Vorlage - VO/12/8420/63  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung - StS)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Bauordnungsamt   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
24.01.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
24.01.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
29.01.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

 

1.              Anlass

 

 

1.1              Im März 2006 trat die Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung (GuSS) der Stadt Regensburg in Kraft. Die damalige Änderung war erforderlich geworden, um insbesondere den baurechtlich notwendigen Stellplatzschlüssel für Wohnungen dem tatsächlich vorhandenen Fahrzeugbesatz anzupassen oder zumindest anzunähern. Ein weiterer Grund für die damalige Novellierung war die Verschärfung des Stellplatzschlüssels für Gaststätten in der Altstadt von Regensburg. Schließlich erfolgte im Jahr 2006 eine Anpassung der Höhe der Ablösungsbeträge für den Fall, dass Stellplätze nicht in natura hergestellt werden können.

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sich die GUSS grundsätzlich als wirksam erwiesen hat, um den Stellplatzbedarf zu regeln.

 

1.2              Mit der Neufassung der Stellplatzsatzung (StS) soll erstmals die Herstellung und die Gestaltung von Stellplätzen für Fahrräder in die Satzung aufgenommen werden.

Derzeit ist die Verpflichtung, Fahrrad-Stellplätze herzustellen, lediglich im Art. 46 Abs. 2 BayBO enthalten. Danach muss für jede Wohnung in Gebäuden der Gebäudeklasse drei bis fünf ausreichend Platz für Fahrräder geschaffen werden. Weder gibt es eine Regelung für andere Nutzungen noch eine Festlegung von Richtzahlen für die einzelnen Nutzungen. Dies führte in der Vergangenheit oft zu Schwierigkeiten im Genehmigungsverfahren, da die Bauherren den Vorgaben des Bauordnungsamtes nach Herstellung von ausreichend Abstellräumen insbesondere für Fahrräder nicht nachkamen und der Verwaltung aufgrund der fehlenden bzw. nicht konkreten gesetzlichen Regelung die Hände gebunden waren.

 

              Als Beispiele für die Regelungen über die Fahrradstellplätze wurden die Festsetzungen in den Satzungen der Städte Nürnberg, Erlangen, Würzburg und Kassel herangezogen.
 

Daneben dient diese Neufassung der Feinsteuerung der inhaltlichen Regelungen des derzeit gültigen Textes der Garagen- und Stellplatzsatzung (GuSS). Zusätzlich wird aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren auch ein Erfordernis zur Änderung und Ergänzung der Richtzahlen (Anlage 1) gesehen.

 

 

2.              Regelungsinhalte und Begründung des neuen Satzungstextes

             

Grundsätzlich werden die Festsetzungen und die Anlagen aus der Garagen- und Stellplatzsatzung übernommen. Im Folgenden werden die Regelungen aufgeführt, die im Gegensatz zur GuSS neu gefasst bzw. ergänzt werden. Auf die Begründung der Abschnitte, die nur aus redaktionellen Gründen bzgl. der Fahrrad-Stellplätze geändert werden, wird im Einzelnen verzichtet.

 

2.1              Zum Einleitungssatz der StS

              Aus Anlass der Novellierung der Bayerischen Bauordnung im Jahr 2008 ist auch der Einleitungssatz anzupassen.

 

2.2              Zu § 3 StS

              Der § 3 StS „Herstellungspflicht für Stellplätze“ wird eingeführt, da eine generelle Nachweispflicht für Fahrradstellplätze in der BayBO nicht geregelt ist. Zum besseren Verständnis wird die Herstellungspflicht auch für Kfz-Stellplätze mitaufgeführt, obwohl diese bereits im Art 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO enthalten ist.

 

2.3              Zu § 4 Abs. 2 Satz 2 StS

              Die Regelung, wonach bei Wohnungen die auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnete Stellplatzzahl abzurunden ist, soll künftig aus folgenden Gesichtspunkten entfallen:

Durch die bisherige Abrundung werden Kleinwohnungen bis 85 qm Wohnfläche, die in Regensburg derzeit überwiegend errichtet werden, hinsichtlich der Stellplatzpflicht im Einzelfall unangemessen deutlich besser gestellt. Die Abrundung der Stellplatzzahl bei Kleinwohnungen führte unter Umständen dazu, dass - trotz der Forderung von mindestens einem Stellplatz je Wohnung - weniger Stellplätze errichtet werden, als Wohnungen gebaut wurden. Dies soll an zwei Beispielen aufgezeigt werden:

