Vorlage - VO/10/5177/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59/I, zur Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 59,
Bajuwarenstraße
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss § 10 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
16.03.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
25.03.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                             

 

 

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 28.04.2009 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen am 17.11.2009 zur Entscheidung vorgelegt. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 59/I, zur Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 59, Bajuwarenstraße, in der Fassung vom 17.11.2009 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 15.12.2009 bis 15.01.2010.

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 


Bedenken und Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung                                            Nr. 10.1.2

§ 3 Abs. 2 BauGB

 

Gegenstand:

___________________________________________________________________________

 

 

Nr. 1 .:

Dienststelle / Antragsteller:

 

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Regensburg

Unterislinger Weg 20

93053 Regensburg

Schreiben vom: 15.12.2009

 

Anregungen:

Ihre Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 59-I habe ich zuständigkeitshalber der Wehrbereichsverwaltung Süd - Außenstelle München- zur Entscheidung vorgelegt.

 

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Im Rahmen der Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde die Standortverwaltung von Regensburg in der Carl-Maria-von-Weber-Straße 5a beteiligt, welche zwischenzeitlich umbenannt wurde in Dienstleistungszentrum BW und umgezogen ist an den Unterislingerweg (bis 30.06.2010 wird das Dienstleistungszentrum Bundeswehr am Unterislingerweg 20 residieren; ab 01.07.2010 wird auch diese Dienststelle geschlossen und es gibt dann nur noch das BW –Dienstleistungszentrum Bogen, Bayerwaldstraße 26). Eine Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung wurde nicht abgegeben.

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

Nr. 2 .:

Dienststelle / Antragsteller:

 

E.ON Netz GmbH Betriebszentrum Bamberg

Luitpoldstr. 51

96052 Bamberg

Schreiben vom: 14.12.2009

 

Anregungen:

Ein Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen ergab, dass im oben genannten Bereich keine Anlagen der E.ON Netz GmbH (zuständig für 110 KV- und Fernmeldeanlagen) vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden somit nicht berührt.

Nachdem eventuell Anlagen der O.ON Bayern AG oder anderer Netzbetreiber im oben genannten Bereich vorhanden sind, bitten wir, sofern noch nicht geschehen, diese separat zu beteiligen.

 

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die E. ON Bayern Ag wurde bereits parallel beteiligt und hat keine Einwendungen geäußert (siehe unten).

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

Nr. 3 .:

Dienststelle / Antragsteller:

 

E.ON. Bayern AG

Lupburger Straße 19

92331 Parsberg

Schreiben vom: 21.12.2009

 

Anregungen:

Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen von unserer Seite keine Einwendungen.

Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.

Der Planungsbereich liegt im Versorgungsgebiet der REWAG.

 

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die REWAG wurde gesondert parallel beteiligt und hat keine Stellungnahme abgegeben.

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

Nr. 4 .:

Dienststelle / Antragsteller:

 

Regierung der Oberpfalz

93039 Regensburg

Schreiben vom: 28.12.2009

 

Anregungen:

Die höhere Landesbehörde hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung zu dem o. g. Bebauungsplan Stellung genommen. Auf das Schreiben vom 10.08.090 wird hingewiesen.

 

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Das Schreiben vom 10.08.2009 wurde bereits in der Beschlussvorlage zum Auslegungsbeschluss behandelt (siehe Beschluss vom 17.11.2009).

Aus landesplanerischer Sicht wurden gegen die geplante Änderung keine Bedenken erhoben.

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

Nr. 5 .:

Dienststelle / Antragsteller:

 

Regionaler Planungsverband

Postfach 12 03 29

93025 Regensburg

Schreiben vom: 11.01.2010

 

Anregungen:

Nach Gesichtspunkten, die der Regionalplanung zugrunde liegen, bestehen gegen den o. a. Plan keine Bedenken.

 

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

 

Nr. 6 .:

Dienststelle / Antragsteller:

Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

D. Martin-Luther-Straße 1

93047 Regensburg

Schreiben vom: 11.01.2010

 

Anregungen:

1. Auflagen Satzung

Folgende Auflagen sollten in die Satzung des Bebauungsplans aufgenommen werden:

1. Emissionskontingente

In den Teilflächen sind nur Vorhaben zulässig, deren Geräuschemissionen die festgesetzten Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 der nachfolgenden Tabelle nicht überschreiten:

Teilfläche

Emissionskontingent dB (A)/m²

 

L EK, nachts                                             L EK, tags

eGE1

44

59

eGE2

40

59

Im Genehmigungsverfahren ist durch schalltechnische Untersuchung nachzuweisen, dass die von dem Emissionskontingent L EK verursachten Immissionspegel an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.

Die Berechnung und Beurteilung des Vorhabens hat gemäß TA Lärm (1998) unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung zu erfolgen.

2. Im Erdgeschoss des MI-Gebiets sind an der Südostfassade keine öffenbaren Fenster von Wohn- und Schlafzimmern zulässig.

3. Wohnungen für Betriebsleiter  und Hausmeister sind in den eGE– Gebieten nicht zulässig.

2. Hinweis

Als Grenzen für die Emissionskontingente sind die Grenzen entsprechend der schalltechnischen Untersuchung ifb Eigenschenk vom 19.10.2009 aufzunehmen, siehe Anlage. Dabei sind eGE2 und 3 (Gutachten) die maßgeblichen Flächen (in Tabelle unter 1 entspricht eGe 1 dem eGE 2 und eGe2 dem eGE 3 lt. Gutachten).

