reuter

 

Anregungen:

Zum Thema Verkehr in der Ziegetsdorfer Straße bestätigt Herr Stadtrat Reuter, dass hier häufig Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr. 16 .:

 

Antragsteller:

Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009

Name unbekannt

 

Anregungen:

Wie hoch wird das geplante Bürogebäude an der Ecke Ziegetsdorfer Straße – An der Brunnstube?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

An der Lohackerstraße ist das Gebäude 3-geschossig. Aufgrund der Geländesituation wird zur Ziegetsdorfer Straße hin ein zusätzliches Untergeschoss sichtbar. Die durchschnittliche Geschosshöhe beträgt bei Bürogebäuden ca. 3.50 m.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr. 17 .:

 

Antragsteller:

Redebeitrag bei der Info-Veranstaltung am 23.06.2009

 

Frau Götz

 

Anregungen:

Wie geht das begonnene Bebauungsplanverfahren weiter und wann besteht Baurecht? Der Investor nennt als Termin für den Baubeginn August 2009.

 

Hat die Stadt darauf bestanden, die Erschließungsstraßen innerhalb der Wohnquartiere als Eigentümerwege zu widmen?

 

Gibt es schon Vorschläge für Straßennamen?

 

Wer plant die Kinderspielplätze?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Verbindliche Verfahrenstermine können nicht genannt werden. Die Dauer variiert von Verfahren zu Verfahren. Die Erlangung von Baurecht im August 09 ist unrealistisch.

 

Durch die geringe Erschließungsfunktion war eine Widmung als öffentliche Erschließungsstraße nicht erforderlich.

 

Straßennamen sind noch nicht vergeben.

 

Die Planung erfolgt im Wesentlichen in Abstimmung zwischen Landschaftsarchitekt, dem Gartenamt und dem Amt für kommunale Jugendarbeit unter Beteiligung und Mitwirkung von Kindern.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange § 4 (1) BauGB

 

 

Nr.  1.:

 

Dienststelle:

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Praktische Denkmalpflege, Bau- und Kunstdenkmäler

Hofgraben 4

80539 München

 

Schreiben vom 23.04.2009

 

Anregungen:

Keine Äußerung

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  2.:

 

Dienststelle:

 

Staatliches Vermessungsamt

Franziskanerplatz 10

93059 Regensburg

 

Schreiben vom 24.04.2009

 

Anregungen:

Keine Äußerung

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  3.:

 

Dienststelle:

 

Regionaler Planungsverband

Altmühlstraße 3

93059 Regensburg

 

Schreiben vom 27.04.2009

 

Anregungen:

Nach Gesichtspunkten die der Regionalplanung zugrunde liegen, bestehen gegen den o.g. Plan keine Bedenken. Die vorgelegten Unterlagen verbleiben bei den Akten des Regionsbeauftragten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  4.:

 

Dienststelle:

 

Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH

Bajuwarenstraße 4

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 28.04.2009

 

Anregungen:

Wir danken Ihnen für die Mitteilung der Planungsabsichten. Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen,

  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festgesetzt wird (§ 9 Abs.1 Ziffer 21 BauGB,
  • dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßen- und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben steht.

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung der Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Tel 0941/707-6620 in Verbindung setzen.

Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG.

Für weitere Fragen bzw. Informationen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Eine Verlegung bestehender Kabelanlagen der Deutschen Telekom in der Schwalbenneststraße, Ziegetsdorfer Straße, An der Brunnstube und der Lohackerstraße ist voraussichtlich nicht erforderlich.

 

Für den ungehinderten Ausbau des Telekommunikationsnetzes innerhalb des Neubaubereiches wurden im Bebauungsplan notwendige Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt, um das ungehinderte Anlegen, das Betreiben und den Unterhalt von Versorgungs- und Leitungsanlagen gewährleisten zu können.

 

Die rechtzeitige Abstimmung der Lage, der Dimensionierung der Leitungszonen, sowie die Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für den Straßen- und Leitungsbau obliegt dem Erschließungsträger.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  5.:

 

Dienststelle:

 

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH + Co. KG

Bahnhofstraße 22

92670 Windischeschenbach

 

E-Mail vom 29.04.2009

 

Anregungen:

Im Bereich Ihrer beabsichtigten Baumaßnahme befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage aus den beiliegenden Bestandsplänen ersichtlich ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Beachtung unserer Kabelschutzanweisung, hierbei ist dem Punkt 6 besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Sind Sie nicht im Besitz der Kabelschutzanweisung, dann kann diese bei uns angefordert werden. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens 3 Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Bitte beachten Sie, dass bei Änderungen Ihrer angegebenen Baumaßnahme eine erneute Bestandsauskunft erforderlich ist. Diese Auskunft verliert mit Ablauf von 8 Wochen ihre Gültigkeit.

