Sachverhalt: Am 30. November 1997 wurde vom Stadtrat die
Satzung über die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg erlassen
(Marktsatzung –MarktS). In der Anlage zu dieser Satzung wurden damals
alle Märkte, die von der Stadt Regensburg veranstaltet wurden, mit der
Marktbezeichnung unter Marktplatz wie folgt aufgeführt: Marktbezeichnung Marktplatz 1. Wochenmarkt Donaumarkt Marktplatz
an der Kumpfmühler Straße Alter
Kornmarkt Neupfarrplatz Altdorferplatz Wassergasse Wöhrdstraße Werftstraße Fischmarkt südlich
der Johanniskirche Stadtamhof
(Katharinenmarkt) 2. Tagesmarkt Neupfarrplatz 3. Spezialmärkte Christkindlmarkt Neupfarrplatz Christbaummarkt
Festsetzung
im Einzelfall Allerheiligenkranzmarkt Alter
Kornmarkt und Altdorferplatz Seit dem Erlass der Marktsatzung finden
verschiedene Märkte nicht mehr statt, da sich hierfür keine Beschicker mehr
gefunden haben. Es handelt sich hierbei um die Wochenmärkte Altdorferplatz,
Wassergasse, Werftstraße, Fischmarkt und südlich der Johanneskirche. Bei den
Spezialmärkten handelt es sich um den Allerheiligenkranzmarkt. Aus diesem Anlass
wurde jetzt die bisherige Marktsatzung überarbeitet. In der beigefügten Anlage
zur Marktsatzung sind jetzt die Märkte aufgeführt, die derzeit noch von der
Stadt Regensburg veranstaltet werden. In dem Entwurf der neuen Marktsatzung
werden auch die Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (DLR)
umgesetzt. Der Begriff der „Dienstleistung“ nach der DLR erfasst
jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt
erbracht wird, wenn sie nicht ausdrücklich in der Richtlinie vom
Anwendungsbereich ausgenommen ist. Es fallen somit auch Tätigkeiten, die auf
Märkten erbracht werden, unter diesen Begriff der Dienstleistung. Dies
bedeutet, dass auch Marktsatzungen dahingehend zu überprüfen sind, ob sie den
Anforderungen der DLR entsprechen. Aufgrund der DLR waren somit ergänzend
Regelungen hinsichtlich der Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über einen
einheitlichen Ansprechpartner, der elektronischen Verfahrensabwicklung sowie
der Genehmigungsfiktion aufzunehmen. Einheitlicher Ansprechpartner ist in
Bayern nach dem Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des
einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern vom 22. Dezember 2009 die
Industrie- und Handelskammer. Dies bedeutet, dass künftig auch Anträge auf
Marktzulassung bei der Industrie- und Handelskammer gestellt werden können, die
diese unverzüglich an die Stadt Regensburg als fachlich zuständige Stelle
weiterzuleiten hat. Es ist davon auszugehen, dass in der Praxis der
einheitliche Ansprechpartner für die Anträge auf Marktzulassung allenfalls in
geringem Umfang genutzt werden wird. Nach der Dienstleitungsrichtlinie müssen
die Genehmigungsverfahren sicherstellen, dass Anträge unverzüglich und in jedem
Fall binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist
bearbeitet werden. Dieser Anforderung wird durch die Regelungen in der
Marktsatzung betreffend die Genehmigungsfiktion Rechnung getragen. Hinsichtlich
der Länge der Frist wird unterschieden zwischen dem Christkindlmarkt und den
anderen Märkten. Bei den Christkindlmärkten ist aufgrund der Vielzahl und der
unterschiedlichen Bewerbungen für eine Marktzulassung ein aufwendiges und
zeitintensives Auswahlverfahren durchzuführen. Darum ist eine entsprechend
lange Frist für die Genehmigungsfiktion gewählt worden. Bei den sonstigen
Märkten ist die Frist entsprechend der Regelung des Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegt worden. Die Auswahlkriterien wurden den
Entwicklungen in der Rechtsprechung angepasst und berücksichtigen die Vorgaben
der Dienstleistungsrichtlinie, so dass insbesondere das zusätzliche bisherige
Auswahlkriterium bei gleich attraktiven Bewerbungen „Ortsansässigkeit des
Bewerbers“ entfallen ist. Für den Christkindlmarkt werden
detailliertere Auswahlkriterien angewandt; diese sind als Anlage 2 der
Marktsatzung beigefügt. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hatte diese am
21.03.2007 als Richtlinien für die Auswahl beschlossen. Diese werden mit dem
Erlass der Satzung jetzt unverändert Bestandteil der Marktsatzung. Der
Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung
über die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktsatzung - MarktS) nach
dem beigefügten Entwurf vom 30.03.2010, der wesentlicher Bestandteil dieses
Beschlusses ist.