 

Beispiel 1

In einem Wohnhaus in der Regensburger Altstadt soll das Dachgeschoss zu einer zusätzlichen Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 80 qm ausgebaut werden. Aufgrund seiner Lage in der Stadtmitte befindet sich das Gebäude in der sog. Zone 1 (vgl. Anlage 2 GuSS).

r die Dachgeschosswohnung wäre gemäß Nr. 1.4 der Richtzahlenliste grundsätzlich ein Stellplatz nachzuweisen, der wegen der Lage in Zone 1 um 20 Prozent ermäßigt werden kann; mithin ergeben sich 0,8 Stellplätze. Infolge der derzeit möglichen Abrundung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GuSS ergibt sich letztlich ein Bedarf an null Stellplätzen.

 

Beispiel 2

In der Wöhrdstraße (Zone 1) soll ein Mehrfamilienaus mit insgesamt neun Wohnungen errichtet werden. Fünf Wohnungen sind unter 85 qm Wohnfläche, vier Wohnungen über 85 qm Wohnfläche. Nachzuweisen sind demnach 5 x 1 Stellplatz (Nr. 1.4 der Richtzahlenliste) und 4 x 1,5 Stellplätze (Nr. 1.5 der Richtzahlenliste), insgesamt damit 11 Stellplätze. Im Hinblick auf die Lage in Zone 1 und einer Ermäßigung um 20 Prozent reduziert sich die Zahl grundsätzlich auf 8,8 Stellplätze. Durch die mögliche Abrundung wären nur noch acht Stellplätze nachzuweisen. Mithin stünde für eine der neun Wohnungen kein Stellplatz zur Verfügung.

 

2.4              Zu § 4 Abs. 7 StS

              Im neuen Absatz 7 wird geregelt, dass auch bei Nutzungsänderungen von Mehrfamilienhäusern und Geschosswohnungsbauten nach Abzug der sich aus dem Bestand ermittelten fiktiven Stellplätze mindestens ein Fahrradstellplatz je Wohneinheit nachgewiesen werden muss.
In der Vergangenheit wurde im Genehmigungsverfahren bei Umbauten und Sanierungen von Mehrfamilienhäusern stets auf ein gutes Wohnumfeld geachtet. Dazu wurde regelmäßig von den Bauherren verlangt, einen Nachweis der Fahrradabstellplätze zu erbringen. Als Rechtsgrundlage diente dazu Art. 46 Abs. 2 BayBO.
Ohne diese neue Regelung könnte eine Nachforderung von Fahrradstellplätzen bei Sanierungen und Umbauten nur im Umfang der zusätzlichen Wohneinheiten erfolgen. Dies würde im Bereich der Regensburger Altstadt, in der wenig neue Wohngebäude errichtet werden, dazu führen, dass keine bzw. wenige Fahrradstellplätze hergestellt werden müssten. Da eine Verschlechterung durch die neue Satzung gegenüber der bisherigen Verfahrensweise verhindert werden soll, wurde dieser Absatz eingefügt.

 

2.5              Zu § 5 Abs. 3 StS

              Der BegriffEntfernung“ in der GuSS wird durch „Radius“ ersetzt, um klarzustellen, dass die lineare und nicht die fußufige Entfernung zwischen der baulichen Anlage und der Haltestelle maßgeblich ist.

 

              In der GuSS war geregelt, dass der Stellplatzansatz um  20 Prozent ermäßigt wird, wenn die Bauvorhaben im 300-m-Bereich von Haltestellen des ÖPNV liegen, die ganztags (zwischen 6 und 18 Uhr) im 10-min-Takt angefahren werden. Diese Voraussetzung wird insofern erleichtert, als nun die 10-min-Taktung der öffentlichen Verkehrsmittel nur in den Hauptverkehrszeiten zwischen 6 und 9 Uhr sowie zwischen 16 und 18 Uhr gefordert wird. Dies hat die Folge, dass neben den Bauvorhaben in den Bereichen der Linien 1, 2 und 10 nun auch die Vorhaben in den Bereichen der Linie 6 und des dwest-Armes der Linie 8 in diese Vergünstigung fallen.

