Vorlage - VO/11/7201/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 101 - Ehemalige Zuckerfabrik

- Entscheidung/Beiträge Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
- Entscheidung/Behörden und Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB
- Entscheidung/öffentliche Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
13.12.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

 

Der vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen am 23.07.2009 / 07.12.2010 zur Aufstellung/Änderung beschlossene Bebauungsplan Nr. 101 ehemalige Zuckerfabrik wurde entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB am 13.01.2011 der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äerung vom 10.01.2011 bis 21.01.2011 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 23.03.2011 bis 21.04.2011 gemäß § 4 (1) BauGB (Scoping) zum Bebauungsplan-Entwurf gehört.

 

Folgende Beiträge bzw. Stellungnahmen gingen bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB und bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ein:


 

 

Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB / Anregungen aus der Informationsveranstaltung

 

Nr. 1.:

 

Antragsteller:

Äerung vom 17.01.11

 

Anregungen:

Sind die Abstandsflächen zur Straubinger Straße 29 eingehalten?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Einhaltung der Abstandsfchen zur Straubinger Straße ist im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 


 

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB

 

Nr. 1:

 

Dienststelle:

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege

Hofgraben 4, 80539 München

 

Schreiben vom 21.04.2011

 

Anregungen:

Die Bau- und Kunstdenkmalpflege nimmt die Ausführungen im Erläuterungsbericht zur Kenntnis, wonach die Wirkung des ca. 36 m  hohen stadtbildprägenden Scheibengasbehälters, eines Baudenkmals im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BayerDSchG, durch die Planung grundsätzlich erhalten bleibt.

 

Denkmalfachliche Bedenken anzumelden sind jedoch bezüglich der geplanten acht Punkthäuser in der zweiten Reihe mit 7 bis 9 Vollgeschossen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf das Stadtbild von Regensburg. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nahm zur Frage der stadtbildverträglichen Höhenentwicklung profilbildender Bauten in den letzten Monaten in Zusammenhang mit dem Ostenturm-Projekt bereits ausführlich Stellung und wird im Nachgang zu dieser fristwahrenden Stellungnahme die diesbezüglichen Ausführungen gerne präzisieren.

 

Ergänzendes Schreiben vom 07.07.2011

 

Anregungen:

1. Die Planung wird aus denkmalfachlicher Sicht nicht zuletzt unter dem Aspekt der Inwertsetzung des Areals und der Quartierstärkung insgesamt positiv beurteilt.

 

2. Grundsätzlich positiv gewürdigt wird der respektvolle Umgang mit dem benachbarten

36 m hohen stadtbildprägenden Scheibengasbehälter.

 

3. Geplant sind acht Punkthäuser in zweiter Reihe mit 7 bis 9 Vollgeschossen. Dem Vernehmen nach wird für die neungeschossigen Hochhäuser eine Höhenentwicklung von 27 m angesetzt, zuzüglich der technischen Aufbauten ist somit eine Gesamthöhe von 28,5 m zu erwarten.

 

4. Hinsichtlich der Höhenentwicklung von profilbildenden Bauten verweist das Bayerische

Landesamt für Denkmalpflege auf die in Zusammenhang mit dem Ostenturm-Projekt gegenüber der UNESCO abgegebene Stellungnahme: The close proximity to the Old Town should only allow a height development of ca. 25 metres.“ (Stellungnahme des

Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 04.03.2011).

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

r das komplette Kerngelände der ehemaligen Zuckerfabrik wurde ein städtebaulicher Wettbewerb ausgelobt. Das Büro Auer+Weber+Assoziierte aus München hat diesen Wettbewerb gewonnen. Im Zwischenkolloquium am 06.07.2010 wurde darauf hingewiesen, dass die Höhenentwicklung der Gebäude entwurfsabhängig zu sehen und spezifisch zur Aufgabenstellung im Kontext mit der Stadt Regensburg zu formulieren ist. Eine denkbare Akzentuierung durch städtebauliche Dominanten sollte zwingend und nachvollziehbar aus der Entwurfsidee begründet werden.

 

Die Begründung des Büros Auer+Weber+Assoziierte für die Höhenentwicklung im Wettbewerbsgebiet lautet wie folgt:

Eine straßenbegleitende Bebauung im Norden bezieht sich mit Ihrer differenzierten Höhen-entwicklung auf das heterogene Gegenüber entlang der Straubinger Straße und schirmt das neue Quartier vom hohen Verkehrslärm der Einfallstraße ab. Der zentrale campusartige Bereich des neuen Quartiers erstreckt sich fast über dessen gesamte Ost-West-Ausrichtung und bildet mit seinen rechteckigen Punkthäusern in unterschiedlicher Höhe und Setzung eine neue Mitte, die als Zentrum des Quartiers dient. Die rhythmisch platzierten Wohnhäuser erzeugen einen wechselseitigen Takt von Bebauung und Freiraum und verweben das gesamte Quartier sowohl in Ost-West als auch in Nord-Süd-Richtung.

Im östlichen Kreuzungspunkt zwischen Straße und Gleisanlagen markiert ein deutlicher Hochpunkt (Hinweis: nicht im Bebauungsplanumgriff enthalten) die Stadteinfahrt nach Regensburg von Osten ob mit dem Auto oder der Bahn kommend. Dieses Gebäudeensemble bildet in Erinnerung an die alten Fabrikanlagen zusammen mit den Punkthäusern eine neue prägnante Silhouette, welche sowohl von der Straubinger bzw. Adolf-Schmetzer-Straße im

Norden als auch von den Bahntrassen und Freiräumen im Süden wahrnehmbar ist.

Eine kleinteilige Bebauung im Südwesten arrondiert die bestehenden Wohnbauten entlang des Pürkelgutweges.“

 

Auszug aus dem Preisgerichtsprotokoll zum städtebaulichen Wettbewerb vom 06.10.2010:

Entlang der Straubinger Straße bietet der Entwurf eine gute Abschirmung gegen den Verkehrslärm, wobei die Gestaltung dieser Raumkanten mit ihrer Fülle von gestaffelten Baukörpern noch nicht überzeugt. Die Höhenentwicklung der Punkthäuser ist gut nachvollziehbar.

Der Versuch, im Osten des Grundstücks an der Gleisbrücke eine städtebauliche Dominante zu formulieren, wird begrüßt. Allerdings kann die vorgeschlagene Lösung mit einem Doppelhochhaus (Hinweis: nicht im Bebauungsplanumgriff enthalten) im Hinblick auf Dimensionierung und Figur noch nicht überzeugen.“

 

 

Die Geschossigkeit und die Wandhöhe der Punkthäuser wurden im Bebauungsplan als Höchstmaß, jedoch nicht zwingend festgesetzt. Bei den acht Punkthäusern wird die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege geforderte Wandhöhenbegrenzung von 25 m durch die vier 9-geschossigen Gebäude mit 28,50 m als Maximum deutlicher und durch die beiden 8-geschossigen Gebäude als Maximum mit 26,00 m gering überschritten. Die beiden 7-geschossigen Gebäude haben eine maximale Wandhöhe von 23,50 m und liegen somit unter der Vorgabe. Ansonsten liegen alle Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes deutlich unter der maximalen Höhe von 25,00 m.

Die Punkthäuser treten in der Grundfläche und Kubatur relativ zurückhaltend in Erscheinung und dominieren nur aufgrund ihrer Höhe punktuell wobei das Herausragen über die empfohlene Höhenbegrenzung nur maximal 3,50 m beträgt, was an dieser Stelle städtebaulich durchaus vertretbar und aus dem städtebaulichen Entwurf nachvollziehbar begründet ist.

Um durch zusätzliche technische Dachaufbauten die Erscheinungsform der Punkthäuser  darüber hinaus nicht noch zusätzlich höher erscheinen zu lassen, wurde festgesetzt, dass diese um Ihre Höhe zurückversetzt anzuordnen und zu verkleiden sind, wodurch sie kaum in Erscheinung treten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

 

Nr.  2:

 

Dienststelle:

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Regensburg

Adolf-Schmetzer-Straße 1, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom 13.04.2011

 

Anregungen:

Das o.g. Planungsgebiet liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft zu folgenden Bodendenkmälern:

-              D-3-6938-0734 rpergrab vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung, wohl Hinweis auf ein Gräberfeld im Bereich der Kreuzung Alte Straubinger Straße und Straubinger Straße

-              D-3-6938-0922 Gräberfeld der Mittelsteinzeit nachgewiesen im Bereich Straubinger- und Alkofer Straße

-              E-2007-33816-1 mische Münzfunde auf Fl.Nr. 2143, die möglicherweise mit einer römischen Bebauung zusammenhängen.

