Sachverhalt: Städtische
Abwassersysteme bestehen aus einer Vielzahl einzelner Komponenten, wie Kanäle,
Becken, Überläufe, Pumpwerke etc., die sich gegenseitig in ihrer hydraulischen
Wirkung stark beeinflussen. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einzelner
Komponenten oder deren Planung kann sachgerecht nur erfolgen, wenn alle
notwendigen Eingangsgrößen definiert und die ständigen Veränderungen eines
Kanalnetzes aktualisiert sind und wenn diese gegenseitigen Beeinflussungen von
ihrer Größe her bekannt sind. Zur Ermittlung dieser Wechselwirkungen innerhalb
des Gesamtsystems wird der Generalentwässerungsplan (GEP) als Analyse- und
Planungsinstrument eingesetzt und kann in der Bundesrepublik als Stand der
Technik angesehen werden. Der GEP
dient dabei dazu, langfristige Entwicklungen wie Sanierungsmaßnahmen,
Siedlungserweiterungen, Änderungen im Abwasseranfall bis hin zur
Niederschlagsentwicklung zu berücksichtigen, um damit einen Überblick über die
Dringlichkeit von hydraulischen Sanierungsmaßnahmen des Kanalnetzes zu
gewinnen. Durch Entwicklung und Vergleich verschiedener Szenarien können
wirtschaftliche Varianten erarbeitet werden. Durch den GEP werden damit die
Weichen für die richtige Reihenfolge und Größe der Investitionen im
hydraulischen Ausbau des Kanalnetzes gestellt. Neben der
Analyse des Ist-Zustandes wird das Entwässerungssystem auch auf den
Prognose-Zustand hin unter Einbeziehung der zum Zeitpunkt der
Prognoseerstellung bekannten Flächennutzungsentwicklung untersucht. Somit ist
die Zielsetzung für eine Generalentwässerungsplanung die Erarbeitung eines
nachhaltigen ökologischen und ökonomischen Entwässerungskonzeptes für die
Zukunft. Ohne die
hydraulischen Vorgaben aus den Ergebnissen eines GEP ist eine bauliche
Sanierung der Kanäle nicht zuverlässig zu planen. Erst das Vorliegen der
hydraulischen Erfordernisse bzw. des hydraulischen Sanierungsbedarfes im
Kanalnetz ermöglicht die Überlagerung mit diesem und damit eine zuverlässige
und nachhaltige bauliche Sanierungsplanung. Der
bauliche Zustand der Kanäle wird im Rahmen der Eigenüberwachungsverordnung
(genehmigter Ablauf auf der Grundlage der Selektiven Kanalsanierungsplanung)
geprüft und ist nicht Bestandteil des GEP. Die
Grundlagen des GEP sind Voraussetzung dafür, eine genehmigungsfähige Schmutzfrachtberechnung durchzuführen. Diese
ist als Nachweis für die wasserrechtliche Genehmigung der Einleitung von
Mischwasser in den Vorfluter über die Regenüberläufe des Kanalnetzes
vorzulegen. Der GEP
versetzt den Betreiber des Kanalnetzes in die Lage, den Anforderungen des
Umweltschutzes durch Sanierungsmaßnahmen, den Schutz der Anwohner durch
Beseitigung von Schwachstellen im Kanalnetz und der Stadtentwicklung durch
vorausschauende Planung gerecht zu werden. 2. GEP der Stadt Regensburg von 1998: Mit der
hydraulischen Berechnung des Istzustandes 1995 und der Berechnung des
Prognosezustandes aus 1998 wurde für die Stadt Regensburg erstmals ein GEP
erstellt, bei dem die hydrodynamische Kanalnetzberechnung zur Anwendung
kam, was wiederum erst durch das Vorliegen digitaler Kanalnetzdaten möglich
war. Besonders
veranlasst war der GEP zu diesem Zeitpunkt aus folgenden Gründen: ·
Die