 

              Außerdem wurde in der GuSS eine Ermäßigung um 20 Prozent bei guter Anbindung an den ÖPNV (außerhalb Zone I) für Wohnungen ausgeschlossen. In der neuen StS soll nun die Ermäßigung auch für Wohnungen bis 60 qm in Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden mit Wohnungen zugelassen werden.
Diese Regelung kann damit begründet werden, dass gerade die kleinen Wohnungen bzw. Einzimmerappartements von Studenten, Auszubildenden, sozial schwächer gestellten Personen oder alleinstehenden älteren Menschen bewohnt werden, die häufig kein eigenes Auto besitzen und somit keinen Kfz-Stellplatz benötigen. Dies zeigt sich vor allem auch im Bereich des sozialen Wohnungsbaus mit vorwiegend kleinen Wohnungen bis 60 qm. Tatsächlich kann seit längerer Zeit beobachtet werden, dass die Belegungsintensität bei Tiefgaragen von Gebäuden mit kleineren Wohneinheiten meist sehr gering ist. Außerdem sind für diese Personengruppen besonders die Wohngebäude attraktiv, die eine gute ÖPNV-Anbindung besitzen, um auf die Anschaffung eines eigenen Pkws verzichten zu können. Daher ist aus der Sicht der Verwaltung eine Ermäßigung von 20 Prozent bei guter Anbindung an den ÖPNV bei Gebäuden mit Kleinwohnungen bis 60 qm vertretbar.
 

2.6              Zu § 6 Abs. 1 StS

              Die Details zur Ausgestaltung der rechtlichen Sicherung des Kfz-Stellplatzes auf einem Grundstück in der Nähe, die im § 5 Abs. 1 GuSS geregelt waren, werden in die StS nicht mit aufgenommen, da diese bereits im Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO geregelt ist.

 

2.7              Zu § 7 Abs. 1 StS

              Die Möglichkeit der Stellplatzablösung soll nur für Kfz zugelassen werden. Eine Ablösung für Fahrräder wird in der StS ausgeschlossen.
Nach Kommentierung Simon/Busse zu Art. 81 BayBO kommt eine Ablösung für Fahrräder mangels entsprechender Ermächtigung in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO  und infolge Fehlens einer entsprechenden materiellen Rechtsgrundlage nicht in Betracht.

Außerdem ist die Zulassung einer Ablösung für Fahrradstellplätze unter ökologischen Gesichtspunkten kontraproduktiv. Die Verwaltung versucht seit längerer Zeit die Belange der Radfahrer z.B. durch sukzessiven Ausbau des Radwegenetzes stärker zu unterstützen.
Auch bisher wurde im Baugenehmigungsverfahren Wert auf den Nachweis von Fahrradstellplätzen bei Wohngebäuden gelegt.

 

Generell achtet die Verwaltung auch in Zukunft darauf, dass Fahrradstellplätze primär auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann unter Zulassung einer Abweichung nach § 11 StS eine Stellplatzermäßigung bzw. ein Stellplatzerlass ermöglicht werden.

 

2.8              Zu § 7 Abs. 2 Buchst. a  StS

Der ursprüngliche Satzungstext der GuSS, wonach eine Ablösung im Bereich der Zone I (Anlage 2) bei Gaststätten, Diskotheken, Spielhallen und vergleichbaren Anlagen nicht zulässig ist, wird insofern abgeändert, als „und vergleichbare Anlagen“ entfällt. Die „vergleichbaren Anlagen“ sollten sich nicht auf die Spielhallen beziehen, wie durch die Aufzählung mit „und“ zu werten ist, sondern vielmehr allgemein auf Gaststätten, Diskotheken und Spielhallen. Der Zusatz der vergleichbaren Anlagen ist aber aus Sicht der Verwaltung nicht mehr erforderlich. Im Begriff „Gaststätten“ sind im baurechtlichen Sinn ohnehin alle Nutzungen, die einen Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen, enthalten.

              Damit tritt eine Klarstellung bezüglich der Frage ein, ob für denjenigen Teil einer gewerblichen Nutzung, der einer Hotelnutzung zweifelsfrei zugeordnet werden kann, eine Stellplatzablösung zulässig ist. Die Störung der Wohnruhe ging und geht nur von dem reinen Gastronomiebetrieb aus. Dagegen erweist sich eine Hotelnutzung gegenüber Wohnnutzungen als weitgehend problemlos. Es ist daher beabsichtigt, die StS dahingehend klarzustellen, dass Kfz-Stellplätze für die Gastronomie zwar auch weiterhin nicht abgelöst werden dürfen, wohl aber Stellplätze für den Anteil, der zweifelsfrei einer Hotelnutzung zugeordnet werden kann.