 

Dazu kommt, dass in diesem Areal die römische Heeresstraße verlief, die das Legionslager mit den nächsten Militärkastellen an der Donau verband. Aufgrund dieser verkehrs- und allgemein siedlungsgünstigen Lage liegt das Planungsgebiet in einer fundreichen Zone. Es ist demnach damit zu rechnen, dass bei Erdarbeiten in bislang ungestörten Bereichen auch Bodendenkmäler zutage kommen.

 

Die mit dem Bayer. Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayer. Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/blfd/content/pdfs/Rechtliche_Grundlagen_Bodendenkmaeler_d.pdf

 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayern. Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf.II-VII-07, juris / NVwZ.2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: I BvR 2296/08 & BvR 2351/08, n.v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodenkmal als „Archiv des Bodens“)] vorzunehmen.

 

1.

Folgende Nebenbestimmungen wären bei nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5, 7 a, 7 d, Abs. 7 BauGB zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für alle Einzelvorhaben nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen (§ 9 Abs. 6 BauGB):

 

A.              Jeder Bauwillige hat eine Erlaubnis nach Art. 7 DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde (Amt 45.2) einzuholen.

B.              Der Oberbodenabtrag für das Vorhaben ist im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayern. Landesamts für Denkmalpflege im Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen.

C.              Nach dem Ergebnis des Oberbodenabtrags hat der Antragsteller eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen. Grundlage hierfür sind die Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern (Stand 2010)(http://www.blfd.bayern.de/blfd/content/pdfs/vorgaben_Dokumentation_Archaeologische_Ausgraben_d.pdf) und ggf. eine Leistungsbeschreibung des Bayern. Landesamts für Denkmalpflege.

D.              Der Antragsteller hat alle Kosten der fachlichen Begleitung des Oberbodenabtrags und der Ausgrabungen zu tragen.

E.              Mit den bauseits erforderlichen Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sacherecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.

F.              Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen.

 

Wir bitten, das Vorstehende in den Erläuterungsbericht aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen einen größeren Umfang annehmen und eine längere Planungsphase erfordern können. 

 

2.

Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff [mit Anm. W.K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um Organisationsfragen zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der Abwicklung der Maßnahme vermeiden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Die Punkte A bis F wurden als Hinweis zur Satzung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 2.:

Vom Investor wird für Teilbereiche in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde eine vorzeitige Erlaubnis nach Art. 7 DschG beantragt. Dies erfolgt im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  3:

 

Dienststelle:

Bundesnetzagentur

Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin

 

Schreiben vom 14.04.2011

 

Anregungen:

Ihr Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG. Die von ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem vorgesehenen Baubereich teile ich Ihnen folgendes mit:

 

-              Die BNetzA teilt u.a. gem. § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

 

-              Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.

 

-              Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den gegebenenfalls eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.

 

-              Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage 1 können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen.

 

              In Regensburg sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2).

 

              Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt.

 

-              Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauten schlage ich Ihnen vor, sich mit den Betreibern in Verbindung zu setzen, um ihre Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten.

 

-              Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationssung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggfs. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.

 

-              Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange“ war. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Ich empfehle jedoch, die in Regensburg tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die mitgeteilten Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen (E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, Ericsson Services GmbH, Vodafone D2 GmbH) und Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen (Clearwire Germany GmbH, DBD Deutsche Breitbanddienste GmbH, Inquam Broadband GmbH, Vodafone D2 GmbH) wurden über die Planung informiert. Es wurden keine Einwände vorgebracht.

Die in Regensburg bekannten Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien (Deutsche Telekom, R-KOM, Kabel Deutschland) wurden ebenfalls über die Planungen informiert. Kabel Deutschland und die Deutsche Telekom haben Anregungen vorgebracht. Diese sind unter den Nummern 7  und 6 zu finden.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  4:

 

Dienststelle:

DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, FRI-REG II

Bahnhofstraße 6, 93047 Regensburg

 

Schreiben vom 07.04.2011

 

Anregungen:

Die DB Services Immobilien GmbH, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o.a. Verfahren.

 

Schienennetz:

Das Planungsgebiet liegt links, direkt an der zweigleisigen, nicht elektrifizierten Hauptbahn Regensburg-Weiden ca. von Bahn-km 1,6 bis 2,2 sowie rechts der zweigleisigen, elektrifizierten Hauptbahn München-Regensburg.

 

Emissionen:

 

1.

Aufgrund der Nähe des Planungsgebietes zur Bahnlinie ist folgender Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen:

Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.

 

2.

Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Stadt Regensburg oder dem Vorhabensträger auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Falls für die Erstellung von Schallschutzgutachten Zugzahlen benötigt werden, können diese bei der DB Netz AG, Niederlassung Süd, Richelstraße 3, I.NV-S-F (N)) Herr Rauschmayr (Tel. 089 / 1308-72154), 80634 München, angefordert werden. Die Anfrage ist kostenpflichtig.

 

3.

Den außerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung angedachten Schallschutzeinrichtungen (innerhalb des Gleisdreieckes) wie auf S. 10 des Umweltberichtes „Baader Konzept“ zum BP Nr. 101 formuliert, kann leider nicht entsprochen werden. Siehe hierzu auch die in Kopie beigefügte Stellungnahme BA Nür 2011-0058 vom 09.03.2011 an die Fa. Schmack.

 

Schreiben der DB Services Immobilien GmbH an die Fa. Schmack jun. GmbH vom 09.03.2011:

 

Die DB Services Immobilien GmbH, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o.a. Bauvorhaben:

 

Einer Errichtung von Lärmschutzwänden (LSW) Dritter auf Grundstücken der DB Netz AG wird seitens des Produktionsstandortes Regensburg nicht zugestimmt.

 

Begründung:

I.              Hinsichtlich unserer Optionen für die Optimierung bzw. langfristige Weiterentwicklung der Netz-Infrastruktur in den betroffenen Streckenabschnitten wird die Variante LSW auf Bahngrund abgelehnt.

II.              Ebenso sind für die Errichtung der LSW Probleme in der Plangenehmigung zu erwarten (Planrechtsverfahren Beteiligung EBA, Zulassungen UiG/ZiE, Güte- und Sicherheitsnachweise).

III.              Unabhängig von den Regelungen eines etwaigen Gestattungsvertrages und einer etwaigen Baudurchführungsvereinbarung würden durch die LSW erhebliche Einschränkungen für die Instandhaltung der Bahnanlagen (Zuwegung, Bewegungsfreiheit Baumaschinen, Schwenkkrane etc.) und für die Abwicklung des Bahnbetriebs während der Baumaßnahmen entstehen.

 

Unabhängig davon befinden sich im Bereich dieser Variante für die LSW-Errichtung

-              bahnbetriebsnotwendige LST-Kabeltrassen

-              mehrere bahnbetriebsnotwendige Beleuchtungs- und Versorgungskabel

-              bahnbetriebsnotwendige Mastschalterantriebskabel

-              eine Kabeltrasse mit bahnhetriebsnotwendigen Telekommunikationskabeln (u.a. Streckenfernmeldekabel F4461 108 Passau-Regensburg)

-              sowie eine 20 KV Versorgungsleitung der DB Energie

 

Auf detaillierte Erhebungen zu den in diesem Bereich vorhandenen Kabeln und Leitungen haben wir aufgrund der o.g. grundsätzlichen Ablehnung zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung abgesehen. Es können unsererseits keine Kosten für dadurch entstehende bauliche Auswirkungen (etwaige Umverlegungen und dgl.) kalkuliert oder geschätzt werden.

 

 

4.

Bewuchs / Neuanpflanzungen:

Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten deshalb, entsprechende Neupflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschließen.

 

Allgemeines:

Wir bitten die vorgenannten Punkte, soweit noch nicht geschehen, bei der Aufstellung des BP 101 zu berücksichtigen und in das Planwerk mit einzuarbeiten. Bei Weiterführung des Verfahrens bitten wir um erneute Beteiligung.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Der von der DB Services Immobilien GmbH geforderte Textbaustein zur Aufnahme in die Begründung stellt eine Haftungsausschlussklausel und damit eine unzulässige Festsetzung zu Lasten Dritten dar. Er ist damit in rechtlicher Hinsicht im Bebauungsplan nicht festsetzbar und wird auch nicht in die Begründung aufgenommen. Auf Nachfrage bei der DB Services Immobilien GmbH wurde mitgeteilt, dass der Textbaustein als allgemeiner Hinweis zu sehen ist, welcher standardmäßig bei jeder Stellungnahme verwendet wird.

