Vorlage - VO/09/5104/31  

 
 
Betreff: Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die BB Rohstoff-Handels GmbH in Regensburg, Budapester Straße 22
(Erweiterung der Betriebsfläche auf dem Grundstück Budapester Straße 24 sowie Errichtung und Betrieb der erforderlichen Anlagen und Gebäude)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
02.02.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                             

 

 

 

Sachverhalt: 

 

 

Die Firma BB Rohstoff-Handels GmbH betreibt in Regensburg, Budapester Straße 22 einen Schrottplatz mit Schrottschere sowie eine Anlage zur Lagerung, Behandlung und Umschlag gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle. Mit Datum vom 20.08.09 beantragte sie die Ge­nehmigung für die Erweiterung der bestehenden Betriebsfläche in nördlicher Richtung auf das Grundstück Budapester Straße 24. Damit verbunden sind der Neubau eines Büro- und Sozialgebäudes, einer Werkstatt, eines Wiegehauses, verschiedener Sortierhallen, einer überdachten Fläche für Lagerung und Demontagetätigkeiten und einer Betriebstankstelle. Darüber hinaus werden Lager- bzw. Schüttwände sowie Schallschutzwände errichtet. Neben dem bereits bestehenden Schrottplatz soll eine Anlage zur Aufbereitung von Altfahrzeugen und eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von gebrauchten Elektro- und Elektronikge­räten betrieben werden. Nach Umsetzung der Änderungen beträgt der Materialdurchsatz maximal 144.000 Tonnen im Jahr. Die Fläche des gesamten Betriebsgeländes umfasst dann eine Fläche von rund 26.000 m².

 

Das Vorhaben fällt durch die Erhöhung der Lagerkapazitäten unter die Ziffer 8.9  b) und 8.12 Spalte 1 sowie durch die Erweiterung des Betriebsumfangs unter Nr. 8.9 c) und 8.11 b) aa) Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Es handelt sich somit um eine wesentliche Änderung, die gemäß § 16 BImSchG der immissionsschutz­rechtlichen Genehmigung bedarf.

 

Das Vorhaben ist zudem in Nr. 8.7.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglich­keitsprüfung (UVPG) aufgeführt. Daher war gemäß § 3c UVPG im Rahmen einer „allgemei­nen Vorprüfung des Einzelfalls“ zu prüfen, ob sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die in Anlage 2 des UVPG genannten Schutz­kriterien ergibt.

Das Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz hat die betreffenden Fachstellen einge­schaltet und nach Vorliegen der Stellungnahmen die Feststellung getroffen, dass die Durch­führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gegeben ist. Diese Feststellung wurde im Amtsblatt der Stadt Regensburg vom 04.01.10 veröffentlicht.

 

Das Genehmigungsverfahren war gemäß § 10 BImSchG i.V.m. §2 Abs. 1 Satz 1 und Abs.4 

4. BImSchV in einem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Das Vorhaben wurde daher im Amtsblatt der Stadt Regensburg und in der Ausgabe der Mittel-

bayerischen Zeitung vom 14.09.09 öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die dazuge­hörigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 22.09.09 bis einschließlich 21.10.09 beim Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz zur Einsichtnahme aus. Gegen das Vorhaben hat ein Einwendungsführer Einwände erhoben und zwar hinsichtlich Lärmemissionen, Lichtemissionen und starken Erschütterungen. Die Einwände wurden den betreffenden Fachstellen sowie der Antragstellerin vorgelegt. Nach Vorliegen der angeforderten Stellung­nahmen entschied das Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz nach sorgfältiger Abwägung aller vorgebrachten Argumente und nach pflichtgemäßem Ermessen, dass kein Erörterungstermin durchzuführen ist. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Stadt Re­gensburg und in der Ausgabe der Mittelbayerischen Zeitung vom 07.12.09 öffentlich bekannt gemacht.

 

Gleichzeitig mit dem Erweiterungsantrag vom 20.08.09 beantragte die Firma BB Rohstoff-Handels GmbH die immissionsschutzrechtliche Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG für folgende Maßnahmen:

- bauseitige Vorbereitungsmaßnahmen an der nördlichen Erweiterungsfläche

- Anpassung des neuen Ein- und Ausfahrbereichs (Errichtung Wendeplatte)

- Herstellung einer frostsicheren Gründung und der erforderlichen Stahlbetonbodenflächen

- rohbauseitige Errichtung der vorgesehenen baulichen Anlagen

- Herstellung der beiden Schallschutzwandabschnitte im Norden des Betriebsgeländes

- Herstellung der Untergrundbefestigung im Erweiterungsbereich

- Bau der PKW-Stellflächen.

Das berechtigte Interesse leitet sich aus der Eilbedürftigkeit der Erweiterungsmaßnahmen ab, insbesondere vor dem Hintergrund der bevorstehenden Schließung des Standortes An der Irler Höhe in Regensburg. Zugleich gab die Vorhabensträgerin die gesetzlich vorgege­bene Rückbauverpflichtung bei etwaiger Nichterteilung der Genehmigung ab.