 

              Der Ausschluss der Stellplatzablöse-Möglichkeit für Kfz bei Gaststätten, Diskotheken und Spielhallen hat sich im Bereich der Altstadt (Zone I) bewährt. Diese Möglichkeit stellt ein wichtiges und unverzichtbares Steuerungsinstrument dar, um Nutzungskonflikte in der Regensburger Altstadt insbesondere zwischen Wohn- und Gastronomienutzung zu minimieren.

 

2.9              Zu § 7 Abs. 3 StS

Um die StS so schlank wie möglich zu halten, wurde auf die genaue Beschreibung der Sicherheitsleistung wie in § 6 Abs. 3 GuSS verzichtet. Die in der GuSS enthaltenen Regelungen können von der Verwaltung auch ohne Aufnahme in die Satzung im Verfahren geregelt werden.

 

2.10              Zu § 7 Abs. 4 StS

Der Ablösungsbetrag wurde in der Garagen- und Stellplatzsatzung 2005 mit 8 800 Euro in der Zone I, mit 6 500 Euro in der Zone II und mit 4 000 Euro im restlichen Stadtgebiet festgesetzt. Seit dieser Zeit sind die Ablösungsbeträge stabil geblieben.
Es wird vorgeschlagen, die Ablösungsbeträge für die Zone I auf 9 200 Euro (Erhöhung um ca. 4,5 Prozent), für die Zone II auf 6 800 Euro (Erhöhung um ca. 4,6 Prozent) und für das restliche Stadtgebiet auf 4 200 Euro (Erhöhung ca. 5,0 Prozent) anzuheben.

 

              Die Ablösungsbeträge errechnen sich aus den Herstellungskosten der Parkierungseinrichtungen (Parkhaus, Tiefgarage, Parkdeck oder ebenerdiger Stellplatz) und den durchschnittlichen Grunderwerbskosten für die drei Bereiche „Zone I“, „Zone II“ und „restliches Stadtgebiet“ (siehe Anlage 2).

              Zur Berechnung der durchschnittlichen Bodenrichtwerte wurden die Werte des Bodenrichtwertgutachtens für das Stadtgebiet Regensburg zum Stichtag 31. Dezember 2010 verwendet.

 

Herstellungskosten eines Stellplatzes (ohne Grunderwerb):

?  Ebenerdiger Stellplatz:              2 900 Euro

?  Parkdeck, einfache Ausstattung:              8 160 Euro

?  Parkhaus:              10 080 Euro

?  Tiefgarage:              13 440 Euro

 


Grunderwerb:

?  Zone I:              Ø 1 013 €/m²

?  Zone II:              Ø 550 €/m²

?  Restliches Stadtgebiet:              Ø 258 €/m²

 

Kosten eines Stellplatzes mit Grunderwerb:

 

Zone I

Zone II

restl. Stadtgebiet

Ebenerdiger Stellplatz

2 900 € + 1 013 €/m²

x 20 m² = 23 160 €

2 900 € + 550 €/m²

x 20 m² = 13 900 €

2 900 + 258 €/m²

x 20 m² = 8 060 €

Parkdeck

(zwei-geschossig)

--

8 160 € + 1/2 

x 550 €/m² x 20 m² = 13 660 €

--

Parkhaus

(vier-geschossig)

10 080 € + 1/4

x 1 013 €/m² x 20 m² = 15 145 €

10 080 € + 1/4

x 550 €/m²x 20 m² = 12 830 €

--

Tiefgarage

(zweigeschossig)

13 440 € + 1/2

x 1 013 €/m² x 20 m² = 23 570 €

13 440 € + 1/2

x 550 €/m² x 20 m² = 16 190 €

--

 

Kosten eines Stellplatzes und Berechnung des Ablösungsbetrages in Abhängigkeit der Zonen:

Zone I:              70 % Parkhaus              10 602 €

              30 % Tiefgarage:              7 071

 

                            17 673 €              x 52 % = 9 200 €

 

Zone II:              65 % Parkhaus:              8 340 €

              35% Parkdeck:              4 781 €

 

                            13 121 €              x 52 % = 6 800 €

 

Restl. Stadtgebiet:              100 % ebenerdig:                8 060 €              x 52 % = 4 200 €

 

In den Zonen wurden die verschiedenen Parkierungseinrichtungen unterschiedlich gewichtet.

