Vorlage - VO/11/7161/20  

 
 
Betreff: Haushaltssatzung der Stadt Regensburg für das Haushaltsjahr 2012;
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
14.12.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
15.12.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

a)              Auf den Entwurf des Haushaltsplanes 2012 vom 25.10.2011 i. d. F. vom 25.11.2011 wird verwiesen.

 

b)              Wie aus den Diskussionen über die Haushaltsreste bekannt, treten regelmäßig Ver­zögerungen bei Baumaßnahmen und beim Grunderwerb auf. Teilweise gehen auch Rechnungen nicht wie erwartet ein. Gleichzeitig lassen sich (einzelne) andere Maß­nahmen schneller verwirklichen als geplant. In diesen Fällen wären gemäß der Ge­schäftsordnung des Stadtrates für Mittelbereitstellungen über 50.000 EUR Beschlüsse des Verwaltungs- und Finanzausschusses und für solche über 500.000 EUR Beschlüsse des Stadtrates erforderlich. Um diesen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird vorgeschlagen, das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wie bisher zu ermächtigen, in diesen Fällen Mittelbereitstellungen unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:

 

              -              die Ausgaben sind in einem gültigen (beschlossenen) Investitionsprogramm ent­halten und damit finanziert

              -              es treten keine Änderungen der Kosten oder der Ausführung ein, die von einem Stadtratsgremium zu beschließen sind

              -              der höhere Mittelbedarf im jeweiligen Haushaltsjahr der einen Maßnahme kann durch einen geringeren Mittelbedarf der anderen Maßnahme ausgeglichen werden (saldoneutrale Korrektur des Mittelabflusses).

              -              dies gilt analog bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen auch für die über- oder außerplanmäßige Breitstellung von Verpflichtungsermächtigungen gem. Art. 67 Abs. 5 GO

 

 

c)              In einzelnen Fällen sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises Zuschüsse für Investitionen an die Zuschussgeber zurückzuzahlen, weil die zuwendungsfähigen Kosten unterschritten wurden. Tritt die Zahlungspflicht noch in dem Jahr ein, in dem die Förderung einging, kann die Rückzahlung nach § 70 Abs. 1 KommHV – Kameralistik - von den Einnahmen abgesetzt werden. Steht die Rückforderung in einem anderen Jahr an, so ist eine Veranschlagung im Nachtragshaushaltsplan erforderlich. Die Rückforderung ist zu verzinsen. Um Zinszahlungen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wie bisher zu ermächtigen, Mittel für die Rückzahlungen von zu viel erhaltenen Zuschüssen auf dem Verwaltungsweg bereitzustellen. Außerdem wird angeregt, das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat zu ermächtigen, ebenso Mittel für die Zahlung von nicht fristgerecht verwendeten und für zu viel erhaltene Zuschüsse bereitzustellen. In analoger Anwendung des § 11 Abs. 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg wird in diesen Fällen der Verwaltungs- und Finanzausschuss und bei Mittelbereitstellungen über 500.000 EUR auch das Stadtratsplenum informiert.

 

 

d)              Nach § 2 der Haushaltssatzung 2012 werden keine Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt vorgesehen.

 

              Während des Haushaltsjahres 2012 laufen für eine Reihe von Krediten der Stadt die Zinsbindungsfristen aus. Für Darlehen mit einem Volumen von insgesamt 24,7 Mio. EUR sind außerordentliche Tilgungen veranschlagt. Bei anderen werden entweder Prolongationen oder Umschuldungen notwendig. Dazu wurde ein Ansatz i. H. v. 0 EUR eingestellt, der durch einen Zweckbindungsring mit unechter und gegenseitiger Deckungsfähigkeit flexibel entsprechende Beträge in Einnahmen und Ausgaben bei gleichem Saldo zulässt.

 

              Im Rahmen des Zinsmanagements kann es ferner vorteilhaft sein, Zinsgeschäfte für zukünftige Kreditaufnahmen bzw. Umschuldungen oder Prolongationen bereits im laufenden Haushaltsjahr einzugehen. In Frage kommen beispielsweise Kredite, deren Zinsbindungsfristen in den kommenden Jahren enden und dadurch Zinsanpassungen erforderlich werden. Obwohl vorgesehen ist, alle in Frage kommenden Darlehen im Finanzplanungszeitraum zurückzuzahlen, könnten aufgrund besonderer Umstände (z.B. besonders niedriges Zinsniveau) entsprechende Zinssicherungsgeschäfte für künftige Zeiträume notwendig sein.