Sollte eine Mitverlegung erfolgen werden wir Sie gesondert informieren.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Telekommunikationsanlagen der Kabel Deutschland GmbH befinden sich in der Schwalbenneststraße, Ziegetsdorfer Straße, An der Brunnstube und der Lohackerstraße.

 

Der Maßnahmenträger hat dafür zu sorgen, dass bestehende Anlagen bei der Bauausführung geschützt bzw. gesichert, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden. Die Kabelschutzanweisung ist von den aufführenden Baufirmen zu beachten.

 

Der Versorgungsträger ist rechtzeitig vom Erschließungsträger über den Beginn der Baumaßnahmen zu informieren. Eine abgestimmte Planung, Koordinierung und Durchführung möglicher Trassenverlegungen bzw. ein geordneter Ausbau des vorhandenen Netzes können so gewährleistet werden.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  6.:

 

Dienststelle:

 

E.ON Bayern AG, Netzcenter Parsberg

Lupburger Straße 19

92331 Parsberg

 

Schreiben vom 05.05.2009

 

Anregungen:

Zuständig für die im Plangebiet verlaufende Hochspannungsleitung ist das Netzzentrum Bamberg der E.ON Netz GmbH. Sie erhalten von dieser Gesellschaft eine separate Stellungnahme. Die Adresse lautet: E.ON Netz GmbH, Luitpoldstraße 51, 96052 Bamberg.

Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden. Der Planungsbereich liegt im Versorgungsbereich der REWAG. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  7.:

 

Dienststelle:

 

Landratsamt Regensburg, Gesundheitsamt

Postfach 12 03 29

93025 Regensburg

 

Schreiben vom 06.05.2009

 

Anregungen:

Von unserer Seite bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  8.:

 

Dienststelle:

 

REWAG Netz GmbH

Greflingerstraße 22

93055 Regensburg

 

Schreiben vom 11.05.2009

 

Anregungen:

Wir danken für Ihr Schreiben und die Übermittlung der Bebauungsplanunterlagen, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange am Verfahren der kommunalen Bauleitplanung beteiligen und nehmen gemäß § 4 Absatz 2 BauGB nachfolgend Stellung.

 

Die öffentliche Versorgung der neuen Wohneinheiten (51 Reihenhäuser und 13 Einfamilienhäuser) mit elektrischer Energie und Trinkwasser kann durch Erweiterung der in der Ziegetsdorfer Straße bestehenden Netze der REWAG AG sichergestellt werden. Das geplante Bürogebäude kann jeweils über einen direkten Netzanschluss aus dem Rohr- bzw. Kabelnetz in der Ziegetsdorfer Straße bzw. An der Brunnstube versorgt werden.

Im Zuge der Werkplanung der Reihenhäuser bzw. der dazwischen angeordneten Tiefgaragen ist die zur frostfreien Verlegung der Trinkwasserrohrleitungen erforderliche Regelüberdeckung von ca. 1.50 m zu berücksichtigen. Andernfalls sind entsprechende Versorgungstrassen in den südwestlich gelegenen privaten Grünflächen der Reihenhäuser (zweite Reihe von der Ziegetsdorfer Straße aus gesehen) festzulegen, von Überbauung und Überpflanzung freizuhalten und deren Bestand mittels beschränkt persönlicher Dienstbarkeit zu sichern.

Laut Punkt 6 „Ver- und Entsorgung“ ist für die Wärmeversorgung die Errichtung eines hackschnitzel- und Pellet- Nahwärmeversorgungssystems vorgesehen. Die Anbindung der Gebäudeeinheiten an das in der Ziegetsdorfer Straße bestehende öffentliche Erdgasnetz steht grundsätzlich – unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung – als Alternative zur Verfügung.

Unter Berücksichtigung vorgenannter Aspekte bestehen keine Einwände gegen den vorliegenden Bebauungsplan „Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die bestehenden Versorgungsleitungen der REWAG müssen aufgrund der geplanten Baumaßnahme teilweise verlegt werden. Die dafür entstehenden Kosten sind nach dem städtebaulichen Vertrag zwischen Investor und Versorgungsträger zu regeln. Danach hat der Verursacher der Baumaßnahme die entstehenden Kosten zu übernehmen.