 

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden fachliche Stellungnahmen der Regierung der Oberpfalz - Gewerbeaufsichtsamt -, des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg, des Bay­ernhafens Regensburg GmbH & Co. KG, des Amtes für Brand- und Zivilschutz, des Bauord­nungsamtes, des Planungsamtes, des Tiefbauamtes, der fachkundigen Stelle der Wasser­wirtschaft, der Abteilung Ökologie und Marktwesen sowie des Sachbereichs technischer Umweltschutz beim Umweltamt eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen

hat das Umweltamt als Genehmigungsbehörde die Einwände des Einwenders daraufhin auf ihre Begründetheit hin geprüft:

 

 

Einwand hinsichtlich Lärmemissionen:

Das Vorhaben liegt nach dem derzeitig gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Regensburg im Sondernutzungsgebiet Hafen. Das Hafenareal ist als Industriegebiet (GI) einzustufen. In Industriegebieten sind Gewerbebetriebe unterzubringen, die in anderen Baugebieten unzu­lässig sind. Industriegebiete dienen insbesondere nicht dem Wohnen. Den Antragsunterla­gen liegt eine Schallimmissionsprognose bei, aus der ersichtlich ist, dass beim laufenden Betrieb der BB Rohstoff- Handels GmbH die in einem Industriegebiet geltenden Werte von 70 dB(A) an allen angrenzenden Grundstücken eingehalten werden.

 

Einwand hinsichtlich Lichtemissionen:

Die Ausleuchtung des Betriebsgeländes der Firma BB Rohstoff- Handels GmbH beschränkt sich auf die jeweiligen Arbeitsbereiche im Bedarfsfall, vor allem in den Wintermonaten und den Morgen- bzw. Abendstunden. In der Nachtzeit ist lediglich die für den Diebstahlsschutz und die Kameraüberwachung übliche und notwendige Beleuchtung vorgesehen. Eine ord­nungsgemäße Beleuchtung der Arbeitsbereiche gehört zu den normalen und erforderlichen Betriebsvorgängen. Betriebsfremde Grundstücke werden nicht angestrahlt, so dass Beein­trächtigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können.

 

Einwand betreffend starke Erschütterungen:

Auf der Erweiterungsfläche werden keine stationären Schrottbehandlungsanlagen wie Shredder oder Schere aufgestellt, sondern lediglich mobile Transport- und Umschlagsgerät­schaften wie ein Bagger eingesetzt. Dieser verursacht aber keine starken Erschütterungen.

Die vorgebrachten Erschütterungen wurden unter Umständen durch die Baugrundvorberei­tungsmaßnahmen verursacht, die aber zwischenzeitlich beendet sind.

 

Die Genehmigungsbehörde beabsichtigt daher die erhobenen Einwände im Genehmigungs­bescheid zurückzuweisen, soweit sie nicht durch entsprechende Auflagen im Bescheid be­rücksichtigt werden oder sich im Laufe des Verfahrens auf andere Weise erledigt haben. Die beteiligten Fachstellen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass bei Festsetzung der für erforderlich gehaltenen Auflagen keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen. Das Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz hat somit vor die beantragte Zulassung des

vorzeitigen Beginns und anschließend die endgültige Genehmigung mit den jeweils für er­forderlich gehaltenen Nebenbestimmungen zu erteilen.

 

Das Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz schlägt vor, sowohl den vorzeitigen Beginn zuzulassen als auch die endgültige Genehmigung zu erteilen und zwar jeweils mit den für erforderlich gehaltenen Nebenbestimmungen.

 

Ein Lageplan zur Darlegung der örtlichen Situation liegt bei.

 

Der Ausschuss empfiehlt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, der BB Rohstoff-Handels GmbH, Regensburg, Budapester Straße 22 die Zulassung des vorzeitigen Beginns für folgende beantragte Baumaßnahmen

  • bauseitige Vorbereitungsmaßnahmen an der nördlichen Erweiterungsfläche
  • Anpassung des neuen Ein- und Ausfahrbereichs (Errichtung Wendeplatte)
  • Herstellung einer frostsicheren Gründung und der erforderlichen Stahlbetonbodenflächen
  • rohbauseitige Errichtung der vorgesehenen baulichen Anlagen
  • Herstellung der beiden Schallschutzwandabschnitte im Norden des Betriebsgeländes
  • Herstellung der Untergrundbefestigung im Erweiterungsbereich
  • Bau der PKW-Stellflächen.

auf der nördlichen Erweiterungsfläche Budapester Straße 24 auszusprechen.

Die Verwaltung wird außerdem beauftragt, die abschließende Genehmigung zur Erweiterung der Betriebsfläche auf das Grundstück Budapester Straße 24 in Regensburg und zur Errichtung und zum Betrieb der erforderlichen Anlagen und Gebäude zu erteilen.

 

Anlagen: 1 Lageplan

 

Anlagen: 1 Lageplan