Anlagen:
Amt für öffentliche Ordnung und Regensburg, 30.03.2010 Straßenverkehr
Entwurf
Satzung über die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktsatzung – MarktS)
vom
Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle von der Stadt Regensburg als öffentliche Einrichtung betriebenen Märkte. Diese sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt.
§ 2 Allgemeiner Grundsatz
Niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, dass Märkte von der Stadt Regensburg geschaffen, aufrechterhalten oder in einer bestimmten Weise gestaltet werden.
§ 3 Erlaubnis
(1) Auf den Märkten darf nur Waren anbieten und verkaufen, wer von der Stadt Regensburg hierfür zugelassen ist (Erlaubnis).
(2) Das Erlaubnisverfahren kann über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen auch auf elektronischem Weg abgewickelt werden.
(3) Über die Zulassungsanträge entscheidet die Stadt Regensburg innerhalb einer Frist von drei Monaten. Über Zulassungsanträge zum Christkindlmarkt entscheidet die Stadt Regensburg innerhalb einer Frist von 6 Monaten. Hat die Stadt Regensburg nicht innerhalb dieser Fristen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Die Frist für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Zulassung am Christkindlmarkt beginnt mit Ablauf des Tages, der in der Ausschreibung zur Bewerbung für den Christkindlmarkt genannt ist. Die Entscheidungsfristen beginnen ferner nur zu laufen, wenn alle entscheidungsrelevanten Antragsunterlagen formgerecht unter Verwendung dafür vorgesehener Formblätter eingereicht worden sind. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Die Erlaubnis kann im Interesse eines geordneten und attraktiven Marktgeschehens unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden.
(5) Im Rahmen der Erlaubnis entscheidet die Stadt Regensburg auch über Verwendung, Beschaffenheit und Gestaltung nötiger Verkaufseinrichtungen.
§ 4 Auswahlkriterien
(1) Übersteigt die Nachfrage nach Marktplätzen das vorhandene Platzangebot werden die Bewerbungen bevorzugt zugelassen, die der Vielfalt und Qualität des Marktangebotes sowie dem Erfordernis einer attraktiven Gestaltung des Marktes nach Einschätzung der Stadt Regensburg am ehesten gerecht werden. Bei vergleichbaren Bewerbungen wird zusätzlich die Eröffnung von Marktchancen für Neubewerber berücksichtigt.
(2) Für den Christkindlmarkt gelten abweichend von Abs. 1 die in der Anlage 2 enthaltenen Zulassungsbedingungen für den Christkindlmarkt.
§ 5 Verhalten auf den Märkten
(1) Alle Marktteilnehmer/-innen müssen sich so verhalten, dass ein geordnetes Marktgeschehen gewährleistet ist und haben Rücksichtnahme gegenüber Marktbeschickern/-beschickerinnen und Marktbesuchern/-besucherinnen zu üben. Sie sind insbesondere verpflichtet den Anweisungen der von der Stadt Regensburg zur Marktaufsicht bestellten Personen Folge zu leisten. Der Marktaufsicht ist Zutritt zu den Ständen zu gewähren und die Überprüfung der Beschaffenheit der Ware zu gestatten.
(2) Es ist untersagt, auf den Marktplätzen
1. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen 2. zum Anpreisen der Waren Lautsprecher, Megaphone o.ä. zu verwenden.
(3) Der zugelassenen Standbetreiber/die zugelassene Standbetreiberin, bei zugelassen Firmen der Vertretungsberechtigte/die Vertretungsberechtigte muss beim Betrieb des Marktstandes persönlich anwesend sein. Für den Fall einer Verhinderung ist ein entscheidungsbefugter Vertreter/eine entscheidungsbefugte Vertreterin einzusetzen und der Stadt Regensburg namentlich vorab, spätestens aber mit dem Tätigwerden des Vertreters/der Vertreterin zu benennen.