Eventuelle Haftungsausschlüsse zwischen dem Investor und der DB Services Immobilien GmbH sind daher privatrechtlich zu regeln.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Zu 2.:

Das erforderliche Schallschutzgutachten liegt vor. Die erforderlichen Schallschutzeinrichtungen sind im Bebauungsplan festgesetzt. Die Realisierung der Schallschutzmaßnahmen ist im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Regensburg und dem Investor geregelt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Zu 3.:

Die Festsetzungen im Bebauungsplan zum Thema Schallschutz sowie die Planung der Schallschutzmaßnahmen wurden aufgrund der Stellungnahme der DB Services Immobilien weiterentwickelt. Eine Inanspruchnahme von Flächen der DB Services Immobilien GmbH ist nicht vorgesehen. Stattdessen werden Flächen im Gleisdreieck, welche sich ebenfalls im Eigentum des Investors befinden, in Anspruch genommen. Daher wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes um die benötigte Fläche für Schallschutzeinrichtungen im Gleisdreieck erweitert.

Der Schallschutz wird nun durch aktive Vorkehrungen (Schallschutzwände) innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, durch Grundrissorientierung und durch verschiedene Möglichkeiten des baulichen (passiven) Schallschutzes erreicht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

Zu 4.:

Die ersten 3 Sätze bzgl. neuer Bepflanzungen entlang der Bahnanlagen wurden in die Hinweise des Satzungstextes aufgenommen. Der Textbaustein zu den bestehenden Bepflanzungen ist als allgemeiner Hinweis zu sehen und wird im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  5:

 

Dienststelle:

Bayernhafen Gruppe

Linzer Straße 6, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom 13.04.2011

 

Anregungen:

In obiger Sache erbitten wir zunächst um Übersendung sowohl des unter Ziffer 5. des Bebauungsplanentwurfes beschriebenen Schallschutzgutachtens als auch des unter Ziffer 7. beschriebenen Verkehrsgutachtens. Diese beiden Untersuchungen liegen uns nicht vor, beinhalten jedoch wesentliche Ermittlungsgrundsätze hinsichtlich der Beurteilung einer einschränkenden Betroffenheit des Bayernhafens Regensburg nebst den dort angesiedelten Betrieben.

 

Den Ausführungen des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes kann unter Ziffer 5. Absatz 4 entnommen werden, dass unter anderem Anlagenlärmimmissionen auf das Planungsgebiet einwirken werden, sodass in den Gewerbegebieten die Festsetzung von Emissionskontingenten vorgesehen sei.

 

Hiernach muss auch im Hafengebiet sowohl für die teilweise stark irritierende Hafeninfrastruktur als auch für den gewöhnlichen Betrieb der Ansiedler mit Nutzungseinschränkungen gerechnet werden. Diese Einschränkungen können im Konflikt mit der geplanten Wohnbebauung bis zu einer Stilllegung des angesiedelten Gewerbes führen.

 

Des Weiteren kann ohne Vorlage der Untersuchungen hinsichtlich des erwartenden Verkehrsaufkommens durch die neue Bebauung nicht festgestellt werden, ob der zu- und abführende überwiegend gewerbliche Verkehr des Bayernhafens Regensburg beeinträchtigt wird.

 

Daher wird um Übersendung dieser Unterlagen gebeten. Bis zur Einsichtnahme und Prüfung jener Unterlagen erbitten wir unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. Baugesetzbuch angemessene Fristverlängerung ab Zugang der Unterlagen.

 

Ergänzendes Schreiben vom 08.07.2011

 

Anregungen:

Wir danken ihnen für Ihre Stellungnahme und erlauben uns, kurz hierauf einzugehen. Unsere Besprechung bei dem Stadtplanungsamt vom 21.04.2011 diente dazu, die Position des Hafens zu verdeutlichen und auf mögliche entscheidungsrelevante Punkte hinzuweisen, welche die künftige Planung berühren könnten. Die durch das Stadtplanungsamt in Aussicht gestellte Bauleitplanung beinhaltet zu einem nicht unwesentlichen Teil Wohnbebauung. § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes verpflichtet die erlassenen Gebietskörperschaften, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, vor allem auch in der Bauleitplanung, die für eine Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ein ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

 

Schutzbedürftig sind vor allem die dem Wohnen dienenden Baugebiete (§§ 2 bis 4a

BauNVO).

Dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf einen etwaigen innerhalb einer Bauleitplanung festzusetzenden Gewerbeanteil, sondern hat auch die auf dieses Wohngebiet einwirkende Immissionslage von Gewerbe außerhalb des Plangebietes zu berücksichtigen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein bestehendes Nebeneinander von störender und störungsempfindlicher Nutzung vorliegt. Hiervon ist nicht nur dann auszugehen, wenn unterschiedliche Gebiete aneinander angrenzen, insbesondere eine Gemengelage vorliegt, sondern auch, wenn ein emittierendes Gebiet auf ein neues Plangebiet ausstrahlt. In einem solchen Falle ist die vorgegebene Vorbelastung bei der Ermittlung der Belastung des Plangebiets zu berücksichtigen.

 

Nach diesseitigem Kenntnisstand kann eine mögliche Ausstrahlung der derzeitigen Gewerbebetriebe im Hafen auf das neue Plangebiet und eine damit einhergehende Vorbelastung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als zukünftige Emissionen der angesiedelten Betriebe nicht bestimmt werden können. Dies wäre im Rahmen einer Prognose zu ermitteln. Daher sollten die von dem Hafenbetrieb stammenden Emissionen bei der weiterführenden Planung Berücksichtigung finden.

 

Ohne eine solche Berücksichtigung könnte es im Laufe der Zeit zum Schutze der entstandenen Wohnbebauung zu behördlichen Verfügungen kommen, welche die Tätigkeit der im emittierenden Gebiet angesiedelten Betriebe einschränkt. Diese Einschränkung könnte je nach Belastung in Auflagen münden, welche einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb unmöglich machen.

Daher sollten im Rahmen einer Bauleitplanung zunächst die Immissionen der bestehenden Gewerbebetriebe untersucht werden, um festzustellen, ob eine Vorbelastung durch den Hafenbetrieb vorliegt. Eine solche Untersuchung kann in Form eines Schallschutzgutachtens erfolgen.

 

Daher dürfen wir an dieser Stelle nochmals die Bitte äern, entsprechende Schallschutzgutachten erstellen zu lassen und uns zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.

 

Bis zur Vorlage und diesseitiger Prüfung der erbetenen Unterlagen nnen wir eine

Einschränkung der Betriebsmöglichkeiten des Hafens durch das Plangebiet nicht rechtssicher ausschließen und melden daher Bedenken gegen den Bebauungsplan

an.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Befürchtung, dass die Emissionskontingentierung der Gewerbeflächen Nutzungseinschränkungen bis hin zur Stilllegung von Gewerbeflächen des Hafengeländes zur Folge haben könnte, kann nicht geteilt werden.

Emissionskontingentierungen sind nur für Gewerbeflächen im Umgriff des Bebauungsplanes möglich und vorgesehen. Dies dient der Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Immissionswerte an der geplanten Wohnbebauung. Einschränkungen von Gewerbe- und Industrieflächen der Bayernhafen Gruppe außerhalb des Bebauungsplanumgriffs sind weder geplant noch zulässig. Durch die vorgesehene Wohnbebauung auf dem ehemaligen Südzuckergelände ergeben sich keine Einschränkungen der gewerblichen Grundstücke im Hafengebiet. Die Hafengrundstücke sind durch die bestehende Wohnbebauung (u.a. an der Alten Straubinger Straße, Auweg) beschränkt. Eine weitergehende Einschränkung durch die geplante Bebauung erfolgt nicht.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  6:

 

Dienststelle:

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

Bajuwarenstraße 4

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 18.04.2011

 

Anregungen:

die Telekom Deutschland GmbH als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.

S. v. § 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt

und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen

sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die

erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Vielen Dank für die Ankündigung o. g. Baumaßnahme.

 

Wir danken Ihnen für die Mitteilung Ihrer Planungsabsichten.

 

Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwande.

 

1.

Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine

unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland

GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist.

Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass

 

- für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine

ungehinderte, unendgeldliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und

Wege möglich ist,

 

- dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Flache festzusetzen entsprechend § 9

(1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,

 

2.

- dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der

Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben sieht.

 

- die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw.

Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass

Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion

Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstr. 4, 93053 Regensburg, Tel. 0800

330 9747, in Verbindung setzen.