 

Der Investor hat dafür Sorge zu tragen, dass im Zuge der Werkplanung der Reihenhäuser bzw. der dazwischen angeordneten Tiefgaragen die erforderlichen technischen Vorgaben berücksichtigt werden. Die für die Verlegung von Versorgungsleitungen notwendigen Leitungsrechte wurden im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  9.:

 

Dienststelle:

 

Regierung der Oberpfalz

Sachgebiet Landes- und Regionalplanung

93039 Regensburg

 

E-Mail vom 12.05.2009

 

Anregungen:

Keine Äußerung

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  10.:

 

Dienststelle:

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Adolf-Schmetzer-Straße 1

93055 Regensburg

 

Schreiben vom 12.05.2009

 

Anregungen:

Im Plangebiet wurden im Herbst 2008 archäologische Sondagen durchgeführt, aufgrund derer sich die archäologische Befundlage wie folgt darstellt:

Im zentralen Bereich der überplanten Fläche sind ca. 2 m hohe neuzeitliche Auffüllungen, wohl Abraummaterial der Rohstoffgewinnung der Dechbettener Ziegelei. Da es sich um eine Talsenke handelt, dürfte dies ehemals ein Feuchtgebiet gewesen sein. Sollten in diesem Areal im Zuge der Bebauung tiefgründige Erdarbeiten stattfinden, so ist dort mit eventuell vorhandenen Feuchtbodenfunden zu rechnen.

Im nördlichen und südlichen Randbereich der beplanten Fläche wurden bei den Sondagen Siedlungsspuren der Urnenfelder- und Hallstattzeit angetroffen. In jenen Bereichen sind im Falle der Bebauung und großflächiger Erdarbeiten weitere Grabungen durchzuführen.

Die Bodendenkmäler stehen nach Artikel 7 DschGes. unter gesetzlichem Schutz. Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren abgestimmte Rechtsauffassung, des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

http://www.blfd.bayern.de/blfd/content/pdfs/Rechtliche-Grundlagen-Bodendenkmäler-d.pdf.

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 22. Juli 2008 (Az.: Vf.11-VII-07, juris/NVmZ 2008, 1234-1236, bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n.v.) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen.

Folgende Nebenbestimmungen wären bei nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5, 7a, 7d, Abs 7 BauGB zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für eventuelle Einzelvorhaben zudem nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen (§ 9 Abs. 6 BauGB):

 

  • Der Antragsteller hat im Bereich von Denkmalflächen eine Erlaubnis nach Art.7 DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.
  • Der Oberbodenabtrag für das Vorhaben ist im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen.
  • Je nach dem Ergebnis des Oberbodenabtrags bzw. je nach Tiefe der Erdarbeiten hat der Antragsteller eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen. Grundlage hierfür sind die Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern (Stand: Juli 2008) (http://www.blfd. bayern.de/blfd/content/pdfs/Vorgaben-Dokumentation-Archäologische-Ausgrabungen –dpdf) und gegebenenfalls eine Leistungsbeschreibung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege.
  • Der Antragsteller hat alle Kosten der fachlichen Begleitung des Oberbodenabtrags und der Ausgrabungen zu tragen.
  • Mit den bauseits erforderlichen Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.
  • Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen sowie den Bescheid jederzeit widerrufen.

 

Wir bitten, das Vorstehende in den Erläuterungsbericht aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen einen größeren Umfang annehmen und eine längere Planungsphase erfordern können. Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil vom 4.Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684; EzD 2.3.5 Nr.3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. (mit Anm. W.K. Göhner); BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD2.3.5 Nr.2).

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um Organisationsfragen zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der Abwicklung der Maßnahme vermeiden.

 

Wie Sie bereits in Ihrem Schreiben darstellen, ist aus denkmalpflegerischer Sicht darauf zu bestehen, dass keinerlei Beeinträchtigung der Wasserverhältnisse in der überregional bedeutenden Emmeramer Brunnstube durch dieses Bauvorhaben entstehen, da sonst zu befürchten ist, dass das Denkmal erhebliche Schäden erleidet.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls entsprechende Veranlassung. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden bereits archäologische Untersuchungen begonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen. Zur Sicherung der Bodendenkmäler werden die o.g. Bestimmungen nachrichtlich in den Bebauungsplan unter „Hinweise zur Satzung“ aufgenommen.

