Sachverhalt: Anlage: 7
Lagepläne Die in der
nachfolgenden Tabelle unter Nummer 1 bis 7 aufgeführten und auf den
beiliegenden Lageplänen schraffiert dargestellten Straßen bzw.
Straßenteilflächen stehen im Rahmen der städtischen Verkehrserschließung allen
Verkehrsarten zur Benutzung offen. Entsprechend
ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw. Straßenteilflächen zu Ortsstraßen
nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen. Die Stadt
Regensburg ist Eigentümerin der Straßengrundstücke. Die Widmungsvoraussetzungen
des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt. Mit der
Widmung zur Ortstraße erhalten die genannten Verkehrsflächen ihren öffentlichen
Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen
ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches
Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straßen wieder
aufgehoben werden. Die
Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägt die Stadt
Regensburg gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die im
Bericht der Verwaltung genannten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1
bis 7) schraffiert dargestellten Straßen
bzw. Straßenteilflächen werden zu Ortsstraßen gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG
gewidmet. Die
Straßenbaulast trägt jeweils die Stadt Regensburg.
Anlagen: |
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