 

r den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die

Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen

Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen beim zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstr. 4, 93053 Regensburg, Tel. 0800 330 97 47, so früh wie möglich, mindestens drei Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

 

Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Das komplette Straßennetz im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist öffentlich. Die Gebäude befinden sich daher alle direkt an einer öffentlichen Straße. Die im Bebauungsplan dargestellten Wege haben keine Erschließungsfunktion für die Baugrundstücke. Die Festsetzung von Leitungsrechten ist deshalb auf den Privatwegen nicht erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 2.:

Die Anregung wird bei der Umsetzung des Bebauungsplanes berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  7:

 

Dienststelle:

Kabel Deutschland Vertriebs und Service GmbH + Co. KG

dwestpark 15

90449 Nürnberg

 

Schreiben vom 02.05.2011

 

Anregungen:

Im Bereich Ihrer beabsichtigten Baumaßnahme befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage  aus den beiliegenden Bestandsplänen ersichtlich ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Beachtung unserer Kabelschutzanweisung, hierbei ist dem Punkt 6 besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Sind Sie nicht im Besitz der Kabelschutzanweisung, dann kann diese bei uns angefordert werden. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. 

Bitte beachten Sie, dass bei Änderung Ihrer angegebenen Baumaßnahme eine erneute Bestandsauskunft erforderlich ist. Eine Weitergabe der ausgegebenen Unterlagen an Dritte ist  untersagt. Diese Auskunft verliert mit Ablauf von 8 Wochen ihre Gültigkeit.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Telekommunikationsleitungen können  voraussichtlich verbleiben und werden bei den Umbauarbeiten geschützt bzw. gesichert. Sollte eine Verlegung notwendig werden, wird dies durch den Investor rechtzeitig angekündigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  8:

 

Dienststelle:

Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde

93039 Regensburg

 

Schreiben vom 13.04.2011

 

Anregungen:

Unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Siedlungsentwicklung (LEP BVI1.1 Z ff) wird die Nachnutzung des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik positiv beurteilt. Im Hinblick auf den späteren Antrag zur Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung kommt den fachlichen Stellungnahmen des technischen Umweltschutzes und des Naturschutzes besondere Bedeutung zu (vgl. LEP BV 5.3-G  > Immissionsschutz, LEP BV 6.1-G > Lärm- und Erschütterungsschutz, LEP BV 2.2.8-G > Landschaftselemente in Siedlungsgebieten).

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Mit der Weiterführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB (siehe Punkt Nr. 13) entfällt das förmliche Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Unabhängig davon sind Belange des Umwelt- und Naturschutzes im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  9:

 

Dienststelle:

REWAG Netz GmbH

Greflinger Straße 22, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom 15.04.2011

 

Anregungen:

Die öffentliche Versorgung der Bauflächen (W, MI und GE) mit elektrischer Energie, Trinkwasser und Erdgas kann basierend auf einer groben Erstabschätzung der erforderlichen Bereitstellungsleistungen durch Ausbau der im Umgriff bestehenden Netze der REWAG KG sichergestellt werden.

 

1.

Wasserversorgung:

Der bei einer gemittelten Geländehöhe von + 333,00 m ü.NN. am Netzanschluss anstehende Wasserruhedruck von ca. 4,4 bar ist in Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt W 401-1 ausreichend zur Trinkwasserversorgung von Gebäuden mit bis zu sieben Vollgeschossen.

Dies bedeutet, dass bei einer ausreichend bemessenen Inneninstallation an der ungünstigst- d.h. höchstgelegenen Verbrauchsstelle ein Druck von ca. 1,0 bar zur Verfügung steht. Bei höheren Gebäuden (geplant bis zu neun Vollgeschosse) oder entsprechender Abweichung von der Regelgeschosshe ist eine private Druckerhöhungsanlage in der Trinkwasserinstallation vorzusehen.

 

2.

Stromversorgung:

Wir beantragen die Ausweisung zweier öffentlicher Bedarfsflächen zur Errichtung von Transformatorenstationen. Die hierfür erforderliche Grundstücksgröße beträgt in Abhängigkeit von deren Lage und Zugänglichkeit r eine begehbare Station ca. 40 m² bis 45 m². Aus netztechnischen Gründen wird ein Standort östlich WA 4 und ein Weiterer westlich des neungeschossigen Gebäudes WA 3 benötigt (siehe Plananlage, verkleinert).

 

3.

Erdgasversorgung:

3.1.

Eine öffentliche Bedarfsfläche zur Errichtung einer Gasdruckregelanlage wird nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich werden.

In Abhängigkeit vom Wärmeversorgungskonzept des Vorhabensträgers können sich hier allerdings noch Änderungen ergeben. Zudem ist die Umsetzung der Erdgaserschließung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit vom Anteil der zu versorgenden Einheiten am Gesamtvorhaben abhängig.

 

3.2.

Die auf dem ehemaligen Zuckerfabrik-Areal und im nördlich angrenzenden Geh-, Radweg der Straubinger Straße errichteten Pegelmessstellen auf die auch das Ingenieurbüro CDM in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan Bezug nimmt ssen zur Überwachung der Grundwasserströme etc. aufrechterhalten bleiben. Eventuell durch erforderliche Umrüstungen der Pegel, z.B. ein Umbau als Unterflurpegel, entstehenden Kosten sind auf Grund deren dinglicher Sicherung vom Veranlasser der Maßnahme zu tragen.

 

Unter Berücksichtigung vorgenannter Aspekte bestehen keine Einwände gegen die vorliegende 48. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem dazugehörigen Bebauungsplan Nr. 101. Auch sind von Seiten der REWAG Netz GmbH keine Planungen oder sonstigen Maßnahmen beabsichtigt oder bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Die aufgeführten Maßnahmen werden bei der Umsetzung des Bebauungsplanes berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Zu 2.:

Die beiden geforderten Bedarfsflächen wurden im Bebauungsplan (Trafostation) festgesetzt. Der vorgeschlagene Standort östlich WA 4 wird übernommen. der vorgeschlagene Standort östlich WA 3 wird etwas weiter nach Norden verschoben. Die Standorte und die Größe der Trafostationen wurden vom Investor mit der REWAG Netz GmbH abgestimmt. Darüber hinaus befindet sich südlich GEe 2 noch eine dritte festgesetzte Trafostation, die als Reservestandort für diese vorgehalten werden soll.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 3.1:

--

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Zu 3.2:

Die Pegelmeßstellen wurden als Hinweis in den B-Plan übernommen. Die weitere Abstimmung erfolgt in der Umsetzung mit der REWAG.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  10:

 

Dienststelle:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Landshuter Straße 59, 93053 Regensburg

 

Schreiben vom 15.04.2011

 

Anregungen:

2.5.1 Schmutz- und Niederschlagswasser

2.5.1.1. Schmutzwasserentsorgung:

Die Schmutzwasserentsorgung ist durch das Vorhandensein eines leistungsfähigen Klärwerks grundsätzlich gewährleistet. die Leistungsfähigkeit der bestehenden Kanalisation hinsichtlich der Aufnahme des Schmutzwassers ist in eigener Verantwortung durch die Stadt Regensburg abzuklären.

 

2.5.1.2. Niederschlagswasserentsorgung:

r die Niederschlagswasserentsorgung sind die seit 01.03.2010 geltenden Vorgaben des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes zu beachten  Um die örtlichen Möglichkeiten zur Niederschlagswasserentsorgung nachhaltig zu nutzen, sollte eine sorgfältige hydrogeologische Bewertung der Boden- und Grundwasserverhältnisse für das Gesamtgebiet rechtzeitig vor den einzelnen Detailplanungen erfolgen. Es sind ggf. rechtzeitig die notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungen bei der Stadt Regensburg für Einleitungen bzw. Versickerungen zu beantragen.

 

2.5.2 Lage am Rande des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets der Donau

 

2.5.2.1.

Im Rahmen der Bauleitplanung wurde die derzeit veröffentlichte Abgrenzung des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes der Donau detailliert für diesen Bereich überprüft. Hierzu wurden Vermessungsdaten der Fa. Schmack sowie des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg zugrunde gelegt und darauf aufbauend aktualisierte Berechnungen durchgeführt. Dabei wurde insbesondere auch eine bei der bisherigen Ermittlung des Überschwemmungsgebietes nicht im Geländemodell abgebildete Mauer berücksichtigt, die einen großen Teil des Geländes umgrenzend. Anhand dieser Ergebnisse ergibt sich, dass das Bebauungsplangebiet zwar noch in Teilen an das Überschwemmungsgebiet angrenzt, jedoch nicht darin liegt.

