Vorlage - VO/09/5039/20  

 
 
Betreff: Auflösung einer Sonderrücklage
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
21.01.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.01.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

                                                                                                             

 

 

Sachverhalt: 

 

Die Sonderrücklage i.H.v. 23.734.174,71 € wurde aufgrund eines 1963 in Auftrag gegebenen finanzmathematischen Gutachtens über Pensionsrückstellungen für städtische Verwaltungs- und Polizeibeamte zum Stichtag 30.06.1972 gebildet. Die Pensionsrücklage erreichte nie die geplante Höhe, da die ermittelten Rücklagenzuführungen und auch die Zuführung der Zinsen bereits Anfang der 70er Jahre eingestellt wurden. Eine Fortschreibung ist seither nicht erfolgt.

 

Für die tatsächlichen Pensionszahlungen wurde keine Rücklagenentnahme durchgeführt, diese wurden aus dem allgemeinen Haushalt finanziert.

Stattdessen wurde die Pensionsrücklage in unterschiedlicher Höhe als Inneres Darlehen in Anspruch genommen, d.h., statt das Geld gewinnbringend anzulegen wurde der Betrag zur Vermeidung weiterer Kreditaufnahmen zur Finanzierung des Haushalts verwendet.

Seit 2001 ist die Rücklage in voller Höhe als Inneres Darlehen beansprucht.

Der Betrag ist also saldoneutral als Vermögen (Sonderrücklage) und Schulden (Inneres Darlehen) im Haushalt erfasst.

 

Gem. § 21 Abs. 2 KommHV-Kameralistik sind Sonderrücklagen aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

 

Sinn einer Pensionsrücklage wäre, dass zum Zeitpunkt der Pensionszahlungen immer ausreichende Geldmittel zur Verfügung stehen.

Das könnte nur gewährleistet sein, wenn das Innere Darlehen getilgt und damit die Beträge sicher und Zins bringend angelegt werden könnten. Dies könnte nur durch zusätzliche Kreditaufnahmen (Umschuldung Innere Darlehen in Kapitalmarktdarlehen) oder Verwendung von Beträgen, die sonst der Allgemeinen Rücklage zugeführt würden, geschehen. Dies würde im Ergebnis das Gleiche bedeuten, als wenn eine neue Rücklage aufgebaut wird.

 

Die bestehende Sonderrücklage, die als Inneres Darlehen ausgereicht wird, erfüllt den Zweck einer Pensionsrücklage nicht. Mittel zur Tilgung des Inneren Darlehens werden in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen.

Der eigentliche Zweck, die Tragung der Pensionslasten für den erwähnten Zeitraum, ist bereits weggefallen, weil diese, wie erwähnt, laufend aus dem allgemeinen Haushalt finanziert wurden. Deshalb soll die  „nur am Papier bestehende“ Pensionsrücklage aufgelöst werden.

 

Seit dem Jahr 2000 beteiligt sich die Stadt Regensburg bei der Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsrücklage an dem dafür aufgelegten Bayerischen Pensionsfonds. Hier werden jährlich Beträge zugeführt.

 

Es wird vorgeschlagen im Sinne der Haushaltsgrundsätze „Wahrheit und Klarheit“ die Sonderrücklage aufzulösen. Damit entfallen auch die Inneren Darlehen in gleicher Höhe.

Dies geschieht durch eine saldoneutrale Verrechnungsbuchung „Entnahme aus der Sonderrücklage“ (Einnahme, Haushaltsstelle 9111.3169) und „Tilgung Innere Darlehen“ (Ausgabe, Haushaltsstelle 9121.9797).

Die Verrechnungsposition „Zinsen“ entfällt ab 2010 in Einnahmen und Ausgaben.

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Sonderrücklage „Pensionsrücklage alt“ i.H.v. 23.734.174,71 € wird im Haushaltsjahr 2010 aufgelöst.