Vorlage - VO/10/5798/66  

 
 
Betreff: Richtlinien für das Sozialplanverfahren in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Amt für Stadtentwicklung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
19.10.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
21.10.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.10.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

 

Gem. 180 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll die Gemeinde bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken, Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können.

Zusätzlich zu den §§ 180 ff. BauGB gelten die Grundsätze für das Sozialplanverfahren, die der Stadtrat in der Sitzung vom 31.03.1977 verabschiedet hat.

 

Sanierungsmaßnahmen wirken sich in den überwiegenden Fällen nachteilig auf soziale und wirtschaftliche Verhältnisse langjähriger Mieterinnen und Mieter aus.

 

Einen wichtigen Teil der Unterstützung von Sanierungsbetroffenen bildet der finanzielle Härteausgleich nach § 181 BauGB (siehe Anlage zu den Richtlinien).

 

In den letzten 10 Jahren (2000  bis 2009) beliefen sich die durchschnittlichen Sozialplankosten nach § 181 BauGB pro Jahr auf 208.840 € (Altstadtsanierung: 49.930 €, Soziale Stadt Humboldtstraße: 158.910 €). Davon betrug der 40 %ige Anteil der Stadt pro Jahresdurchschnitt 83.536 € (Altstadt und Soziale Stadt).

 

In der Vergangenheit beteiligten sich Bund und Land zu je 30 % an den Kosten des Härteausgleichs im Rahmen des Sozialplanverfahrens. Die restlichen 40 % dieser Kosten wurden durch die Stadt Regensburg getragen.

 

Die Regierung der Oberpfalz hat mitgeteilt, dass sie sich ab dem Jahr 2010 nicht mehr an den Kosten des finanziellen Härteausgleichs beteiligt, wenn es sich um Sanierungsprojekte von Bauträgern handelt, die die sanierten Wohnungen verkaufen. Damit entfällt in diesen Fällen die Förderung von Bund und Land zu jeweils 30% (insgesamt 60%).

In den Fällen, in denen ein Haus vom Eigentümer bzw. der Eigentümerin saniert wird und die Wohnungen dann wieder vermietet werden, besteht weiterhin die Möglichkeit einer 60 %igen Beteiligung an den Kosten des Härteausgleichs durch die Regierung der Oberpfalz .

 

Wegen der nunmehr geänderten Sachlage seit 2010 wurde es notwendig, neue Richtlinien für das Sozialplanverfahren zu entwickeln.

 

In diesen nun vorliegenden Richtlinien wird ein öffentlich rechtlicher Vertrag zwischen Bauträger und Stadt Regensburg geschlossen (Ordnungsmaßnahmenvertrag). Darin verpflichtet sich dieser, 60 % der Kosten des Härteausgleichs zu tragen. Für die restlichen Kosten von 40 % kommt weiterhin die Stadt Regensburg auf.

 

Die neuen Richtlinien sind notwendig um den verpflichtenden Aufgaben im Rahmen des BauGB nachzukommen und für die Sanierungsbetroffenen einen verbindlichen und transparenten Handlungsrahmen zu schaffen.

 

Der Planungsausschuss empfiehlt/ der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt:

 

Der Planungsausschuss empfiehlt/ der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt:

Die neuen Richtlinien für das Sozialplanverfahren werden ab 01.01.2011 angewendet.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

1 Richtlinien für das Sozialplanverfahren in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten

1 Anlage zu den Richtlinien im Sozialplanverfahren, Härteausgleich nach §181 BauGB

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Richtlinien für das Sozialplanverfahren in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (135 KB)    
Anlage 2 2 Anlage zu den Richtlinien im Sozialplanverfahren, Härteausgleich nach §181 BauGB (84 KB)