Vorlage - VO/11/7255/SKb  

 
 
Betreff: Umsetzung des Neuen Dienstrechts;
Regelung der Leistungsbezüge
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Oberbürgermeister Schaidinger
2. Bereichsleiter Eineder
Federführend:Bereich Steuerung und Koordination b   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Vorberatung
07.12.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
15.12.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

1.              Gewährung von Leistungsstufen

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 16.12.2010 beschlossen, die Gewährung von Leistungsstufen nach Art. 66 und 68 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) vorerst bis 31.03.2012 auszusetzen.

Die Leistungsstufe ist eine zeitlich vorgezogene Zuordnung zur nächsthöheren als der für den Beamten/die Beamtin maßgeblichen Stufe des Grundgehalts bei dauerhaft herausragenden Leistungen.

 

Vor dem 01.01.2011 erfolgte die Gewährung einer Leistungsstufe auf Grundlage des § 27 Abs. 3 Satz 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und der Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen der Beamtinnen und Beamten in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung LstuV). Die Stadt Regensburg hat zur Umsetzung eine entsprechende Richtlinie erlassen, jedoch ist die Gewährung von Leistungsstufen durch entsprechende Beschlüsse des Stadtrates seit 01.01.2003 ausgesetzt.

 

Mit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts zum 01.01.2011 ist die LstuV außer Kraft getreten. Die Leistungsstufen sind nun in Art. 66 und 68 BayBesG geregelt.

 

Die am 16.12.2010 beschlossene Aussetzung bis einschließlich 31.03.2012 erfolgte u. a. aufgrund der engen Verbindung zum Beurteilungswesen, da für die Gewährung einer Leistungsstufe eine positive Leistungsfeststellung in der periodischen Beurteilung erforderlich ist. Der Beurteilungszeitraum, der erstmals den neuen Regelungen unterfällt und nach dem erstmals eine Leistungsstufe gewährt werden könnte, endet zum 31.03.2012.

 

Die Leistungsstufen sind grundsätzlich ein wichtiges Instrument zur Förderung leistungsfähiger Beamtinnen/Beamten. Nach Art. 62 Abs. 2 LlbG können ungeachtet weiterer noch zu bestimmender Vergabekriterien diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Leistungsstufe erlangen, die in jedem Beurteilungskriterium der fachlichen Leistung die jeweils höchst vergebene Bewertung erhalten haben.

 

Wie der hierzu erforderliche Querabgleich aller Beurteilungen mit vertretbaren Aufwand bewältigt werden kann, lässt sich erst nach Abschluss der aktuellen Beurteilungsrunde klären. Auch kann dann erst abgeschätzt werden, wie gr der Personenkreis wäre, der überhaupt dem Grunde nach für eine Leistungsstufe in Betracht käme und welche weiteren Vergabekriterien ggf. benötigt werden.

 

Im Übrigen ist die Gewährung von Leistungsstufen an Beamtinnen und Beamte vergleichbar mit § 17 Abs. 2 TVöD, nach dem bei Beschäftigten, deren Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit r das Erreichen der nächsten Stufe verkürzt werden kann. § 17 Abs. 2 TVöD ist bei der Stadt Regensburg bislang ebenfalls noch nicht umgesetzt.

 

Es wird daher zur Vorbereitung eines praktikablen Vergabeverfahrens vorgeschlagen, die Gewährung der Leistungsstufen bis 31.12.2013 auszusetzen. Die Beamtinnen und Beamten der Stadt Regensburg werden dadurch nicht benachteiligt, da das Vergabebudget, das für Leistungsstufen und Leistungsprämien jährlich insgesamt zur Verfügung steht (1% der Grundgehaltssummen Art. 68 BayBesG) dann in vollem Umfang für die Leistungsprämien verwendet werden kann.

 

 

 

2.              Gewährung von Leistungsprämien

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 16.12.2010 beschlossen, die Gewährung von Prämien für herausragende besondere Leistungen an Beamtinnen und Beamte vorerst bis 31.12.2011 in dem Verfahren zu gewähren, in dem bisher die Leistungsprämien gewährt wurden, einschließlich der Beschränkung der Gesamtzahl der Leistungsprämien auf 15 v. H. der vorhandenen Beamtinnen und Beamten. Ein entsprechender Beschluss zur Änderung der hierfür erforderlichen Verwaltungsanordnung über die Gewährung von Leistungsprämien wurde in der Sitzung am 14.04.2011 gefasst.

