Sachverhalt: Die Firma BB Rohstoff-Handels GmbH betreibt
in Regensburg, Budapester Straße 22 einen Schrottplatz mit Schrottschere sowie
eine Anlage zur Lagerung, Behandlung und Umschlag gefährlicher und nicht
gefährlicher Abfälle. Mit Datum vom 20.08.09 beantragte sie die Genehmigung
für die Erweiterung der bestehenden Betriebsfläche in nördlicher Richtung auf
das Grundstück Budapester Straße 24. Damit verbunden sind der Neubau eines
Büro- und Sozialgebäudes, einer Werkstatt, eines Wiegehauses, verschiedener
Sortierhallen, einer überdachten Fläche für Lagerung und Demontagetätigkeiten
und einer Betriebstankstelle. Darüber hinaus werden Lager- bzw. Schüttwände
sowie Schallschutzwände errichtet. Neben dem bereits bestehenden Schrottplatz
soll eine Anlage zur Aufbereitung von Altfahrzeugen und eine Anlage zur
Lagerung und Behandlung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten
betrieben werden. Nach Umsetzung der Änderungen beträgt der Materialdurchsatz
maximal 144.000 Tonnen im Jahr. Die Fläche des gesamten Betriebsgeländes
umfasst dann eine Fläche von rund 26.000 m². Das Vorhaben fällt durch die Erhöhung der
Lagerkapazitäten unter die Ziffer 8.9 b)
und 8.12 Spalte 1 sowie durch die Erweiterung des Betriebsumfangs unter Nr. 8.9
c) und 8.11 b) aa) Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
(4. BImSchV). Es handelt sich somit um eine wesentliche Änderung, die gemäß §
16 BImSchG der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Das Vorhaben ist zudem in Nr. 8.7.1 der
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt.
Daher war gemäß § 3c UVPG im Rahmen einer „allgemeinen Vorprüfung des
Einzelfalls“ zu prüfen, ob sich die Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die in Anlage 2 des UVPG
genannten Schutzkriterien ergibt. Das Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
hat die betreffenden Fachstellen eingeschaltet und nach Vorliegen der
Stellungnahmen die Feststellung getroffen, dass die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gegeben ist. Diese Feststellung
wurde im Amtsblatt der Stadt Regensburg vom 04.01.10 veröffentlicht. Das Genehmigungsverfahren war gemäß § 10
BImSchG i.V.m. §2 Abs. 1 Satz 1 und Abs.4
4. BImSchV in einem förmlichen Verfahren
mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Das Vorhaben wurde daher im
Amtsblatt der Stadt Regensburg und in der Ausgabe der Mittel- bayerischen Zeitung vom 14.09.09 öffentlich
bekannt gemacht. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen lagen in der Zeit
vom 22.09.09 bis einschließlich 21.10.09 beim Amt für Umwelt-, Natur- und
Verbraucherschutz zur Einsichtnahme aus. Gegen das Vorhaben hat ein
Einwendungsführer Einwände erhoben und zwar hinsichtlich Lärmemissionen,
Lichtemissionen und starken Erschütterungen. Die Einwände wurden den
betreffenden Fachstellen sowie der Antragstellerin vorgelegt. Nach Vorliegen
der angeforderten Stellungnahmen entschied das Amt für Umwelt-, Natur- und
Verbraucherschutz nach sorgfältiger Abwägung aller vorgebrachten Argumente und
nach pflichtgemäßem Ermessen, dass kein Erörterungstermin durchzuführen ist.
Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Stadt Regensburg und in der Ausgabe
der Mittelbayerischen Zeitung vom 07.12.09 öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig mit dem Erweiterungsantrag vom
20.08.09 beantragte die Firma BB Rohstoff-Handels GmbH die immissionsschutzrechtliche
Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG für folgende Maßnahmen: - bauseitige Vorbereitungsmaßnahmen an der
nördlichen Erweiterungsfläche - Anpassung des neuen Ein- und
Ausfahrbereichs (Errichtung Wendeplatte) - Herstellung einer frostsicheren Gründung
und der erforderlichen Stahlbetonbodenflächen - rohbauseitige Errichtung der vorgesehenen
baulichen Anlagen - Herstellung der beiden
Schallschutzwandabschnitte im Norden des Betriebsgeländes - Herstellung der Untergrundbefestigung im
Erweiterungsbereich - Bau der PKW-Stellflächen. Das berechtigte Interesse leitet sich aus
der Eilbedürftigkeit der Erweiterungsmaßnahmen ab, insbesondere vor dem
Hintergrund der bevorstehenden Schließung des Standortes An der Irler Höhe in
Regensburg. Zugleich gab die Vorhabensträgerin die gesetzlich vorgegebene
Rückbauverpflichtung bei etwaiger Nichterteilung der Genehmigung ab. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden
fachliche Stellungnahmen der Regierung der Oberpfalz - Gewerbeaufsichtsamt -,
des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg, des Bayernhafens Regensburg GmbH &
Co. KG, des Amtes für Brand- und Zivilschutz, des Bauordnungsamtes, des
Planungsamtes, des Tiefbauamtes, der fachkundigen Stelle der Wasserwirtschaft,
der Abteilung Ökologie und Marktwesen sowie des Sachbereichs technischer
Umweltschutz beim Umweltamt eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser
Stellungnahmen hat das Umweltamt als Genehmigungsbehörde
die Einwände des Einwenders daraufhin auf ihre Begründetheit hin geprüft: Einwand hinsichtlich Lärmemissionen: Das Vorhaben liegt nach dem derzeitig
gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Regensburg im Sondernutzungsgebiet
Hafen. Das Hafenareal ist als Industriegebiet (GI) einzustufen. In
Industriegebieten sind Gewerbebetriebe unterzubringen, die in anderen
Baugebieten unzulässig sind. Industriegebiete dienen insbesondere nicht dem
Wohnen. Den Antragsunterlagen liegt eine Schallimmissionsprognose bei, aus der
ersichtlich ist, dass beim laufenden Betrieb der BB Rohstoff- Handels GmbH die
in einem Industriegebiet geltenden Werte von 70 dB(A) an allen angrenzenden
Grundstücken eingehalten werden. Einwand hinsichtlich Lichtemissionen: Die Ausleuchtung des Betriebsgeländes der
Firma BB Rohstoff- Handels GmbH beschränkt sich auf die jeweiligen
Arbeitsbereiche im Bedarfsfall, vor allem in den Wintermonaten und den Morgen-
bzw. Abendstunden. In der Nachtzeit ist lediglich die für den Diebstahlsschutz
und die Kameraüberwachung übliche und notwendige Beleuchtung vorgesehen. Eine ordnungsgemäße
Beleuchtung der Arbeitsbereiche gehört zu den normalen und erforderlichen
Betriebsvorgängen. Betriebsfremde Grundstücke werden nicht angestrahlt, so dass
Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können. Einwand betreffend starke Erschütterungen: Auf der Erweiterungsfläche werden keine
stationären Schrottbehandlungsanlagen wie Shredder oder Schere aufgestellt,
sondern lediglich mobile Transport- und Umschlagsgerätschaften wie ein Bagger
eingesetzt. Dieser verursacht aber keine starken Erschütterungen. Die vorgebrachten Erschütterungen wurden
unter Umständen durch die Baugrundvorbereitungsmaßnahmen verursacht, die aber
zwischenzeitlich beendet sind. Die Genehmigungsbehörde beabsichtigt daher
die erhobenen Einwände im Genehmigungsbescheid zurückzuweisen, soweit sie
nicht durch entsprechende Auflagen im Bescheid berücksichtigt werden oder sich
im Laufe des Verfahrens auf andere Weise erledigt haben. Die beteiligten
Fachstellen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass bei Festsetzung der für
erforderlich gehaltenen Auflagen keine Einwände gegen das Vorhaben
bestehen. Das Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz hat somit vor die
beantragte Zulassung des vorzeitigen Beginns und anschließend die
endgültige Genehmigung mit den jeweils für erforderlich gehaltenen
Nebenbestimmungen zu erteilen. Das Amt für Umwelt-, Natur- und
Verbraucherschutz schlägt vor, sowohl den vorzeitigen Beginn zuzulassen als
auch die endgültige Genehmigung zu erteilen und zwar jeweils mit den für
erforderlich gehaltenen Nebenbestimmungen. Ein Lageplan zur Darlegung der örtlichen
Situation liegt bei. Der
Ausschuss beschließt: Die Verwaltung wird beauftragt,
der BB Rohstoff-Handels GmbH, Regensburg, Budapester Straße 22 die Zulassung
des vorzeitigen Beginns für folgende beantragte Baumaßnahmen
auf der nördlichen
Erweiterungsfläche Budapester Straße 24 auszusprechen. Die Verwaltung wird außerdem
beauftragt, die abschließende Genehmigung zur Erweiterung der Betriebsfläche
auf das Grundstück Budapester Straße 24 in Regensburg und zur Errichtung und
zum Betrieb der erforderlichen Anlagen und Gebäude zu erteilen.
Anlagen: 1 Lageplan |
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