Die Annahme, in Zone I würden 70 Prozent bzw. 30 Prozent, in Zone II 65 Prozent bzw. 35 Prozent der Ablösebeträge in Parkhäuser, Parkdecks oder Tiefgaragen investiert, basiert auf empirischen Feststellungen. Im Hinblick auf das hohe Niveau von Grundstückspreisen insbesondere in der Zone I wird davon ausgegangen, dass unabhängig von Gründen der Stadtgestaltung- die Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen in diesen Bereichen nicht erfolgt. Im Bereich der Zone I liegen damit die Gesamtkosten für einen Stellplatz bei 17 673 Euro, im Bereich der Zone II bei 13 121 Euro und im restlichen Stadtgebiet bei 8 060 Euro.

 

              Ablösungsbeträge müssen zur Schaffung von öffentlichen Stellplätzen oder für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs verwendet werden (Art. 47 Abs. 4 BayBO). Der Bauherr erhält aber kein individuelles Nutzungs- und Verfügungsrecht. Bei dieser Interessenslage ist es nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster in vergleichbarer Ausgangssituation nicht angemessen und deshalb unbillig, dem Bauherrn die Gesamtlast der anfallenden Kosten aufzuerlegen. Nach Kommentierung Simon/Busse zu Art. 47 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) muss sich die Höhe des Ablösebetrages im Rahmen des Zumutbaren halten und kann auf die Hälfte des Kostenaufwandes, der der Gemeinde für die Herstellung öffentlicher Parkflächen entsteht, gekürzt werden. In einem überregionalen Rechnungsprüfungsbericht werden die Gemeinden auf die Verpflichtung hingewiesen ihre Einnahmequellen auszuschöpfen. Deshalb sind sie gehalten, einen überwiegenden Teil der ermittelten Kosten im Rahmen der Ablösevereinbarung zu fordern. Unter diesen Umständen hält die Verwaltung im Geltungsbereich der Stadt Regensburg die vorgeschlagene Ermäßigung (auf 52 Prozent der anfallenden Kosten) für angemessen.


Berücksichtigt man diese Ermäßigung, so beläuft sich für den Bereich der Zone I der Ablösebetrag auf 9 200 Euro, für den Bereich der Zone II auf 6 800 Euro und für das restliche Stadtgebiet auf 4 200 Euro. Die Anpassung bzw. Festsetzung der Ablösungsbeträge liegt mit dem Satz von nur 52 Prozent unter Berücksichtigung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung an der untersten Grenze des gerade noch Vertretbaren.

 

2.11              Zu § 8 Abs. 1 StS

              Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO müssen Stellplätze für Kfz in ausreichender Größe und Beschaffenheit hergestellt werden. Genauere Größenangaben finden sich ansonsten nicht in der BayBO.
Dafür gibt es im § 4 Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) festgelegte Maße für Einstellplätze und Fahrgassen in Garagen. Die Gestaltung von oberirdischen Stellplätzen ist jedoch auch hier nicht geregelt. Nach Kommentierung Simon/Busse zum Art. 47 BayBO ist bezüglich der Geeignetheit von Stellplätzen auch außerhalb von Garagen auf die in der GaStellV enthaltenen Werte zurückzugreifen. Mit dem Verweis auf die GaStellV soll in der StS konkretisiert werden, dass sowohl Stellplätze in Garagen als auch oberirdische Stellplätze entsprechend den Regelungen in der GaStellV ausgeführt werden müssen.

 

Der bisherige Absatz 1 des § 7 GuSS wurde insoweit ergänzt, dass bei der Herstellung von oberirdischen Stellplätzen nicht nur wasserdurchlässige sondern auch ökologisch verträgliche Befestigungsarten verwendet werden sollen.