 

Die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Quellfassung der historischen Brunnstube Dechbetten wurden in einem hydrogeologischen Gutachten (Baugrundinstitut Stefan, Bericht Nr. 09.41.017-H vom 30.03.2009) einschließlich einer hydrologischen Beweissicherung (Bericht Nr. 09.46.191 vom 18.09.2009) untersucht. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan (Satzung § 9 Auffüllungen, Abgrabungen) – zum Schutz des Grundwassers ist ein Aushub für Leitungstrassen, Tiefgaragen- und Kellergeschosse unter der Höhenkote von 353.00 m ü.NN unzulässig – sowie durch sichernde Auflagen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren einzufordern sind, kann eine Beeinträchtigung der o.g. Quellfassung ausgeschlossen werden.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  11.:

 

Dienststelle:

 

E.ON Hochspannungsnetz GmbH

Betriebszentrum Bamberg

Luitpoldstraße 51

96052 Bamberg

 

Schreiben vom 12.05.2009

 

Anregungen:

110-kV-Kabel Einführung Lilientalstraße 1, Ltg. Nr. 05/1;

Fernmeldekabel EF 14015-01, EC 14534-01, EC 14536-01

 

Im angegebenen Geltungsbereich des Bebauungsplanes verläuft im Kreuzungsbereich Ausfahrt Königswiesen / Ziegetsdorfer Straße die o.g. Kabeltrasse (bestehend aus 2 Rohren). Entlang der Ziegetsdorfer Straße verlaufen die drei o.g. Fernmeldekabel.

Seitens der E.ON Netz GmbH bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes, sofern die Sicherheit des Kabelbestandes und –betriebes durch Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird.

Die Lage der Kabel bitten wir gemäß den beiliegenden Lageplänen in den Bebauungsplan zu übernehmen. Hierbei machen wir jedoch darauf aufmerksam, dass wir für die Richtigkeit der Darstellungen keine Gewähr übernehmen. Maßgeblich ist in jedem Falle der tatsächliche Bestand und Verlauf der Kabel in der Natur.

110-kV-Kabel:

Die Schutzzonenbreite beträgt für Bebauung und Aufgrabungen jeweils 3.00 m rechts und links der Trassenachse. Arbeiten innerhalb der Schutzzone sind ausschließlich von Hand und nach Genehmigung durch E.ON Netz zulässig. Über die Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden. Bezüglich einer derartigen Bepflanzung beträgt die Schutzzone je 2.50 m („Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln). Sollten im Bereich der Kabeltrasse Bau- oder Bepflanzungsmaßnahmen erfolgen, sind die Kabelrohre entsprechend zu sichern.

Fernmeldekabel:

Bei Arbeiten im Gefährdungsbereich der Kabel (je 1.00 m beidseits der Trasse) ist der genaue Verlauf, insbesondere die Tiefe, durch Graben von Suchschlitzen in Handschachtung festzustellen.

Über der Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden. Bezüglich einer derartigen Bepflanzung beträgt die Schutzzone je 2.50 m (Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln).

Bei Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen im Bereich der Kabel sind diese gegebenenfalls durch Schutzrohre oder ähnliches zu sichern.

Die beigefügte Kabelschutzanweisung und das Merkheft für Baufachleute bitten wir zu beachten.

 

Wir danken für die Beteiligung, um die wir auch weiterhin bitten, und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Anlagen: 2 Lagepläne, Kabelschutzanweisung, Merkheft für Baufachleute

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Da der Umbau der Ziegetsdorfer Straße, im Teilabschnitt von der Autobahnauffahrt Königswiesen bis zur Straße An der Brunnstube auf absehbare Zeit nicht realisierbar ist, wurde hier der Geltungsbereich reduziert. Das Hochspannungskabel 110 kV liegt nun außerhalb des Geltungsbereiches und ist durch Baumaßnahmen des Bebauungsplanes nicht mehr betroffen.

 

Durch den weiterhin geplanten Fahrbahnrückbau im Bereich zwischen der Straße An der Brunnstube und der Schwalbenneststraße ist eine Umlegung der Fernmeldekabel auf einer Länge von ca. 270 in den geplanten Fußweg, alternativ in den Bereich der Parkbuchten, erforderlich. Die dafür entstehenden Kosten hat der Veranlasser (Investor) zu übernehmen. Entsprechende Regelungen wurden im städtebaulichen Vertrag getroffen, bzw. sind zwischen Versorger und Veranlasser auf der Grundlage eines Umbauvertrages zu vereinbaren.