(4) Eine Unterverpachtung des Marktstandes ist verboten.
(5) Am Marktstand ist der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, bei Firmen der Firmenname deutlich lesbar anzubringen.
(6) Personen, die Marktfrieden und Marktgeschehen stören, können von der Stadt Regensburg von der weiteren Teilnahme am Markt ausgeschlossen werden. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann auch ein Ausschluss für künftige Märkte erfolgen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Markt beschickt, 2. einer von der Stadt Regensburg nach § 3 Abs. 4 festgesetzten Auflage, Bedingung oder Befristung zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 einer Anweisung der von der Stadt Regensburg zur Marktauf- sicht bestellten Personen zuwiderhandelt, 4. entgegen § 5 Abs. 2 Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände verteilt oder zum Anpreisen der Waren Lautsprecher, Megaphone o.ä. verwendet, 5. entgegen § 5 Abs. 3 nicht persönlich anwesend ist oder bei Verhinderung keine entscheidungsbefugte Vertretung einsetzt oder diese der Stadt Regensburg nicht mitteilt, 6. entgegen § 5 Abs. 4 den Marktstand unterverpachtet, 7. entgegen § 5 Abs. 5 den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder den Firmennamen nicht deutlich lesbar anbringt, 8. trotz eines Ausschlusses nach § 5 Abs. 6 weiterhin am Markt teilnimmt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktsatzung) vom 30. November 1987 (AMBl. Nr. 49 vom 7. Dezember 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 13. Dezember 2001) außer Kraft.
Regensburg, Stadt Regensburg
Hans Schaidinger Oberbürgermeister
Märkte, die von der Stadt Regensburg veranstaltet werden:
Marktbezeichnung Marktplatz
1. Wochenmarkt Donaumarkt Marktplatz an der Kumpfmühler Straße Alter Kornmarkt Stadtamhof (Katharinenmarkt)
2. Tagesmarkt Neupfarrplatz
3. Großmarkt östlicher Teil des Donaumarktes
4. Spezialmärkte Christkindlmarkt Neupfarrplatz Christbaummarkt / Platzfestsetzung im Einzelfall
Zulassungsbedingungen für den Christkindlmarkt
1. Grundsätzliches Der Regensburger Christkindlmarkt ist ein traditioneller bayerischer Weihnachtsmarkt. Seit seinen Ursprüngen handelt es sich um einen Markt mit einem gemischten Warenangebot. Bis zum heutigen Tag setzt sich dieses aus 4 Angebotsgruppen zusammen, die in etwa zu folgenden Anteilen vertreten sind: · 50 % handwerkliche / kunsthandwerkliche Produkte (z.B. Christbaumschmuck, Krippen- oder Geschenkartikel) · 25 % alltagstypische Marktwaren (z.B. Kleidung, Schürzen, Handtaschen, Gebrauchsgegenstände) · 12,5 % Imbissbetriebe (z.B. Wurstbraterei, Fischspezialitäten, Backwaren, Dampfnudeln, Pfannkuchen) · 12,5 % Glühwein und Süßwaren · 2 Kinderkarusselle traditioneller nostalgischer Art ergänzen das Marktangebot. Sowohl die Angebotsgruppen, als auch deren prozentuale Anteile sowie die Teilnahme der nostalgischen Kinderkarusselle sollen in Fortführung bestehender Traditionen aufrechterhalten werden. 2. Vorgaben Für die einzelnen Warengruppen sollen folgende Regeln gelten: · Das Angebot beim Warenverkauf soll möglichst vielfältig und individuell sein; bevorzugt werden Waren, die im übrigen Verkaufsleben atypisch sind und in Folge ihrer Singularität etwas besonderes darstellen, z.B. Klöppelware, Produkte aus Schafsmilch, Konditorware, Glasbläserarbeiten usw. · Das Imbissangebot hat sich an traditionellen Regensburg-typischen Produkten zu orientieren, also z.B. Regensburger Knacker, Regensburger Bratwürste sowie in Bayern verbreiteten Spezialitäten wie Dampfnudeln, regionaltypischen Wurstsorten und Ähnlichem. · Die Kombination zwischen Imbiss und Glühwein ist für die Beliebtheit des Regensburger Christkindlmarktes besonders prägend. Das alkoholische Getränkeangebot muss sich deshalb auf heiße Glühweingetränke in möglichst verschiedenen Variationen beschränken. Spirituosen, Bier oder Cocktails sind deshalb nicht erwünscht.