 

2.12              Zu § 8 Abs. 3 StS

              In der täglichen Genehmigungspraxis hat sich gezeigt, dass die Forderung von Fassadenbegrünung bei mehrgeschossigen Garagenanlagen nicht immer sinnvoll ist. Im denkmalgeschützten Ensemble „Altstadt Regensburg mit Stadtamhof“ werden ohnehin verputzte Fassaden entsprechend den Festsetzungen der Altstadtschutzsatzung gefordert. Eine Fassadenbegrünung in der Altstadt würde dieser Forderung wiedersprechen. Auch im Stadtgebiet außerhalb der Altstadt passt eine begrünte Fassade nicht immer in das vorhandene Straßenbild.
Aus diesem Grund wird eine Ausnahme von dieser Regelung zugelassen, wenn den Belangen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes sowie des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.

 

2.13              Zu § 8 Abs. 4 bis 6 StS

              Neben der Generalklausel für die Gestaltung der Fahrradstellplätze regelt der Absatz 4 die genaue Aufstellfläche, die für einen Fahrradstellplatz berechnet werden muss. Der festgelegte Wert von 1, 25 qm pro Fahrrad wurde einer Empfehlung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) Hinweise zur Planung von Fahrrad-Abstellanlagen - entnommen. Für diesen Wert wird bei doppelseitiger Radeinstellung ein Abstand von 50 cm zwischen den Rädern angenommen. Auch sind darin die anfallenden Verkehrsflächen berücksichtigt.

             

Im Absatz 6 wird die Regelung aufgenommen, dass in der Altstadt (Zone I) die Fahrradstellplätze nicht auf der dem öffentlichen Raum zugewandten Grundstückfläche errichtet werden sollen.

Grundsätzlich ist aus stadtgestalterischer Sicht der unmittelbare Bezug zwischen öffentlichem Raum und Gebäudefassade nicht durch Stadtmöbel (wie z.B. Bänke) oder Fahrradabstellplätze zu verstellen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Innenhöfe in unvertretbarer Weise mit Fahrradabstellanlagen gefüllt werden. Zunächst muss immer versucht werden, die Stellplätze für Fahrräder im Gebäude unterzubringen. Nur wenn dies unzumutbar ist, können auch Stellplätze für Fahrräder in den Innenhöfen zugelassen werden.

 

2.14              Zu § 9 StS

Im Jahr 2003 wurden Regelungen zum Thema „Barrierefreies Bauen“ in die BayBO aufgenommen und mit der Novellierung der BayBO im Jahr 2008 weiter konkretisiert. Darin wurde festgelegt, dass öffentlich zugängliche Stellplätze und Garagen barrierefrei erreichbar und zweckentsprechend nutzbar hergestellt werden müssen. Nicht geregelt ist z.B. die Errichtung von Behindertenstellplätzen bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die nach Art. 48 BayBO barrierefrei erreichbar sein müssen.
Um die Belange von behinderten Personen ausreichend zu berücksichtigen, soll in die StS die Forderung nach einem zusätzlichen Stellplatz je 50 notwendiger Kfz-Stellplätze unabhängig von der Nutzung aufgenommen werden. Eingeschränkt wird diese Forderung bei den  Nutzungen, für die bereits Regelungen zur Herstellung von rollstuhlgerechten Stellplätzen für Kfz in den Sonderbauverordnungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung)  und der GaStellV getroffen sind.

 

2.15              Zu § 10 StS

Die Anrechnung von „gefangenen“ Stellplätzen ist nur für Kfz-Stellplätze möglich, nicht für Fahrrad-Stellplätze.

 

 

3.              Begründung der geänderten Richtzahlenliste nach § 4 Abs. 1 StS in Verbindung mit Anlage 1

 

3.1              Aufnahme der Fahrrad-Stellplätze

In die Richtzahlenliste werden die Werte für Fahrrad-Stellplätze neu aufgenommen. Diese Richtzahlen wurden mit den bestehenden Richtzahlen der Städte Nürnberg, Erlangen, Würzburg, Kassel und der Empfehlung des ADFC Nordrhein-Westfalen abgeglichen.

