Vorlage - VO/11/7300/SKb  

 
 
Betreff: Umsetzung des Neuen Dienstrechts;
Änderung der Beförderungsrichtlinien
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Oberbürgermeister Schaidinger
2. Bereichsleiter Eineder
Federführend:Bereich Steuerung und Koordination b   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Entscheidung
07.12.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

Grund für die erneute Anpassung der Richtlinien für Einstellungen, sonstige Ernennungen, Beförderungen, Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Regensburg (Beförderungsrichtlinien) waren insbesondere die im Zuge des Neuen Dienstrechts neu gefassten Verordnungen für die modulare Qualifizierung sowie für den feuerwehrtechnischen Dienst.

 

Gleichzeitig wurden auch die in der Sitzung des Personalausschusses am 12.10.2011 beschlossenen Beförderungswartezeiten (VO/11/7048/SKb) und die Beförderungswartezeiten nach Besoldungsgruppe B 2 eingearbeitet sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Im beigefügten Entwurf sind die Änderungen bzw. Ergänzungen grau hinterlegt, obsolet gewordene Passagen durchgestrichen dargestellt.

 

Im Einzelnen wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen.

 

1.        Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“, fachlicher Schwerpunkt „feuerwehrtechnischer Dienst“

 

Im neuen Leistungslaufbahngesetz (LlbG) wurden zum 01.01.2011 die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die bayerischen Beamtinnen und Beamten getroffen. Dabei hat der Gesetzgeber die Ermächtigung gegeben, für die Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten abweichende laufbahnrechtliche Vorschriften zu erlassen, um damit den ausbildungsmäßigen Besonderheiten dieses Personenkreises Rechnung tragen zunnen.

 

Die bisher in der Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (LbV-Fw) und der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes (ZAPO-Fw) getroffenen Regelungen wurden dabei im Sinne einer Vereinfachung in einer Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (FachV-Fw) zusammengefasst.

 

Die FachV-Fw tritt mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft.

 

 

1.1              Beförderungsmindestwartezeit für die erste Beförderung

 

Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung für die zweite Qualifikationsebene werden die Feuerwehrbeamtinnen und beamten im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) eingestellt.

 

r eine Beförderung nach BesGr. A 8 war bislang ein entsprechendes Gesamturteil in der periodischen Beurteilung sowie das Ergebnis in der Laufbahnprüfung maßgebend.

Gemäß der neuen FachV-Fw ist nun für eine Beförderung nach A 8 zwingend die Ableistung einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme erforderlich. Unter Zugrundelegung der bisherigen Regelungen würde eine Beförderung nach BesGr. A 8 dann von drei statt bisher zwei Faktoren abhängen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die Beförderungswartezeiten, die für die Beamtinnen und Beamten der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, bei einer Beförderung nach BesGr. A 8 gelten, auch für die Feuerwehrbeamtinnen und beamten zu übernehmen. Ein Rückgriff auf das Ergebnis in der Laufbahnprüfung ist nach dem Leistungsgrundsatz nicht mehr geboten, da die Eignung für das Beförderungsamt durch die zusätzlich abzuleistende Qualifizierungsmaßnahme nachgewiesen wird.

 

 

1.2              Wegfall der Sprungbeförderung nach BesGr. A 9

 

Bisher gab es in der LbV-Fw die Möglichkeit, Feuerwehrbeamtinnen / -beamte, die die Hauptbrandmeisterprüfung erfolgreich absolviert hatten, bei Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle auch von Besoldungsgruppe A 7 aus sofort nach Besoldungsgruppe A 9 zu befördern (Sprungbeförderung). Diese Regelung wird mit der neuen FachV-Fw ersatzlos entfallen.

 

Die Möglichkeit einer Sprungbeförderung kam nur in seltenen Fällen zur Anwendung, da in der Regel genügend Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 für die Besetzung von A 9-wertigen Stelle zur Verfügung stehen. Praktische Bedeutung erlangte sie nur, wenn A 9-wertige Stellen auf nicht genügend großes Interesse bei den Bewerber/innen der Besoldungsgruppe A 8 stießen. Hier bot die Regelung einen echten Anreiz für Bewerberinnen und Bewerber der Besoldungsgruppe A 7, sich den Herausforderungen einer A 9-wertigen Funktion zu stellen.

 

Der Wegfall dieser Möglichkeit ist somit sowohl aus personalwirtschaftlicher Sicht als auch aus Sicht der Bediensteten eine Verschlechterung für diese Fachlaufbahn gegenüber dem früheren Stand. Diese Verschlechterung kann von der Stadt Regensburg nicht vermieden werden, da sie unmittelbar aus der FachV-Fw erwächst und eine Sprungbeförderung von Besoldungsgruppe A 7 nach Besoldungsgruppe A 9 künftig nicht mehr möglich ist, da die Besoldungsgruppe A 8 zwingend durchlaufen werden muss. Die Auswirkungen können allenfalls durch einen Eingriff in die Beförderungsmindestwartezeiten abgefangen werden.

