Sachverhalt:
1. Bestandssituation, Planungsrechtliche Situation und Anlass
Bestand: Der Planungsbereich des Bebauungsplans Nr. 148 umfasst das Grundstück Dechbettener Straße 53/55, das derzeit gewerblich genutzt ist. Im Bestand schließen derzeit an drei Seiten Gewerbenutzungen an. Im Norden der Betrieb der Brauerei Bischofshof, im Westen mittelständische Gewerbebetriebe und im Süden die Bahnbrachen des ehemaligen Güterbahnhofs. Östlich grenzt ein Bereich an, in dem mischgebietstypische Nutzungen (wie mittelständische Gewerbebetriebe, Handwerkerbetriebe, Betriebsleiterwohnungen und Wohnnutzung) untergebracht sind.
Planungsrechtliche Situation:
Südlich des künftigen Bebauungsplangebietes grenzt der Entwicklungsbereich des ehemaligen Güterbahnhofs an. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 148 „Ehemalige Bahnflächen im südlichen Bereich der Ladehofstraße“ wurde am 26.07.2011 auf Grundlage des Wettbewerbsergebnisses eingeleitet. Parallel hierzu wird der Flächennutzungsplan für den Bereich der Bahnflächen als auch die nördlich angrenzenden Bereiche geändert (siehe Anlage 2)
Anlass:
2. Planungsziele
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die Grundlagen für eine städtebauliche Neuordnung der bestehenden Nutzungsstrukturen geschaffen werden. Bestehende und zukünftige Nutzungskonflikte zwischen Gewerbe und Wohnen sollen gelöst werden, das heißt die bestehende Gewerbenutzung auf dem Grundstück Dechbettener Straße 53/55 und damit auch auf den angrenzenden Grundstücken (nach Westen, Norden und Süden) soll weiterhin gesichert werden. Dies entspricht auch den übergeordneten Planungszielen der Rahmenplanung.
Für das Grundstück Dechbettener Straße 53/55 soll die bestehende Gewerbenutzung gesichert werden, d.h. im Bebauungsplan soll für das Grundstück Gewerbe GE und für den östlichen Bereich eingeschränktes Gewerbe GE(e) als Abstufung zu bestehender Wohnbebauung im Osten und zur zukünftigen im Süd-Osten angrenzenden Wohnbebauung auf dem ehemaligen Bahnareal, festgesetzt werden (siehe Anlage 1).
Einfacher Bebauungsplan: Da sich der Regelungsbedarf im Wesentlichen auf die Art der Nutzung beschränkt, ist die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans nach § 30(3) BauGB ausreichend. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben im einfachen Bebauungsplan nach § 34 BauGB.
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB und öffentliche Auslegung nach § 3(2) BauGB
Der Regelungsinhalt des einfachen Bebauungsplans enthält nur Festsetzungen zur Art der Nutzung. Der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung sich ergebende Zulässigkeitsmaßstab nach § 34 BauGB wird durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht wesentlich verändert, daher wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt. Durch die breite öffentliche Diskussion des Rahmenplanes (20.04.2010) und des Wettbewerbsentwurfs (24.05.2011) ist außerdem bereits eine Information der Öffentlichkeit über die Planungsziele in diesem Bereich erfolgt. Entsprechend den Bestimmungen des § 13(2) BauGB (vereinfachtes Verfahren) wird deshalb von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3(1) BauGB und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4(1) BauGB abgesehen. Aus diesem Grund soll jetzt gleichzeitig mit der Einleitung des Bebauungsplans auch der Beschluss für die öffentliche Auslegung nach § 4(2) BauGB gefasst werden.
4. Sicherung der Ziele des Bebauungsplans
Es ist beabsichtigt, den mit Datum vom 27.10.2011 beim Bauordnungsamt eingereichten Vorbescheidsantrag (Neubebauung von Wohnen und nichtstörendem Gewerbe) entsprechend § 15 BauGB zurückzustellen.
Damit wird die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorhaben für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt.
Der Ausschuss beschließt:
1. Für die Dechbettener Straße 53/55 ist der Bebauungsplan Nr. 148 im Sinne des § 30(3) BauGB als einfacher Bebauungsplan aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus beiliegendem Lageplan (Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sollen entsprechend den Darstellungen im Flächennutzungsplan ein Gewerbegebiet und ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt werden.
Der Bebauungsplan ist im vereinfachten Verfahren gemäß §13 BauGB aufzustellen.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 148 in seiner Fassung vom 14.03.2012 ist einschließlich seiner Begründung gemäß § 3(2) BauGB öffentlich auszulegen.
3. Der Aufstellungsbeschluss und die öffentliche Auslegung des Planes sind ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.
Anlagen:
BP 148 Entwurf Satzungstext BP 148 Begründung
Anlage 1: Entwurf BP Nr. 148 Anlage 2: Übersicht Änderung Flächennutzungsplan Anlage 3: Bauvoranfrage für Gewerbe und Wohnbebauung
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