Forderung des amtlichen Sachverständigen im Wasserrechtsbescheid zur
Kläranlage, den Nachweis der ausreichenden Schmutzfrachtrückhaltung
(Schmutzfrachtnachweis) zu führen als wasserrechtliche Voraussetzung und als
Voraussetzung der Gewährung der Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe ·
Verifizierung der Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes nach
der Fertigstellung der großen Sammelkanäle ·
gesteigerter
Entwässerungs- und Sicherheitskomfort für die Nutzer des Kanalnetzes, welcher
sich bundesweit nicht zuletzt durch die Rechtsprechung entwickelt hat ·
Feststellung
des hydraulischen Sanierungsbedarfes als Voraussetzung für die anlaufende
bauliche Kanalnetzsanierung ·
Baugebietsentwicklung
in großem Umfang Die
Ergebnisse: Im Schmutzfrachtnachweis
konnten die Voraussetzungen für die Wasserrechtliche Akzeptanz der
Mischwasserentlastungen - Regenüberläufe
– und für die Abwasserabgabenbefreiung Niederschlagswasser ausreichend
dargestellt werden. Der hydraulische
Sanierungsbedarf von Kanalstrecken wurde in Abhängigkeit von
Überstaugefährdung und der Berücksichtigung der Erschließungsreihenfolge in 3
Prioritätenklassen aufgeteilt. Ausgeführt
wurden inzwischen die wichtigsten Abschnitte aus der Realisierungspriorität 1:
Vorgaben
für die Dimensionierung der Hauptsammelkanäle im Bereich von Neuerschließungen und Feststellung
der Auswirkungen von Anschlüssen neuer Erschließungen an das bestehende Netz. 3. Fortschreibung des
GEP für das Kanalnetz der Stadt Regensburg Die
Komponenten eines GEP sind ständigen Veränderungen unterworfen. Damit
Investitionen am Kanalnetz optimal und richtig eingesetzt werden können, wird
in Zeitabständen eine Aktualisierung des GEP unter Berücksichtigung der
Veränderungen notwendig. Nach der Literatur wird ein Zeitrahmen in der
Größenordnung von 10 – 15 Jahren vorgeschlagen. Für den GEP
Regensburg haben sich seit der Berechnung des Istzustandes von 1995 und des
Prognosezustandes von 1998 eine Reihe von wichtigen und einschlägigen
Veränderungen der Berechnungskomponenten eingestellt:
Für die Berechnungen 1995/1998 lagen lediglich die aus den
Bestandsunterlagen digitalisierten Kanalnetzdaten vor. Erst die fortschreitende
Realisierung des Kanalinformationssystems machte es möglich, durch
Nachvermessung die Datenkorrektur vorzunehmen, so dass nunmehr die gemessenen
und damit berichtigten Daten für die Nachrechnung des GEP zur Verfügung stehen.
Seit Redaktionsschluss für die Prognoseberechnung 1998 ist
das Kanalnetz durch Baugebietserweiterungen um 42 km Mischwasserkanäle von
387km auf 429 km (ohne Anschlusskanäle) angewachsen. Zwar waren die Baugebiete
in der Prognose flächenmäßig enthalten, jedoch nur mit prognostischen Annahmen,
ohne Kanalnetzlängen und Dimensionierungen. Die Reihenfolge der Erschließungen
war ebenfalls nur prognostisch. Sie ist bedeutend für die Priorität im Ausbau
des Sammelkanalnetzes.
Mit den baulichen Sanierungen wurden auf der Grundlage des
GEP 1998 vielfach hydraulische Veränderungen vorgenommen. Deren positive
Auswirkungen auf das Gesamtnetz bedürfen des Nachweises.
Die Auswirkungen der in der Realisierungspriorität 1 der
Prognose 1998 bereits hergestellten Maßnahmen (s. o. unter Punkt 2) auf das
Gesamtnetz bedarf ebenfalls des Nachweises.