 

Die Situation auf dem Kapitalmarkt ist durch äußerst rasch wechselnde Konditionen gekenn­zeichnet. Angebote von Kreditinstituten für aufzunehmende und umzuschuldende Kredite und Derivate sind in der Regel wenige Stunden gültig, so dass zwischen der Angebotsabgabe durch die Banken und der Annahme von Seiten der Stadt eine Entscheidung durch ein Beschlussgremium nicht erfolgen kann.

 

Der Stadtrat sollte dem Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wie bisher die Zustimmung erteilen, entsprechende Kreditverträge der Stadt und zusätzlich derivative Finanzierungsinstrumente einschließlich strukturierter Darlehen (unter Berück-sichtigung des Derivateerlasses vom 08.11.1995/14.09.2009) abschließen zu dürfen und dem Verwaltungs- und Finanzausschuss nachträglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Als Stellvertreter des Wirtschafts-, Wissenschafts-  und Finanzreferenten bei Abwesenheit soll für Kredit- und Derivatgeschäfte wie bisher der Leiter der Stadtkämmerei tätig werden dürfen, um entsprechend kurze Reaktionszeiten sicherstellen zu können.

 

 

e)              Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Stadt Kassenkredite aufnehmen. Die Höhe wird eingeschränkt durch einen in der Haushaltssatzung festzusetzenden Höchstbetrag. Gemäß Art. 73 Abs. 2 GO soll der Höchstbetrag ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen nicht überschreiten. Im Haushaltsjahr 2012 beläuft sich die gesetzliche Grenze auf 98,78 Mio. EUR. Es wird vorgeschlagen, den Höchstbetrag der Kassenkredite in § 5 der Haushaltssatzung 2012 auf 60,0 Mio. EUR (dies entspricht 10,12 % der Einnahmen des Verwaltungshaushaltes: 592.684.300 EUR) festzusetzen.

 

f)              Es wird vorgeschlagen, das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wie bisher zu ermächtigen, bei Bedarf Haushaltsmittel über- und außerplanmäßig in 2012 (wieder) bereitzustellen, die entweder bereits in 2011 bewilligt, aber nicht bzw. nicht in vollem Umfang kassenwirksam geworden sind, oder die in Folge von in 2011 über- und außerplanmäßigen bereitgestellten Verpflichtungsermächtigungen, in 2012 kassenwirksam werden. In beiden Fällen stellt dies keine neue Entscheidung in der Sache, sondern lediglich einen formalen Vollzug einer bereits getroffenen Entscheidung dar. Die (Wieder-)Bereitstellung setzt die Verfügbarkeit von Deckungsmitteln, insb. Minderausgaben, voraus.

 

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1.              Der Haushaltsplan 2012 wird mit den in dem Entwurf vom 25.10.2011 i. d. F. vom 25.11.2011 genannten Beträgen festgestellt.

 

2.              Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 wird mit den Abschlusssummen des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes beschlossen.

 

3.              Der Entwurf der Haushaltssatzung ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

 

4.              Das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wird ermächtigt, bei Bedarf saldoneutrale Mittelabflusskorrekturen bei Maßnahmen des Investitionsprogrammes vorzunehmen.

 

5.              Das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Mittel bereitzustellen für die Rückzahlung von zu viel erhaltenen Zuschüssen für Investitionen sowie für die Zahlung von Zinsen für nicht fristgerecht verwendete und für zu viel erhaltene Zuschüsse.

 

6.               Der Stadtrat stimmt der Ermächtigung des Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferates zum Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen über Umschuldungen bzw. Prolongationen im Haushaltsjahr 2012 nach Maßgabe der Berichtsvorlage zu.

              Ferner wird das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat ermächtigt, Zinsgeschäfte für Umschuldungen bzw. Prolongationen zukünftiger Haushaltsjahre und derivative Finanzierungsinstrumente abzuschließen.

              Als Stellvertreter des Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferenten wird zum Abschluss von Kredit- und Derivatgeschäften der Leiter der Stadtkämmerei ermächtigt.

 

7.              Das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wird ermächtigt, bei Bedarf Haushaltsmittel über- und außerplanmäßig in 2012 (wieder) bereitzustellen, die entweder bereits in 2011 bewilligt, aber nicht bzw. nicht in vollem Umfang kassenwirksam geworden sind, oder die in Folge von in 2011 über- und außerplanmäßigen bereitgestellten Verpflichtungsermächtigungen, in 2012 kassenwirksam werden.

 

 

Anlagen: Haushaltssatzung der Stadt Regensburg für das Haushaltsjahr 2005

 

Anlagen: Haushaltssatzung der Stadt Regensburg für das Haushaltsjahr 2009

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Haushaltssatzung 2012 _Anlage zum Satzungsbeschluss (13 KB)