Am Beispiel der Nutzung Mehrfamilienhäuser wird im Folgenden die Bandbreite der Richtzahlen für Fahrradstellplätze der verschiedenen Städte aufgezeigt:


Stadt

Verkehrsquelle

Richtzahl für Fahrrad-Stellplätze

rnberg

Wohnungen bis 50 qm

1 St/WE

 

Wohnungen bis 130 qm

2 St/WE

 

Wohnungen über 130 qm

3 St/WE

Erlangen

Mehrfamilienhäuser

2 St/WE

rzburg

Mehrfamilienhäuser

1,5 St/WE

 

Einzimmerwohnungen

1 St/WE

Kassel

Wohngebäude

2 St/WE

Empfehlung ADFC

Wohngebäude außer Einfamilienhaus

1 St/30m² WF

Regensburg, StS

Mehrfamilienhäuser bis 85 qm

1,5 St/WE

 

Mehrfamilienhäuser über 85 qm

2 St/WE

 

 

3.2              Einfamilienhäuser,  Reihenhäuser (Nr. 1.1 bis 1.3 der Richtzahlenliste)

              Im Bereich der Einfamilienhäuser (einschl. Reihenhäuser) findet bezüglich der Kfz-Stellplätze keine Änderung statt.
Bei den Einfamilienhäusern müssen deshalb keine Stellplätze für Fahrräder nachgewiesen werden, da bei diesen auf dem Grundstück in der Regel ausreichend Platz für das Aufstellen von Fahrrädern vorhanden ist.
 

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden die Reihenhäuser über 130 qm Wohnfläche gesondert unter Punkt 1.2 der Richtzahlenliste aufgeführt.

 

              Aus redaktionellen Gründen wurde die Nummerierung bei den restlichen Wohngebäuden ab 1.4 der Richtzahlenliste geändert. Inhaltlich erfolgt dabei keine Änderung.

 

3.3              Einzelhandel in Ober- und Untergeschossen (Nr. 3.2 der Richtzahlenliste)

              Der Einzelhandel in Ober- und Untergeschossen soll dadurch begünstigt werden, dass eine geringere Stellplatzforderung von einem Stellplatz je 50 qm Verkaufsfläche als bei sonstigen Verkaufsstätten (1 St/20 qm VF bzw. 1 St/30 qm VF) angesetzt wird.

              Diese Vergünstigung gegenüber dem Verkauf im Erdgeschoss soll deshalb erfolgen, weil die Kundenfrequenz in den Ober- und Untergeschossen erfahrungsgemäß deutlich unter denen im Erdgeschoss liegt. Außerdem soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, den Einzelhandel zu einem flächensparenden Umgang mit Grund und Boden anzuhalten.

 

3.4              Kirchen (Nr. 4.3 der Richtzahlenliste)

              Durch die in der Vergangenheit vermehrt eingereichten Bauanträge für Moscheen und Gebetssäle ist die Aufnahme von „und vergleichbaren religiösen Einrichtungen“ notwendig. Der Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je 20 Besucher bleibt gleich. Jedoch muss der Begriff „Sitzplätze“ in „Besucherplätze“ ausgetauscht werden, da in „vergleichbaren religiösen Einrichtungen“ oftmals keine Bestuhlung erfolgt und somit keine Sitzplätze ermittelt werden können. Generell wird der Begriff der Sitzplätze („SP“) durch den der Besucherplätze („BP“) in der gesamten Richtzahlenliste ersetzt.

 

3.5              Sauna-Anlage, Sonnenstudio (Nr. 5.11 der Richtzahlenliste)

              Sauna-Anlagen und Sonnenstudios konnten in der Vergangenheit immer schwer anderen Nutzungen aus der Richtzahlenliste der GuSS zugeordnet werden. Daher werden diese zusammengefasst unter der Nr. 5.11 der Richtzahlenliste neu aufgenommen. Der Wert von einem Stellplatz je 35 qm Hauptnutzfläche ist von der Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg übernommen.

 


3.6              Tanzschulen (Nr. 5.12 der Richtzahlenliste)

              Die Nutzung „Tanzschulen“ wird aus dem Oberbegriff „Schulen“ herausgenommen und unter „Sportstätten“ mit der Nr. 5.12 eingesetzt, da die Tanzschulen eher als Sportstätten anzusehen sind und keine Schulen im klassischen Sinn darstellen.

 

3.7              Spielhallen (Nr. 6.6 der Richtzahlenliste)

              Im Jahr 2006 hat die Verwaltung dem Planungsausschuss ein Spielhallenkonzept zur Beschlussfassung vorgelegt. Ziel dieses Konzeptes war es, den deutlichen Druck von Spielhallenbetreibern auf Ansiedlung weiterer derartiger Einrichtungen in der Altstadt von Regensburg zu kanalisieren. Der Stadtrat beschloss damals, in ausgewählten Gewerbegebieten Spielhallen gemäß § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zuzulassen. Auch dieser Schritt hat sich bewährt, zumal in den letzten Jahren keine einzige größere Spielhalle mehr in der Altstadt genehmigt werden musste und einzelne Spielhallen in diesem Bereich sogar zugunsten einer altstadtverträglicheren Nutzung aufgegeben wurden.