 

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Zu Punkt 1, Auflagen Satzung:

Die in der Tabelle genannten Emissionskontingente wurden bereits in der Satzung des Bebauungsplanentwurfes unter Paragraph 3 Ziffer 5 sowie in der Planzeichnung festgesetzt und deren Nachweis im Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren gefordert.

Auf die Berechnung und Beurteilung gemäß TA – Lärm (1998) unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung wird in der Begründung hingewiesen. Auch auf die Forderung, dass an der Südostfassade im Erdgeschoss des MI Gebiets keine öffenbaren Fenster von Wohn- und Schlafzimmern zulässig sind, wird in der Begründung hingewiesen.

Wohnungen für Betriebsleiter und Hausmeister können in GE Gebieten gemäß § 8 Abs. 3  grundsätzlich nur ausnahmsweise zugelassen werden. In der Begründung wird dies nochmals dargelegt. Entsprechende Ausnahmen sind hier nicht vorgesehen.

Zu Punkt 2, Hinweis:

Als Bezugswert zur Ermittlung der zulässigen Schallabstrahlung wurde in der Satzung die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO festgesetzt (§ 3 Nr. 5). Diese Fläche ist gerinfügig kleiner als die im Gutachten jeweils festgelegte Fläche eGE 2 und eGE 3 für die Emissionskontingente und insofern wurde diese Anregung ausreichend berücksichtigt. Ferner wurde in der Begründung zur Satzung nochmals auf diesen Sachverhalt hingewiesen.

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr. 7 .:

 

Dienststelle / Antragsteller:

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

Bajuwarenstraße 4

93053 Regensburg

Schreiben vom: 11.01.2010

 

Anregungen:

Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 15.06.2009 Stellung genommen.

Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter: Kabel vorhanden (siehe Anlage).

Für weitere Fragen bzw. Informationen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Bei dem angesprochenen Kabel, das in einem der Stellungnahme beiliegenden Lageplan dargestellt ist, handelt es sich um eine Hausanschlussleitung auf dem Gelände des eGE 3. In den Hinweisen zur Satzung wird darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorzunehmen ist und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben steht.

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr. 8 .:

 

Dienststelle / Antragsteller:

Steindl Konstanze, Siemens AG, Industry Sector

Siemensstraße 10

93055 Regensburg

E-Mail Schreiben vom: 14.01.2010

 

Anregungen:

Den ausgelegten Entwurf des Bebauungsplanes 59-I der Stadt Regensburg, Bajuwarenstrasse habe ich im Internet heruntergeladen und gelesen.
Ich arbeite in der nahegelegenen Siemens AG und kaufe des Öfteren im Gebiet Johann-Hösl-Str. / Bajuwarenstrasse ein. Die dort geplante Einzelhandelsansiedlung begrüße ich sehr. Jedoch ist immer wieder zu sehen, dass zum Teil leerstehende Handels- und Büroflächen mit der Zeit durch Spielhallen und sonstige Wettbüros gefüllt werden, wahrscheinlich weil die bessere Mieten zahlen können. Um zu vermeiden, dass in der Nähe auch des Ämterzentrums evtl. später eine solche Entwicklung auch stattfinden könnte, möchte ich eine Anregung zum §3.2 bezüglich zulässiger Nutzung der Flächen machen:

"Spielhallen, Wettbüros und sonstige Glückspielbetreiber sind als Nutzung grundsätzlich nicht zulässig, unabhängig davon in welchem Stockwerk (Erdgeschoß oder Obergeschosse) oder ausgewiesenen Flächennutzung (Handelsfläche oder Dienstleistungsfläche) sie sich befinden."

Bitte bringen Sie diese Anregung zur Diskussion bei der endgültigen Verabschiedung des Satzungstextes.
Ich würde mich freuen, wenn Sie meine Anregung berücksichtigen könnten.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, die das Wohnen  nicht wesentlich stören, öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke.

Dies ist auch in dem Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59/I so vorgesehen.

Vergnügungsstätten (Spielhallen usw.) können in einem Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO und auch in diesem Bereich nur ausnahmsweise zugelassen werden. Eine entsprechende Ausnahme wird nur erteilt, wenn nach Prüfung aller Rahmenbedingungen keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Ein generelles Verbot wird hier nicht für erforderlich erachtet.

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

 

 

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1.       Die bei der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 59 / I , zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59, Bajuwarenstraße, werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.       Der Bebauungsplan Nr. 59 / I , zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59, Bajuwarenstraße, bestehend aus der Planzeichnung vom 28.04.2009 in der Fassung vom 17.11.2009 und dem Satzungstext vom 17.11.2009 für den südwestlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 59, wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen.

 

3        Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 59 I., zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59, Bajuwarenstraße, durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 

 

Anlagen:

 

Anlagen:

BP 59/I Begründung

BP 59/I Satzung

BP 59/I Plan A 3

1 Lärmgutachten

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BEGRÜNDUNGStand19-02-2010 (180 KB)    
Anlage 2 2 Satzung (4169 KB)    
Anlage 3 3 BP 59 I Plan A3 (196 KB)    
Anlage 4 4 Anlage-Lärmgutachten-16091526 Bericht Teil 1 22.10.2009 (5283 KB)