Vorlage - VO/11/6944/SKb  

 
 
Betreff: Umsetzung des Neuen Dienstrechts;
Allgemeine Zustimmungserteilung zum Wechsel innerhalb der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen und zur Sicherung der Mobilität
Status:öffentlichVorlage-Art:Personalvorlage
Berichterstatter/in:1. Oberbürgermeister Schaidinger
2. Bereichsleiter Eineder
Federführend:Bereich Steuerung und Koordination b   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Entscheidung
12.10.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

Mit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts zum 01.01.2011 ist der Bayerische Landespersonalausschuss von einer Vielzahl von Einzelentscheidungen entlastet worden. Gerade in den Bereichen des horizontalen Laufbahnwechsels, bei denen in eine gleichwertige oder entsprechende Laufbahn gewechselt wurde, bedurfte es der Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses. Dieser hat für verschiedene Fälle in Bereichen des mittleren und gehobenen nichttechnisches Verwaltungsdienstes der inneren Verwaltung seine allgemeine Zustimmung erteilt. Dies erfolgte im Rahmen der sog. Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA).

 

Mit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts wurde die Zuständigkeit für derartige Zustimmungen größtenteils auf die obersten Dienstbehörden übertragen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 LlbG und Art. 11 Abs. 2 LlbG). Oberste Dienstbehörde im Bereich der Stadt Regensburg ist insoweit der Personalausschuss (Nr. A/II der Anlage 1 zur Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg vom 24.09.2009).

 

Im Interesse der Verfahrensvereinfachung wird vorgeschlagen - entsprechend den bisherigen Regelungen in der ARLPA - für die nachfolgenden Fälle die Zustimmung allgemein zu erteilen.

 

 

1.        Wechsel innerhalb der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (ehemals Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn)

 

Bei Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts die Laufbahnen des Steuerverwaltungs- bzw. des Staatsfinanzdienstes absolviert haben, war bislang bei einem Wechsel in die Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes die Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses erforderlich.

 

Mit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts zum 01.01.2011 wurden die o. g. Laufbahnen der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen zugeordnet (vgl. Art. 70 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 Leistungslaufbahngesetz – LlbG). Innerhalb dieser Fachlaufbahn wurden u. a. die fachlichen Schwerpunkte „Steuer“, „Staatsfinanzen“ und „nichttechnischer Verwaltungsdienst“ gebildet.

 

Bei einem Wechsel zwischen diesen Schwerpunkten innerhalb der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen ist eine Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses seit 01.01.2011 nicht mehr erforderlich. Vielmehr wurde die Zuständigkeit zur Zustimmung für den Wechsel innerhalb einer Fachlaufbahn auf die obersten Dienstbehörden übertragen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 LlbG).

 

Grundsätzlich stellt die Stadt Regensburg für den Einsatz in der allgemeinen Verwaltung auch künftig nur Beamtinnen und Beamte mit dem fachlichen Schwerpunkt „nichttechnischer Verwaltungsdienst“ ein. Bei Fehlen geeigneter Bewerbungen oder für besondere Verwendungen wird in Einzelfällen jedoch auch auf die fachlichen Schwerpunkte „Steuer“ oder „Staatsfinanzen“ zurückgegriffen. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass Beamtinnen und Beamte, die eine Ausbildung in den Laufbahnen des Steuerverwaltungs- bzw. Staatsfinanzdienstes absolviert haben, mit diesen Abschlüssen in der Stadtverwaltung in der erforderlichen Verwendungsbreite eingesetzt werden können.

 

Es wird vorgeschlagen, die Zustimmung zum Wechsel vom fachlichen Schwerpunkt „Steuer“ bzw. „Staatsfinanzen“ zum fachlichen Schwerpunkt „nichttechnischer Verwaltungsdienst“ innerhalb der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen für die zweite und dritte Qualifikationsebene allgemein zu erteilen.

 

 

2.        Sicherung der Mobilität (ehemals Wechsel in eine entsprechende Laufbahn)

 

Bei Einstellung von Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, die die Laufbahnbefähigung außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erworben haben, war bislang für die Anerkennung, dass die jeweiligen erworbenen Befähigungen den Befähigungen nach dem BayBG uneingeschränkt entsprechen, sowohl die Feststellung der Obersten Dienstbehörde als auch die Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses erforderlich.

 

Mit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts zum 01.01.2011 ist die Zustimmung des Landespersonalausschusses zwar immer noch für den nichtstaatlichen Bereich erforderlich. Dieser hat jedoch seine allgemeine Zustimmung in den ARLPA insoweit erteilt, dass eine beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland erworbene Qualifikation für eine durch ZAPO geregelte Laufbahn der allgemeinen (inneren) Verwaltung gegenüber einer Qualifikation im Geltungsbereich des BayBG (hier: zweite und dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt „nichttechnischer Verwaltungsdienst“) gleichwertig ist, soweit ein Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

 

Unabhängig von dieser Regelung bedarf es aber trotzdem der zusätzlichen Feststellung der Obersten Dienstbehörde (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 HS 1 LlbG).

 

Grundsätzlich stellt die Stadt Regensburg für den Einsatz in der allgemeinen Verwaltung auch künftig nur Beamtinnen und Beamte ein, die ihre Ausbildung an der Bayerischen Verwaltungsschule bzw. an der Bayerischen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege absolviert haben. Bei Fehlen geeigneter Bewerbungen wird in Einzelfällen jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber zurückgegriffen, die ihre Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des BayBG bzw. des LlbG absolviert haben. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass Beamtinnen und Beamte mit diesen Abschlüssen auch bei einer bayerischen Kommune in der erforderlichen Verwendungsbreite eingesetzt werden können und aufgrund ihrer methodischen Qualifikation in der Lage sind, sich fehlende Kenntnisse rasch anzueignen.

 

Im Interesse der Verfahrensvereinfachung wird auch in diesem Fall vorgeschlagen, für die zweite und dritte Qualifikationsebene die Zustimmung zu einer beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Qualifikation für die allgemeine (innere) Verwaltung als gleichwertig einer Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt „nichttechnischer Verwaltungsdienst“ nach LlbG, allgemein zu erteilen.

Der Ausschuss beschließt:

Der Ausschuss beschließt:

 

1.      Die Zustimmung zum Wechsel vom fachlichen Schwerpunkt „Steuer“ bzw. „Staatsfinanzen“ zum fachlichen Schwerpunkt „nichttechnischer Verwaltungsdienst“ innerhalb der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird für die zweite und dritte Qualifikationsebene allgemein erteilt.

 

2.      Die Zustimmung zu einer beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Qualifikation für die allgemeine (innere) Verwaltung als gleichwertig einer Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt „nichttechnischer Verwaltungsdienst“ nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG), wird für die zweite und dritte Qualifikationsebene allgemein erteilt.