Vorlage - VO/10/5829/20  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
24.11.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
25.11.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

Die Ausbaubeitragssatzung der Stadt Regensburg (ABS) wurde zuletzt Anfang 2006 grundlegend überarbeitet und insgesamt neu erlassen.

 

Aufgrund von praktischen Erfahrungen bei der Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen in den letzten Jahren sollen nun nachfolgende Satzungsregelungen konkretisiert und angepasst werden:

 

1. Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht (§ 3 Abs. 1 ABS)

 

In der Rechtsprechung zum Beitragsrecht wird allgemein die Auffassung vertreten, dass eine Ausbaumaßnahme einer Straße erst dann abgeschlossen ist und die Beitragspflicht entsteht, wenn über die technische Herstellung hinaus der Kostenaufwand der jeweiligen Maßnahme an Hand der letzten Unternehmerrechnung festgestellt werden kann. Diese Rechtsansicht wird in der Verwaltungspraxis seit jeher berücksichtigt. Nach dem Wortlaut der derzeitigen Satzungsregelung entsteht die Beitragsschuld, wenn die Baumaßnahme tatsächlich beendet ist. Um zu verdeutlichen, dass damit nicht der rein bautechnische Abschluss vor Ort gemeint ist, soll künftig in der Satzung die im Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags und von vielen bayerischen Großstädten übernommene Formulierung verwendet werden, wonach die Maßnahme tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar sein muss.

 

2. Berücksichtigung der Bebauung anhand von Nutzungsfaktoren (§ 7 Abs. 1 ABS)

 

Der auf die Anlieger entfallende Kostenanteil einer Baumaßnahme wird nach den Grundstücksflächen unter Berücksichtigung ihrer höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der umso höher ist,  je mehr Vollgeschosse auf einem Grundstück vorhanden bzw. zulässig sind.

Nach derzeitiger Satzungsregelung sind die Nutzungsfaktoren in Abständen von 0,25 bis 0,15 wie folgt degressiv gestaffelt:

 

Zahl der Vollgeschosse

Nutzungsfaktor

1

1,0

2

1,25

3

1,5

4

1,7

5

1,85

6 und mehr

2,0

 

Um eine weitere Differenzierung nach oben hin zu gewährleisten, soll künftig bei mehr als vier Vollgeschossen für jedes weitere Vollgeschoss der Nutzungsfaktor um 0,15 erhöht werden.

 

3. Gewerbliche Nutzung von Grundstücken (§ 7 Abs. 8 ABS)

 

Nach den bestehenden Regelungen der Satzung wird bei Grundstücken, die ganz oder überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, der Nutzungsfaktor um 0,5 erhöht. Der Begriff Gewerbe ist beitragsrechtlich bzw. in der Satzung nicht näher definiert, nach ständiger Rechtsprechung allerdings weit auszulegen und nicht im steuerrechtlichen oder gewerberechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr sollen all diejenigen Grundstücke erfasst werden, die einen Ziel- und Quellverkehr beachtlichen Umfangs hervorrufen und im Vergleich zur reinen Wohnnutzung eine intensivere Inanspruchnahme einer Straße verursachen. Um Rechtssicherheit zu schaffen und falsche Interpretationen der Satzungsregelung zu vermeiden, soll deshalb künftig die hierzu ebenfalls im Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags enthaltene Formulierung in die Satzung aufgenommen werden. Damit wird klargestellt, dass auch Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume als Gewerbe gelten.

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt:

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages laut beigefügtem Entwurf vom 13.10.2010, der ein wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

Satzungsentwurf vom 13.10.2010

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzungsänderung 2010 - Satzung (69 KB)