 

Aufgrund der angrenzenden Lage ist besonders bei evtl. Abgrabungen, Bau von Tiefgaragen usw. darauf zu achten, dass es zu keiner negativen Veränderung der Überschwemmungsgebietssituation kommt bzw. es sind ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

 

2.5.2.2.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist das Gelände mit einem Sicherheitsabstand über den jeweils maßgebenden hundertjährlichen Hochwasserstand zu legen bzw. es ist die Bebauung im Sinne des § 78 Wasserhaushaltsgesetz auf die entsprechende Höhe hochwasserangepasst zu errichten, die erforderliche Höhe (incl. Sicherheitsabstand) hierfür beträgt im westlichen Bereich 333,30 m ü.NN und abfallend nach Osten 333,00 m ü.NN.

 

2.5.3 Wasserversorgung

Die Wasserversorgung des Baugebiets ist durch Anschluss an die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen.

 

2.5.4 Grundwasser

2.5.4.1.:

Im Planungsgebiet ist zumindest zeitweise mit hohen Grundwasserständen zu rechnen. Je nach den örtlichen Bodenverhältnissen sind bei Bauvorhaben Vorkehrungen (z.B. weiße Wanne) gegen Vernässungen durch hohe Grundwasserstände zu treffen. Es werden entsprechende genauere Baugrunderkundungen empfohlen.

 

2.5.4.2.:

Genaue Angaben zu der geplanten Unterkante der einzelnen Tiefgaragen/Gründungen liegen bisher nicht vor. Je nach Grundwasserverhältnissen sind bei den geplanten Unterkellerungen/Tiefgaragen entsprechende Aussagen (ggf. Nachweise, Grundwassermodellierungen) hinsichtlich möglicher Beeinflussungen des Grundwasserflusses (u.a. Aufstau) erforderlich.

 

2.5.4.3.:

Hinsichtlich einer geothermischen Nutzung wird auf die bereits geführten Gespräche (u.a. Besprechungsprotokoll vom 22.02.2011) verwiesen.

 

2.5.5 Starkniederschläge

Wir empfehlen allgemein zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen die Unterkante von Öffnungen (wie Türen, Lichtschächte etc.) mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.

 

2.5.6 Altlasten

2.5.6.1.:

Laut den uns vorliegenden Unterlagen wurden die Bereiche „Grünstreifen“, „Hauptfabrikgelände/Magazin/Pelletsilo“ sowie „benlager/-wäsche usw.“ durch Bescheide des Umweltamts der Stadt Regensburg aus dem Altlastenkataster gelöscht. Hierzu sollte sich abschließend das Umweltamt der Stadt Regensburg äern.

 

2.5.6.2.:

Auf Fl.Nr. 2266/3 liegt laut Atlastenkataster eine Altlastenverdachtsfläche vor; hier werden gem. S. 29 Untersuchungen durchgeführt. Soweit hier entsprechende Unterlagen vorliegen, bitten wir um entsprechende Information.

 

2.5.6.3.:

Unter den durchgeführten Auffüllungen mit Recyclingmaterial muss lt. Gutachten des Büros Pedall mit nicht belastungsfreien Auffüllungen gerechnet werden; dies ist bei geplanten Baumaßnahmen ggf. abfallrechtlich entsprechend zu berücksichtigen. 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 2.5.1.:

Zu 2.5.1.1.:

Schmutzwasserentsorgung:

Die Leistungsfähigkeit des bestehenden Kanalnetzes ist ausreichend bzw. wird entsprechend den Erfordernissen angepasst.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 2.5.1.2.:

Niederschlagswasserentsorgung:

Laut Versickerungsgutachten sind oberflächennah aufgefüllte Böden auf Grund der vorhandenen technogenen Beimengungen nicht für die Errichtung von Versickerungsanlagen geeignet.

Eine dezentrale Versickerung kann in Betracht kommen, wenn die Auffüllmächtigkeit oberhalb des MHGW (mittlerer höchster Grundwasserstand) von 329 m ü.NN liegt und damit ein Austausch der Böden möglich ist. Wegen stark wechselnder Auffüllhorizonte ist hierzu jeweils eine spezifische Erkundung notwendig. Dies kann z.B. im Zuge von Baugrunderkundungen erfolgen und im Rahmen der Umsetzung des B-Planes berücksichtigt werden.

Unter den Hinweisen zur Satzung wurde daher aufgenommen, dass bei der Planung der Hochbaumaßnahme die Umsetzung dezentraler Versickerungsmaßnahmen  zu prüfen ist und entsprechende wasserrechtliche Genehmigungen beim Umwelt- und Rechtsamt einzuholen sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen

 

Zu 2.5.2.:

Zu 2.5.2.1.:

Der letzte Absatz der Anregung unter Punkt 2.5.2.1 zur Überschwemmungsgebietssituation wurde unter den Hinweisen zur Satzung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Zu 2.5.2.2.:

Die Mindesthöhen der EFOKs wurden in Absprache mit dem WWA im B-Plan festgesetzt. Ebenfalls wurden die Mindesthöhen der Schwellen der Tiefgaragenzufahrten und die Geländeauffüllungen festgesetzt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 2.5.3.:

Der Wasseranschluss erfolgt mit der Umsetzung des B-Planes.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Zu 2.5.4.:

Zu 2.5.4.1.:

Der Textbaustein der Anregung unter Punkt 2.5.4.1. zu den Grundwasserständen wurde in die Hinweise zur Satzung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 2.5.4.2.:

Laut Vorprüfung des Einzelfalls sind grundwasserführende Bodenhorizonte ab einem mittleren Tiefenniveau unterhalb 328 m ü. NN zu erwarten. Zwischen den festgesetzten SHTGs

(Mindestschwellenhöhen der TG-Zufahrten) und den grundwasserführenden Bodenhorizonten sind daher eingeschossige Tiefgaragen oder Unterkellerungen ohne Eingriffe in das Grundwasser grundsätzlich realisierbar.

 

Sollten jedoch tiefere Unterkellerungen/Tiefgaragen geplant werden, können bei Eingriffen in grundwasserführende Schichten entsprechende Aussagen (ggf. Nachweise, Grundwassermodellierungen) hinsichtlich möglicher Beeinflussungen des Grundwasserflusses (u.a. Aufstau) gefordert werden. Dies wurde als Hinweis zur Satzung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 2.5.4.3.:

Gemäß Besprechung vom 22.02.2011 zwischen dem Umwelt- und Rechtsamt, dem Wasserwirtschaftsamt, dem Investor, der Südzucker AG und den beauftragten Ingenieurbüros ist die Nutzung von Grundwasser für geothermische Zwecke ungeeignet. Die Durchstoßung des ersten Grundwasserstauers, der in einer Tiefe von 6-10 Metern liegt, ist möglichst zu vermeiden. Daher ist die Errichtung von Erdwärmesonden, die in dieser Tiefe nicht wirtschaftlich betrieben werden können, nicht sinnvoll. Oberhalb des ersten Grundwasserstauers ist der Betrieb von Erdkollektoren möglich.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Zu 2.5.5.:

Dieser Sicherheitsabstand ist bei der Festlegung der EFOKs berücksichtigt. Diese wurden in Abstimmung mit dem WWA festgelegt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Zu 2.5.6.:

Zu 2.5.6.1.:

Zum Thema Altlasten wurde das Umwelt- und Rechtsamt (siehe Stellungnahme Nr. 12) beteiligt. Die Altlasten im Plangebiet sind im Bereich des ehemaligen Werksgeländes der Zuckerfabrik saniert, soweit es sich um Belastungen handelte, die vom Boden ausgingen. Die entsprechenden Flächen wurden zwischenzeitlich aus dem Altlastenkataster entlassen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Zu 2.5.6.2.:

Zur angeführten Flurnummer wurde ebenfalls das Umwelt- und Rechtsamt beteiligt. Die Untersuchungen dieser Fläche wurden vom Investor vorgelegt und durch das Umwelt- und Rechtsamt geprüft (siehe Stellungnahme Nr. 12).

Es wurden Bodenverunreinigungen nachgewiesen. Diese Mineralölverunreinigungen sind vollständig abzugrenzen, unter fachgutachterlicher Aufsicht durch Bodenaushub zu sanieren und abschließend beweiszusichern. Diese Maßnahme ist vor Neubebauung durchzuführen und gegenüber dem Umwelt- und Rechtsamt zu dokumentieren. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Rechtsamt und ist im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Regensburg und dem Investor geregelt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Zu 2.5.6.3.:

Der Textbaustein wurde in die Hinweise zur Satzung aufgenommen. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Rechtsamt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  11:

 

Dienststelle:

Stadtjugendring

 

Schreiben vom 11.05.2011

 

Anregungen:

1.

