Sachverhalt: Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen hat am 28.04.2009 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den
o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 13a Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(§ 4 BauGB) wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt
und Wohnungsfragen am 17.11.2009 zur Entscheidung vorgelegt. Der Ausschuss für
Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 59/I, zur Änderung eines Teilbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 59, Bajuwarenstraße, in der Fassung vom 17.11.2009
einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 15.12.2009 bis 15.01.2010. Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung
eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und
Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen: Bedenken und Anregungen aus der
Öffentlichen Auslegung Nr. 10.1.2 § 3 Abs. 2 BauGB Gegenstand: ___________________________________________________________________________ Nr. 1 .: Dienststelle / Antragsteller: Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Regensburg Unterislinger Weg 20 93053 Regensburg Schreiben vom: 15.12.2009 Anregungen: Ihre Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 59-I habe ich zuständigkeitshalber der
Wehrbereichsverwaltung Süd - Außenstelle München- zur Entscheidung vorgelegt. Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Im Rahmen der Benachrichtigung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurde die Standortverwaltung von Regensburg in der
Carl-Maria-von-Weber-Straße 5a beteiligt, welche zwischenzeitlich umbenannt
wurde in Dienstleistungszentrum BW und umgezogen ist an den Unterislingerweg (bis
30.06.2010 wird das Dienstleistungszentrum Bundeswehr am Unterislingerweg 20
residieren; ab 01.07.2010 wird auch diese Dienststelle geschlossen und es gibt
dann nur noch das BW –Dienstleistungszentrum Bogen, Bayerwaldstraße 26).
Eine Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung wurde nicht abgegeben. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 2 .: Dienststelle / Antragsteller: E.ON Netz GmbH Betriebszentrum Bamberg Luitpoldstr. 51 96052 Bamberg Schreiben vom: 14.12.2009 Anregungen: Ein Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen ergab, dass
im oben genannten Bereich keine Anlagen der E.ON Netz GmbH (zuständig
für 110 KV- und Fernmeldeanlagen) vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens
werden somit nicht berührt. Nachdem eventuell Anlagen der O.ON Bayern AG oder anderer
Netzbetreiber im oben genannten Bereich vorhanden sind, bitten wir, sofern noch
nicht geschehen, diese separat zu beteiligen. Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die E. ON Bayern Ag wurde bereits parallel beteiligt und hat
keine Einwendungen geäußert (siehe unten). Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 3 .: Dienststelle / Antragsteller: E.ON. Bayern AG Lupburger Straße 19 92331 Parsberg Schreiben vom: 21.12.2009 Anregungen: Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen von unserer Seite
keine Einwendungen. Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir
Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich
keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden. Der Planungsbereich liegt im Versorgungsgebiet der REWAG. Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die REWAG wurde gesondert parallel beteiligt und hat keine
Stellungnahme abgegeben. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 4 .: Dienststelle / Antragsteller: Regierung der Oberpfalz 93039 Regensburg Schreiben vom: 28.12.2009 Anregungen: Die höhere Landesbehörde hat bereits im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung zu dem o. g. Bebauungsplan Stellung genommen.
Auf das Schreiben vom 10.08.090 wird hingewiesen. Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Das Schreiben vom 10.08.2009 wurde bereits in der
Beschlussvorlage zum Auslegungsbeschluss behandelt (siehe Beschluss vom
17.11.2009). Aus landesplanerischer Sicht wurden gegen die geplante
Änderung keine Bedenken erhoben. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 5 .: Dienststelle / Antragsteller: Regionaler Planungsverband Postfach 12 03 29 93025 Regensburg Schreiben vom: 11.01.2010 Anregungen: Nach Gesichtspunkten, die der Regionalplanung zugrunde
liegen, bestehen gegen den o. a. Plan keine Bedenken. Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Zur Kenntnis. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 6 .: Dienststelle / Antragsteller: Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz D. Martin-Luther-Straße 1 93047 Regensburg Schreiben vom: 11.01.2010 Anregungen: 1. Auflagen Satzung Folgende Auflagen sollten in die Satzung des Bebauungsplans
aufgenommen werden: 1. Emissionskontingente In den Teilflächen sind nur Vorhaben zulässig, deren
Geräuschemissionen die festgesetzten Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
der nachfolgenden Tabelle nicht überschreiten:
Im Genehmigungsverfahren ist durch schalltechnische
Untersuchung nachzuweisen, dass die von dem Emissionskontingent L EK
verursachten Immissionspegel an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten
eingehalten werden. Die Berechnung und Beurteilung des Vorhabens hat gemäß TA
Lärm (1998) unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum
Zeitpunkt der Genehmigung zu erfolgen. 2. Im Erdgeschoss des MI-Gebiets sind an der Südostfassade
keine öffenbaren Fenster von Wohn- und Schlafzimmern zulässig. 3. Wohnungen für Betriebsleiter und Hausmeister sind in den eGE–
Gebieten nicht zulässig. 2. Hinweis Als Grenzen für die Emissionskontingente sind die Grenzen
entsprechend der schalltechnischen Untersuchung ifb Eigenschenk vom 19.10.2009
aufzunehmen, siehe Anlage. Dabei sind eGE2 und 3 (Gutachten) die maßgeblichen
Flächen (in Tabelle unter 1 entspricht eGe 1 dem eGE 2 und eGe2 dem eGE 3 lt.
Gutachten). Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Zu Punkt 1, Auflagen Satzung: Die in der Tabelle genannten Emissionskontingente wurden
bereits in der Satzung des Bebauungsplanentwurfes unter Paragraph 3 Ziffer 5
sowie in der Planzeichnung festgesetzt und deren Nachweis im Genehmigungs- bzw.
Freistellungsverfahren gefordert. Auf die Berechnung und Beurteilung gemäß TA – Lärm
(1998) unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt
der Genehmigung wird in der Begründung hingewiesen. Auch auf die Forderung,
dass an der Südostfassade im Erdgeschoss des MI Gebiets keine öffenbaren Fenster
von Wohn- und Schlafzimmern zulässig sind, wird in der Begründung hingewiesen. Wohnungen für Betriebsleiter und Hausmeister können in GE
Gebieten gemäß § 8 Abs. 3 grundsätzlich
nur ausnahmsweise zugelassen werden. In der Begründung wird dies nochmals
dargelegt. Entsprechende Ausnahmen sind hier nicht vorgesehen. Zu Punkt 2, Hinweis: Als Bezugswert zur Ermittlung der zulässigen
Schallabstrahlung wurde in der Satzung die überbaubare Grundstücksfläche nach §
23 BauNVO festgesetzt (§ 3 Nr. 5). Diese Fläche ist gerinfügig kleiner als die
im Gutachten jeweils festgelegte Fläche eGE 2 und eGE 3 für die
Emissionskontingente und insofern wurde diese Anregung ausreichend
berücksichtigt. Ferner wurde in der Begründung zur Satzung nochmals auf diesen
Sachverhalt hingewiesen. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Nr. 7 .: Dienststelle / Antragsteller: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Bajuwarenstraße 4 93053 Regensburg Schreiben vom: 11.01.2010 Anregungen: Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom
15.06.2009 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter:
Kabel vorhanden (siehe Anlage). Für weitere Fragen bzw. Informationen stehen wir jederzeit
gerne zur Verfügung. Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Bei dem angesprochenen Kabel, das in einem der Stellungnahme
beiliegenden Lageplan dargestellt ist, handelt es sich um eine
Hausanschlussleitung auf dem Gelände des eGE 3. In den Hinweisen zur Satzung wird
darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der
Dimensionierung der Leitungszonen vorzunehmen ist und eine Koordinierung der
Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger
erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3
beschrieben steht. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 8 .: Dienststelle / Antragsteller: Steindl Konstanze, Siemens AG, Industry Sector Siemensstraße 10 93055 Regensburg E-Mail Schreiben vom: 14.01.2010 Anregungen: Den ausgelegten Entwurf des Bebauungsplanes 59-I der Stadt
Regensburg, Bajuwarenstrasse habe ich im Internet heruntergeladen und gelesen. "Spielhallen, Wettbüros und
sonstige Glückspielbetreiber sind als Nutzung grundsätzlich nicht zulässig,
unabhängig davon in welchem Stockwerk (Erdgeschoß oder Obergeschosse) oder ausgewiesenen
Flächennutzung (Handelsfläche oder Dienstleistungsfläche) sie sich
befinden." Bitte bringen Sie diese Anregung zur
Diskussion bei der endgültigen Verabschiedung des Satzungstextes. Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung
vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden
Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, die das Wohnen nicht wesentlich stören, öffentliche
Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für
sportliche Zwecke. Dies ist auch in dem Änderungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 59/I so vorgesehen. Vergnügungsstätten (Spielhallen usw.) können in einem
Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO und auch in diesem Bereich nur ausnahmsweise
zugelassen werden. Eine entsprechende Ausnahme wird nur erteilt, wenn nach
Prüfung aller Rahmenbedingungen keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind.
Ein generelles Verbot wird hier nicht für erforderlich erachtet. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. Der
Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: 1. Die bei der öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 59 / I , zur
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59, Bajuwarenstraße, werden gemäß dem
Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses
Beschlusses ist, behandelt. 2. Der Bebauungsplan Nr. 59 / I , zur
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59, Bajuwarenstraße, bestehend aus der
Planzeichnung vom 28.04.2009 in der Fassung vom 17.11.2009 und dem Satzungstext
vom 17.11.2009 für den südwestlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 59,
wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen. 3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 59 I., zur
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59, Bajuwarenstraße, durch die
Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.
Anlagen: BP 59/I Begründung BP 59/I Satzung BP 59/I Plan A 3 1 Lärmgutachten
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