 

Der Maßnahmenträger hat bei der Verlegung der Kabel darauf zu achten, dass die technischen Anforderungen nach der Kabelschutzanweisung eingehalten werden.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  12.:

 

Dienststelle:

 

Amt für Landwirtschaft und Forsten Regensburg

Im Gewerbepark A10

93059 Regensburg

 

Schreiben vom 12.05.2009

 

Anregungen:

Gegen den Bebauungsplan werden von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine Einwendungen erhoben, da überörtliche Belange der Landwirtschaft nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

 

In den Bebauungsplan sollen folgende Hinweise aufgenommen werden:

Den Landwirten wird das Recht auf ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung ihrer Flächen zugesichert. Die Anlieger müssen mit folgenden zeitlichen Einschränkungen rechnen.

  • Geruchsimmissionen beim Ausbringen von Stallmist und Gülle sowie beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
  • Staubimmissionen bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter Handelsdünger und bei der Bodenbearbeitung bei trockener Witterung.
  • Lärmimmissionen beim Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen auf den Nutzflächen und durch den Fuhrwerksverkehr.

Bei der Eingrünung des betroffenen Gebietes sind die gesetzlichen Grenzabstände zu beachten. Es ist dafür zu sorgen, dass die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden (z.B. durch Schattenwirkung, Laubfall, Wurzel).

Es ist dafür zu sorgen, dass der schadlose Abfluss von Grund- und Oberflächenwasser während und nach der Bauzeit erhalten bleibt.

Die ungehinderte Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken, auch mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen, muss sichergestellt sein. Kurzzeitige Behinderungen während der Baudurchführung sind mit den betroffenen Landwirten abzustimmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Das Plangebiet grenzt sowohl im Norden als auch im Westen und Osten an bereits bestehende Baugebiete - überwiegend mit Wohnnutzung - an. Im Süden schließen künftige Erweiterungsflächen der Tongrube Dechbetten an, die derzeit noch landwirtschaftlich genutzt werden. Ein unmittelbarer Nutzungskonflikt zwischen Landwirtschaft und Wohnen wird in Zukunft insofern nicht mehr zu erwarten sein. Des Weiteren fungiert die im Bebauungsplan festgesetzte, ca. 60 m breite, Grünfläche als Pufferzone zwischen landwirtschaftlich / gewerblicher und künftiger Wohnnutzung.

 

Die Bewirtschaftung der im weiteren Umfeld liegenden landwirtschaftlichen Flächen wird auch nach der Umsetzung des Plangebietes nicht eingeschränkt. Die ungehinderte Zufahrt zu diesen Flächen wird auch weiterhin, insbesondere über die Schwalbenneststraße, möglich sein.

 

Das von Süden hangabwärts fließende Oberflächenwasser wird im Plangebiet über mehrere Flutgräben mit Rückhaltebecken gefasst und über Leitungen gedrosselt in den Kanal in der Ziegetsdorfer Straße eingeleitet.

 

Die geplanten Gebäude und Tiefgaragen greifen nicht in das Grundwasserregime ein. Zum Schutz des Grundwassers wurden entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. So ist ein Aushub unter der Höhenkote von 353.00 m ü.NN unzulässig. Bei Bedarf können weitere Sicherungsmaßnahmen in den anstehenden Baugenehmigungsverfahren gefordert werden.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  13.:

 

Dienststelle:

 

Bayerisches Landesamt für Umwelt

Bürgermeister-Ulrich-Straße 160

86179 Augsburg

 

Schreiben vom 12.05.2009

 

Anregungen:

Mit Schreiben vom 20.04.2009 geben Sie dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der o.g. Planänderung.

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Georisiken, Flächenmanagement).

Von den o.g. Belangen werden die Rohstoffgeologie und die Georisiken berührt. Dazu geben wir im vorliegenden Verfahren folgende Stellungnahme ab:

 

Rohstoffgeologische Belange sind nicht unmittelbar betroffen. Das geplante Wohngebiet liegt jedoch in unmittelbarer Nähe zum Ton- bzw. Braunkohleabbau Friedrich-Zeche. Um den langfristigen Abbau dieser hochwertigen Rohstoffe zu sichern, ist östlich der genehmigten Abbaufläche ein entsprechend großes Vorranggebiet für Tonabbau ausgewiesen (s. Abb. 1). Die Zufahrt zur Grube Friedrich-Zeche erfolgt über die Lohackerstraße, die östlich des geplanten Baugebiets verläuft. Durch die Ausweisung eines Wohnbaugebiets darf der bestehende, langfristig genehmigte Abbau sowie ein potentieller Folgeabbau innerhalb der Vorrangfläche nicht negativ beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Bergamt Nordbayern in das Genehmigungsverfahren einbezogen werden sollte, da der in der Friedrich-Zeche abgebaute hochwertige Ton unter Bergrecht steht. Bei weiteren Fragen zur Rohstoffgeologie wenden Sie sich bitte an Dr. Georg Büttner (LfU, Referat 105, Tel. 09281/1800-4751) oder an Dr. Elmar Linhardt (LfU, Referat 105, Tel. 09281/1800-4756).

