Vorlage - VO/12/7852/31  

 
 
Betreff: Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Walhalla Kalkproduktionsgesellschaft mbH in Regensburg, Donaustaufer Straße 207 (Errichtung eines Gleichstrom-Gegenstrom-Regenerativ-Ofens zum Brennen von Kalkstein mit Nebeneinrichtungen, einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Neuanlage erforderlich sind)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Umweltreferent Dr. Schörnig
Federführend:Umwelt- und Rechtsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
03.07.2012 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

I. Vorhaben:

Die Firma Walhalla Kalkproduktionsgesellschaft mbH, Donaustaufer Straße 207, 93055 Regensburg, beantragte mit Datum vom 27.02.12 die Genehmigung für die Neuerrichtung und Inbetriebnahme einer Kalkproduktionsanlage, in der gebrochener Kalkstein gebrannt und daraus Branntkalk in verschiedenen Qualitäten hergestellt wird.

 

Die Anlage wird innerhalb des Werksgeländes des bereits bestehenden Kalkwerks der Walhalla Kalk GmbH & Co.KG in Regensburg, Donaustaufer Straße 207, auf einem hierfür abgegrenzten Betriebsgrundstück errichtet und mit einer Produktionskapazität von 480 t Branntkalk/Tag beantragt. Das Vorhaben besteht aus einem Gleichstrom-Gegenstrom-Regenerativ-Ofen (GGR Ofen1) zum Brennen von Kalkstein mit Feuerung für Kohlen- und Petrolkoksstäube und Erdgasfeuerung sowie eingehauster Rohsteinaufgabe mit den hierzu erforderlichen Nebeneinrichtungen. Darunter fallen z.B. die Brennstoffdosiereinrichtungen für Kohlen- und Petrolkoksstäube, die Erdgasversorgung, die Abgasanlage mit Gewebefilter und Schornsteinanlage, die Förder- und Beschickungseinrichtungen und das Steuer- und Gebläsegebäude.

 

Darüber hinaus werden als Nebeneinrichtungen die Errichtung und der Betrieb einer Branntkalksiloanlage, bestehend aus 4 Silos mit einem Fassungsvermögen von jeweils ca. 750 t mit vorgeschaltetem Brecher (Durchsatzkapazität maximal 50 t/h), Feinabsiebung und Verladeeinrichtungen für LKW beantragt, sowie die Fördereinrichtungen zum Transport von gebrochenem und klassierten Kalkstein und Branntkalk.

 

Die Aufnahme des Betriebs der neuen Kalkproduktionsanlage ist für den 01.04.2013 vorgesehen.

 

Vorrangig sollen als Brennstoff Kohlenstäube sowie Erdgas eingesetzt werden, wobei letzteres im Wesentlichen dem Zünden und Anfahren des Ofens dient. Vorsorglich ist auch der Einsatz von Petrolkoksstäuben beantragt. Diese Brennstoffe werden vom bestehenden Kalkwerk der Walhalla GmbH & Co. KG bezogen. Darüber hinaus wird zusätzlich die Zulässigkeit des Einsatzes von leichtem und schwerem Heizöl sowie von Biomasse als Brennstoff beantragt. Diese Brennstoffe sind gesetzlich ebenfalls als Regelbrennstoffe zugelassen, ihr Einsatz ist aber derzeit nicht vorgesehen und rein technisch auch nicht möglich, da die erforderlichen Lager-, Förder-, Dosier- und Feuerungseinrichtungen nicht vorhanden sind. Der Einsatz von Abfall als Brennstoff ist ausdrücklich nicht zulässig.

Das vorgelegte Gutachten zur Luftreinhaltung berücksichtigte bei der Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Immissionsgrenzwerte zwar bereits einen möglichen Einsatz von leichtem und schweren Heizöl sowie Biomasse. Der Einsatz dieser Brennstoffe ist allerdings erst nach einer gesonderten Genehmigung hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der erforderlichen Lager-, Förder-, Dosier- und Feuerungseinrichtungen möglich

 

Der bereits ofenfertig aufbereitete, also gebrochene und klassierte Rohstein, wird über ein Förderband aus dem Kalkwerk der Walhalla Kalk GmbH & Co. KG bezogen. Mit einem Skipaufzug (Skip= Kippkübel) wird der Kalkstein an den Ofenkopf befördert, der eingehaust ist, und in die Ofenschächte eingebracht. Der fertige Branntkalk wird dann an der Unterseite der Ofenschächte ausgetragen und über Fördereinrichtungen und einem der Siloanlage vorgeschalteten Brecher zur Branntkalk-Siloanlage transportiert. In deren 4 Silos wird der Branntkalk zwischengelagert und von dort zum Teil direkt auf LKW verladen, bzw. über Fördereinrichtungen wieder in das vorgenannte Kalkwerk zur Weiterverarbeitung abgegeben.

 

Die gesamte Kalkproduktionsanlage wird ganzjährig dreischichtig betrieben, Sonntags erfolgt allerdings kein LKW-Lieferverkehr. Für die geplante Neuanlage ist werktäglich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr mit insgesamt ca. 12 LKW- An- und Abfahrten zu rechnen, d.h. insgesamt 24 LKW-Fahrten zur Tageszeit. Für die korrekte Berechnung nach TA Lärm ist vorgegeben, dass der Nachtlärm stundenweise und zwar jeweils die ungünstigste Nachtstunde betrachtet wird. Damit das Lärmgutachten daher alle eventuell möglichen Beeinträchtigungen berücksichtigen konnte, wurde der schlimmste Fall angenommen, nämlich jeweils eine LKW-An- und Abfahrt mit Verladung pro Nachtstunde. Gemäß Lärmgutachten sind die zulässigen Immissionsrichtwerte bei der Anzahl dieser LKW-Fahrten zur Tages- und zur Nachtzeit eingehalten. Nach Aussage des Antragstellers im Erörterungstermin sind LKW-Fahrten zur Nachtzeit nicht als Normalzustand vorgesehen, lediglich als Ausnahme, z.B. bei verspäteter Brennstoffanlieferung wegen Stau bzw vorgeschriebener Ruhezeit des LKW-Fahrers oder Notfallbelieferung von Kunden mit Branntkalk zur Rauchgasreinigung.

