Sachverhalt: Anlage: 7
Lagepläne Die in der
nachfolgenden Tabelle unter Nr. 1 bis 7 aufgeführten und auf den beiliegenden
Lageplänen schraffiert dargestellten Verkehrsflächen dienen dem öffentlichen Fußgänger-
und Radverkehr, sind aber bisher nicht als öffentliche Verkehrsflächen nach dem
BayStrWG gewidmet. Sie stellen somit derzeit private Grundstücksflächen der
Stadt Regensburg dar, die der Öffentlichkeit durch Duldung zur Benutzung
offenstehen. Entsprechend
ihrer tatsächlichen Bedeutung für den öffentlichen Verkehr, sind diese Flächen
zu beschränkt-öffentlichen Wegen gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zu widmen, um dem
dort stattfindenden öffentlichen Verkehr eine gesicherte Rechtsgrundlage zu
verschaffen. Mit der
Widmung zum beschränkt-öffentlichen Weg erhalten die genannten Verkehrsflächen ihren
öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur
Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein
förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Wege
wieder aufgehoben werden. Die Stadt
Regensburg ist Eigentümerin der Straßengrundstücke. Die Widmungsvoraussetzungen
des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt. Die
Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägt die Stadt
Regensburg gemäß Art. 54a Abs. 1 BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg.
Anlagen:
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