Eine genaue Ausweisung von Spiel- und Aufenthaltsflächen für Kinder und Jugendliche liegt in der vorliegenden Ausführung nicht vor Dies scheint aus unserer Sicht für einen Bebauungsplan nicht ausreichend. Hier sollten Spiel- und Freizeitflächen klar ausgewiesen und als solche gekennzeichnet sein.

 

2.

Anhand der vorliegenden Planung liegen die vorwiegenden Spielflächen zwischen der Bebauung und der Schallschutzwand in Richtung Bahnlinie Regensburg-Hof. Eine genaue Beurteilung des Flächenbedarfs kann momentan nicht abgegeben werden, jedoch scheint anhand der Dichte der Bebauung die freie Fläche zur Nutzung als Freizeitgelände relativ knapp bemessen.

 

r die Planung und Ausgestaltung der Spielflächen sollte das Konzept „Spielraumplan“ vom Amt für kommunale Jugendarbeit zu Grunde gelegt werden.

 

3.

Die Anschlussstraßen zur Straubinger Straße sowie alle Straßen innerhalb der beplanten Fläche sollten als verkehrsberuhigte Straßen konzipiert werden. Dies soll einerseits den

Ausweichverkehr sofern dieser entstehen sollte von der Straubinger Straße verhindern.

Zum Zweiten wird sich die Freizeitgestaltung der Anwohner von den an die Straubinger Straße angrenzenden Häusern in Richtung Freizeitflächen orientieren. Um hier die notwendige Verkehrssicherheit zu garantieren, sollte auch die der Straubinger Straße zugewandte Erschließungsstraße als verkehrsberuhigte Straße konzipiert werden.

 

 

4.

Kinder im Kindergarten- und Vorschulalter werden sich vorrangig im Bereich zwischen den

Erschließungsstraßen - den ausgewiesenen Quartiersplätzen aufhalten. Besonders in

diesem Bereich sind Spielmöglichkeiten für diese Altersgruppe vorzusehen. Eine Verlagerung von großen Freiflächen in die Mitte wäre hier mehr angebracht.

 

5.

Die Wegeführung in Richtung ost-west ist angebracht und sinnvoll. Im Sinne der Anschließung an das neu entstehende Jugendzentrum „Hohes Kreuz“ sollte die Wegeführung so ausgeführt werden, dass dies unter möglicher Umgehung hauptverkehrsführender Straßen möglich ist. Hierzu bietet sich der Weg entlang der Schallschutzwand an.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Die Lage der öffentlichen Spielplätze wurde im Bebauungsplan festgesetzt. Die privaten Spielflächen wurden in ihrer Lage hinweislich in den Bebauungsplan übernommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 2.:

Die öffentlichen Spielflächen wurden innerhalb des Landschaftsparks festgesetzt. Die Lage und Größe wurde mit dem Amt für kommunale Jugendarbeit abgestimmt.

r die Planung und Ausgestaltung wird im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes das Spielraumkonzept vom Amt für kommunale Jugendarbeit zugrunde gelegt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Zu 3.:

Eine Abstufung zwischen Hauptverkehrsstraße, Tempo 30 Zone und verkehrsberuhigtem Bereich ist im Sinne der Hierarchisierung sinnvoll, damit der Kfz-Lenker die Randnutzungen und Nutzungsintensitäten schon am Straßenausbau erkennen kann. Im Quartier sind Straßen zur Erschließung der Mischnutzung, der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung zu unterscheiden. Die nördlich gelegenen Straßen mit Mischnutzung werden stärker vom Kfz-Verkehr genutzt werden Anlieferung, Kunden, Besucher- als die südlich gelegenen Straßen mit Wohnnutzung. Ärztehaus, Altenwohnungen, Büros und Geschäfte werden zu ständigen Quell- und Zielverkehren beitragen. Daher ist hier eine Trennung der Verkehrsarten angezeigt. Die Planung sieht hier aber eine intensive Verkehrsberuhigung durch Aufpflasterung und Einengungen vor, so dass dem Anliegen des Stadtjugendrings in hinreichender Form genüge getan wird.

Darüber hinaus dürfen verkehrsberuhigte Bereiche nur auf überschaubaren Längen angeordnet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Schrittgeschwindigkeit keine Akzeptanz findet und somit Fußnger und Radfahrer gefährdet würden.

Mit Ausweichverkehr wie vom Stadtjugendring vermutet ist nicht zu rechnen. Im Gebiet wird es nur Quell- und Zielverkehr geben.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

Zu 4.:

Die Freizeitorientierung der Anwohner wird und soll sich im südlichen Bereich konzentrieren. Hier ist der Wohnschwerpunkt und hier sind ausreichend Flächen für Spiel und Aufenthalt (öffentlich) vorhanden. Eine Ausdehnung nach Norden ist nicht sinnvoll und nicht notwendig. Konflikte mit anderen Nutzungen wären die Folge.

Unabhängig von der Festsetzung der o.g. öffentlichen Spielflächen im Landschaftspark muss bei der Errichtung von mehr als 3 Wohnungen entweder auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, ein ausreichend großer Kinderspielplatz gemäß Art. 7 BayBO angelegt werden.

Die Anordnung und Unterbringung der Flächen dieser privaten Spielplätze wurde im Zuge der Bebauungsplanaufstellung geprüft und wird entweder auf den jeweiligen Baugrundstücken selbst oder in unmittelbarer Nähe erfolgen. Der Anregung des Stadtjugendrings auf den Quartiersplätzen Kinderspielplätze unterzubringen wird daher in Form von privaten Spielplätzen entsprochen.

Eine Festsetzung hierzu wird in den Bebauungsplan nicht aufgenommen, da die Parzellierung der Grundstücke noch nicht feststeht und sich die Erfordernis nicht aus dem Baugesetzbuch sondern aus der bayerischen Bauordnung ergibt. Die privaten Spielflächen wurden daher als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird mit Ausnahme der Festsetzung der privaten Spielflächen entsprochen.

 

Zu 5.:

Da das Wegenetz sehr dicht ist, gibt es sowohl in Nord- Süd als auch in Ost-West Richtung vielfältige Möglichkeiten abseits stark oder schnell befahrener Straßen. Der Fuß- und Radweg zur Anbindung an das Höhe Kreuz wird entlang der Schallschutzwand geführt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  12:

 

Dienststelle:

Umwelt- und Rechtsamt

Sachgebiet Abfallwirtschaft und Bodenschutz

 

Schreiben vom 15.04.2011

 

Anregungen:

 

1. Altlasten

Zu 6. Altlasten

Die Altlasten im Plangebiet sind im Bereich des ehemaligen Werksgeländes der Zuckerfabrik saniert, soweit es sich um Belastungen handelte, die vom Boden ausgingen (?s.u. Grundwasser).

Die Sanierung erfolgte im Rahmen des Rückbaus der baulichen Anlagen und ist in einer Reihe von Altlastengutachten dokumentiert. Folgende wesentliche Altlastengutachten sind für das Plangebiet relevant:

Historische Erkundung, erstellt von GU Gleim Umweltberatung, 15.09.2007

Orientierende Altlastenuntersuchung auf dem Gelände der Fa. Südzucker AG, Werk Regensburg, Überarbeitete Fassung, erstellt von Dr. G. Pedall Ingenieurbüro GmbH, 24.09.2008

Grundwasserüberwachung auf dem Werksgelände der Südzucker AG - Erstbeprobung November/Dezember 2008, erstellt von Dr. G. Pedall Ingenieurbüro GmbH,

20.02.2009

Grundwasserüberwachung auf dem Werksgelände der Südzucker AG - Grundwasserüberwachungsbericht März bis Mai 2009, erstellt von Dr. G. Pedall Ingenieurbüro GmbH, 03.08.2009

Abschlussbericht zur Altlastensituation und Wiederverwertung von Recyclingmaterial für den Bereich „Grünstreifen“-, erstellt von Dr. G. Pedall Ingenieurbüro GmbH, 12.07.2010

Abschlussbericht zur Altlastensituation und Wiederverwertung von Recyclingmaterial für den Bereich „Hauptfabrikgebäude-Magazin-Pelletsilo“-, erstellt von Dr. G. Pedall Ingenieurbüro GmbH, 06.08.2010

Abschlussbericht zur Altlastensituation und Wiederverwertung von Recyclingmaterial für den Bereich „benlagerung-Rübenwäsche-Altölfaßlager“- erstellt von Dr. G. Pedall Ingenieurbüro GmbH, 21.09.2010

Auf Grundlage der o.g. Abschlussgutachten gehen vom Plangebiet für die Wirkungspfade Boden-Grundwasser, Boden-Mensch und Boden-Pflanze keine Gefährdungen durch Altlasten aus. Insofern konnten die einzelnen Flurstücke zwischenzeitlich aus dem Altlastenkataster entlassen werden.

