Sachverhalt: Die Sonderrücklage i.H.v. 23.734.174,71 € wurde
aufgrund eines 1963 in Auftrag gegebenen finanzmathematischen Gutachtens über
Pensionsrückstellungen für städtische Verwaltungs- und Polizeibeamte zum
Stichtag 30.06.1972 gebildet. Die Pensionsrücklage erreichte nie die geplante
Höhe, da die ermittelten Rücklagenzuführungen und auch die Zuführung der Zinsen
bereits Anfang der 70er Jahre eingestellt wurden. Eine Fortschreibung ist
seither nicht erfolgt. Für die tatsächlichen Pensionszahlungen wurde keine
Rücklagenentnahme durchgeführt, diese wurden aus dem allgemeinen Haushalt
finanziert. Stattdessen wurde die Pensionsrücklage in unterschiedlicher
Höhe als Inneres Darlehen in Anspruch genommen, d.h., statt das Geld
gewinnbringend anzulegen wurde der Betrag zur Vermeidung weiterer
Kreditaufnahmen zur Finanzierung des Haushalts verwendet. Seit 2001 ist die Rücklage in voller Höhe als Inneres Darlehen
beansprucht. Der Betrag ist also saldoneutral als Vermögen
(Sonderrücklage) und Schulden (Inneres Darlehen) im Haushalt erfasst. Gem. § 21 Abs. 2 KommHV-Kameralistik sind Sonderrücklagen
aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt. Sinn einer Pensionsrücklage wäre, dass zum Zeitpunkt der
Pensionszahlungen immer ausreichende Geldmittel zur Verfügung stehen. Das könnte nur gewährleistet sein, wenn das Innere Darlehen
getilgt und damit die Beträge sicher und Zins bringend angelegt werden könnten.
Dies könnte nur durch zusätzliche Kreditaufnahmen (Umschuldung Innere Darlehen
in Kapitalmarktdarlehen) oder Verwendung von Beträgen, die sonst der
Allgemeinen Rücklage zugeführt würden, geschehen. Dies würde im Ergebnis das
Gleiche bedeuten, als wenn eine neue Rücklage aufgebaut wird. Die bestehende Sonderrücklage, die als Inneres Darlehen
ausgereicht wird, erfüllt den Zweck einer Pensionsrücklage nicht. Mittel zur
Tilgung des Inneren Darlehens werden in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung
stehen. Der eigentliche Zweck, die Tragung der Pensionslasten für
den erwähnten Zeitraum, ist bereits weggefallen, weil diese, wie erwähnt,
laufend aus dem allgemeinen Haushalt finanziert wurden. Deshalb soll die „nur am Papier bestehende“
Pensionsrücklage aufgelöst werden. Seit dem Jahr 2000
beteiligt sich die Stadt Regensburg bei der Bildung der gesetzlich
vorgeschriebenen Versorgungsrücklage an dem dafür aufgelegten Bayerischen
Pensionsfonds. Hier werden jährlich Beträge zugeführt. Es wird vorgeschlagen im Sinne der Haushaltsgrundsätze
„Wahrheit und Klarheit“ die Sonderrücklage aufzulösen. Damit
entfallen auch die Inneren Darlehen in gleicher Höhe. Dies geschieht durch eine saldoneutrale Verrechnungsbuchung „Entnahme
aus der Sonderrücklage“ (Einnahme, Haushaltsstelle 9111.3169) und „Tilgung
Innere Darlehen“ (Ausgabe, Haushaltsstelle 9121.9797). Die
Verrechnungsposition „Zinsen“ entfällt ab 2010 in Einnahmen und
Ausgaben. Der
Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: Die
Sonderrücklage „Pensionsrücklage alt“ i.H.v. 23.734.174,71 €
wird im Haushaltsjahr 2010 aufgelöst. |
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