Bericht der Verwaltung:
Anlage: 2 Lagepläne
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten und auf den beiliegenden Lageplänen schraffiert dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen stehen im Rahmen der städtischen Verkehrserschließung allen Verkehrsarten zur Benutzung offen. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw. Straßenteilflächen zur Ortsstraße nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.
Die Stadt Regensburg ist Eigentümerin der Straßengrundstücke. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt.
Mit der Widmung zur Ortstraße erhalten die genannten Verkehrsflächen ihren öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straße wieder aufgehoben werden.
Die Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführte Verkehrsflächen trägt die Stadt Regensburg gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG.
Der Ausschuss beschließt:
Die im Bericht der Verwaltung genannten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1 u. 2) schraffiert dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen werden zur Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.
Die Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg.
Anlagen:
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