Sachverhalt: Anlage: 6
Lagepläne Die in der
nachfolgenden Tabelle unter Nr. 1 bis 6 aufgeführten und auf den beiliegenden
Lageplänen schraffiert dargestellten Verkehrsflächen wurden hergestellt und
dienen dem Verkehr, sind aber bisher nicht als öffentliche Verkehrsflächen nach
dem BayStrWG gewidmet. Sie stellen somit derzeit private Grundstücksflächen der
Stadt Regensburg dar, die der Öffentlichkeit durch Duldung zur Benutzung
offenstehen. Entsprechend
ihrer tatsächlichen Bedeutung für den öffentlichen Verkehr, sind diese Flächen
zu Ortsstraßen nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen, um dem dort
stattfindenden öffentlichen Verkehr eine gesicherte Rechtsgrundlage zu
verschaffen. Die Stadt
Regensburg ist Eigentümerin der Straßengrundstücke. Die Widmungsvoraussetzungen
des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt. Mit der
Widmung zur Ortstraße erhalten die genannten Verkehrsflächen ihren öffentlichen
Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen
ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches
Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straßen wieder
aufgehoben werden. Die
Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägt die Stadt
Regensburg gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die im
Bericht der Verwaltung genannten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1
bis 6) schraffiert dargestellten Straßen
bzw. Straßenteilflächen werden zu Ortsstraßen gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG
gewidmet. Die
Straßenbaulast trägt jeweils die Stadt Regensburg.
Anlagen: |
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