Vorlage - VO/11/7329/61  

 
 
Betreff: Aufstellung einschließlich Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 148, Dechbettener Straße Hs.Nr. 53/55, südlich der Brauerei Bischofshof
- Aufstellungsbeschluss § 2(1) BauGB i.V.m. § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) und mit § 30(3) BauGB (einfacher Bebauungsplan)
- Entscheidung/öffentliche Auslegung nach § 3(2) BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
14.03.2012 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

1.      Bestandssituation, Planungsrechtliche Situation und Anlass

 

Bestand:

Der Planungsbereich des Bebauungsplans Nr. 148 umfasst das Grundstück Dechbettener Straße 53/55, das derzeit gewerblich genutzt ist. Im Bestand schließen derzeit an drei Seiten Gewerbenutzungen an. Im Norden der Betrieb der Brauerei Bischofshof, im Westen mittelständische Gewerbebetriebe und im Süden die Bahnbrachen des ehemaligen Güterbahnhofs. Östlich grenzt ein Bereich an, in dem mischgebietstypische Nutzungen (wie mittelständische Gewerbebetriebe, Handwerkerbetriebe, Betriebsleiterwohnungen und Wohnnutzung) untergebracht sind.

 

Planungsrechtliche Situation:
Im Flächennutzungsplan ist für das Grundstück Dechbettener Straße 53/55 und die westlich und nördlich angrenzenden Bereiche Gewerbe, für den südlichen Bereich Bahnanlage und östlich des Grundstücks Gewerbe und Mischgebiet dargestellt.

 

dlich des künftigen Bebauungsplangebietes grenzt der Entwicklungsbereich des ehemaligen Güterbahnhofs an. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 148 „Ehemalige Bahnfchen im südlichen Bereich der Ladehofstraße“ wurde am 26.07.2011 auf Grundlage des Wettbewerbsergebnisses eingeleitet. Parallel hierzu wird der  Flächennutzungsplan für den Bereich der Bahnflächen als auch die nördlich angrenzenden Bereiche geändert (siehe Anlage 2)

 

Anlass:
Aktuell liegt für das Grundstück Dechbettener Straße 55 ein Bauvorbescheid zur Errichtung von Wohngebäuden und nichtstörendem Gewerbe vor. Dieses Bauvorhaben (siehe Anlage 3) widerspricht den Planungszielen der Rahmenplanung und dem am 15.07.2008 beschlossenen Entwicklungskonzept „Gewerbliche Bauflächen“. Würde die beantragte Wohnbebauung umgesetzt werden, wäre eine Gewerbenutzung für bestehende und zukünftige Betriebe am Standort „Innerer Westen“ nur noch sehr eingeschränkt oder nicht mehr möglich.

 

 

2.      Planungsziele

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die Grundlagen für eine städtebauliche

Neuordnung der bestehenden Nutzungsstrukturen geschaffen werden. Bestehende und zukünftige Nutzungskonflikte zwischen Gewerbe und Wohnen sollen gelöst werden, das heißt die bestehende Gewerbenutzung auf dem Grundstück Dechbettener Straße 53/55 und damit auch auf den angrenzenden Grundstücken (nach Westen, Norden und Süden) soll weiterhin gesichert werden. Dies entspricht auch den übergeordneten Planungszielen der Rahmenplanung.

 

r das Grundstück Dechbettener Straße 53/55 soll die bestehende Gewerbenutzung gesichert werden, d.h. im Bebauungsplan soll für das Grundstück Gewerbe GE und für den östlichen Bereich eingeschränktes Gewerbe GE(e) als Abstufung zu bestehender Wohnbebauung im Osten und zur zukünftigen im Süd-Osten angrenzenden Wohnbebauung auf dem ehemaligen Bahnareal, festgesetzt werden (siehe Anlage 1).

 

Einfacher Bebauungsplan:

Da sich der Regelungsbedarf im Wesentlichen auf die Art der Nutzung beschränkt, ist die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans nach § 30(3) BauGB ausreichend. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben im einfachen Bebauungsplan nach § 34 BauGB.

 

 

3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB und öffentliche Auslegung nach § 3(2) BauGB

 

Der Regelungsinhalt des einfachen Bebauungsplans enthält nur Festsetzungen zur Art der Nutzung. Der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung sich ergebende Zulässigkeitsmaßstab nach § 34 BauGB wird durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht wesentlich verändert, daher wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt.

Durch die breite öffentliche Diskussion des Rahmenplanes (20.04.2010) und des Wettbewerbsentwurfs (24.05.2011) ist außerdem bereits eine Information der Öffentlichkeit über die Planungsziele in diesem Bereich erfolgt.

Entsprechend den Bestimmungen des § 13(2) BauGB (vereinfachtes Verfahren) wird deshalb von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3(1) BauGB und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4(1) BauGB abgesehen. Aus diesem Grund soll jetzt gleichzeitig mit der Einleitung des Bebauungsplans auch der Beschluss für die öffentliche Auslegung nach § 4(2) BauGB gefasst werden.

 

 

4. Sicherung der Ziele des Bebauungsplans

 

Es ist beabsichtigt, den mit Datum vom 27.10.2011 beim Bauordnungsamt eingereichten Vorbescheidsantrag (Neubebauung von Wohnen und nichtstörendem Gewerbe) entsprechend § 15 BauGB zurückzustellen.

 

Damit wird die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorhaben für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt.

 

 


Der Ausschuss beschließt:

 

 

1.              Für die Dechbettener Straße 53/55 ist der Bebauungsplan Nr. 148 im Sinne des § 30(3) BauGB als einfacher Bebauungsplan aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus beiliegendem Lageplan (Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sollen entsprechend den Darstellungen im Flächennutzungsplan ein Gewerbegebiet und ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt werden.

 

              Der Bebauungsplan ist im vereinfachten Verfahren gemäß §13 BauGB aufzustellen.

 

2.              Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 148 in seiner Fassung vom 14.03.2012 ist einschließlich seiner Begründung gemäß § 3(2) BauGB öffentlich auszulegen.

 

3.              Der Aufstellungsbeschluss und die öffentliche Auslegung des Planes sind ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 

 


 

Anlagen:

 

BP 148 Entwurf Satzungstext

BP 148 Begründung

 

Anlage 1: Entwurf BP Nr. 148

Anlage 2: Übersicht Änderung Flächennutzungsplan

Anlage 3: Bauvoranfrage für Gewerbe und Wohnbebauung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 12-03-14_BP148_Aufstellung-Anlage 1 (182 KB)    
Anlage 2 2 12-03-14_BP148_Aufstellung-Anlage 2 (272 KB)    
Anlage 3 3 12-03-14_BP148_Aufstellung-Anlage 3 (220 KB)    
Anlage 5 4 12-03-14_BP148_BEGRÜNDUNG (28 KB)    
Anlage 6 5 12-03-14_BP148_SATZUNG (14 KB)