Sachverhalt:
Grundsätzlich sind die Richtlinien für die Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Sonderurlaub ohne Entgelt und Teilzeitbeschäftigung inhaltlich nahezu unverändert geblieben. Zahlreiche Ergänzungen und Änderungen in der Vergangenheit führten jedoch dazu, dass die Richtlinie unübersichtlich geworden ist.
In der Neufassung werden zunächst allgemeine Grundsätze dargestellt, die sowohl für die Beurlaubung bzw. den Sonderurlaub als auch für die Teilzeitbeschäftigung gelten. Danach folgen die Bereiche „Beurlaubung ohne Dienstbezüge/Sonderurlaub ohne Entgelt“ und „Teilzeitbeschäftigung“. Den Abschluss bilden besondere Regelungen für Lehrkräfte im Schuldienst, Regelungen zu anderweitiger Beschäftigung und Nebentätigkeit, zum Einsatz von Vertretungskräften sowie zum Verfahrensablauf.
Neu aufgenommen wurde lediglich die klarstellende Regelung, dass ein Abweichen von der Richtlinie den Beschluss des Personalausschusses erfordert und die Entscheidung über eine Beurlaubung aus anderen als den in der Richtlinie genannten Gründen dem Oberbürgermeister vorbehalten ist.
Es wird vorgeschlagen, die Richtlinien für die Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Sonderurlaub ohne Entgelt und Teilzeitbeschäftigung nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs neu zu fassen.
Die Änderung der Richtlinien für die Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Sonderurlaub ohne Entgelt und Teilzeitbeschäftigung bedarf der Mitwirkung der Personalvertretung gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG. Die Mitwirkung des Gesamtpersonalrates wurde eingeleitet. Der Ausschuss beschließt:
1. Die Richtlinien für die Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Sonderurlaub ohne Entgelt und Teilzeitbeschäftigung werden nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs neu gefasst.
2. Der vorstehende Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Personalvertretung.
Anlagen: Richtlinien für die Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Sonderurlaub ohne Entgelt und Teilzeitbeschäftigung (Verwaltungsanordnung Nr. SK 7.7)
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