Überprüfung der Hydrologischen Ansätze in Verbindung mit der
Entwässerungssicherheit bzw. dem Entwässerungskomfort. An dieser Stelle wird es
notwendig, auf die klimatische Veränderungen einzugehen, durch die von
veränderten Wetterereignissen – für die Kanaldimensionierung von intensiveren
Starkniederschlägen ausgegangen werden muss. Unter dem Gesichtspunkt des
wirtschaftlichen Handelns sollten hierzu auch Überlegungen zu dezentralen
Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung in die Berechnung einbezogen werden.
Aufmerksamkeit gilt auch dem Verbleib überstauenden Abflusses im Sinne
geordneter Überflutungswege.
Mit Wirkung zum 1.3.2010 traten o. g. Gesetze in Kraft. § 55
Abs 2 WHG übernimmt zur nachhaltigen Niederschlagswasserbeseitigung den
Grundsatz, dass Niederschlagswasser ortsnah und ohne Vermischung versickert
oder in ein Gewässer eingeleitet werden soll. Diese Vorschrift ist weit und
relativ offen formuliert (Soll-Vorschrift). Dadurch kann den Unterschiedlichen
Verhältnissen vor Ort Rechnung getragen werden: bestehende Mischwassersysteme
können im bisherigen Umfang betrieben werden. Für die Errichtung neuer Anlagen
hat die Regelung Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Fortschreibung des GEP wird
für Prognoseflächen die Anwendungsmöglichkeit des § 55 Abs 2 geprüft.
Der Trend zur nachträglichen
dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung im bestehenden Entwässerungsnetz hat
ungebrochen angehalten. Dies soll im Hydraulischen Nachweis des Istzustandes
und des Prognosezustandes berücksichtigt werden.
Der Schmutzfrachtnachweis (Nachweis der ausreichenden
Rückhaltung der Schmutzfracht im Kanalnetz bei Regenwetter - Jahresbilanz) soll
aktualisiert werden. Der Nachweis hat insbesondere Bedeutung für die
Abgabenbefreiung auf Niederschlagswasser und die wasserrechtliche Behandlung
der Regenüberläufe.
In der Prognose 1998 wurde von sehr weitreichenden Flächen-
und Baugebietserweiterungen über einen sehr langen Zeitraum ausgegangen. Entsprechend wurde eine Prognose 1 und 2 berechnet. In der
Fortschreibung soll den aktuellen Kenntnissen zur Stadtentwicklung Rechnung
getragen werden. 4. Abschnitte der GEP – Fortschreibung Für die
Fortschreibung des GEP sind folgende Abschnitte geplant: ·
Übertragung der aktualisierten
Kanalbestandsdaten (Datenmigration) in das
Kanalnetzrechenmodell
5. Termine für die GEP – Fortschreibung Damit die
umfangreichen Aufgabenstellungen für die Fortschreibung des GEP über eine
Auswahl von verschiedenen fachlich qualifizierten Büros angeboten werden können,
muss zunächst für eine einheitliche Ausschreibungsgrundlage gesorgt werden.
Diese besteht darin, dass zunächst die Kanalbestandsdaten im
Kanalnetzrechenmodell aktualisiert werden (Datenmigration). Diese
Leistungen sind für das Jahr 2010 vorgesehen. Für das
Jahr 2011 sind für die 1. Jahreshälfte die Auswahl der geeigneten Büros sowie
die Vergabe der Ingenieurleistungen geplant. In der 2. Jahreshälfte kann mit
der Bearbeitung des GEP begonnen werden.
Nach einer voraussichtlichen Bearbeitungsdauer von ca. 1 Jahr wird die
Fortschreibung des GEP ab Mitte 2012 vorliegen. 6. Haushaltsmittel Auf der
HHSt.0.7000.6555 sind die notwendigen Haushaltsmittel für die Jahre 2010 und
2011 für die Fortführung des Generalentwässerungsplanes in der erforderlichen
Höhe eingeplant. Der
Ausschuss beschließt: Der
Generalentwässerungsplan einschließlich des Schmutzfrachtnachweises für das
Kanalnetz der Stadt Regensburg ist fortzuschreiben.
Anlagen: |
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