Vorlage - VO/10/5132/31  

 
 
Betreff: Einleitung eines Verfahrens auf Ausweisung eines Naturdenkmales für den auf dem Grundstück Yorckstrasse 1 befindlichen japanischen Schnurbaum
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
04.03.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Sachverhalt: 

 

Im Stadtgebiet sind derzeit 31 Einzelbäume bzw. Baumensembles oder flächige Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmal  ausgewiesen.

Gemäß Art. 9 des Bayerischen Naturschutzgesetzes können Gehölze, welche aufgrund ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit, ihrer hervorragenden Schönheit, Seltenheit oder Eigenart oder ihrer ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen, volks- oder heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen, als Naturdenkmäler durch Rechtsverordnung geschützt werden.

Es ist dann verboten das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern. Ausnahmen werden in der Verordnung in der Regel zwar zugelassen, sind jedoch eingegrenzt und jeweils nur im öffentlichen Interesse möglich. Der Schutz der durch Naturdenkmalsverordnung geschützten Bäume geht daher weiter, als der Schutz, der nach der Baumschutzverordnung gewährt werden kann.

Die Pflegekosten für Naturdenkmale hat die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde, hier die Stadt Regensburg, zu tragen.

 

Zuletzt hat die Stadt Regensburg im Jahr 2003 zwei neue Naturdenkmalsverordnungen

(Robinie an der Theodor-Körner-Straße und Stieleiche in der Ludwig-Eckert-Straße) erlassen.

 

Der Eigentümer des Grundstücks Yorckstr. 1, stellte mit Schreiben vom 06. Mai 2009 Antrag auf Ausweisung des japanischen Schnurbaums auf seinem Grundstück zum Naturdenkmal.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Unterschutzstellung des Baumes aufgrund seiner naturschutzfachlichen Wertigkeit gerechtfertigt.

Nach Begutachtung durch das städtische Gartenamt  wurde er vor ungefähr 80 Jahren, beim Bau der dortigen Wohnhäuser, angepflanzt. Er stockt grenznah zum Nachbarn und überragt mit seinem Astwerk sowohl das Gartengrundstück des Eigentümers, als auch die Freianlagen der benachbarten Wohnanlagen.

Der Baum hat einen Stammumfang von 420 cm. Er ist wüchsig, vital und weist keine vitalitätsbedingten Störungen auf. Er verzweigt sich in drei Hauptstämme und ist etwa 20m hoch. Seine Krone dürfte mehr als 20 m Durchmesser umfassen.

 

 

Anlage: 1 Lageplan

 

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen beauftragt die Verwaltung damit, das Verfahren auf Ausweisung eines Naturdenkmales für den auf dem Grundstück Yorckstr. 1 befindlichen japanischen Schnurbaum einzuleiten.

 


 

Anlagen: