Vorlage - VO/11/6289/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 192 ?Schwalbenneststraße - Lohackerstraße?
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss § 10 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
15.03.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
31.03.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 17.02.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 192, für den Bereich südwestlich der Ziegetsdorfer Straße, zwischen Schwalbenneststraße und Lohackerstraße, beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen am 14.01.2010 zur Entscheidung vorgelegt. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 192 „Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“ in der Fassung vom 14.01.2010 einschließlich seiner Begründung und dem Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 23.02.2010 bis 23.03.2010. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange § 4 (2) BauGB wurde gleichzeitig mit der Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 (2) BauGB durchgeführt.

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB) eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 

Aufgrund von Anregungen wurden folgende Textpassagen in der Satzung, Begründung bzw. im Umweltbericht mit Datum vom 15.03.2011 konkretisiert bzw. redaktionell ergänzt:

 

Satzung § 17 (3)

Bei der Bebauung entlang der Ziegetsdorfer Straße sind straßenseitig Kinder- und Schlafzimmer unzulässig.

Ergänzender Hinweis: Es sei denn diese können über Fenster einer anderen Fassade belüftet werden (siehe Anregung Nr. 5 Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz).

 

Begründung Punkt 4.14, Umweltbericht Punkte 2.1.3 und 2.5

Die Themen Maßnahmen zur Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie die Sicherung der Tongrube Dechbetten und des anschließenden Vorranggebietes für den Abbau von Ton und Lehm (t7) werden nochmals verstärkt behandelt (siehe Anregung Nr. 17 Bayer. Landesamt für Umwelt).

 

 


Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung                            Nr. 11.1.1

§ 3 Abs. 2 BauGB

 

Gegenstand:

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 192 „Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“             

___________________________________________________________________

 

Nr.  1.:

Antragsteller:

 

 

 

 

 

 

Schreiben vom 11.03.2010

 

Anregungen:

Einige Vereinsmitglieder, die teilweise auch Anlieger der Ziegetsdorfer Straße sind, haben am 10.03.2010 den Bebauungsplan im Rathaus eingesehen. Hier wurde uns mitgeteilt, dass für den Umbau bzw. Rückbau der Ziegetsdorfer Straße die Kostenübernahme durch den Investor in einem städtebaulichen Vertrag geregelt ist.

Wir bitten um schriftliche Zusage, dass somit auf die Altanlieger keine Kosten für diese Baumaßnahmen zukommen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Nach städtebaulichem Vertrag ist der Vorhabensträger verpflichtet, die Kosten für den Umbau bzw. für die Umgestaltung der Ziegetsdorfer Straße, im Abschnitt zwischen der Schwalbenneststraße und der Straße An der Brunnstube, zu übernehmen. Für diese Maßnahme fallen somit keine Kosten für die Altanlieger an.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  2.:

Antragsteller:

 

 

 

 

 

 

 

 

Schreiben vom 16.03.2010

 

Anregungen:

Da unsere Ausfahrt in der Kurve liegt und beim Linksabbiegen die Fahrbahn nur sehr schwer einzusehen ist, beantragten wir im Jahre 1984 bei der Stadt die Anbringung eines Verkehrsspiegels. Die Kosten hierfür wurden uns in Rechnung gestellt, wie Sie aus beiliegender Fotokopie ersehen können.

Durch die geplante Baumaßnahme in der Ziegetsdorfer Straße (Bebauungsplan 192) könnte es sein, dass der an einem Lichtmast montierte Spiegel abgenommen werden muss. Nach Beendigung der Arbeiten bestehen wir darauf, dass der noch voll gebrauchsfähige Spiegel wieder angebracht wird.

Außerdem haben wir die Befürchtung, dass bei den Straßenbaumaßnahmen der vor unseren Grundstücken liegende Bürgersteig aufgegraben werden muss. Im Jahre 2002 ließen wir gemeinsam über die Gesamtlänge aller Grundstücke einen Lärmschutzzaun errichten. Wir weisen Sie darauf hin, dass bei den anstehenden Arbeiten weder der Lärmschutzzaun, noch die einzelnen Fundamente beschädigt werden dürfen und die Standsicherheit des Zaunes auch weiterhin gewährleistet sein muss. Zur Beweissicherung wurden von uns Fotos angefertigt.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Rückantwort.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Das Anliegen ist dem zuständigen Fachamt bekannt. Dem Erschließungsträger wurde im Rahmen der Genehmigung der straßenbaulichen Ausführungsplanung explizit die Sicherung und Wiedererrichtung des vorhandenen Verkehrsspiegels als dessen Pflichterfüllung im städtebaulichen Vertrag auferlegt. Zu den Aufgaben des Erschließungsträgers gehört auch die Sicherstellung einer verkehrssicheren Zufahrt während der Bauzeit.

 

Mit der Plangenehmigung wurde der Erschließungsträger ebenfalls schriftlich auf die gegebenenfalls erforderlich werdende Sicherung des bestehenden Lärmschutzzaunes während der Bauarbeiten hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  3.:

Antragsteller:

 

 

 

 

 

Schreiben vom 17.03.2010

 

Anregungen:

Unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung zeigen wir Ihnen an, dass wir die Regensburger Druckgusswerke Wolf GmbH sowie die Rambold Immobilien GmbH u. Co KG, beide gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Wilhelm Rambold und Barbara Rambold, anwaltlich vertreten. Namens und im Auftrag unserer Mandanten äußern wir uns zu den im Betreff genannten Planungen wie folgt:

 

Unsere Mandanten sind Eigentümer von Grundstücken im Bereich der Einmündung „An der Brunnstube“ in der Ziegetsdorfer Straße. Die Gebäude befinden sich zwar nicht im Plangebiet selbst, aber im direkten Anschluss an das im Norden des Plangebietes verortete Mischgebiet.

Auf dem Grundstück befinden sich derzeit ein Hotel, ein Verwaltungsgebäude und ein Ärztehaus. Im weiteren Anschluss hieran befinden sich eine momentan ungenutzte freie Fläche und danach die Werksgebäude der Druckgusswerke Wolf GmbH.

Es ist anzumerken, dass innerhalb der vorgelegten Planung, die Geräuschemissionen des Druckgusswerkes Wolf überhaupt keine Berücksichtigung finden, obwohl im Rahmen des Drei-Schicht-Betriebes des metallverarbeitenden Gewerbes erheblicher Lärm in relativer Nähe zum Plangebiet entsteht und dieser der Stadt als örtlichem Planungsträger aufgrund des Gutachtens des Büros Müller BBM Nr. 54.637 – 1 vom 26.11.2002 ohnehin bekannt ist.

Dieses wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 190 eingeholt und bewegte die Stadt dazu, im damaligen Plangebiet entsprechende Festsetzungen, unter anderem auch erhebliche Schallschutzmaßnahmen für die an der Brunnstube gelegenen Wohnbebauungen festzulegen.

Weder lassen jedoch die Festsetzungen für das nördliche Plangebiet des Bebauungsplans 192 entsprechende Schallschutzmaßnahmen in Richtung auf das Gelände der RDW Wolf GmbH erkennen, noch finden die aufgezeigten Emissionen Berücksichtigung in irgendeiner Art und Weise innerhalb der Planung.

 

Im Hinblick auf Art. 3 I GG ist zudem eine Maximalbauhöhe für das vorgesehene Bürogebäude in den Bebauungsplan aufzunehmen. Aufgrund der strengen, planerischen Vorgaben bei der Errichtung der angrenzenden Gebäude seitens unserer Mandantschaft würde die bloße Festsetzung einer Geschosshöchstzahl zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen.

Darüber hinaus handelt es sich im Fall des nordwestlich gelegenen Grundstückes  um einen unbeplanten, aber im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die in diesem Zusammenhang somit grundsätzlich zulässige gewerbliche Nutzung wird jedoch durch die vorliegende Beplanung mit ungeschützter Wohnbebauung beeinträchtigt. Das Unterlassen entsprechender Festsetzungen läuft somit dem allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch unserer Mandantschaft zuwider.

Auch zeichnen sich bereits konkrete Pläne für eine gewerbliche Nutzung des momentan unbebauten Grundstückes auf dem alten Ziegeleigelände ab. Diese potentielle Entwicklung ist unbedingt, unter anderen auch im Hinblick auf eine mögliche Zufahrt über die Straße „An der Brunnstube“ im Rahmen der planerischen Festsetzungen zu berücksichtigen.

Denn eine entsprechende gewerbliche Nutzung des Gebietes würde vor allem durch das Erschließungskonzept im Bereich „An der Brunnstube“ erheblich beeinträchtigt werden. Dieses sieht vor, die momentane Fahrbahnbreite erheblich zu verringern. Hierdurch könnte folglich einer gewerblichen Nutzung bereits die unzureichende Erschließung des Geländes entgegengehalten werden.

Darüber hinaus würde die vorgesehene Beplanung sämtliche Erweiterungsabsichten der RDW GmbH in Bezug auf die damit notwendigerweise einhergehenden Schallemissionen in Form des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bereits im Keim ersticken. Wie sich jedoch aus der Begründung zum Planentwurf ergibt, setzt sich der örtliche Planungsträger ausführlichst mit den potentiellen Erweiterungen anderer Nachbarunternehmen auseinander, die gleichwertigen Interessen der RDW GmbH bleiben jedoch völlig unberücksichtigt.

Den dargestellten Interessen unserer Mandantschaft ist daher unbedingt in Form entsprechend veränderter Planfestsetzungen Rechnung zu tragen. Wie aufgezeigt, fanden diese bisher nicht einmal Berücksichtigung als abwägungserheblicher Belang. Wir regen daher an, sowohl das Erschließungskonzept als auch die planerischen Festsetzungen bezüglich der Misch- und Wohngebiete einem angemessenen Interessenausgleich zuzuführen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Lärmsituation:

Für das geplante Wohn- und Mischgebiet des Bebauungsplanes Nr. 192 wurde eine schalltechnische Untersuchung (zuletzt Müller-BBM Bericht Nr. M66 701/10 vom 31.07.2009) erstellt. Bezüglich der gewerblichen Geräuschimmissionen in diesem Baugebiet wurde das südlich angrenzende Gebiet der Firma Rösl (Tongrube) betrachtet. Eine Betrachtung der Gewerbegeräuschsituation, verursacht durch das bestehende Druckgusswerk Wolf nördlich der Lohackerstraße, wurde nicht durchgeführt.

 

Gewerbegeräusche Firma Wolf:

Die Schallemissionen aus diesem Gewerbegebiet wurden detailliert beim Bebauungsplan Nr. 190 „Am Dechbettener Weinberg“, der direkt südlich an die Firma Wolf angrenzt, untersucht.

Im diesem Bebauungsplan wurden Maßnahmen festgelegt, die geeignet sind, eine schalltechnische Verträglichkeit dieses Allgemeinen Wohngebietes und des direkt angrenzenden Betriebsgebietes der Firma Wolf zu gewährleisten. Aufgrund des Abstandes und der Abschirmung durch die dazwischen liegende, bereits bestehende Bebauung im Gebiet Dechbettener Weinberg sind die gewerblichen Geräuschimmissionen im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 192 deutlich geringer als im direkt angrenzenden Baugebiet „Am Dechbettener Weinberg“.

Eine Betrachtung der bestehenden Gewerbegeräuschsituation, verursacht von der Fa. Wolf, kann für das Bebauungsplangebiet Nr. 192 unterbleiben.

Bei eventuellen Betriebserweiterungen der Firma Wolf müssen in schalltechnischer Hinsicht die Anforderungen, die sich aus dem bestehenden Wohngebiet ergeben, beachtet werden. Aus dem Bebauungsplan Nr. 192 ergeben sich aufgrund des deutlich größeren Abstandes keine zusätzlichen Einschränkungen für Betriebserweiterungen der Firma Wolf.

 

Bestehende Nutzung nördlich der Straße An der Brunnstube:

Durch das bestehende Hotel, Verwaltungsgebäude und Ärztehaus, direkt nördlich des Mischgebietsteils des Bebauungsplanes Nr. 192 werden im Plangebiet keine relevanten Schallimmissionen verursacht. Eine weitere Betrachtung kann deshalb unterbleiben.

 

Derzeit ungenutztes Gelände nördlich der Straße An der Brunnstube, zwischen Gewerbegebiet Wolf und Ärztehaus (ehemalige Ziegelei Renz):

Ist hier eine gewerbliche Nutzung vorgesehen, dann muss diese Planung auf die direkt im Süden angrenzende, bereits bestehende Wohnbebauung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 190 „Am Dechbettener Weinberg“ Rücksicht nehmen. Hier sind Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete einzuhalten.

Der Abstand zum Bebauungsplangebiet Nr. 192 „Schwalbenneststraße-Lohackerstraße“ mit einem direkt angrenzenden Mischgebiet ist deutlich größer als zum bereits bestehenden Wohngebiet B-Plan Nr. 190 „Am Dechbettener Weinberg“. Im B-Plan Gebiet Nr. 192 werden sich dementsprechend geringere Pegel einstellen. Da die Schutzbedürftigkeit in diesem Mischgebiet jedoch geringer ist als in einem Allgemeinen Wohngebiet, ist mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nicht zu rechnen. Im Bebauungsplan Nr. 192 liegen die Wohngebietsanteile noch weiter entfernt, so dass auch hier mit keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete, verursacht durch mögliche gewerbliche Nutzungen, auf der derzeit ungenutzten Freifläche gerechnet werden kann.

 

Fazit Lärmsituation:

Eine detaillierte Betrachtung der gewerblichen Geräuschquellen der Fa. Druckgusswerk Wolf GmbH war im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 192 „Schwalbenneststraße-Lohackerstraße „ somit nicht erforderlich.

 

Gebäude im Mischgebiet, Höhe und Geschossigkeit:

Neben der Geschossigkeit (maximal 3 Vollgeschosse) wurde im Bebauungsplan die zulässige Wandhöhe ab EFOK auf höchstens 11.00 m bzw. 11.50 m begrenzt.

Aufgrund der vorhandenen Topographie stellt sich das angrenzende Hotel/Ärztehaus an seiner Südseite 3-geschossig (ca. 10 m Wandhöhe) und an seiner Nordseite 4-geschossig (ca. 16 m) dar. Die nachzuweisenden Abstandflächen können bis zur Straßenmitte eingehalten werden.

 

Gebietscharakter:

Das Plangebiet grenzt sowohl im Westen als auch im Osten unmittelbar an bereits bestehende Wohngebiete an und schließt die noch vorhandene Lücke zwischen der Schwalbenneststraße und der Lohackerstraße. Nach Art und Maß (siehe oben) fügt sich das neue Wohngebiet in den Bestand der näheren Umgebung somit ein. Eine mögliche Entwicklung des Druckgusswerkes Wolf wird durch das künftige Wohn- und Mischgebiet nicht beeinträchtigt. Limitierender Faktor ist diesbezüglich die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung „Am Dechbettener Weinberg“ und entlang der Straße „An der Brunnstube“.

 

Erschließungssituation:

Die Fahrbahn der Ziegetsdorfer Straße wird im Sinne der bestehenden Tempo-30-Zone auf 6.50 m zurückgebaut. Im Zuge der Baumaßnahme wird der Einmündungsbereich der Straße An der Brunnstube angepasst. Im weiteren Verlauf erschließt die Straße An der Brunnstube bereits bestehende Wohnquartiere. Deshalb und wegen ihres geringen Querschnitts von etwa 4,50 m ist sie nicht als Zufahrt für mögliche Erweiterungsflächen des Druckgusswerkes geeignet. Aus verkehrstechnischer Sicht sollte die Zufahrt, sowie bereits für den bestehenden Betrieb, über die Prüfeninger Schloßstraße erfolgen.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen.

 

 

Nr.  4.:

Antragsteller:

 

 

 

 

Eingang des Schreibens am 24.03.2010

 

Anregungen:

Wir und weitere Anwohner (14 namentlich genannt und unterzeichnet) des entstehenden Baugebietes „Weinberg II“ möchten hiermit ernste Bedenken zum Bebauungsplan Nr. 192 in der jetzigen Form erheben und gegen diesen hinsichtlich der Parkplatzsituation in der Lohackerstraße widersprechen.

Wir erleben die Parkplatzsituation wochentags tagsüber jetzt schon als sehr angespannt. Oftmals finden Besucher oder Familienangehörige keinen Parkplatz. Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren durch die Volljährigkeit vieler Kinder aus dem Wohngebiet und damit deren Erlangen eines Führerscheins und eines PKW’s sicher noch massiv verschärfen.

Deshalb würden wir uns wünschen, dass diese Bedenken in der Form in den Bebauungsplan einfließen könnten, dass weitere Parkplätze im Bereich des geplanten Grünstreifens der Lohackerstraße entstehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

In den Wohngebieten WA1 bis WA4 werden insgesamt 126 Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen nachgewiesen. Dies liegt über dem Bedarf der städtischen Stellplatzrichtlinie. Zusätzlich werden noch 47 Tiefgaragen- und 4 oberirdische Stellplätze im MI 1 und 15 öffentliche Parkplätze im Straßenraum der Ziegetsdorfer Straße vorgesehen.

Somit entstehen Stellplätze (ohne MI) für einen Motorisierungsgrad von 730 Kfz/1000 Einwohner, bei einer angenommenen Anzahl von durchschnittlich 3 Personen pro Wohneinheit. Dies liegt deutlich über dem städtebaulichen Ansatz von 550 – 600 Kfz/1000 Ew.

Die geforderte Ausweisung zusätzlicher Stellplätze entlang der Lohackerstraße ist insoweit weder erforderlich noch sinnvoll, da öffentlicher Parkraum eine Zunahme des Verkehrsaufkommens zur Folge hätte.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

 

 


Anregungen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange                            Nr. 11.1.1

§ 4 Abs. 2 BauGB

 

Gegenstand:

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 192 „Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“             

___________________________________________________________________

 

Nr.  5.:

Antragsteller:

 

Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

 

Schreiben vom 23.03.2010

 

Anregungen:

Altlasten

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 192 bestehen aus altlastenfachlicher Sicht keine Einwände. Die Bedingungen für den Erhalt der „Fürstlichen Brunnstube Dechbetten“ sind unter 4.12 Grundwasser festgelegt.

 

Lärmschutz

Satzung § 17 Absätze 3 und 5

In § 17 (3) werden an der Bebauung entlang der Ziegetsdorfer Straße straßenseitig Kinder- und Schlafzimmer ausgeschlossen. In § 17 (5) in Verbindung mit Plan 2 werden für diese Fassaden fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen festgesetzt. Dies ist ein Widerspruch. Es ist unklar, ob Schlaf- und Kinderzimmer an dieser Fassade nun ausgeschlossen sind oder mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen zulässig sind.

Die Beurteilungspegel liegen an den Gebäuden entlang der Ziegetsdorfer Straße straßenseitig bei 56-58 dB (A) nachts. Der Grenzwert der 16. BImSchV liegt für WA bei 49 dB (A) und für MI bei 54 dB (A). Zum Belüften notwendige Fenster sollten daher komplett ausgeschlossen werden. Dies sollte auch in § 17 (5) eindeutig festgestellt und in Plan 2 so dargestellt werden.

Satzung § 17 (3)

Aus fachlicher Sicht sind an der Bebauung entlang der Ziegetsdorfer Straße keine zum belüften notwendige Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern zulässig. Dies sollte zur Klarstellung so formuliert werden. Schlaf- und Kinderzimmer können grundsätzlich auch an dieser Fassade platziert werden, sofern sie über Fenster einer anderen Fassade belüftet werden können.

Formulierungsvorschlag: „Bei der Bebauung entlang der Ziegetsdorfer Straße sind straßenseitig keine zum Belüften notwendigen Fenster von Schlaf- und Kinderzimmer zulässig.“

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Grundsätzlich bleiben wegen der hohen Lärmbelastung Kinder- und Schlafzimmer in den Gebäuden entlang der Ziegetsdorfer Straße straßenseitig unzulässig. Es sei denn sie können über Fenster einer anderen Fassade belüftet werden.

Text und Plan 2 des § 17 werden aufeinander abgestimmt.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  6.:

Antragsteller:

 

Staatliche Schulämter im Landkreis und in der Stadt Regensburg

Sedanstraße 1

93055 Regensburg

 

Schreiben vom 23.02.2010

 

Anregungen:

Aus unserer Sicht werden die schulischen Belange und Interessen durch den Bebauungsplan nicht berührt. Änderungswünsche gibt es unsererseits nicht.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  7.:

Antragsteller:

 

E.ON Bayern AG, Netzcenter Parsberg

Lupburger Straße 15

92331 Parsberg

 

Schreiben vom 23.02.2010

 

Anregungen:

Unsere Stellungnahme vom 05.05.2009 behält weiterhin Gültigkeit.

 

Stellungnahme vom 05.05.2009:

Zuständig für die im Planungsgebiet verlaufende Hochspannungsleitung ist das Netzzentrum Bamberg der E.ON Netz GmbH. Sie erhalten von dieser Gesellschaft eine separate Stellungnahme. Die Adresse lautet: E.ON Netz GmbH, Luitpoldstraße 51, 96052 Bamberg.

Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden. Der Planungsbereich liegt im Versorgungsgebiet der REWAG.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Durch die Reduzierung des Geltungsbereiches (siehe Auslegungsbeschluss vom 14.01.2010) liegt das 110 kV Hochspannungskabel außerhalb des Planumgriffes und ist somit durch Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan stehen, nicht mehr betroffen.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  8.:

Antragsteller:

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Regensburg

Adolf-Schmetzer-Straße 1

93055 Regensburg

 

Schreiben vom 25.02.2010

 

Anregungen:

Keine weiteren Bedenken. Siehe Stellungnahme vom 12.05.2009

 

Schreiben vom 12.05.2009:

 

Im oben genannten Planungsgebiet wurden im Herbst 2008 archäologische Sondagen durchgeführt, aufgrund derer sich die archäologische Befundlage wie folgt darstellt. Im zentralen Bereich der überplanten Fläche sind ca. 2 m hohe neuzeitliche Auffüllungen, wohl Abraummaterial der Rohstoffgewinnung der Dechbettener Ziegelei. Da es sich um eine Talsenke handelt, dürfte dies ehemals ein Feuchtgebiet gewesen sein. Sollten in diesem Areal im Zuge der Bebauung tiefgründige Erdarbeiten stattfinden, so ist dort mit eventuell vorhandenen Feuchtbogenfunden zu rechnen.

Im nördlichen und südlichen Randbereich der beplanten Fläche wurden bei den Sondagen Siedlungsspuren der Urnenfelder- und Hallstattzeit angetroffen. In jenen Bereich sind im Falle der Bebauung und großflächiger Erdarbeiten weitere Grabungen durchzuführen.

Die Bodendenkmäler stehen nach Art. 7 DschG unter gesetzlichem Schutz. Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage.

 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008,. Az.: Vf. 11-VII-07, juris/NVwZ 2008, 1234-1236 (bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n.v.) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.B. nach Nummern 2,9,10,11,15,20 (Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen.

Folgende Nebenbestimmungen wären bei nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5, 7 a, 7 d, Abs. 7 BauGB zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für eventuelle Einzelvorhaben zudem nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen (§ 9 Abs. 5 BauGB).

 

A)

Der Antragsteller hat im Bereich von Denkmalflächen eine Erlaubnis nach Art. 7 DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.

 

B)

Der Oberbodenabtrag für das Vorhaben ist im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen.

 

C)

Je nach dem Ergebnis des Oberbodenabtrags bzw. je nach Tiefe der Erdarbeiten hat der Antragsteller eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen. Grundlage hierfür sind die Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayer. (Stand: Juli 2008) und gegebenenfalls eine Leistungsbeschreibung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege.

 

D)

Der Antragsteller hat alle Kosten der fachlichen Begleitung des Oberbodenabtrags und der Ausgrabungen zu tragen.

 

E)

Mit den bauseits erforderlichen Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.

 

F)

Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen.

 

Wir bitten, das Vorstehende in den Erläuterungsbericht aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen einen größeren Umfang annehmen und eine längere Planungsphase erfordern können. Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3/ Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (‚B 127), 68 ff (mit Anm. W.K. Göhner); BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um Organisationsfragen zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der Abwicklung der Maßnahme vermeiden.

 

Wie Sie bereits in Ihrem Schreiben darstellen, ist aus denkmalpflegerischer Sicht darauf zu bestehen, dass keinerlei Beeinträchtigung der Wasserverhältnisse in der überregional bedeutenden Emmeramer Brunnstube durch dieses Bauvorhaben entstehen, da sonst zu befürchten ist, dass das Denkmal erhebliche Schäden erleidet.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls entsprechende Veranlassung. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die archäologischen Untersuchungen wurden bereits vor Beginn der Baumaßnahmen abgeschlossen.

Im Übrigen wurden die aufgelisteten Nebenbestimmungen für eventuelle Einzelvorhaben in den Textteil des Bebauungsplanes (Begründung) übernommen.

Die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Quellfassung der historischen Brunnstube Dechbetten wurden in einem hydrogeologischen Gutachten (Baugrundinstitut Stefan, Bericht Nr. 09.41.017-H vom 30.03.2009) einschließlich einer hydrologischen Beweissicherung (Bericht Nr. 09.46.191 vom 18.09.2009) untersucht. Durch die Umsetzung der Festsetzungen im Bebauungsplan (Satzung § 9 Absätze 5 und 6) – zum Schutz des Grundwassers sind sowohl Aushubarbeiten für Leitungstrassen, Tiefgaragen- und Kellergeschosse im WA1 unter einer Höhenkote von 353.00 m üNN als auch Tiefgründungen und Bohrungen unzulässig – und ferner durch die Berücksichtigung der Hinweise in Rahmen der Baugenehmigung wurden nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beeinträchtigung der o.g. Quellfassung festgestellt.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  9.:

Antragsteller:

 

REWAG Netz GmbH

Greflingerstraße 22

93055 Regensburg

 

Schreiben vom 01.03.2010

 

Anregungen:

Wir danken für Ihr Schreiben und die Übermittlung der Bebauungsplanunterlagen, womit Sie uns am Verfahren der Bauleitplanung beteiligen und übermitteln Ihnen als Anlage die mit dem vom Vorhabensträger mit der Erschließungsplanung beauftragten Ingenieurbüro abgestimmten Projektpläne (Projekt Nr. 09 169 Blatt 1 und 2). Diesen können Sie die geplanten Trassen der Neuverlegung der Anlagen der öffentlichen Versorgung mit elektrischer Energie und Trinkwasser entnehmen (Geh- und Leitungsrechte). Entgegen Punkt 4.7 „Ver- und Entsorgung“ ist auf Grund der geplanten Nahwärmeversorgung keine Anbindung der Wohngebäude an das in der Ziegetsdorfer Straße bestehende Erdgasnetz geplant.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  10.:

Antragsteller:

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Hofgraben 4

80539 München

 

Schreiben vom 01.03.2010

 

Anregungen:

Soweit aus den Planunterlagen erkenntlich, sind aus baudenkmalpflegerischer Sicht keine Bedenken vorzutragen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Abteilung für Bodendenkmalpflege des Landesamtes (Dienststelle 93055 Regensburg, Adolf-Schmetzer-Straße 1) gegebenenfalls gesondert Stellung nimmt.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  11.:

Antragsteller:

 

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

Bajuwarenstraße 4

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 01.03.2010

 

Anregungen:

Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 28.04.2009 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

 

Schreiben vom 28.04.2010:

Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen,

 

- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

 

- dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG, als zu belastende Fläche, festzusetzen ist (§ 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB,

 

- dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben ist.

 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg, Tel. 0941/707-6620 in Verbindung setzen.

 

Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Für den ungehinderten Ausbau des Telekommunikationsnetzes innerhalb des Neubaubereiches wurden im Bebauungsplan die erforderlichen Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt um das ungehinderte Anlegen, das Betreiben und den Unterhalt von Versorgungs- Leitungsanlagen gewährleisten zu können.