 

              Die Kehrseite ist allerdings, dass der Druck von Spielhallenbetreibern sich deutlich zunehmend auf Bereiche außerhalb des Zentrums verlagert. In den vergangenen fünf Jahren hat die Stadt Regensburg in diesen Bereichen insgesamt 11 Spielhallen mit einer Fläche von ca. 3 366 qm genehmigt. Um nicht neue Problemzonen durch eine Konzentration der Spielhallen auf einzelne Stadtgebiete an der Peripherie entstehen zu lassen, hält die Verwaltung eine Korrektur für erforderlich. Es wird vorgeschlagen den Stellplatzschlüssel von derzeit 15:1 (für Spielhallen ohne Ausschank) bzw. von 10:1 (Spielhallen mit Ausschank) auf einheitlich 10:1 zu ändern.

              Außerdem wurde aus redaktionellen Gründen die Nummerierung der unter der Nr. 6 der Richtzahlenliste aufgeführten Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und Vergnügungsstätten geändert. Neben der o.g. Änderung bei den Spielhallen werden unter der Nr. 6 der Richtzahlenliste keine weiteren inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

 

3.8              Hochschulen und Universität (Nrn. 8.5 und 8.6 der Richtzahlenliste)

              Die Richtzahlen für Universität und Hochschulen wird entsprechend der Stellplatzregelung in der Rahmenvereinbarung zur Entwicklung des Campusgeländes zwischen Freistaat Bayern, Staatliches Bauamt Regensburg und der Stadt, welche vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen am 27. rz 2012 zur Kenntnis genommen wurde, abgeändert. Danach müssen für Kraftfahrzeuge anstelle von derzeit einem Stellplatz je zwei Studierende für die Hochschulen ein Stellplatz je vier Studierende und für die Universität ein Stellplatz je acht Studierende nachgewiesen werden.             

 

3.9              Frisör, Kosmetikstudio (Nr. 9.8 der Richtzahlenliste)

              Die Nutzungen Frisör und Kosmetikstudios konnten in der Vergangenheit immer schwer anderen Nutzungen aus der Richtzahlenliste der GuSS zugeordnet werden. Daher werden diese zusammengefasst unter der Nr. 9.8 der Richtzahlenliste neu aufgenommen. Der Wert von einem Stellplatz je 30 qm Hauptnutzfläche, jedoch mind. zwei Stellplätze, entspricht der Richtzahl für sonstige Verkaufsstätten (Nr. 3.3), weil für diese Nutzungen dieselbe Kundenfrequenz wie bei kleineren Einzelhandelsgeschäften angenommen werden kann.

 

3.10              Erläuterungen zur Anlage 1 zur GuSS

              Bei der Stellplatzberechnung für Wohnungen ist entsprechend der Richtzahlenliste die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung maßgebend. Die Wohnflächenverordnung beinhaltet eine Kann-Regelung für die anteilige Einrechnung von Terrassen- und Balkonflächen bis zur Hälfte. Die Satzung wird bezüglich der Wohnflächenberechnung dadurch konkretisiert, dass die Flächen für Terrassen- und Balkonanteile unberücksichtigt bleiben.

 


 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen und der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfehlen dem Stadtrat den Erlass der Stellplatzsatzung (StS) gemäß dem Entwurf vom 12. Dezember 2012.

Die Stadt Regensburg erlässt die Stellplatzsatzung gemäß Entwurf vom 12. Dezember 2012, der wesentlicher Bestandteil des Beschlusses ist.

 


 

Anlagen:

 

Stellplatzsatzung mit Anlagen 1 und 2

Synopse GuSS - StS

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Entwurf vom 12.12.2012 Reinschrift, geändert am 24.1 (34 KB)    
Anlage 2 2 Karte Ablösezonen (Anlage 2) 27.11.12 (2384 KB)    
Anlage 3 3 Satzung Entwurf vom 12.12.2012, Synopse, geändert am 24.1.13 (49 KB)