 

II. Genehmigungspflicht

Das Vorhaben ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter Nummer 2.4, Spalte 1 als Anlage zum Brennen von Kalkstein einzuordnen. Es bedarf daher der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG.

 

III. Verfahren

Das Genehmigungsverfahren war nach § 10 BImSchG i.V.m. § 2 Abs.1 Satz 1 der 4. BImSchV  in einem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Das Vorhaben wurde deshalb im Amtsblatt der Stadt Regensburg vom 19.03.2012 sowie in der Ausgabe der Mittelbayerischen Zeitung vom 19.03.2012 öffentlich gemacht. In beiden Druckerzeugnissen erfolgte am 26.03.12 eine konkretisierende Bekanntmachung zur Einwendungsfrist. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 27.03.2012 bis einschließlich 26.04.2012 beim Umwelt- und Rechtsamt zur Einsichtnahme aus. Einwendungen gegen das Vorhaben konnten bis zum 10.05.2012 schriftlich bei der Stadt Regensburg erhoben werden.

 

Beim Umwelt- und Rechtsamt als Genehmigungsbehörde wurden von insgesamt 168 Einwendungsführern fristgerecht Bedenken gegen das Vorhaben vorgetragen. Die Einwände wurden mit 7 individuellen Schreiben und 6 verschiedenen Formblättern mit Unterschriftslisten eingereicht. Die Einwendungen wurden den jeweils betroffenen Fachstellen sowie der Antragstellerin zur Stellungnahme übersandt.

Nähere Ausführungen zu den vorgebrachten Einwänden können der beigefügten Anlage „Auflistung Einwendungen“ entnommen werden.

 

Der bereits in der Bekanntmachung für den 12.06.2012 angesetzte Erörterungstermin wurde im Sitzungssaal des Neuen Rathauses durchgeführt. Gemeinsam mit Vertretern der jeweiligen Fachbehörden, der Vorhabensträgerin und den erschienenen Einwendungsführern wurden dabei die vorgebrachten Einwendungen diskutiert.

 

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden fachliche Stellungnahmen nachfolgender Fachstellen und Behörden eingeholt:

·                Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

·                Bayerisches Landesamt für Umweltschutz

·                Regierung der Oberpfalz –Gewerbeaufsichtsamt-

·                Wasserwirtschaftsamt Regensburg

·                Amt für Brand- und Zivilschutz

·                Bauordnungsamt

·                Tiefbauamt

·                Umwelt- und Rechtsamt

o        Abteilung technischer Umweltschutz/ Klimaschutz

o        Fachkundige Stelle der Wasserwirtschaft

o        Sachgebiet für Naturschutz

o        Sachgebiet Bodenschutz und Abfall.

 

IV. Vorzeitiger Baubeginn

Gleichzeitig mit dem Genehmigungsantrag wurde die immissionsschutzrechtliche Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG beantragt, um mit der Errichtung des Vorhabens, einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Neuanlage erforderlich sind, beginnen zu können. Das berechtigte Interesse leitet sich aus der Eilbedürftigkeit des Vorhabens ab. Für die Errichtung des „GGR-Ofens 1“ werden umfangreiche Investitionen in Höhe von 8 Millionen Euro getätigt. Daher sollte betriebswirtschaftlich eine möglichst frühzeitige Produktionsaufnahme möglich sein. Um die Inbetriebnahme zum April 2013 einhalten zu können, ist es erforderlich, dass mit den Errichtungsmaßnahmen, insbesondere mit den zeitaufwendigen Betonierarbeiten für Fundamente und Gründungen, spätestens im Juli 2012 begonnen werden kann. Dies erfordert eine termingerechte Beauftragung der Baufirmen. Darüber hinaus gab die Vorhabensträgerin die gesetzlich vorgegebene Rückbauverpflichtung bei etwaiger Nichterteilung der Genehmigung gemäß § 8a, Abs.1 Nr.3 BImSchG ab.

 

Die beteiligten Fachstellen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass bei Festsetzung der für erforderlich gehaltenen Auflagen keine Einwände gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns für das Vorhaben bestehen.

 

Eine Bewertung der vorgebrachten Einwendungen durch die Verwaltung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen hat ergeben, dass die Einwendungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht entgegenstehen.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die beantragte Zulassung des vorzeitigen Beginns mit den jeweils für erforderlich gehaltenen Nebenbestimmungen zu erteilen.

 

Die Beschlußvorlage zur Entscheidung über die Erteilung der endgültigen Genehmigung wird dem Ausschuss in einer der nächsten Sitzungen vorgelegt werden.

 

Ein Lageplan zur Darlegung der örtlichen Situation liegt bei.

 


Der Ausschuss beschließt:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, der Walhalla Kalkproduktionsgesellschaft mbH die Zulassung des vorzeitigen Beginns zur Errichtung eines Gleichstrom-Gegenstrom-Regenerativ-Ofens zum Brennen von Kalkstein mit Nebeneinrichtungen in Regensburg, Donaustaufer Straße 207 auszusprechen, einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Neuanlage erforderlich sind.

 


 

Anlagen:

 

1 Lageplan

1 Auflistung Einwendungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lageplan (725 KB)    
Anlage 2 2 Walhalla Kalk BV Anlage Einwände Fassung 19 6 12 (96 KB)