Die rechtzeitige Abstimmung der Lage, der Dimensionierung der Leitungszonen sowie die Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für den Straßen- und Leitungsbau obliegt dem Vorhabensträger.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  12.:

Antragsteller:

 

Landratsamt Regensburg, Gesundheitsamt

Postfach 12 03 29

93025 Regensburg

 

Schreiben vom 02.03.2010

 

Anregungen:

Es wird empfohlen, auf folgende Pflanzen, welche in den Hinweisen zur Satzung unter Punkt 8 Pflanzliste für private Grünflächen (Hausgärten) aufgeführt sind, zu verzichten, bzw. diese in der Liste zumindest als giftig zu kennzeichnen. Als giftig durch das Bundesinstitut für Risikobewertung eingestuft, sind das Pfaffenhütchen, der Liguster, die gemeine Heckenkirsche, der Kreuzdorn und der wollige Schneeball.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Wegen der geringen Giftigkeit ist eine besondere Kennzeichnung, bzw. ein Streichen der o.g. Gewächse aus der Pflanzliste für Hausgärten, die in den Hinweisen zur Satzung nur eine Empfehlung darstellt, nicht erforderlich.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

 

Nr.  13.:

Antragsteller:

 

Regionaler Planungsverband Regensburg

Altmühlstraße 3

93059 Regensburg

 

Schreiben vom 02.03.2010

 

 

Anregungen:

Nach Gesichtspunkten, die der Regionalplanung zugrunde liegen, bestehen gegen den o.a. Plan keine Bedenken. Die vorgelegten Unterlagen verbleiben bei den Akten des Regionsbeauftragten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  14.:

Antragsteller:

 

Staatliches Vermessungsamt

Franziskanerplatz 10

93059 Regensburg

 

Schreiben vom 04.03.2010

 

Anregungen:

Keine Äußerung

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  15.:

Antragsteller:

 

Bundesnetzagentur, Außenstelle Augsburg

Morellstraße 33

86159 Augsburg

 

Schreiben vom 10.03.2010

 

Anregungen:

Zur weiteren Überprüfung übergebe ich Ihre Unterlagen an unser Referat 226 in Berlin (Bundesnetzagentur Referat 226, Fehrbellinger Platz 3, 10707 Berlin).

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  16.:

Antragsteller:

 

E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg

Luitpoldstraße 51

96052 Bamberg

 

Schreiben vom 11.03.2010

 

Anregungen:

Fernmeldekabel EF14015-01, EC14534-01, EC14536-01

Im angegebenen Geltungsbereich des Bebauungsplanes verlaufen die drei o.g. Fernmeldekabel.

 

Seitens der E.ON Netz GmbH bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes, sofern die Sicherheit des Kabelbestandes und –betriebes durch Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird.

 

Die Lage der Kabel bitten wir gemäß dem beiliegenden Lageplan in den Bebauungsplan zu übernehmen. Hierbei machen wir jedoch darauf aufmerksam, dass wir für die Richtigkeit der Darstellungen keine Gewähr übernehmen. Maßgeblich ist in jedem Falle der tatsächliche Bestand und Verlauf der Kabel in der Natur.

 

Fernmeldekabel:

Bei Arbeiten im Gefährdungsbereich der Kabel (je 1,00 m beiderseits der Trasse) ist der genaue Verlauf, insbesondere die Tiefe, durch Graben von Suchschlitzen in Handschachtung festzustellen.

 

Über der Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden. Bezüglich einer derartigen Bepflanzung beträgt die Schutzzone je 2,50 m („Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln).

 

Bei Bau- oder Bepflanzungsmaßnahmen im Bereich der Kabel sind diese ggf. durch Schutzrohre oder ähnliches zu sichern.

 

Bitte beachten Sie unsere bereits mit gesendeten Unterlagen, Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen und Merkheft für Baufachleute.

 

Wir danken für die Beteiligung um die wir auch weiterhin bitten und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Fernmeldekabel der E.ON Netz GmbH befinden sich in der Ziegetsdorfer Straße. Mit der Realisierung des Bebauungsplangebietes sind die Kabel im Abschnitt zwischen der Schwalbenneststraße und der Lohackerstraße in den neuen Gehweg umzulegen. Die Abstimmung zwischen Versorgungsträger und dem planenden Ingenieurbüro ist bereits erfolgt.

 

Fallen dafür Kosten an, sind diese entsprechend dem städtebaulichen Vertrag vom Vorhabensträger zu übernehmen.

 

Aufgrund des großzügig angelegten Grünstreifes kann in der Ziegetsdorfer Straße der benötigte Schutzabstand zwischen neuer Kabeltrasse und geplanter Baumallee eingehalten werden.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  17.:

Antragsteller:

 

Bayerisches Landesamt für Umwelt

86177 Augsburg

 

Schreiben vom 12.03.2010

 

Anregungen:

Von den vom LfU zu vertretenden Fachbelangen werden die Rohstoffgeologie, die Georisiken und der Geotopschutz berührt. Dazu geben wir im vorliegenden Verfahren folgende Stellungnahme ab:

 

Belange zur Rohstoffgeologie haben wir bezüglich des Bebauungsplanes Lohackerstraße/Schwalbenneststraße bereits mit unserer Stellungnahme 15-8681.1-14586/2009 vom 12.05.2009 der Stadt Regensburg mitgeteilt. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich auf folgende Punkte hingewiesen:

 

Das Neubaugebiet liegt in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Ton- bzw. Braunkohleabbau Friedrich-Zeche.

 

Die Zufahrt zu diesem Abbau erfolgt über die Lohackerstraße, die östlich des geplanten Baugebiets verläuft.

 

Im Anschluss an das aktuelle Abbaugebiet ist im aktuell gültigen Regionalplan ein Vorranggebiet für Tonabbau ausgewiesen, der der langfristigen Rohstoffsicherung dient.

 

Durch die Ausweisung eines Baugebietes darf der bestehende Abbau sowie potenzielle Folgeabbau insbesondere innerhalb des Vorranggebietes nicht negativ beeinträchtigt werden.

 

Im nun vorliegenden Bebauungsplan sind unserer Meinung nach diese Punkte nur in Teilen berücksichtigt. Insbesondere im Umweltbericht wurden die Belange der Rohstoffgeologie völlig außer Acht gelassen.

 

Dort ist unter Punkt 2.5 (Abbauplanung Fa. Rösl) davon die Rede, dass die geplante Erweiterung sowie der zukünftige Betrieb der Friedrich-Zeche „erhebliche Auswirkungen…. auf die vorgenommenen Planungen“ hat. Hier wird die Zufahrt über die Lohackerstraße ebenfalls expressis verbis angesprochen. Diese Zufahrt gehört allerdings zum Bestand des aktuellen Abbaus und ebenfalls zum Bestand zukünftiger Abbautätigkeiten im Vorranggebiet für Tonabbau (s. unsere Stellungnahme vom 12.05.2009).

Darüber hinaus fehlt im Umweltbericht die Würdigung des Vorranggebiets für Tonabbau t 7. Sie findet sich lediglich unkommentiert in der Abbildung des Kapitels 2.1.2 (Kt. Siedlung und Versorgung; Regionalplan Region 11)

 

Im Teil „Begründung“ findet sich dagegen unter 4.14 (Planungen im Anschluss an das Baugebiet) der Hinweis, dass ein Nebeneinander der Neubebauung mit einer Grubenerweiterung in Richtung auf das Baugebiet durch die Ausweisung einer entsprechenden, 60 m tiefen Grünanlage möglich werden könnte.

 

Wir stimmen dem vorliegenden Bebauungsplan bzgl. der Rohstoffgeologie nur unter der Bedingung zu, dass der langfristige Abbau von Tonen und Braunkohle aus dem Bereich der Friedrich-Zeche und in potenziellen Erweiterungsgebieten, insbesondere auf dem Areal des Vorranggebiets t 7 nicht negativ beeinträchtigt wird. Die Zufahrt zu diesem Abbau (mit entsprechenden LKW´s) muss langfristig über die Lohackerstraße möglich sein.

