Vorlage - VO/11/7048/SKb  

 
 
Betreff: Umsetzung des Neuen Dienstrechts;
Änderung der Beförderungswartezeiten wegen Verkürzung der Probezeit in der dritten und vierten Qualifikationsebene
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Oberbürgermeister Schaidinger
2. Bereichsleiter Eineder
Federführend:Bereich Steuerung und Koordination b   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Entscheidung
12.10.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

Mit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts zum 01.01.2011 wurde die Probezeit in allen Qualifikationsebenen einheitlich auf zwei Jahre festgelegt. Bisher betrug die Probezeit im ehemaligen gehobenen Dienst 2,5 Jahre und im ehemaligen höheren Dienst 3 Jahre.

 

Die Absenkung der Probezeit hat auf die Beförderungswartezeit der Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst regulär als Regelbewerberinnen und Regelbewerber im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvieren, keine Auswirkungen. Für die Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts zum 01.01.2011 bereits in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, wurden Vergleichsberechnungen angestellt, bei denen gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 Leistungslaufbahngesetzt (LlbG) die jeweils günstigere Berechnung Anwendung findet.

 

Auswirkungen ergeben sich jedoch auf die Beförderungswartezeiten der Beamtinnen und Beamten, die bisher nach altem Recht den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst oder den Verwendungsaufstieg vom mittleren in den gehobenen bzw. vom gehobenen in den höheren Dienst absolviert haben bzw. künftig an der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung teilnehmen.

 

Um eine Gleichbehandlung der Regelbewerberinnen und Regelbewerber und der bisherigen Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten  zu erreichen, wurde in den städtischen Beförderungsrichtlinien (Verwaltungsanordnung Nr. SK 7.4) die Beförderungswartezeiten für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten so angepasst, als müssten diese fiktiv eine Probezeit ableisten.

 

Mit der nun allgemein verkürzten Probezeit bei Regelbewerberinnen und Regelbewerbern können diese gegenüber den bisherigen Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bzw. den künftigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Qualifizierungsmaßnahmen deutlich schneller befördert werden. Dies ist jedoch nicht im Sinne des Neuen Dienstrechts, da gerade durch das Neue Dienstrecht nicht eine einmal abgelegte Prüfung entscheidend sein soll, sondern vor allem die praktischen Leistungen ausreichend berücksichtigt werden sollen.

 

Um wegen der Reduzierung der Probezeit auf einheitlich zwei Jahre eine Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten hinsichtlich Ihrer Beförderung in die Besoldungsgruppen A 10 und A 14 zu erreichen wird vorgeschlagen, die Beförderungswartezeiten in der dritten Qualifikationsebene für Beamtinnen und Beamte, die den bisherigen Verwendungsaufstieg oder den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst absolviert haben sowie künftig für Beamtinnen und Beamte, die an der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung teilnehmen, jeweils um ein halbes Jahr entsprechend der Reduzierung der Probezeit von 2,5 auf 2 Jahre zu verkürzen.

 

Analog wird vorgeschlagen, die Beförderungswartezeiten in der vierten Qualifikationsebene für Beamtinnen und Beamte, die den bisherigen Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst absolviert haben sowie künftig für Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung teilnehmen, jeweils um ein Jahr entsprechend der Reduzierung der Probezeit von 3 auf 2 Jahre zu verkürzen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass mit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts die sog. Verzahnungsämter (z. B. Amtsinspektor/-in, Oberamtsrat/-rätin) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 13 aufgelöst und mit der Amtsbezeichnung der bisherigen höheren Laufbahn versehen wurden.

 

Bisher durchlief ein Teil der Beamtinnen und Beamten, die Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst und A 13 gehobener Dienst und mussten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für die nächsthöhere Laufbahn erneut diese Besoldungsgruppe, nun allerdings in den Laufbahnen des gehobenen bzw. des höheren Dienstes durchlaufen. Mit dem Wegfall der Verzahnungsämter ist dieses „doppelte Durchlaufen“ grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.

 

Trotzdem sollte aber in der nun neuen Qualifikationsebene das „doppelte Durchlaufen“ nicht gänzlich entfallen und eine gewisse Beförderungswartezeit abgeleistet werden, da mit dem Qualifikationserwerb die Voraussetzungen für eine höhere Qualifikationsebene geschaffen wird, die jedoch regelmäßig mit höherwertigeren Aufgaben verbunden ist, als dies im Endamt der niedrigeren Qualifikationsebene der Fall war.

 

Die Beamtinnen und Beamten, die bei Teilnahme an den Aufstiegen bzw. künftig an den Qualifizierungsmaßnahmen bereits das bisherige Verzahnungsamt bzw. das Endamt einer Qualifikationsebene erreicht haben, wurden zum Teil bereits in dieser Besoldungsgruppe beurteilt.

 

Die Beförderungswartezeiten rechnen erst vom nächsten Monatsersten an, der auf die Feststellung des Qualifikationserwerbs folgt. Ausschlaggebend für die Beförderungswartezeit ist jedoch das Ergebnis, das in der letzten dienstlichen Beurteilung erzielt wurde.

 

Es wird vorgeschlagen, für die Beamtinnen und Beamten, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 13 erreicht haben und auch bereits in dieser Besoldungsgruppe beurteilt wurden, für die Berechnung der Beförderungswartezeit nach A 10 bzw. A 14 die bereits in den Besoldungsgruppen A 9 bzw. A 13 vorliegende Beurteilung zugrunde zu legen.

 

Es wird mit dieser Beschlussvorlage verzichtet, die Verwaltungsanordnung Nr. SK 7.4 als Anlage beizufügen, da für die Sitzung des Personalausschusses am 07.12.2011 geplant ist, eine überarbeitete Fassung der Beförderungsrichtlinien vorzulegen, da sich wegen des Inkrafttretens der Modularen Qualifizierungsverordnung und der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst noch weiterer Änderungsbedarf ergibt.

 

Die vorgenannten Entscheidungen sollten jedoch vor dem 01.11.2011 getroffen werden, da der Qualifikationserwerb in der dritten Qualifikationsebene i. d. R. zum 01.11. eines Jahres festgestellt wird. Bei Behandlung in einer späteren Sitzung des Personalausschusses würden sich weitere Verzögerungen im beamtenrechtlichen Werdegang der Beamtinnen und Beamten ergeben.

 


Der Ausschuss beschließt:

 

1.      Die Beförderungswartezeiten in der dritten Qualifikationsebene werden für Beamtinnen und Beamte, die den bisherigen Verwendungsaufstieg oder den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst absolviert haben sowie künftig für Beamtinnen und Beamte, die an der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung teilnehmen, jeweils um ein halbes Jahr – entsprechend der Reduzierung der Probezeit von 2,5 auf 2 Jahre – verkürzt.

 

2.      Die Beförderungswartezeiten in der vierten Qualifikationsebene werden für Beamtinnen und Beamte, die den bisherigen Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst absolviert haben sowie künftig für Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung teilnehmen, jeweils um ein Jahr – entsprechend der Reduzierung der Probezeit von 3 auf 2 Jahre – verkürzt.

 

3.      Für Beamtinnen und Beamte, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 13 erreicht haben und auch bereits in dieser Besoldungsgruppe beurteilt wurden, wird für die Berechnung der Beförderungswartezeit nach A 10 bzw. A 14 die bereits in den Besoldungsgruppen A 9 bzw. A 13 vorliegende Beurteilung zugrunde gelegt.