 

Georisiken sind nach Sichtung unserer Unterlagen im genannten Bereich keine bekannt. Aufgrund der Nähe der Friedrich-Zeche wird jedoch auf den historischen Braunkohle-Bergbau verwiesen, der im Umfeld des ehemaligen Tonwerks (nördlich des geplanten Bebauungsgebietes) und des heute in Verfüllung befindlichen aufgelassenen Tagebaus (südlich des geplanten Baugebietes) umging. Uns selbst liegen hierzu keine Unterlagen vor; ggf. kann das Bergamt Nordbayern nähere Informationen hierzu liefern. Im Zuge der weiteren Planung sind entsprechende Baugrundgutachten zu erstellen, die auch die ehemalige (o.g. bergbauliche) Nutzung des Plangebietes und der Umgebung einbeziehen. Bei weiteren Fragen zu Georisiken wenden Sie sich bitte an die Herren Markus Kügler (LfU, Referat 105, Tel. 09281/1800-4755) und Peter Thom (LfU, Referat 105, Tel. 09281/1800-4754).

 

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Umweltreferats in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg. Diese Stellen haben Sie bereits mitbeteiligt. Diesen Stellen stehen wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall beratend zur Seite.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt etwa mit der Hälfte seiner Fläche im Bergwerksfeld der Friedrich-Zeche. Die Bergwerkseigentümerin bestätigt, dass der Bebauungsplan von ihr anerkannt wird und künftig sie und ihre Rechtsnachfolger im Planbereich auf die Ausübung des vorhandenen Bergrechtes verzichten werden. Parallel dazu beantragte die Bergrechtseigentümerin eine Ergänzung des bestehenden Rahmenbetriebsplanes für den Abbau von Bodenschätzen auf Erweiterungsflächen südlich des Bebauungsplangebietes. Eine Stellungnahme der Stadt Regensburg erfolgte hierzu bereits im Rahmen des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

 

Zur Feststellung der Verhältnisse vor Ort wurden eine Baugrunduntersuchung, ein hydrogeologisches Gutachten und ein Konzept zur Ableitung des Oberflächenwassers in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der Gutachten können in Kurzform wie folgt zusammengefasst werden:

 

Baugrund:

Durch Bodenaustauschmaßnahmen kann ein tragfähiger Baugrund geschaffen werden. Negative Auswirkungen auf die umgebende Bebauung sind durch die geplante Baumaßnahme nicht zu erwarten.

 

Grundwasser:

Eingriffe in das Grundwasserregime werden vermieden, wenn Aushubtiefen unter einer Höhenkote von 353.00 ü.NN vermieden werden. Entsprechende Festsetzungen wurden im Bebauungsplan getroffen.

 

Ableitung Oberflächenwasser:

Durch ein System von Flutmulden, Regenrückhaltebecken und Entwässerungskanälen kann ein kontrollierter Abfluss eines 100-jährlichen Niederschlagsereignisses in den Kanal der Ziegetsdorfer Straße gewährleistet werden.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  14.:

 

Dienststelle:

 

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Landshuter Straße 59

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 14.05.2009

 

Anregungen:

Niederschlagswasserentsorgung:

Das Niederschlagswasser soll über Mulden versickert werden. Dabei sind die Vorgaben der „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 17.12.2008, zu beachten.

 

Wild abfließendes Wasser, Hangwasser, Starkniederschläge:

Aufgrund der Geländeneigung von Süden nach Norden kann es bei ungünstigen Situationen (Starkniederschlägen, Schneeschmelze, etc.) zu Überflutungen durch wild abfließendes Wasser aus dem Außeneinzugsgebiet kommen. Es sind entsprechende Vorkehrungen (z.B. durch Abfanggräben, Rückhaltebecken, gezielte Ableitung in Vorfluter) vorzusehen. Wir empfehlen allgemein zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen (z.B. Kellerschächte, Eingänge) die Unterkante der Öffnungen mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe bzw. Straßen-OK zu legen.

 

Grundwasser:

Um eine Beeinträchtigung der historischen Brunnstube durch das Baugebiet auszuschließen, ist eine hydrogeologische Untersuchung notwendig. Wir empfehlen beim Bau von Unterkellerungen ggf. notwendige Vorkehrungen gegen evtl. auftretendes Grund- bzw. Schichtwasser zu treffen.

