Vorlage - VO/10/5970/31  

 
 
Betreff: Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Umweltreferent Dr. Schörnig
Federführend:Umwelt- und Rechtsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
23.11.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

Sachverhalt:             

 

Nach der Geschäftsordnung sind Entscheidungen über die Erteilung von Genehmigungen nach § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch den Planungs- und Umweltausschuss zu treffen. Sonstige Entscheidungen im Vollzug immissionsschutzrechtlicher Vorschriften fallen in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin.

 

Das Bundesimmissionsschutzgesetz sieht in § 8a die Möglichkeit vor, dass bereits vor Erteilung der endgültigen Genehmigung mit der Maßnahme begonnen wird (Zulassung vorzeitigen Beginns). Abweichend von den Regelungen in der Geschäftsordnung wurde seit mehreren Jahren auch die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Praxis hat dabei aber gezeigt, dass Unternehmen Investitionen oft erst kurzfristig zugesagt erhalten und dann innerhalb kürzester Zeit Anlagen errichten oder ändern müssen. Unter Berücksichtigung der Vorlaufzeiten für die Stadtratsvorlagen und Prüfung der konkreten Genehmigungsvoraussetzungen können aber derartige von Seiten der Unternehmen gesetzte Zeitvorgaben sehr schwer eingehalten werden. Insofern bleibt sowohl den Unternehmen als auch der Verwaltung mit der Durchführung der jeweiligen Genehmigungsverfahren kein zeitlicher Spielraum. Gerade für solche Situationen hat der Gesetzgeber auch aus Gründen der Investitionserleichterung das Instrumentarium des § 8a BImSchG vorgesehen. Dabei ist die gesetzliche Regelung als Soll-Entscheidung ausgestattet, d.h. das Unternehmen hat im Regelfall einen Rechtsanspruch auf vorzeitigen Beginn, eine Abweichung hiervon ist nur in atypischen Ausnahmefällen zulässig.

 

Die Zulassung eines vorzeitigen Beginns im Verwaltungswege könnte in Fällen problematisch sein, bei denen eine Anlage vollkommen neu errichtet wird. Bei Zulassung des vorzeitigen Beginns würde eine spätere ablehnende Entscheidung natürlich erhebliche Probleme bereiten. Deshalb sollte bei der Neuerrichtung von Anlagen auch die Entscheidung nach § 8a BImSchG durch den Ausschuss getroffen werden. Handelt es sich allerdings um Änderung in Form eines „Austausches“ einer Anlage/eines Anlageteils, so ist es durchaus vertretbar, die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn im Verwaltungswege zu treffen. Hier hat die Praxis gezeigt, dass der Erteilung der endgültigen Genehmigung in der Regel keine Gründe entgegenstehen. Aktuell würde dies für ein Vorhaben der Fa. BMW gelten, für dieses Vorhaben ist eine Änderungsgenehmigung erforderlich. Es ist geplant, bei einer bereits genehmigten und bestehenden HKW-Anlage die einzelnen Motoren auszutauschen und durch neue zu ersetzen. Das erste Fachstellengespräch hierzu hat stattgefunden, der Baubeginn ist für Mitte Dezember 2010 vorgesehen. Dieser Baubeginn ist nur möglich, wenn verfahrensrechtlich ein vorzeitiger Baubeginn zugelassen wird. Nach jetzigem Kenntnisstand steht einer endgültigen Genehmigung nichts im Wege.

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Bei der Neuerrichtung von genehmigungsbedürftigen Anlagen sind abweichend von den Regelungen in der Geschäftsordnung auch Entscheidungen nach § 8a BImSchG dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen vorzulegen. In den übrigen Fällen kann die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns im Verwaltungswege getroffen werden.