 

Es wird daher vorgeschlagen, dass sich bei erfolgreichem Abschluss des Führungslehrgangs II und der nach der FachV-Fw für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 9 vorgesehenen Spezialausbildung die Beförderungsmindestwartezeit von Besoldungsgruppe A 7 nach A 8 um zwei Jahre verkürzt, höchstens jedoch auf die Mindestwartezeit von einem Jahr (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlbG). Voraussetzung ist, dass der Beamtin / dem Beamten bereits eine A 9-wertige Planstelle übertragen ist.

 

Es ist davon auszugehen, dass wie bereits bei der bisher möglichen Sprungbeförderung lediglich wenige Einzelfälle betroffen sein werden, da die für eine Beförderung nach A 9 erforderliche Weiterbildung (Führungslehrgang II und Spezialausbildung) regelmäßig erst in der Besoldungsgruppe A 8 absolviert werden kann.

 

 

 

2.        Beförderungswartezeiten bei Lehrern der vierten Qualifikationsebene

 

Im Bereich der beruflichen Schulen besteht die Möglichkeit der Ableistung einer Traineemaßnahme. Dabei stellt das Bayerische Staatsministeriums für Unterricht und Kultus fest, dass die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen in Bayern für einen im Einzelfall bestimmten Bereich vorliegt. Anders als bei der zweiten Lehramtsprüfung werde hierbei jedoch keine Noten vergeben.

 

Die im Entwurf genannten Beförderungswartezeiten, die für Trainees gelten sollen, wurden so festgelegt, dass von einer durchschnittlichen Leistung ausgegangen wird, d. h. dass die Trainees so in die Beförderungswartezeiten eingereiht werden, als hätten sie bei Teilnahme an der zweiten Lehramtsprüfung eine Note erreicht, die zwischen „gut“ und „befriedigend“ liegt.

Eine Einreihung zwischen diesen beiden Notenstufen erscheint gerechtfertigt, da Lehrkräfte, die über die zweite Lehramtsprüfung verfügen, i. d. R. die Note „gut“ oder „befriedigend“ erreichen. Die Noten „sehr gut“ oder „ausreichend“ bilden die Ausnahme.

 

 

3.        Modulare Qualifizierung

 

Zum 01.10.2011 ist die Verordnung zur Durchführung der modularen Qualifizierung (modulare Qualifizierungsverordnung ModQV) in Kraft getreten. Sie regelt u. a. allgemeine Prüfungsbestimmungen, Grundvoraussetzungen für eine Teilnahme an der modularen Qualifizierung, Umfang und Inhalt der Maßnahmen u. ä., um sich für die dritte Qualifikationsebene (bisheriger Verwendungsaufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst) oder die vierte Qualifikationsebene (bisheriger Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst) zu qualifizieren.

 

Im Rahmen der ModQV haben die obersten Dienstbehörden die Möglichkeit, Konzepte der modularen Qualifizierung zu erstellen. In den Konzepten können z. B. weitere Zulassungsvoraussetzungen, die konkret abzuleistenden Maßnahmen, deren Dauer und Abschluss u. ä. festgelegt werden.

Die Stadt Regensburg wird von der Möglichkeit Gebrauch machen, ein eigenes Konzept zu erstellen, nach dem die Beamtinnen und Beamten die Qualifikation für die nächsthöhere Qualifikationsebene erreichen können. Das Konzept soll Bestandteil der Beförderungsrichtlinien werden.

Es ist beabsichtigt, dem Personalausschuss im Jahr 2012 ein entsprechendes Konzept vorzulegen.

 

 

Es wird vorgeschlagen, die Richtlinie für Einstellungen, sonstige Ernennungen, Beförderungen, Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Regensburg (Beförderungsrichtlinien) nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs ab 01.01.2012 neu zu fassen.

 

 

Die Änderung der Beförderungsrichtlinien bedarf der Mitwirkung der Personalvertretung gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG. Die Mitwirkung des Gesamtpersonalrates wurde eingeleitet.


Der Ausschuss beschließt:

 

1.              Die Richtlinien für Einstellungen, sonstige Ernennungen, Beförderungen, Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Regensburg (Beförderungsrichtlinien) werden nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs ab 01.01.2012 neu gefasst.

 

2.              Der vorstehende Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Personalvertretung.

 


 

Anlagen:

Richtlinien für Einstellungen, sonstige Ernennungen, Beförderungen, Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Regensburg (Beförderungsrichtlinien)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VA SK 7.4 - Beförderungsrichtlinien - Entwurf für PAS im Dezember 2011-01.12.2011 (132 KB)