Sachverhalt: Anlage: 1
Lageplan Die in der
nachfolgenden Tabelle aufgeführte und auf dem beiliegendem Lageplan schraffiert
dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche dient der Bewirtschaftung von Feld-
und Waldgrundstücken. Die Straße bzw. Straßenteilfläche ist ausgebaut.
Entsprechend seiner Verkehrsbedeutung ist die Straße bzw. Straßenteilfläche zum
öffentlichen Feld- und Waldweg nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG zu widmen. Die Stadt
Regensburg ist Eigentümerin der Straßengrundstücke. Die Widmungsvoraussetzungen
des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt. Mit der
Widmung zum öffentlichen Feld- und Waldweg erhält die genannte Verkehrsfläche
ihren öffentlichen Charakter und steht der Allgemeinheit unwiderruflich zur
Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein
förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straße
wieder aufgehoben werden. Die
Straßenbaulast für einen ausgebauten Feld- und Waldweg trägt gemäß Art. 54 Abs.
1 Satz 1 BayStrWG die Stadt Regensburg.
Der
Ausschuss beschließt: Die im
Bericht der Verwaltung genannte und auf dem beiliegendem Lageplan schraffiert
dargestellte ausgebaute Straße bzw. Straßenteilfläche wird zum öffentlichen
Feld- und Waldweg gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG gewidmet. Die
Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg. Anlagen:
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