Vorlage - VO/10/5183/63  

 
 
Betreff: Vollzug der Baugesetze;
Geplante Nutzungsänderung der Grundstücksverwaltung Claus Kellnberger von Spielwarenfachmarkt in Schuhfachmarkt auf den Anwesen Dr.-Gessler-Str. 43, 45, 47
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Bauordnungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
16.03.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

                                                                                                             

 

 

Sachverhalt: 

 

1.       Anlass

 

Mit der Verkleinerung des Spielwarenfachmarktes Toys“R“us im KÖWE-Zentrum sowie zeitnah anstehender weiterer Geschäftsaufgaben im Obergeschoss sieht sich der Betreiber veranlasst, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die Attraktivität des Zentrums zu steigern. Dem Betreiber liegt ein Angebot eines Schuhfachmarktes vor: Mit einer Verkaufsfläche von rund 1.450 m² könnte er als neuer Ankermieter im Obergeschoss des Zentrums auftreten.

 

Entsprechend des Festsetzungen des Bebauungsplanes sollte das KÖWE-Zentrum ursprünglich als reines Fachmarktzentrum mit einem Schwerpunkt im Bereich Spiel, Sport und Freizeit ohne Grundversorgung errichtet werden, wobei schon sehr bald Zweifel an der ausreichenden Funktionsfähigkeit einer solchen Konstellation laut wurden und der Stadtrat in der Folge eine Befreiung zur Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters erteilt hat. Ähnlich kontrovers wurde bereits in der Anfangsphase aufgrund der Größenordnung die Ansiedlung eines Spielwarenfachmarktes diskutiert, dem ebenfalls erst nach einer intensiven Abwägung im Stadtrat zugestimmt wurde.

 

In der Zwischenzeit hat das KÖWE-Zentrum durch veränderte Rahmenbedingungen ernsthafte strukturelle Probleme, so dass Überlegungen zur Neuorganisation und Neuausrichtung des Zentrums angestellt wurden. Um das Fachmarktzentrum auch gegenüber den Mitbewerbern konkurrenzfähig zu gestalten, plant der Betreiber die Ansiedlung eines großflächigen Schuhfachhandels.

 

 

2.    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

 

3.1. Grundlagen

 

Das KÖWE-Zentrum liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 63 b und ist daher nach § 30 BauGB zu beurteilen. Es sind damit folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

·         Bebauungsplan Nr. 63b „Dr.-Gessler-Straße“:                                 
Gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 2 sind in dem Sondergebiet großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig, soweit von ihnen nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Existenz und Funktionsfähigkeit integrierter Geschäftszentren, insbesondere der Regensburger Altstadt, ausgehen.

·         Vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen beschlossenes Rahmenkonzept für die Entwicklung des Einzelhandels in Regensburg bis 2020:

Der ermittelte Verkaufsflächenzusatzbedarf für die Warengruppe Bekleidung / Schuhe / Sport wurde von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) ermittelt und beträgt bis 2020 rund 8.500 m². Für die Fachmarktstandorte gilt folgende Empfehlung:      „(…) Darüber hinaus wird es als zielführend erachtet, auch weitere zentrenrelevante Schlüsselbranchen, wie das Sortiment Schuhe und Lederwaren, außerhalb der oberzentralen Standorte auszuschließen bzw. die Auswirkungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung darzulegen. Gerade das Sortiment Schuhe und Lederwaren soll zukünftig in der Altstadt ausgebaut werden und eine Bedeutungssteigerung erfahren.“

 

3.2 Verträglichkeitsanalyse

 

Vor dem Hintergrund der dargelegten Situation wurde dem Betreiber des KÖWE-Zentrums zunächst empfohlen, eine Verträglichkeitsanalyse für den geplanten Schuhfachmarkt in Auftrag zu geben. Die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) legte Ende Januar 2010 das Ergebnis dieser Analyse vor: Das Vorhaben „Ansiedlung eines Schuhfachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.450 m²“ wurde hinsichtlich der städtebaulichen und ökonomischen Auswirkungen als verträglich beurteilt. Im Segment Schuhe liegen die Umsatzumverteilungsquoten in den untersuchten Bereichen in einer Bandbreite von 8,1 bis 9,7% bzw. absolut im Bereich von 0,2 bis 0,7 Mio. Euro pro Jahr. Die höchste Umsatzumverteilung ist mit 9,7 % in der übrigen Innenstadt / Regensburg Arcaden zu verzeichnen, auf die Altstadt entfällt eine relative Umsatzumverteilung von rund 8,8 %.

Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass insgesamt festzustellen ist, „dass die vorstehend dargestellten Umsatzumverteilungen sowohl absolut als auch prozentual auf einem verträglichen Rahmen angesiedelt sind“. Der Gutachter weist darauf hin, dass die Realisierung des Schuhfachmarktes eine Attraktivierung sowie einzelhändlerische Aufwertung des derzeit im Wettbewerb eher suboptimal positionierten KÖWE-Zentrums darstellt. Des Weiteren sei für eine zeitgemäße und leistungsstarke Angebotspräsentation eine Verkaufsflächenausstattung von über 1.000 m² für einen Schuhfachmarkt unabdingbar. Auch mit Blick auf die Neuvermietung der diversen Leerstände im Center würde der prospektive Schuhmarkt als Impulsgeber fungieren. Zusammenfassend sind städtebauliche und ökonomische Auswirkungen auf die untersuchten Standorte aus Gutachtersicht in dieser ´Worst-Case´-Betrachtung auszuschließen und das Vorhaben als verträglich zu bewerten.

Nach Ansicht der Verwaltung sind die Ergebnisse des Gutachters plausibel. In der Rechtssprechung werden Umsatzumverteilungen ab 10% als die Schwelle gesehen, ab der Beeinträchtigungen an anderen Standorten eintreten können.

 

3.3 Erforderliche Auflagen und Bedingungen

 

Für die Ansiedlung eines großflächigen Schuhfachhandels (Art und Größe der beantragten Nutzung) ist die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 63 b gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich.

Das beantragte Vorhaben (Ansiedlung eines Schuhfachhandels) in einer Größenordnung von rund 1.450 m² ist aus Sicht der Verwaltung und der GfK im Hinblick auf die oben genannten Auswirkungen verträglich, wenn weitere und detaillierende Regelung für das KÖWE-Zentrum getroffen werden. Im Rahmen einen nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind daher folgende Auflagen und Bedingungen im Baugenehmigungsbescheid aufzunehmen:

 

1.   Für das zentrenrelevante Sortiment Schuhe gilt unter Berücksichtigung des Bestands eine Verkaufsflächenbeschränkung von maximal 1.600 m².

 

2.      Die bisherigen Regelungen zu den Verkaufsflächenhöchstgrenzen für die Sortimente bleiben bestehen, das heißt :

·   Die gesamte Verkaufsfläche des KÖWE-Zentrums wird auf 15.000 m² beschränkt, wobei eine Überschreitung dieser Größenordnung um bis zu 20% möglich ist, wenn weder negative strukturelle noch funktionale Auswirkungen auf andere integrierte Geschäftszentren noch verkehrliche Gründe dagegen sprechen. Insofern sind folgende nicht zentrenrelevante Sortimente zulässig:

- Pflanzen, Gartenbedarf

- Möbel und Einrichtungsgegenstände

- Teppiche, Bodenbeläge, Heimtextilien

- Farben, Tapeten, Heimwerkerbedarf

- Kraftfahrzeuge, Zweiräder und Zubehör

- Computer

- Elektrogroßgeräte

- Beleuchtungskörper, Elektroinstallationsbedarf

- Werkzeuge, Maschinen und –zubehör, Eisenwaren

- Campingartikel

- Baustoffe, Bauelemente, Sanitärartikel

- Herde, Öfen

 

·   Die Verkaufsfläche für die Sortimente des Grundversorgungsbereichs (Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Papier- und Schreibwaren, Pharmazeutika, Drogerie- und Parfümeriewaren, Blumen) darf maximal 3.000 m² betragen, wobei die Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel 2.300 m² nicht überschreiten darf.

 

·   Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente wird unter Berücksichtigung des Bestandes auf insgesamt 6.300 m² beschränkt, wobei die Verkaufsfläche für Textilien nicht mehr als 2.600 m² (und zusätzlich eine neue Verkaufsfläche für Schuhhandel  maximal 1.600m²) betragen darf. Zu den zentrenrelevanten Sortimenten zählen:

- Bekleidung, Textilien

- Schuhe, Lederwaren

- Hausrat, Glas, Porzellan, Keramik

- Spielwaren

- Sportartikel

- Geschenkartikel, Kunstgewerbe, Sammlerbedarf

- Bücher, Musikalien und Tonträger

- Uhren, Schmuck, Fotowaren

- Optische und feinmechanische Erzeugnisse

- Elektrokleingeräte

 

·   nicht zentrenrelevante Sortimente sind unbeschränkt zulässig

 

Die Stadt Regensburg stimmt dem Grundsatz nach entsprechend dem Ergebnis der GfK-Untersuchung der Ansiedlung eines großflächi

 

Die Stadt Regensburg stimmt  dem Grundsatz nach entsprechend dem Ergebnis der GfK-Untersuchung der Ansiedlung eines großflächigen Schuhfachhandels im KÖWE-Zentrum zu. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Beschlusslage zu gegebener Zeit bei der Entscheidung über einen noch einzureichenden Bauantrag zu berücksichtigen und die entsprechende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erteilen.