Vorlage - VO/10/5834/31  

 
 
Betreff: Vollzug des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG);
Änderung der Brennstoffverordnung der Stadt Regensburg (BStV)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Umweltreferent Dr. Schörnig
Federführend:Umwelt- und Rechtsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
23.11.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
25.11.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

Sachverhalt:             

 

In der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen vom 10.03.2009 wurde der Auftrag an die Verwaltung erteilt zu prüfen, ob eine Novellierung der Brennstoffverordnung der Stadt Regensburg (BStV) angezeigt ist.

Hierbei sollte berücksichtigt werden, ob Festbrennstoffheizungen mit neuer Umwelttechnologie in Privathaushalten genehmigt werden können, wenn diese die Werte der BStV einhalten, aber die Obergrenze von 15 kW überschritten wird. Die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln sollte zudem in die Betrachtung mit einfließen. Ergänzend sollte eine etwaige Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) mit in die Entscheidung einbezogen werden.

 

Derzeit bestehende Brennstoffverordnung

Anfang der 90-er Jahre wurden im Rahmen von Bebauungsplanverfahren aus Gründen der Luftreinhaltung generelle Verbote für feste Brennstoffe festgesetzt. 1997 wurde die Regensburger Brennstoffverordnung erlassen. Holz sollte als regenerativer Brennstoff zugelassen werden, andererseits musste aus Gründen der Luftreinhaltung sichergestellt werden, dass die Einzelfeuerstätte hohen technischen Anforderungen entspricht.

Durch die BStV sollte der Betrieb von Einzelöfen als Zusatzfeuerstätten geregelt werden. Zentralheizungen für feste Brennstoffe - ausgenommen Pellets-Heizungen - wurden bislang nicht genehmigt. Die BStV legt einen Grenzwert von 1,5 g/m³ für Kohlenmonoxid fest. Im Jahr 2005 wurde dann aufgrund der Feinstaubproblematik noch ein Grenzwert für Staub in Höhe von 0,075 g/m³ in die BStV aufgenommen.

 

Geänderte Rahmenbedingungen

Die fossilen Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl sind durch die Emission des Treibhausgases CO2 wesentliche Ursache der weltweiten Klimaveränderung mit schwerwiegenden Folgen. Der CO2-neutrale nachwachsende Rohstoff Holz weist diesen erheblichen Nachteil nicht auf.

Die bundespolitischen Ziele hinsichtlich vermehrter Nutzung und Förderung erneuerbarer Energien haben sich in den letzten Jahren verstärkt und konkretisiert. Dies drückt sich im Bereich der Gesetzgebung im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz aus, wonach seit 01.01.2009 bei Neubauten der Einsatz von erneuerbaren Energien verpflichtend ist. Parallel wurde die Förderung von erneuerbaren Energien ausgeweitet.

 

Durch die Preisentwicklung von Gas und Heizöl einerseits und die Förderung von Festbrennstoffheizanlagen andererseits hat sich die Nachfrage nach Holz-Zentralheizanlagen auch in Regensburg in den letzten Jahren deutlich erhöht. Parallel dazu ist auch die technische Entwicklung sowohl bei Einzelfeuerstätten und besonders bei Festbrennstoff-Zentralheizungen fortgeschritten.

 

Zum 22.03.2010 trat die Novelle der 1.BImschV, die den Schadstoffausstoß von Feuerstätten u.a. im häuslichen Bereich regelt, in Kraft. Verschärfte Anforderungen werden zukünftig vor allem an neue Holzfeuerungen gestellt, aber auch für ältere Öfen sind klare, zeitlich gestaffelte Regelungen für den Austausch oder die Ertüchtigung zur Verringerung v.a. des Feinstaubausstoßes festgelegt.

Die Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen in der 1.BImSchV sind allerdings relativ großzügig, so dass für Betreiber bestehender Anlagen ausreichend Zeit für eine Nachrüstung zur Verfügung steht. Für die Bürgerinnen und Bürger in Regensburg, die eine Einzelfeuerstätte betreiben, gibt es erfreulicher Weise in der Regel keine Pflicht zum Nachrüsten oder zur Außerbetriebnahme, wenn der Ofen aufgrund der strengen Regensburger BStV bereits heute die Anforderungen einhält.

 

Neufassung der Brennstoffverordnung

Aufgrund der vorgenannten geänderten Rahmenbedingungen kam die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass eine Novellierung der bestehenden Brennstoffverordnung angezeigt erscheint.