 

Ergänzender Hinweis:

Nach unserem Kenntnisstand ist für diesen Bereich derzeit auch ein Antrag zur Erweiterung des Braunkohle- und Tonabbaus gestellt.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Niederschlagswasserentsorgung:

Eine Versickerung des Niederschlagwassers ist vermutlich aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse nicht möglich. Die Ableitung soll über die Kanalisation erfolgen.

 

Wild abfließendes Hangwasser / Starkniederschläge:

Durch ein System von Flutmulden, Regenrückhaltebecken und Entwässerungskanälen kann ein kontrollierter Abfluss eines 100-jährlichen Niederschlagsereignisses in den Kanal der Ziegetsdorfer Straße gewährleistet werden (s. Wasserschutzkonzept Ing. Büro Decker vom 22.09.2009). Zum Schutz der Gebäude werden zusätzlich entsprechende Abdichtungsmaßnahmen vorgenommen.

 

Grundwasser / Sicherung der historischen Brunnstube:

Die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Quellfassung der historischen Brunnstube Dechbetten wurden in einem hydrogeologischen Gutachten (Baugrundinstitut Stefan, Bericht Nr. 09.41.017-H vom 30.03.2009) einschließlich einer hydrologischen Beweissicherung (Bericht Nr. 09.46.191 vom 18.09.2009) untersucht. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan (Satzung § 9 Auffüllungen, Abgrabungen) – zum Schutz des Grundwassers ist ein Aushub für Leitungstrassen, Tiefgaragen- und Kellergeschosse unter der Höhenkote von 353.00 m ü.NN unzulässig – sowie durch sichernde Auflagen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren einzufordern sind, kann eine Beeinträchtigung der o.g. Quellfassung ausgeschlossen werden.

 

Ergänzender Hinweis:

Die Bergwerkseigentümerin bestätigt, dass der Bebauungsplan von ihr anerkannt wird und künftig sie und ihre Rechtsnachfolger im Planbereich auf die Ausübung des vorhandenen Bergrechtes verzichten werden. Der Abbau von Bodenschätzen soll ausschließlich auf Grundstücke beschränkt werden, die südlich des Bebauungsplangebietes liegen. Ein entsprechender Antrag zur Ergänzung des Rahmenbetriebsplans wurde bereits seitens der Bergwerkseigentümerin beim Bergamt Nordbayern gestellt.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  15.:

 

Dienststelle:

 

Regierung von Oberfranken

Bergamt Nordbayern

Ludwigstraße 20

95444 Bayreuth

 

Schreiben vom 19.05.2009

 

Anregungen:

Der Bebauungsplan wird seitens der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – im Hinblick auf die Sicherung der Rohstoffversorgung der Fa. Rösl GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung des Lagerstättenschutzes und der Standortgebundenheit der dortigen Lagerstätte abgelehnt. Auf die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs.1 Satz 2 BBergG wird verwiesen. Die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände können voraussichtlich auch für die verbleibende Teilfläche des Bebauungsplanes bei einem zukünftigen Abbau nicht eingehalten werden.

Von der Fa. Gerhard Rösl GmbH & Co. KG wurde ein Rahmenbetriebsplan für den Abbau von Bodenschätzen beantragt. Auf Wunsch des Stadtplanungsamtes der Stadt Regensburg wurde seinerzeit eine Entscheidung über den Betriebsplanantrag ausgesetzt. Ohne vorab auf eine einvernehmliche Einigung hinzuwirken, wurde stattdessen ein Bebauungsplan für das gleiche Gebiet aufgestellt. Auf die grundstücksgleiche Bergbauberechtigung wurde hierbei keine Rücksicht genommen.

Das Plangebiet berührt ein verliehenes Grubenrecht auf Braunkohle. Rechtsinhaber der Verleihung ist die Fa. Gerhard Rösl GmbH & Co. KG. Bei der vorgenannten Verleihung handelt es sich um Bergwerkseigentum gemäß §§ 149 und 151 Bundesberggesetz –BbergG-, dieses gewährt dem Rechtsinhaber das nicht befristete ausschließliche Gewinnungsrecht. Wird dieses Recht eingeschränkt oder gänzlich verhindert, so erwächst möglicherweise ein Entschädigungsanspruch des Rechtsinhabers.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Bergrechtseigentümerin, Grundstückseigentümer und Investor haben sich zwischenzeitlich sowohl über die Nichtausübung des Bergrechtes innerhalb Plangebietes als auch zum Inhalt des Bebauungsplanes geeinigt.