3. Erscheinungsbild Das Erscheinungsbild des Marktes soll einheitlich sein. Zum Einsatz sollen deshalb nur die traditionellen Regensburger Christkindlmarktbuden kommen. Private Buden können zugelassen werden, dürfen aber nicht wesentlich von der Erscheinungsform der Regensburger Christkindlmarktbude abweichen. Die Dächer aller Buden müssen mit einer in den Stadtfarben Rot und Weiß gestalteten Plane bespannt sein. Warenverkaufsstände dürfen nicht mehr als 6 m Frontlänge bei 2 m Tiefe haben. Imbiss und Glühweinbetriebe dürfen wegen des nötigen Arbeitsraumes max. 10 m Frontlänge bis zu einer Tiefe von 3 m haben. Idealerweise sollte der Warenverkauf grundsätzlich 4 m und der Imbiss und Glühweinverkauf 8 m Frontlänge haben. Imbiss und Glühweinbetriebe dürfen städtische Marktbuden der Höhe nach nur bis circa 1 m überragen. Ausnahmen hiervon können nur aus zwingenden technischen Gründen und unter der Voraussetzung, dass das einheitliche Erscheinungsbild des Marktes nicht gestört wird, zugelassen werden.
4. Auswahlverfahren Die Teilnahme am Christkindlmarkt wird zu Jahresbeginn im Internet, in Fachzeitungen, (derzeitig „Komet“, „Kirmes Revue)“ sowie der örtlichen Presse ausgeschrieben. Die Teilnahme steht allen Gewerbetreibenden, die den in Nr. 1 bis 3 vorgegebenen Grundsätzen entsprechen, in gleicher Weise offen. Die Vergabe erfolgt in einem Auswahlverfahren getrennt nach den unter Nr. 1 erläuterten Warengruppen unter dem Gesichtspunkt der Attraktivität des Geschäftes und der Ware. Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze zur Verfügung stehen, wird wie folgt verfahren:
5. Kriterien der Attraktivität Die Bewerbungen werden nach der Attraktivität des Geschäftes und der Ware ausgewählt. Kriterien der Attraktivität sind: · Erscheinungsbild, Gestaltung, Ausstattung, Dekoration und Präsentation des Geschäftes und seiner Ware · Familiengerechte und faire Preisgestaltung · Persönliche Betriebsführung des Bewerbers · Besondere Qualität, Seltenheit, Exklusivität sowie Beliebtheit und Vielfalt des Warenangebotes · Bereitschaft zu kundenfreundlichem Service (z.B. durch Qualitätsmanagement, Reparatur- und Umtauschservice, Vorführungen, Beratungsangebot) · Erkenntnisse über faire und mangelfreie Zusammenarbeit im Marktgeschehen sowohl untereinander als auch mit der Stadt als Veranstalter · Keine Gebühren- sowie Steuerrückstände gegenüber der Stadt · Gewerberechtliche Zuverlässigkeit ist Voraussetzung jedes attraktiven Geschäftes; die Attraktivität kann aber auch durch negative Erfahrung des Veranstalters mit dem Bewerber, zurückliegende Störungen des Marktfriedens, bekanntgewordene Kundenbeschwerden und ähnliches entfallen oder gemindert werden
6. Zusatzkriterien Ergibt sich im Auswahlverfahren gleiche Attraktivität mehrerer Bewerber, so folgt die Entscheidung nach weiteren folgenden Zusatzkriterien: · Vorrang des regional näheren Bewerbers · Chance für Neubewerber · Förderung von Familienbetrieben
7. Transparenz
Die Vorgaben des Auswahlverfahrens enthalten zwangsläufig subjektive Einschätzungen der Stadt als Veranstalterin; die Stadt leistet mit der detaillierten Auflistung aller einschlägigen Auswahlaspekte einen größtmöglichen Beitrag zur Transparenz des Verfahrens. Die einzelnen Auswahlkriterien können je nach Art des Geschäftes, des Bewerbers und Angebotes unterschiedliche Bedeutung haben. Sie werden nach pflichtgemäßer Sachverhaltserforschung zielorientiert gewichtet und gegeneinander abgewogen. Der Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Stadt die für seine Bewerbung maßgeblichen Entscheidungsgesichtspunkte erläutert.
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