Auf folgende Neuregelungen im Rahmen der Änderung der Verordnung ist besonders hinzuweisen:

·           Aufnahme der Genehmigungsfähigkeit von Einzelfeuerstätten mit Wasserwärmetauscher und Zentralheizungen mit festen Brennstoffen neben den bisher zulässigen Einzelfeuerstätten wie Kaminöfen und Kachelöfen

·           Wegfall des Verbots der Überschreitung der bislang vorgegebenen Nennwärmeleistung (KW-Wert)

·           Aufnahme eines Grenzwertes betreffend den Parameter Stickoxid

·           Wegfall der Privilegierung für den gewerblichen Bereich

·           Wegfall der Genehmigungsfiktion (Frist von 1 Monat)

 

Die Begründungen im Detail für die vorgenannten Änderungen sind der Anlage 4 zu entnehmen.

 

Zur Darstellung der bisherigen Rechtssituation liegt als Anlage dieser Sitzungsvorlage der bisherige Verordnungstext (Anlage 1) mit bei. Der Entwurf der geplanten Novellierung ist als Anlage 2 beigefügt. In der Anlage 3 sind die Änderungen (Einfügungen und Streichungen) des bisherigen Verordnungstextes kenntlich gemacht.

 

Kostenerhebung

Seitens der Verwaltung ist beabsichtigt, künftig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen Kosten zu erheben.

Beim Umwelt- und Rechtsamt als zuständiger Genehmigungsbehörde sind sowohl Mitarbeiter der Verwaltungsabteilung als auch Mitarbeiter der technischen Fachabteilung im Genehmigungsverfahren befasst. Das durch den Antrag initiierte Verwaltungsverfahren ist des Öfteren mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden.

Im Übrigen hat die Anzahl der Verfahren in den letzten Jahren zugenommen.

Im Hinblick auf die derzeitige Haushaltslage erscheint es nicht mehr vertretbar, künftig weiterhin auf eine Gebührenerhebung zu verzichten.

Für die Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung sieht das Regensburger Kostenverzeichnis einen Gebührenrahmen zwischen 15,- und 1.250,- Euro vor. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines vorgegebenen Rahmens ist neben dem Verwaltungsaufwand aller beteiligten Stellen auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten mit in die Erwägung einzubeziehen (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Kostengesetz - KG). Unter Berücksichtigung des vorgegebenen Gebührenrahmens von 15,- bis 1.250,- Euro erscheint deshalb ein Ansatz im ersten Drittel für angemessen. Als „Standard-Gebühr“ ist derzeit dabei an eine Höhe von 25,- Euro gedacht, wobei in besonders schwierigen Fällen eine Staffelung bis zu 150,- Euro gerechtfertigt erscheint.

 

Beteiligung

Im Rahmen des Verordnungsverfahrens wurden verschiedene Fachstellen und Verbände um Stellungnahme zum Verordnungsentwurf gebeten. Zum Ergebnis dieses Beteiligungsverfahrens wird auf Anlage 5 verwiesen.

 

Ergebnis

Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Aspekte sowie der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgetragenen Gesichtspunkte wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Verordnung laut beigefügtem Entwurf (Anlage 2) zu erlassen.

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt die Verordnung der Stadt Regensburg über die Verwendung fester Brennstoffe (Brennstoffverordnung – BStV) nach dem beigefügten Entwurf vom 27.10.2010 (Anlage 2), der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

·      Anlage 1: Bisheriger Verordnungstext

·      Anlage 2: Verordnungsentwurf, Stand 27.10.2010

·      Anlage 3: Verordnungsentwurf, Stand 27.10.2010 mit erkennbaren Streichungen und Einfügungen

·      Anlage 4: Erläuterungen zur Änderung der Verordnung

·      Anlage 5: Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erfolgten Rückäußerungen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 5 1 Anlage 1 Brennstoffverordnung (99 KB)    
Anlage 1 2 Anlage 2 VO Stand 27.10.2010 (125 KB)    
Anlage 2 3 Anlage 3 VO mit Streichungen der bisherigen Fassung Stand 27.10.10 (214 KB)    
Anlage 3 4 Anlage 4 Erläuterungen (Angefordertes Dokument nicht im Bestand)    
Anlage 4 5 Anlage 5 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Rückäußerungen (210 KB)