Sachverhalt:
Nach Art. 55 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) obliegt der Vollzug des § 28 Jugendschutzgesetz (JuSchG) den Kreisverwaltungsbehörden. § 28 JuSchG normiert die entsprechenden Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzgesetzes. Im Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des JuSchG bedient sich die Stadt Regensburg eines Bußgeldkataloges, der durch das Sachgebiet Jugendschutz des Amtes für Jugend und Familie und die Zentrale Bußgeldstelle beim Rechtsamt angewendet wird.
Der Jugendhilfeausschuss hatte in seiner Sitzung am 13.02.2008 eine Neufassung des vormaligen Verwarnungs- und Bußgeldkatalog vom 01.01.1991 mit teilweise deutlicher Erhöhung der Bußgeldsätze befürwortet. Über die seitherige Entwicklung ist im Folgenden zu berichten:
· Die Jugendschutzstelle führte im Berichtszeitraum insgesamt 490 Kontrollen eigenverantwortlich oder gemeinsam mit der Polizei durch. Dabei wurden durch das Amt für Jugend und Familie 66 Bußgeldverfahren eingeleitet. · Auffällig ist, dass im Bereich der Gastronomie keine jugendschutzrelevanten Verstöße festgestellt werden konnten. Problematisch war in den letzten beiden Jahren jedoch der Verkauf von alkoholischen Getränken durch Tankstellen und den Einzelhandel. Die Gewerbetreibenden wurden deshalb ab 2010 sog. Testkäufen unterzogen, was in gewissem Maße zu einer erhöhten Sensibilität gegenüber dem Jugendschutz führte: Es wurden insbesondere die Schulung des Verkaufspersonals intensiviert und die technische Ausstattung der Kassensysteme forciert. Ein relevanter Rückgang der Verstöße konnte bei den Betrieben festgestellt werden, die bereits kontrolliert worden waren und eine Anzeige erhalten hatten. Die Höhe der Bußgelder wirkte hier offensichtlich abschreckend. Aufgrund der hohen Personalfluktuation in bestimmten Betrieben (z.B. Lebens- · Ein zweiter Schwerpunkt lag in der Kontrolle von über 18-Jährigen. Diese kaufen oftmals im Auftrag von Jugendlichen branntweinhaltigen Alkohol und geben diesen an Jugendliche weiter. Punktuelle Kontrollen ergaben diesbezüglich einige Erfolge. Auch hier liegt der Abschreckungsfaktor der Bußgelder sehr hoch (zwischen 300 und 450 €). Leider sind jedoch Verstöße nur sehr schwer zu ahnden, da die Weitergabe unmittelbar beobachtet werden muss. · Im Ergebnis ist die Erhöhung der Regelsätze unbedingt positiv zu bewerten. Das Signal des Gesetzgebers, den Jugendschutz aufzuwerten, ist zumindest bei den Gewerbetreibenden angekommen. Auch bei den über 18-Jährigen ist dank Facebook und anderer Kommunikationsmöglichkeiten zumindest begrenzt die Erkenntnis durchgesickert, dass ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz kein Bagatelldelikt darstellt. Es sind freilich weiterhin suchtpräventive Maßnahmen nötig, um dies einer noch breiteren Öffentlichkeit nahezubringen.
Bereits seit 2005 stehen Bußgelder, die aus Verstößen gegen das JuSchuG resultieren, für Aufgaben des Jugendschutzes zur Verfügung. Seitdem werden Bußgeldeinnahmen, die auf Anzeigen der Jugendschutzfachkräfte des Amtes für Jugend und Familie zurückgehen, für spezielle Projekte und Aktionen im Rahmen der Suchtprävention verwendet. So konnte etwa im Jahr 2010 die Kampagne „Drinks, an die man sich gern erinnert!“ finanziert werden, in deren Mittelpunkt die Erstellung von zwei Kinospots stand. Ebenso wurden für die Beschaffung bzw. Ausstattung der Saftbars Bußgeldeinnahmen verwendet, damit Präventionsprojekte unterstützt sowie Öffent-
Der Ausschuss beschließt:
Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.
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