 

Als einziges bisher nicht auf Altlasten untersuchtes Flurstück innerhalb des Plangebietes gilt Fl.Nr. 2266/3 Gemarkung Regensburg welches nicht zum Südzucker Gelände gehörte. Für diesen altlastenrelevanten Standort (Nutzung als Autovermietung) werden lt. beigefügtem Umweltbericht (Baader Konzept, Umweftbericht-Vorentwurf, 18.03.2011) derzeit entsprechende Gutachten veranlasst.

 

Bauvorhaben auf dem Grundstück Flur-Nr. 2266/3 Gemarkung Regensburg:

 

Hierzu sind dem Umwelt- und Rechtsamt folgende Altlasten-Gutachten vorzulegen:

 

Historische Recherche, Orientierende Altlastenerkundung Der weitergehende

Untersuchungs und ggfs. Maßnahmenbedarf kann erst nach Vorlage und Bewertung der Altlastensituation auf dem Grundstück festgelegt werden.

 

2. Eingriffe in den Boden innerhalb des Plangebietes:

Auf dem gesamten Südzucker Areal wurde in den Aushub- und Rückbaubereichen sowie zur

Geländemodellierung qualitätsgesichertes Recyclingmaterial wiedereingebaut, welches durch Zerkleinerung von Rohbauschutt aus dem Abbruch hergestellt worden war und nachweislich die Gütekriterien RW 1 des RC-Leitfadens einhält.

Unterhalb des qualitätsgesicherten Materials können noch abfallrechtlich relevante

Belastungen im Boden verblieben sein.

Im statistischen Grundwasserschwankungsbereich - unterhalb 331 m NN - wurde nachweislich unbelasteter Boden der LAGA2..Klassifizierung Z 0 eingebaut.

 

r zukünftige Baumaßnahmen gelten die Bestimmungen des Abfallrechts d.h. anfallender

Aushub ist nach den abfallrechtlichen Beurteilungskriterien zu untersuchen, zu klassifizieren

und gem. Abfallvorschriften zu verwerten oder zu entsorgen. Zur ordnungsgemäßen

Durchführung ist eine fachtechnische Baubegleitung erforderlich.

 

3. Grundwasser: - Eingriffe in grundwasserführende Tiefenbereiche innerhalb des Plangebietes:

Im westlichen Teil des Plangebietes liegt eine Grundwasserbelastung vor, deren Ursprung/Ursache nicht innerhalb des Plangebietes liegt. Es handelt sich um eine Grundwasserbelastungsfahne, die vom benachbarten REWAG-Gelände ausgeht, einem ehemaligen Gaswerkstandort mit entsprechenden „Hinterlassenschaften“ im Untergrund.

Die Schadstoffbelastungen betreffen sowohl das 1. Grundwasserstockwerk dieses in geringem Ausmaß als auch das 2. Grundwasserstockwerk.

 

Insofern sind für sämtliche Bauvorhaben, die mit Eingriffen in grundwasserführende

Bodenhorizonte einhergehen (zu erwarten ab einem Tiefenniveau unterhalb 328 m üNN)

altlastenfachliche Belange zu berücksichtigen. Unabhängig von der Baugenehmigung sind

hierfür wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich.

 

Altlastenfachliche Einschränkungen bzw. Auflagen sind zu erwarten bei Vorhaben folgender

Art:

- Gründungen im Grundwasser

- Bauwasserhaltung, Dränagen

- Versickerung

- Geothermie

 

Ergänzendes Schreiben vom 21.07.2011:

 

Anregungen:

1. Altlasten

Bauvorhaben auf dem Grundstück Fl. Nr. 2266/3, Gemarkung Regensburg

 

Zum ehemaligen Tankstellen-Grundstück liegt zwischenzeitlich ein Altlastengutachten vor:

 

- Orientierende Untersuchung auf dem Grundstück Europcar ehem. Shell Tankstelle, Straubinger Straße 8, Block Umweltberatung, 13.03.2011

 

Im Bereich zweier ehemaliger unterirdischer Kraftstofftanks wurden Bodenverunreinigungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe bzw. PAK im Tiefenbereich von ca. 5 m unter GOK (MKW) und 4 m unter GOK (PAK) nachgewiesen. Die Mineralölverunreinigung ist vollständig abzugrenzen, unter fachgutachterlicher Aufsicht durch Bodenaushub zu sanieren und abschließend beweiszusichern. Die Maßnahme ist vor Neubebauung durchzuführen und gegenüber dem Umwelt- und Rechtsamt zu dokumentieren.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Die Mineralölverunreinigung wird vor Umsetzung der Bebauung vollständig abgegrenzt, unter fachgutachterlicher Aufsicht durch Bodenaushub saniert und abschließend beweisgesichert und gegenüber dem Umwelt- und Rechtsamt dokumentiert. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Rechtsamt und ist im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Regensburg und dem Investor geregelt.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Zu 2.:

Ein entsprechender Hinweis zu den Bestimmungen des Abfallrechts wurde in der Satzung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 3.:

Der 2. Absatz der Anregung zu Eingriffen in grundwasserführende Bodenhorizonte wurde unter den Hinweisen zur Satzung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  13:

 

Dienststelle:

Umwelt- und Rechtsamt

Sachgebiet Naturschutz

 

Schreiben vom 09.05.2011

 

Anregungen:

B-Plan 101:

Sachverhalt:             

Gemäß §4 Abs. 1 BauGB wird der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 101 „Ehemalige Zuckerfabrik“ mit der Bitte um Stellungnahme und zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung vorgelegt.

Unterlagen waren:

·         Begründung 1. Entwurf,

·         Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 101 Lageplan und Schnitte,

·         Flurnummernplan,

·         Lageplan-Gesamtkonzept,

·         Lageplan-Nachweis pflichtige Stellplätze in TG,

·         Lageplan-Nachweis Besucher-Stellplätze oberirdisch,

·         Lageplan-Darstellung Abstandsflächen,

·         Umweltbericht zum Bebauungsplan mit Plan zum Umweltbericht-Vorentwurf

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 101 liegt im Stadtteil „Innerer Osten“. Er wird im Nordosten von der Straubinger Straße, im Südwesten vom Pürkelgutweg und dem Agilis Bahnbetriebswerk und im Südosten von der Bahnstrecke Regensburg-Hof begrenzt. Der 8,7 ha große Bereich ist der westliche Teil des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik. Im Parallelverfahren wird für das gesamte Gelände der Flächennutzungsplan geändert.

 

Das Werk der Südzucker AG ist im Bereich des Geltungsbereiches bereits weitestgehend rückgebaut. In dem Zusammenhang wurden auch umfangreiche Baumentfernungen vorgenommen und das Gelände teilweise mit Recyclingmaterial aus dem Abbruch der Werksanlagen in einer Mächtigkeit von bis zu 3 m aufgefüllt.

 

Beurteilung:

Die Änderung des reinen Gewerbe- und Industriegebietes zu einem Konglomerat aus Wohn-, Misch- und Gewerbegebiet mit einer großflächigen Grünfläche wird als sehr positiv gewertet. Zumal in Verbindung mit Grünflächen westlich des Gasometers auf diese Weise ein verbindendes grünes Band entlang der Bahn entsteht. Die Grünfläche soll neben gestalterisch anspruchsvollen Flächen auch extensiv genutzte und gepflegte Bereiche beinhalten.

 

Der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ist ausreichend. Mit den Ergebnissen des Umweltberichtes herrscht in Hinblick auf die Betroffenheit der einzelnen Schutzgüter im Wesentlichen einvernehmen. Folgendes ist im weiteren Verfahren zu ergänzen:

 

1. Die Lärmschutzeinrichtungen zu den Bahnanlagen hin stellen eine optische Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft dar und vermindern die Erholungsqualität der Grünfläche. Auf eine gezielte Eingrünung ist daher zu achten. Des Weiteren stellen sie eine Barriere für bodengebundene Tierarten dar. Aufgrund der Länge und der Höhe der Anlagen sind Querungsmöglichkeiten zu schaffen. Dies ist auch in Hinblick auf eine ausreichende Anbindung der Ausgleichsflächen notwendig.

