Vorlage - VO/10/5950/32  

 
 
Betreff: Dultverordnung (DV)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Umweltreferent Dr. Schörnig
Federführend:Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
24.11.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
25.11.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

Auf Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.06.2010 hat der Stadtrat am 29.07.2010 folgendes beschlossen:

Die Stadt Regensburg als Veranstalterin der jährlichen Mai- und Herbstdulten erlässt eine Satzung, die das Verhalten der Besucherinnen und Besucher auf dem Dultplatz und im näheren Umgriff regelt. Diese Verordnung enthält unter anderem das Verbot, alkoholische Getränke aller Art sowie verletzungsgefährdende Gegenstände mitzubringen und belegt Zuwiderhandlungen mit Geldbußen. Sie fixiert auch den Kinder- und Jugendschutz auf der Dult. Der Verordnung wird als wesentlicher Bestandteil ein Plan beigelegt, der den Geltungsbereich definiert. Die Dultverordnung tritt schnellstmöglich, spätestens aber zur Maidult 2011 in Kraft.

 

Nach Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei religiösen Feiern, Volksfesten und  Sportveranstaltungen Verordnungen und Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund des Art. 23 Abs. 1 LStVG erlassenen Verordnung oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt (Art. 23 Abs. 3 LStVG).

 

Der in der Anlage beigefügte Entwurf einer Dultverordnung stützt sich auf diesen Art. 23 Abs. 1 LStVG. Die Regensburger Dulten sind Volksfeste im Sinne dieser Vorschrift.

 

Der zeitliche Geltungsbereich ist jeweils auf den Zeitraum der beiden Dulten beschränkt, da sonst keine Volksfeste auf dem Dultplatz stattfinden. Räumlich können in dem Geltungsbereich der Verordnung die Flächen des Dultplatzes selbst und angrenzende Flächen insoweit aufgenommen werden, als sich auch dort während der Dulten größere Menschenansammlungen ergeben. Die öffentlichen Strassen, insbesondere östlich des Dultplatzes (z.B. Auf der Grede, Am Protzenweiher) können jedoch nicht in den Geltungsbereich einbezogen werden, da sonst auf diesen Strassen Passanten, die diese Strassen benutzen, ohne Besucher der Dult zu sein (z.B. Anwohner), die Verhaltensregelungen der Verordnung beachten müssten.

 

Durch die Verhaltensregeln sollen Verhaltensweisen, die zu besonderen Gefährdungen, Störungen oder Belästigungen führen können, auf dem Dultplatz selbst und in der Umgebung verhindert werden. Diese Verhaltensregeln geben der Bayerischen Landespolizei bei der Überwachung der Dulten eine Grundlage an die Hand, mit der sie Missstände konkret verhindern oder unterbinden kann. Dies gilt auch für die Benutzung von Verkehrsmitteln, die in den Besuchermengen zu besonderen Beeinträchtigungen führen. Den Belangen des Kinder- und Jugendschutzes wird durch § 4 des Verordnungsentwurfs Rechnung getragen.

 

Verstöße gegen die Dultverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und beträgt 5 bis 1.000 Euro (§ 17 OWiG).

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine Dultverordnung (DV) nach dem beigefügten Entwurf vom 25.10.2010, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.


 

Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Dultverordnung 25.10.2010 (Angefordertes Dokument nicht im Bestand)    
Anlage 2 2 Plan z. Dult-VO 25.10.2010 (161 KB)