 

r die Gewährung einer Leistungsprämie werden anders als bei der Leistungsstufe (s. Nr. 1) nicht dauerhaft herausragende Leistungen vorausgesetzt. Anknüpfungspunkt ist vielmehr eine herausragende besondere Einzelleistung. Die Leistungsprämie dient damit der Honorierung kurzfristiger Leistungen qualitativer oder quantitativer Art.

 

Art. 62 Abs. 7 LlbG eröffnet als Öffnungsklausel die Möglichkeit, das Verfahren, das im Tarifbereich für die Gewährung des Leistungsentgelts (§ 18 TVöD) gilt, auch für die Leistungsprämien im Beamtenbereich anzuwenden. Ob die nach Art. 62 Abs. 7 LlbG mögliche Verbindung mit dem tariflichen Leistungsentgeltsystem zweckmäßig wäre, ist zu überprüfen.

 

Grundsätzlich wird die Anwendung eines einheitlichen Systemsr alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als sinnvoll erachtet.

 

Jedoch wird es derzeit als nicht sachgerecht angesehen, das bei der Stadt Regensburg geltende Leistungsentgeltsystem für die Beamtinnen und Beamten zu übernehmen.

 

Im Jahr 2010 haben 99,8 % aller Beschäftigten der Stadt Regensburg ein Leistungsentgelt erhalten, da sie Leistungen erbracht haben, die über die arbeitsvertraglich geschuldete Mindestleistung hinausgehen. Beamtinnen und Beamten schulden jedoch keine Leistung mittlerer Art und Güte 243 Abs. 1 BGB), sondern haben sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Abs. 1 BeamtStG). Es liegt daher auf der Hand, dass an eine prämierungswürdige besonders herausragende Einzelleistung (Art. 67 BayBesG) höhere Anforderungen zu stellen sind. Diesem Aspekt wird durch eine Quotierung auf 15% der vorhandenen Beamtinnen und Beamten Rechnung getragen.

 

Außerdem besteht für die Beamtinnen und Beamten bzw. für die Beschäftigten ein unterschiedliches Vergabebudget (Beschäftigte: 1,25 % (2010) bzw. 2 % (2013), Beamte 1 % bzw. entsprechend weniger bei Einführung der Leistungsstufen), was in der Wahrnehmung Betroffener bei einem einheitlichen System als Ungerechtigkeit empfunden werden kann.

 

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung einer Leistungsprämie im Beamtenbereich nicht losgelöst von der dienstlichen Beurteilung betrachtet werden kann. Im derzeit angewandten Verfahren ist der Kreis der Vergabeberechtigten nahezu deckungsgleich mit den Beurteilerinnen und Beurteilern. Bei Übernahme des Leistungsentgeltsystems aus dem Tarifbereich, würde diese Übereinstimmung aufgegeben, da hier die oder der jeweils unmittelbare Vorgesetzte für die Gewährung des Leistungsentgelts zuständig ist.

 

Umgekehrt wäre eine Anwendung des für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vergabesystems für die Beschäftigten ebenfalls nicht möglich, da für die Gewährung des Leistungsentgelts gem. § 18 Abs. 6 TVöD eine Dienstvereinbarung abzuschließen war, die erst mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft tritt.

 

Die Betriebsparteien haben sich verpflichtet, eine neue Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt zu vereinbaren, die zum 01.01.2014 in Kraft treten soll. Im Hinblick auf die ohnehin notwendige Vereinbarung soll gleichzeitig die Anwendung eines einheitlichen Systems für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - ggf. unter Einbeziehung der Leistungsstufen bzw. Stufenaufstiege - geprüft werden.

 

Es wird daher vorgeschlagen, Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte vorerst bis zum 31.12.2013 nach dem bisherigen Verfahren weiter zu gewähren.

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1.                  Die Gewährung von Leistungsstufen nach Art. 66 und 68 BayBesG wird über den 31.03.2012 hinaus bis 31.12.2013 ausgesetzt.

 

2.                  Die Gewährung von Leistungsprämien nach Art. 67 und 68 BayBesG erfolgt über den 31.12.2011 hinaus bis vorerst 31.12.2013 nach dem bisherigen Verfahren. Die Gesamtzahl der Leistungsprämien bleibt weiterhin auf 15 v. H. der vorhandenen Beamtinnen/Beamten beschränkt.