 

Bei gezielten Fragen zur Rohstoffgeologie wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Georg Büttner (Referat 105, Tel. 09281/1800-4751) oder an Herrn Dr. Elmar Linhardt (Referat 105, Tel. 09281/1800-4756).

 

Uns sind keine konkreten Georisiken im genannten Bereich bekannt. Die Nähe zur Böschung der Friedrich-Zeche bedingt allerdings, dass Baugrunduntersuchungen und insbesondere Standsicherheitsberechnungen der Böschung erforderlich sind.

 

Aufgrund der Nähe zur Friedrich-Zeche verweisen wir auch auf den historischen Braunkohle-Bergbau, der im Umfeld des ehemaligen Tonwerks (nördlich des geplanten Bebauungsgebietes) und des heute in Verfüllung befindlichen aufgelassenen Tagebaus (südlich des geplanten Bebauungsgebietes) umging. Der Bereich unterliegt dem Bergrecht, zuständig ist somit das Bergamt Nordbayern.

 

Bei gezielten fachlichen Rückfragen zu den Georisiken wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Andreas von Poschinger (Referat 106, Tel. 089/9214-1366) oder Herrn Karl Mayer (Referat 106, Tel. 089/9214-1361).

 

Geotope sind nicht unmittelbar betroffen.

 

In geringer Entfernung zum geplanten Neubaugebiet befindet sich jedoch das Geotop Nr. 362G001 (Braunkohlen-Tagebau „Friedrich-Zeche“ mit auf das Jahr 2029 befristeter Abbaugenehmigung, vgl. Anlage).

 

Aufgrund der vorgelegten Planunterlagen kann davon ausgegangen werden, dass weder das Geotop noch der im Umgriff des Tagebaues befindliche Lehrpfad samt zugehöriger Aussichtsplattform durch etwaige Bauvorhaben beeinträchtigt werden.

 

Bei gezielten fachlichen Rückfragen zum Geotopschutz wenden Sie sich bitte an Herrn Peter Köstner (Referat 17, Tel. 09381/1800-4674) oder Herrn Georg Loth (Referat 17, Tel. 09281/1800-4672).

 

Zu den örtlichen regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf unsere Stellungnahmen vom 12.05.2009.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Rohstoffgeologie:

Das neue Plangebiet schließt eine Lücke zwischen der bereits bestehenden Wohnbebauung Dechbettener Weinberg im Westen, Altdechbetten im Norden und dem Wohngebiet entlang der Schwalbenneststraße in Richtung Königswiesen im Osten. Es entspricht sowohl den Darstellungen im Flächennutzungsplan als auch den Entwicklungszielen des Regionalplanes (siehe Teil B, II Siedlungswesen, 3.1). Demnach sollen in allen Teilräumen der Region, insbesondere im Oberzentrum Regensburg, ..., für Wohnungsbau geeignete Flächen in ausreichendem Umfang bereitgestellt werden.

 

Gleichzeitig widerspricht der künftige Bebauungsplan nicht den Zielen des Regionalplanes, die zur Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen dienen.

Das Vorranggebiet für Ton und Lehm t 7 „Regensburg Dechbetten“ liegt in südwestlicher Richtung, zwischen ca. 200 m bis ca. 800 m entfernt und ist somit nicht unmittelbar vom Bebauungsplangebiet betroffen.

 

Sowohl im Übergangsbereich zwischen geplanter Wohnbebauung und den Abbauflächen der Tongrube Dechbetten als auch entlang der Lohackerstraße, die als Zufahrt zu den bereits bestehenden Abbauflächen und zum Vorranggebiet t 7 dient, werden im Bebauungsplan Vorkehrungen getroffen, die einen Nutzungskonflikt vermeiden. So verhindert die im Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzwand entlang der Lohackerstraße eine Überschreitung der Grenzwerte für Gewerbelärm. Ferner fungiert die ca. 60 m breite öffentliche Grünfläche als wirksame Pufferzone zwischen den Abbauflächen der Tongrube Dechbetten und den künftigen Wohnquartieren.

 

Aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen Maßnahmen sind auch künftig sowohl die Gewinnung von Bodenschätzen auf den Flächen der Tongrube Dechbetten als auch die Sicherung von Bodenschätzen im Vorranggebiet t 7 nach derzeitigem Ermessen gewährleistet.

 

Sowohl in der Begründung als auch im Umweltbericht wird nochmals vertiefend auf die Belange der Rohstoffsicherung eingegangen. Das zuständige Bergamt hat keine Einwände mehr gegen den Bebauungsplan. Der Bergwerkseigentümer stimmt diesen schriftlich zu.

 

Georisiken:

Zur Untersuchung und Beurteilung der Boden- und Grundwasserverhältnisse wurde vom BGI Baugrundinstitut Stefan bereits am 15.05.2009 ein Baugrundgutachten erstellt. Bei den Untersuchungen wurden die in der geologischen Karte ausgewiesenen Untergrundverhältnisse grundsätzlich bestätigt. Danach stehen im Baugebiet im Gründungsbereich überwiegend Tone und Schluffe an. Genaue Aussagen zum Bodenaufbau, den mechanischen Eigenschaften der Böden und die sich daraus ergebenden bautechnischen Folgerungen können dem Baugrundgutachten entnommen werden. Kleinräumige Untersuchungen werden in Zusammenhang mit der Ausführungsplanung der Wohngebäude durchgeführt. Böschungen im Übergangsbereich zwischen Bebauungsplangebiet und Abbauflächen der Tongrube Dechbetten existieren derzeit nicht; die vorgeschlagenen Standsicherheitsberechnungen sind somit obsolet.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  18.:

Antragsteller:

 

Bundesnetzagentur

Fehrbelliner Platz 3

10707 Berlin

 

Schreiben vom 13.03.2010

 

Anregungen:

Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem o.g. Bebauungsplan, teile ich Ihnen Folgendes mit:

 

Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z.B. in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

 

Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Bitte beachten Sie diesen Sachverhalt bei zukünftigen Planungen. Das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe ist nicht erforderlich. Bei dennoch eingehenden Anfragen zu Bauplanungen mit niedrigem Höhenniveau wird in der Regel durch die BNetzA nicht Stellung gekommen.

 

Messeeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA  selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über vorhandene Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen u.ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.

 

Meine weitere Beteiligung an dem Planverfahren ist nicht erforderlich.

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Gebäude mit einer Höhe von über 20 m sind nicht geplant. Belange der Bundesnetzagentur sind damit nicht betroffen.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  19.:

Antragsteller:

 

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Landshuter Straße 59

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 17.03.2010

 

Anregungen:

Zum Bebauungsplanentwurf haben wir mit Schreiben vom 14.05.2009 Stellung genommen. Ergänzend teilen wir mit:

Aus hydrogeologischer Sicht sind die entsprechenden Auflagen unter § 9 der Satzung sowie die in den Hinweisen zur Satzung (Punkt 7) erwähnten Auflagen (aus dem Gutachten BGI vom 18.09.2009) zwingend einzuhalten.

 

Bei der unter Punkt 4.4 (Grünanlagen) der Begründung dargestellten Lösung hinsichtlich der Wasserrückhaltung ist darauf zu achten, dass eventuell über die Grünschneisen abfließendes Wasser keine Gefährdung für die Tiefgarage darstellt.

