Sachverhalt:
Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 14.10.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen am 20.04.2010 zur Entscheidung vorgelegt. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Bebauungsplan-Entwurf Nr.29 I / V, Nördlich der Hunsrückstraße, in der Fassung vom 20.04.2010 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 11.05.2010 bis 11.06.2010.
Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:
§ 3 Abs. 2 BauGB
Gegenstand: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 I / V, Nördlich der Hunsrückstraße, mit Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 29 I / III, Hunsrückstraße; ___________________________________________________________________
Nr. 1 .:
Dienststelle / Antragsteller: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Dienststelle Regensburg Adolf-Schmetzer-Straße 1 93055 Regensburg Schreiben vom: 05.05.2010
Anregungen: Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die o. g. Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch vorsorglich darauf hin, dass evtl. zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen. Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die o. g. Meldepflicht wurde in die Hinweise zur Satzung (Ziffer 10) aufgenommen und in der Begründung wurde dieser Sachverhalt unter Punkt 4.4 entsprechend ergänzt. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme.
Nr. 2 .:
Dienststelle / Antragsteller: Wasserwirtschaftsamt Regensburg Landshuter Straße 59 93053 Regensburg Schreiben vom: 18.05.2010
Anregungen: Es bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 23.03.2009 zum Bebauungsplan. Laut Altlastenkataster liegen keine Altlastenverdachtsflächen vor. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen dennoch Auffälligkeiten bezüglich Verunreinigungen auftreten, sind umgehend das Umweltamt der Stadt Regensburg und das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu informieren, um ggf. das weitere Vorgehen abzustimmen.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Anregungen vom 23.03.2009 wurden bereits im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung am 20.04.2010 behandelt (den Anregungen wurde entsprochen). Die Anregung zu evtl. Altlasten wurde in die Hinweise zur Satzung unter Ziffer 9 aufgenommen. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 3 .:
Dienststelle / Antragsteller: Bayerisches Landesamt für Umwelt Bürgermeister-Ulrich-Str. 160 86179 Augsburg Schreiben vom: 26.05.2010
Anregungen: Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Georisiken, Flächenmanagement). Von den o. g. Belangen werden die Georisiken berührt. Dazu geben wir im vorliegenden Verfahren folgende Stellungnahme ab:
Im Vorfeld der Bauleitplanung wurden auf dem Baufeld eine geotechnische Untersuchung des Untergrundes sowie eine Ortsbegehung durchgeführt. Hinweise auf Verkarstungen und Setzungen des Untergrundes, wie aus der Umgebung bekannt, ergaben sich dabei nicht. Ob bei den Erkundungen durch Kleinbohrungen die geplante Gründungstiefe der Bauwerke erreicht wurde ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Wir schlagen daher vor, die Baugrubensohle von einem Baugrundgutachter frei geben zu lassen. Bei gezielten fachlichen Rückfragen zu Georisiken wenden Sie sich bitte an Herrn Peter Thom (Referat 106, Tel. 089/9214-1553). Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landespflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Umweltreferates in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg. Diesen Stellen stehen wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall beratend zur Seite.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt wurde zur weiteren Beachtung an den Investor weitergeleitet. Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes wird eine entsprechende Freigabe der Baugrubensohle durch einen geeigneten Gutachter erfolgen. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 4 .:
Dienststelle / Antragsteller: E - ON Netz GmbH Betriebszentrum Bamberg Luitpoldstr. 51 96052 Bamberg Schreiben vom: 27.05.2010
Anregungen: Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen ergab, dass im genannten Gebiet keine Anlagen der E. ON Netz GmbH (zuständig für 110-kV und Fernmeldeanlagen) vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden somit nicht berührt. Nachdem evtl. Anlagen der E. ON Bayern AG oder anderer Netzbetreiber im oben genannten Bereich vorhanden sind, bitten wir, sofern noch nicht geschehen, diese separat zu beteiligen.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde die E. ON Bayern AG bereits beteiligt. Es wurden keine Einwände mitgeteilt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 5 .:
Dienststelle / Antragsteller: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Bajuwarenstraße 4 93053 Regensburg Schreiben vom: 07.06.2010
Anregungen: Gegen die Planung haben wir keine Einwände. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, - dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unendgeldliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, - dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird, - dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben steht, - die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg, Tel. 0800 3309747, in Verbindung setzen.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH wurde zur weiteren Beachtung an den Investor, der die entsprechenden Erschließungsmaßnahmen leisten bzw. abstimmen muss, weitergeleitet. Die geforderten Leitungsrechte usw. sind bereits in der Bebauungsplanzeichnung so festgesetzt und werden über entsprechende notarielle Grunddienstbarkeiten gesichert.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Der Ausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt:
Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
1. Die bei der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 29 I / V, Nördlich der Hunsrückstraße, werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.
2. Der Bebauungsplan Nr. 29 I / V, Nördlich der Hunsrückstraße, bestehend aus der Planzeichnung vom 23.11.2010 und dem Satzungstext vom 23.11.2010 für den Bereich nördlich der Hunsrückstraße wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen.
3 Die Verwaltung wird beauftragt, sobald die Genehmigung der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich nördlich der Hunsrückstraße von der Regierung der Oberpfalz vorliegt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 29 I / V, Nördlich der Hunsrückstraße, mit Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 29 I / III – Hunsrückstraße-, durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.
Anlagen:
BP 29 I/V Satzung BP 29 I/V Plan BP 29 I/V Begründung BP 29 I/V Artenschutzrechtl. Gutachten Anhang 1 BP 29 I/V Artenschutzrechtl. Gutachten Anhang 2 |
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