Weiterhin wurde bereits von Seiten der Bergwerkseigentümerin eine abgeänderte Variante im bergrechtlichen Verfahren – „Ergänzung des Rahmenbetriebsplans“ – beim zuständigen Bergamt Nordbayern eingereicht, in der das Bebauungsplangebiet berücksichtigt und der Abbau von Bodenschätzen ausschließlich auf zusätzlichen Flächen, südlich des Geltungsbereiches, beantragt wurde. Die Stadt Regensburg wurde im Rahmen des bergrechtlichen Verfahrens bereits beteiligt.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  16.:

 

Dienststelle:

 

Autobahndirektion Südbayern

Dienststelle Regensburg

Alemannenstraße 9

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 20.05.2009

 

Anregungen:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beginnt im unmittelbaren Bereich der Anschlussstelle Königswiesen an der BAB A 93. Die geplante Wohnbebauung liegt in einem Abstand von ca. 200 m zur durchgehenden Fahrbahn der A 93. Von Seiten der Autobahndirektion Südbayern bestehen gegen die oben genannte Bauleitplanung keine Einwände.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass für die ausgewiesenen Bauflächen gegebenenfalls Lärmschutzmaßnahmen veranlasst sind. Diesbezüglich können keine Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Autobahndirektion Südbayern geltend gemacht werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zur Ermittlung der Lärmsituation wurden schalltechnische Untersuchungen in Auftrag gegeben, in denen auch der Autobahnlärm mit einbezogen wurde. Aufgrund der großen Entfernung sind Lärmschutzwände direkt an den maßgeblichen Lärmquellen unwirksam. Der Schallschutz im Bebauungsplangebiet muss überwiegend durch passive Maßnahmen an den Gebäuden (z.B. Grundrissorientierung, Schalldämmmaße für Fassaden, Lüftungseinrichtungen) nachgewiesen werden. Ausgenommen ist der Teilbereich entlang der Lohackerstraße, hier ist eine Lärmschutzwand erforderlich.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  17.:

 

Dienststelle:

 

Stadtjugendring Regensburg

Weingasse 1

93047 Regensburg

 

Schreiben ohne Datum

 

Anregungen:

Vielen Dank für die Einladung zur Stellungnahme. Der Stadtjugendring sieht nach einer eingehenden Prüfung der Unterlagen die Interessen von Kindern und Jugendlichen im Bebauungsplan Nr.192 „Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“ durch die geplanten Grün- und Spielflächen grundsätzlich ausreichend berücksichtigt. Bei näherer Betrachtung fällt jedoch auf, dass sich die geplanten Sportanlagen (Ballwiese) am Hang befinden. Diese erscheint gerade für Ballsportanlagen ungeeignet. Wird das Gefälle auch in diesem Bereich ausgeglichen?

Der Stadtjugendring möchte bei dieser Gelegenheit nachfragen, ob im nahegelegenen Neubaugebiet „An der Brunnstube“ ausreichend Sport- und Spielflächen vorhanden sind und falls nicht, ob der Bedarf in diesem Gebiet durch zusätzliche Sport- und Spielflächen im Baugebiet „Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“ berücksichtigt werden könnte.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind ein Kleinkinderspielplatz (Kinder bis 6 Jahre), ein Spielplatz für Kinder ab 6 Jahre und eine Ballspielwiese in ausreichender Größe vorgesehen. Diese Einrichtungen stehen auch Kindern, die außerhalb des geplanten Neubaugebietes wohnen, zur Verfügung.

 

Die geplante Ballspielwiese ist an einer nur flachgeneigten Hangstelle vorgesehen. Eine Modellierung der vorhandenen Topographie ist dennoch erforderlich.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

1.       Die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr.192 eingegangenen Beiträge werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt.

 

2.       Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt.

 

3.       Der Entwurf des Bebauungsplanes ist nach erfolgtem Abschluss des städtebaulichen Vertrages in seiner Fassung vom 14.01.2010 einschließlich seiner Begründung und dem Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

4.       Die öffentliche Auslegung des Planes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 

 

Anlagen:

 

Anlagen:

1 BP 192 Entwurf Textteil

1 BP 192 Entwurf Plan

1 BP 192 Entwurf Anlagen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 192 Entwurf Anlagen (6088 KB)    
Anlage 2 2 BP 192 Entwurf Plan (1563 KB)    
Anlage 3 3 BP 192 Entwurf Textteil (4976 KB)