 

Laut dem Altlastenkataster liegen keine Altlastenverdachtsflächen im Planungsgebiet vor. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen dennoch Auffälligkeiten bezüglich Verunreinigungen auftreten, sind umgehend das Umweltamt der Stadt Regensburg und das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu informieren, um gegebenenfalls das weitere Vorgehen abzustimmen.

 

Stellungnahme vom 14.05.2009:

 

Niederschlagswasserentsorgung:

Das Niederschlagswasser soll über Mulden versickert werden. Dabei sind die Vorgaben der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 17.12.2008, zu beachten.

 

Wild abfließendes Wasser, Hangwasser, Starkniederschläge:

Aufgrund der Geländeneigung von Süden nach Norden kann es bei ungünstigen Situationen (Starkniederschlägen, Schneeschmelze, etc.) zu Überflutungen durch wild abfließendes Wasser aus dem Außeneinzugsgebiet kommen. Es sind entsprechende Vorkehrungen (z.B. durch Abfanggräben, Rückhaltebecken, gezielte Ableitung in Vorfluter) vorzusehen. Wir empfehlen allgemein zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen (z.B. Kellerschächte, Eingänge) die Unterkante der Öffnungen mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe bzw. Straßen-OK zu legen.

 

Grundwasser:

Um eine Beeinträchtigung der historischen Brunnstube durch das Baugebiet auszuschließen, ist eine hydrogeologische Untersuchung notwendig. Wir empfehlen beim Bau von Unterkellerungen gegebenenfalls notwendige Vorkehrungen gegen eventuell auftretendes Grund- bzw. Schichtwasser zu treffen.

 

Ergänzender Hinweis:

Nach unserem Kenntnisstand ist für diesen Bereich derzeit auch ein Antrag zur Erweiterung des Braunkohle- und Tonabbaus gestellt.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

In § 9 der Satzung ist festgesetzt, dass zum Schutz des Grundwassers und der fürstlichen Brunnstube kein Aushub im WA 1 unter einer Höhenkote von 353.00 m üNN erfolgen darf. Ferner sind Tiefengründungen, Bohrungen, z.B. für Nutzungen der Geothermie, sowie tiefreichende Eingriffe in das Erdreich unzulässig.

Im Rahmen der Baugenehmigungen wird auf die Einhaltung der o.g. Festsetzungen geachtet und auf die Auflagen der hydrologischen Beweissicherung vom 18.09.2009 hingewiesen. Gemäß den Auflagen wird die Baustelle von einer hydrogeologischen Bauleitung überwacht.

 

Bedingt durch die vorhandene Topographie und die ungünstigen Bodenverhältnisse kann es insbesondere bei Starkregenereignissen in Verbindung mit Bodenfrost zu wild abfließendem Oberflächenwasser kommen. Zur Vermeidung von Schäden wurde ein Schutzkonzept entwickelt, welches mit einem System aus Flutmulden und Regenrückhaltebecken das Niederschlagswasser zurückhält und im Notfall kontrolliert in den Kanal der Ziegetsdorfer Straße einleitet. Das System ist für ein 100-jährliches Niederschlagsereignis dimensioniert. Für den Fall, dass weitere Niederschläge anfallen, sind die Gebäude im Vergleich zum natürlichen Gelände angehoben und terrassiert. Ein Eindringen von wild abfließendem Oberflächenwasser in die Wohnhäuser kann nach derzeitigem Ermessen ausgeschlossen werden. Durch die Gestaltung der Grünschneise fließt beim Überlaufen des Regenrückhaltebeckens im Katastrophenfall kein Wasser in Richtung Tiefgarageneinfahrt. Die Ableitung aus den Tiefpunkten für Grünschneisen erfolgt über Einlaufschächte der Kleinflutmulden in das Kanalsystem WA 2. Eventuell nicht abfließendes Wasser läuft über die quer laufenden Grünzonen zum Kanalsystem im privaten Erschließungsweg WA 2.

 

Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass keine Verdachtsmomente bezüglich Altlasten vorliegen. Sollten wider erwarten auffällige Bodenverfärbungen oder Gerüche während der Baumaßnahmen festgestellt werden, ist unverzüglich das Umweltamt zu verständigen.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  20.:

Antragsteller:

 

Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

Postfach 110165

95420 Bayreuth

 

Schreiben vom 19.03.2010

 

Anregungen:

Bezüglich o.g. Bebauungsplanes bleibt die Stellungnahme der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – vom 19.05.2009 Az. 26-3851.PF-B-I/1-1309/09 aufrechterhalten. Sofern nicht eine einvernehmliche Einigung mit der Fa. Rösl für eine ungehinderte Fortführung des Betriebes herbeigeführt wurde, wird der Bebauungsplan seitens der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – unter Berücksichtigung des Lagerstättenschutzes und der Standortgebundenheit der dortigen Lagerstätte abgelehnt. Auf die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG wird verwiesen.

 

Stellungnahme vom 19.05.2009:

Der Bebauungsplan wird seitens der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – im Hinblick auf die Sicherung der Rohstoffversorgung der Fa. Rösl GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung des Lagerstättenschutzes und der Standortgebundenheit der dortigen Lagerstätte abgelehnt. Die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände können voraussichtlich auch für die verbleibende Teilfläche des Bebauungsplanes bei einem zukünftigen Abbau nicht eingehalten werden.

Von der Fa. Gerhard Rösl GmbH & Co. KG wurde ein Rahmenbetriebsplan für den Abbau von Bodenschätzen beantragt. Auf Wunsch des Stadtplanungsamtes der Stadt Regensburg wurde seinerzeit eine Entscheidung über den Betriebsplanantrag ausgesetzt. Ohne vorab auf eine einvernehmliche Einigung hinzuwirken, wurde stattdessen ein Bebauungsplan für das gleiche Gebiet aufgestellt. Auf die grundstücksgleiche Bergbauberechtigung wurde hierbei keine Rücksicht genommen.

Das Plangebiet berührt ein verliehenes Grubenrecht auf Braunkohle. Rechtsinhaber der Verleihung ist die Fa. Gerhard Rösl GmbH & Co. KG. Bei der vorgenannten Verleihung handelt es sich um Bergwerkseigentum gemäß §§ 149 und 151 Bundesberggesetz – BBergG. Dieses gewährt dem Rechtsinhaber das nicht befristete ausschließliche Gewinnungsrecht. Wird dieses Recht eingeschränkt oder gänzlich verhindert, so erwächst möglicherweise ein Entschädigungsanspruch des Rechtsinhabers.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Nachdem die Bergwerkseigentümerin (Fa. Rösl) sowohl den Verzicht auf ihr Bergrecht innerhalb des Bebauungsplangebietes als auch die Zustimmung zum Bebauungsplan Nr. 192 „Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“ gegenüber der Stadt Regensburg erklärt hat, bestätigt das Bergamt Nordbayern, dass gegen den genannten B-Plan keine Einwände mehr bestehen.

 

 

Nr.  21.:

Antragsteller:

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg

Im Gewerbepark A 10

93059 Regensburg

 

Schreiben vom 19.03.2010

 

Anregungen:

Gegen den Bebauungsplan werden von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg keine Einwendungen erhoben, da überörtliche Belange der Landwirtschaft nicht beeinträchtigt werden. Es darf nochmals auf unsere Stellungnahme vom 12.05.2009 verwiesen werden.