 

2. Aufgrund der zu erwartenden längeren Pause zwischen Abbrucharbeiten und Umsetzung des Bebauungsplanes ist als Minimierungsmaßnahme der Beginn der Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Nistzeit festzusetzen. Ansonsten muss das Gelände von einer qualifizierten Person auf mögliche bodenbrütende Vogelarten abgesucht werden.

 

Eingriff - Ausgleich:

Generell wird der Vorgehensweise jeweils den niedrigsten Ausgleichsfaktors in den einzelnen Kategorien heranzuziehen aufgrund der Großflächigkeit des neuen Landschaftsparks zugestimmt.

Bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfes wird aber davon ausgegangen, dass für die Rückbauflächen vor dem Hintergrund der ursprünglichen Versiegelung durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kein Ausgleichsbedarf entsteht. Dem kann nur bedingt zugestimmt werden, da im Zuge der Abbrucharbeiten auch Grünflächen zerstört wurden, die bislang nicht ausgeglichen wurden.

 

3. Die Grünflächen aus dem LBP zum Rückbau des Zuckerfabrikwerkes, Bestandsplan Biotope Stand Juli 2010, sind bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfes zu berücksichtigen. Es handelt sich um Ruderalfluren, trockene Ruderalfluren, spontane Gehölze und gepflanzte Gehölze.

4. Die Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen und deren Zielbestand und Pflege sind festzusetzten. Für die Anlage der Magerrasenflächen ist autochthones Saatgut zu verwenden, keine RSM-Mischung. Die Flächen sollen mit einer 2-schürigen Mahd unter Abtransport des Schnittgutes gepflegt werden. Die Flächen sollten mit Natursteinfindlingen deutlich für jedermann von der übrigen Grünfläche abgegrenzt werden. Die Flächen sind ans LfU für zur Eintragung ins Ökoflächenkataster zu melden.

5. In Hinblick auf die vor den Abbrucharbeiten vorkommenden Vogelarten auf dem Gelände sind als weiterer Ausgleich an zwei bis drei Gebäuden jeweils 8 Brutmöglichkeiten für den Mauersegler und auf zwei Punkthäusern jeweils ein Falkenkasten vorzusehen.

 

Baumschutzverordnung und Pflanzungen nach Stellplatzverordnung:

Gemäß der Anlage Einzelbaumerfassung und Auswirkungen ergibt sich ein Bedarf von 52 Ersatzbäumen I. Wuchsordnung (WO) und 9 Bäumen II. WO.

 

6. Die abschließende Anzahl ist durch eine Nachbilanzierung der Rodungen nach Abschluss der Abbrucharbeiten (01.10.2011) vor dem Ende des Verfahrens festzustellen.

7. Kommt es zur Anwendung der Stellplatzverordnung so ist in der Begründung klar darzulegen wie viele Bäume II. WO gepflanzt werden müssen. Im Lageplan „Vorentwurf Bebauungsplan“ sind 144 Neupflanzungen von Bäumen festgesetzt. Im weiteren Verfahren müssen hierzu Wuchsordnung, Baumart, Pflanzqualität festgesetzt werden, damit die geforderten Ersatzbäume und eine eventuelle Pflanzverpflichtung aus der Stellplatzverordnung bilanziert werden können.

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung:

Den Unterlagen ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung beigefügt. Dabei soll die einschlägige „Oberpfalz-Liste“ der zu untersuchenden Arten angewandt werden.

Des Weiteren wird die Auffassung der Gutachter nicht geteilt, dass das Vorkommen der Zauneidechse ausgeschlossen werden kann. Reptilien wurden nicht gezielt kartiert, sondern nur als Beibeobachtungen erhoben. Damit ist ein Vorkommen im Zusammenhang mit den Bahnanlagen denkbar.

 

8. Die Zauneidechse muss daher behandelt werden und gegebenenfalls bei der Gestaltung der Ausgleichsflächen Berücksichtigung finden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Die Begrünung der Lärmschutzwand wird im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes und der damit verbundenen Planung des Landschaftsparks und es Geh- und Radweges entlang der Lärmschutzwand umgesetzt.

Die Querungsmöglichkeiten der Lärmschutzwand für bodengebundenen Tierarten wurden als Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 2.:

Die Anregung bezüglich der Brut- und Nistzeit von Vögeln wurde als Festsetzung in die Satzung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 3.:

Die Grünflächen aus dem LBP zum Rückbau des Zuckerfabrikwerkes wurden in der Berechnung berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Zu 4.:

Die Anregung bezüglich der Ausgleichsflächen wird als Festsetzung in die Satzung aufgenommen. Die Flächen werden an das LfU gemeldet.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 5.:

Die Anregung zur Berücksichtigung von Brutmöglichkeiten für Mauersegler und Falken wird als Festsetzung in die Satzung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 6.:

Die abschließende Anzahl der Ersatzbäume wird im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Zu 7.:

Die Anzahl der notwendigen zu pflanzenden Bäume wurde vom Umwelt- und Rechtsamt im Bebauungsplanentwurf überprüft und kann vollständig innerhalb des Bebauungsplangebietes erfolgen. Die zu pflanzenden Bäume wurden festgesetzt und in den Hinweisen zur Satzung sind Angaben zu Wuchsordnung, Baumart, Pflanzqualität enthalten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 8.:

Eine entsprechende Festsetzung zur Gestaltung des Lebensraumes für Zauneidechsen wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 1-8.:

Bebauungsplanverfahren

Nach Vorliegen der Anregungen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Zuge der Abstimmung des Bebauungsplanentwurfes geprüft, ob ein Wechsel in das beschleunigte Verfahren möglich ist.

Da die Grundfläche des neu zu schaffenden Baurechtes, wenn man das gesamte Kerngelände betrachtet, zwischen 20.000 m² und 70.000 m² liegt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB in Auftrag gegeben.

Diese hat ergeben, dass insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und die Voraussetzungen für eine umweltverträgliche Umsetzung gegeben sind.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 13 a Abs. 1 S. 2. Nr. 2 BauGB an der Vorprüfung des Einzelfalls beteiligt. Es wurden keine Anregungen vorgebracht, die gegen einen Wechsel in das beschleunigte Verfahren sprechen.

Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan handelt es sich um eine Nachverdichtung bzw. andere Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 S.1 BauGB. Die weiteren, maßgeblichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 13a BauGB werden dadurch erfüllt, dass durch den Bebauungsplan keine Vorhaben zugelassen werden, wodurch die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist und dass keine Beeinträchtigung der im § 1 Abs.6 Nr.7b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) zu erwarten ist.

Der Bebauungsplan kann somit im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ab dem Auslegungsbeschluss weitergeführt werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden.

 

Flächennutzungsplan

Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan ist der Planungsbereich als ein Gewerbe- und Industriegebiet dargestellt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 101 ist die Festsetzung eines Mischgebietes, eines Wohngebietes, eines Gewerbegebietes und einer Grünfläche vorgesehen. Nach § 13 a BauGB ist der Flächennutzungsplan, dessen entgegenstehende Darstellungen mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes obsolet werden, im Wege der Berichtigung anzupassen.

Die am 07.12.2010 beschlossene 48. Änderung des Flächennutzungsplanes wird daher nicht weiterverfolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 


Der Ausschuss beschließt:

 

 

1.              Die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 BauGB zum städtebaulichen Entwurf  eingegangenen Beiträge werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt.

 

2.              Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt.

 

3.              Der Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 101 Ehemalige Zuckerfabrik wird entsprechend der Planzeichnung des Bebauungsplanes vom 13.12.11 geändert.

 

4.               Der Bebauungsplan wird ab dem Auslegungsbeschluss im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) weitergeführt.

 

5.              Der Entwurf  des Bebauungsplanes Nr. 101 „Ehemalige Zuckerfabrik“ ist in seiner Fassung vom 13.12.2011 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

              Die Auslegung erfolgt jedoch erst nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages und nach Vorlage der Sicherung.

 

6.              Die öffentliche Auslegung des Planes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 

 


 

Anlagen:

 

BP 101 Planzeichnung

BP 101 Satzungstext

BP 101 Begründung

BP 101 Anlage 1 Satzung

BP 101 Anlage 2 Begründung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 101 Anlage1-2 Begruendung (2679 KB)    
Anlage 2 2 BP 101 Anlage 1 Satzung (17894 KB)    
Anlage 3 3 BP 101 Begruendung (383 KB)    
Anlage 5 4 BP 101 Satzungstext (98 KB)    
Anlage 4 5 BP 101 Planzeichnung (6016 KB)