 

Stellungnahme vom 12.05.2009:

Siehe oben. In den Bebauungsplan sollen folgende Hinweise aufgenommen werden:

Den Landwirten wird das Recht auf ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung ihrer Flächen zugesichert. Die Anlieger müssen mit folgenden zeitlichen Einschränkungen rechnen.

·         Geruchsimmissionen beim Ausbringen von Stallmist und Gülle sowie beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.

·         Staubimmissionen bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter Handelsdünger und bei der Bodenbearbeitung bei trockener Witterung.

·         Lärmimmissionen beim Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen auf den Nutzflächen und durch den Fuhrwerksverkehr.

Bei der Eingrünung des betroffenen Gebietes sind die gesetzlichen Grenzabstände zu beachten. Es ist dafür zu sorgen, dass die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden (z.B. durch Schattenwirkung, Laubfall, Wurzeln).

Es ist dafür zu sorgen, dass der schadlose Abfluss von Grund- und Oberflächenwasser während und nach der Bauzeit erhalten bleibt.

Die ungehinderte Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken, auch und mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen, muss sichergestellt sein. Kurzzeitige Behinderungen während der Baudurchführung sind mit den betroffenen Landwirten abzustimmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Das Plangebiet grenzt sowohl im Norden als auch im Westen und Osten an bereits bestehende Baugebiete - überwiegend mit Wohnnutzungen - an und fügt sich somit in die Umgebung ein. Im Süden schließen künftige Erweiterungsflächen der Tongrube Dechbetten an, die in der Vergangenheit noch landwirtschaftlich genutzt wurden. Ein unmittelbarer Nutzungskonflikt zwischen Landwirtschaft und Wohnen wird in Zukunft insofern nicht mehr zu erwarten sein. Die im Bebauungsplan festgesetzte ca. 60 m breite Grünfläche übernimmt die Funktion einer Pufferzone, die das Neubaugebiet vor Emissionen aus den noch landwirtschaftlich genutzten und späteren Erweiterungsflächen der Tongrube Dechbetten schützen soll.

 

Die Bewirtschaftung der im weiteren Umfeld liegenden landwirtschaftlichen Flächen wird durch das Plangebiet nicht eingeschränkt. Die ungehinderte Zufahrt zu diesen Flächen bleibt auch künftig, insbesondere über die Schwalbenneststraße, erhalten.

 

Das von Süden hangabwärts fließende Oberflächenwasser wird im Plangebiet über mehrere Flutgräben mit Rückhaltebecken gefasst bzw. zurückgehalten und im Notfall über Leitungen gedrosselt in den Kanal in der Ziegetsdorfer Straße eingeleitet.

 

Die geplanten Gebäude und Tiefgaragen greifen nicht in das Grundwasserregime ein. Zum Schutz des Grundwassers wurden entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. So ist z.B. ein Erdaushub unter der Höhenkote von 353.00 m üNN im Wohngebiet WA 1 unzulässig. Weiterhin wurde in den Baugenehmigungen auf die Auflagen der hydrologischen Beweissicherung hingewiesen. Die Baustelle wird ferner durch ein Baugrundinstitut hydrogeologisch überwacht.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  22.:

Antragsteller:

 

Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg

Alemannenstraße 9

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 22.03.2010

 

Anregungen:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beginnt im unmittelbaren Bereich der Anschlussstelle Königswiesen an der BAB A 93. Die geplante Wohnbebauung liegt im Abstand von ca. 200 m zur durchgehenden Fahrbahn der A 93. Von Seiten der Autobahndirektion Südbayern bestehen gegen die o.g. Bauleitplanung keine Einwände. Wir weisen jedoch darauf hin, dass für die ausgewiesenen Bauflächen gegebenenfalls Lärmmaßnahmen veranlasst sind. Diesbezüglich können keine Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Autobahndirektion Südbayern geltend gemacht werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die für das Plangebiet zu erwartenden Lärmbelastungen wurden in einem Schallgutachten untersucht. Aufgrund der großen Entfernungen sind Lärmschutzwände entlang der Autobahn und an den nördlich gelegenen Bahnstrecken (Hauptlärmquelle) unwirksam. Der Schallschutz im Bebauungsplangebiet muss deswegen überwiegend durch passive Maßnahmen an den Gebäuden, wie z.B. Grundrissorientierung, Schalldämmmaße für Fassaden und fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen erbracht werden. Ausgenommen ist der Teilbereich entlang der Lohackerstraße; hier ist eine Lärmschutzwand erforderlich.

Durch die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen kann ein ausreichender Schallschutz gewährleistet werden.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Nr.  23.:

Antragsteller:

 

Bund Naturschutz in Bayern e.V. Kreisgruppe Regensburg

Dr.-Johann-Maier-Straße 4

93049 Regensburg

 

Schreiben vom 17.03.2010

 

Anregungen:

Der Bund Naturschutz regt an, ausreichend Fahrradabstellgelegenheiten in der Nähe der Hauseingänge einzuplanen. Nur so bevorzugen Bewohner das Fahrrad vor dem Auto, was einer Reduzierung des Individualverkehrs positiv entgegenkäme.

 

Der BN vermisst ein zukunftsfähiges Energiekonzept, z.B. in Form von Blockheizkraftwerken. Hier werden die Klimaschutzvorgaben nicht konsequent genug verfolgt.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Sowohl in den Tiefgaragen, mit 2. Hauseingang, als auch durch die großzügig bemessenen Garagen (zulässige Grundfläche bis 75 m²) stehen bereits genügend Abstellflächen für Fahrräder auf den Privatgrundstücken zur Verfügung. Zusätzlich wird sich die gute Anbindung des Baugebietes an den ÖPNV positiv auf den Individualverkehr auswirken.

 

Das im Plangebiet vorgesehene Nahwärme-Versorgungssystem umfasst die Kombination eines zentralen Biomasse-Hackschnitzel-Heizkessels und dezentralen solarthermischen Anlagen auf allen Gebäudedächern. Dadurch wird eine deutliche CO2 Reduzierung gegenüber klassischen fossilen Wärmeversorgungen, wie z.B. leichtes Heizöl oder Stadtgas, erreicht. Nach Berechnungen der energie.medien.agentur kann mit einer Einsparung von ca. 300-400 to CO2 pro Jahr ausgegangen werden.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnisnahme

 

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

1.              Die bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§ 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB) vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 192 „Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“ werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung, der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.               Der Bebauungsplan Nr. 192 „Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“, bestehend aus der Planzeichnung vom 17.02.2009, in der Fassung vom 14.01.2010, ergänzt am 15.03.2011 und dem Satzungstext vom 14.01.2010, ergänzt am 15.03.2011 für den Bereich südwestlich der Ziegetsdorfer Straße, zwischen Schwalbenneststraße und Lohackerstraße, wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen.

 

3               Die Verwaltung wird beauftragt die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 192 „Schwalbenneststraße – Lohackerstraße“ durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

BP 192 Textteil Satzung, Begründung, Umweltbericht, saP

BP 192 Planzeichnung

BP 192 Anhang 1 - 3

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Textteil (5203 KB)    
Anlage 2 2 Rechtsplan 11-02-08 (1566 KB)    
Anlage 3 3 Anhang 1-3 (6088 KB)