Vorlage - VO/13/8448/18  

 
 
Betreff: Weiterführung von Maßnahmen der Jugendsozialarbeit und von Einsätzen zur Beschäftigungsförderung im Sinne der Sozialgesetzbücher II und III
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Zentraler Verwaltungsservice   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Vorberatung
20.02.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.02.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

Zum 01.04.2012 ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt eine weitere Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB II und III in Kraft getreten. Die bisherigen Arbeitsmarktinstrumente des SGB II und des SGB III wurden  neu geordnet.

Durch diese Gesetzesänderung wurden z.B. die bisher nach dem SGB III geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen abgeschafft.

r die Stadt Regensburg sind als Träger von Fördermaßnahmen folgende Neuregelungen von Bedeutung:

 

1.      Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von arbeitslosen Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch Zuweisung der Agentur für Arbeit/ der Jobcenter auf der Basis hierfür geltender sog. „Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine“ (§§ 44 und 45 ff SGB III).

 

r den umfassten Personenkreis von sozial benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen wurde durch das Amt für kommunale Jugendarbeit das Projekt „Arbeiten und Lernen“, insbesondere auch im Hinblick auf die Einbringung notwendiger sozialpädagogischer Aspekte, ausgestaltet. Durchgeführt wird dieses Projekt als berufs- und ausbildungsvorbereitende Maßnahme in Form eines praktischen Einsatzes an verschiedenen Dienststellen und ergänzender Bildungsmaßnahmen (Unterrichtseinheiten zur Nachholung schulischer Defizite, Durchführung allgemeinbildender Maßnahmen und EDV-Kurse) jeweils unter sozialpädagogischer Begleitung.

Als wöchentliche Einsatzzeit wurden für die TeilnehmerInnen in der Vergangenheit 38,5 Wochenstunden bei einer Bezahlung von 750.- € monatlich brutto (zuzüglich der Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung) zugrunde gelegt.

Zudem erhalten die MaßnahmeteilnehmerInnen die notwendigen Fahrtkosten zur Einsatzstelle ausgezahlt, die durch die Agentur für Arbeit/Jobcenter der Stadt erstattet werden.

 

r die Maßnahme „Arbeiten und Lernen“ stehen im Haushalt Mittel im Rahmen eines Gesamtbudgets von 120.000.- € Mittel zur Verfügung.

 

Die Fortführung dieser Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach den Neuregelungen des SGB III im Sinne vorgenannter Ausführungen wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 25.10.2012 (VO/12/8048/55) grundsätzlich genehmigt.

Dieser Beschluss enthält aber keine Aussagen über Einsatzzeiten und Vergütungen.

 

Im Hinblick auf die Erfahrungen, die in der Vergangenheit mit der Belastbarkeit der TeilnehmerInnen gemacht worden sind, wird vorgeschlagen, 35 Wochenstunden und eine Bezahlung von 650.- € monatlich brutto (zuzüglich der Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung) zugrunde zu legen.

 

2.      Durch die Agentur für Arbeit/das Jobcenter geförderte Beschäftigungsmaßnahmen (Arbeitsverhältnisse) für BezieherInnen von Arbeitslosengeld I und II (§§ 88 ff SGB III; § 16 und § 16 e SGB II).

 

Diese Maßnahmen beinhalten Eingliederungs- und Beschäftigungszuschüsse (inklusive anfallender Aufwendungen für die Sozialversicherung) zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben bzw. Unterstützung der Integration in den Arbeitsmarkt von besonders betroffenen und behinderten Menschen und für ältere Arbeitslose.

 

Es wird vorgeschlagen, diese Maßnahmen zur Eingliederung beeinträchtigter Personen wie bisher einzelfall- und/oder projektbezogen durchzuführen.

Fallen für solche Maßnahmen Personalkosten an, die nicht durch Zuschüsse der Agentur für Arbeit/der Jobcenter gedeckt sind, werden solche Maßnahmen nur durchgeführt, wenn in den Dienststellen freie Planstellenkontingente oder Projektmittel zur Verfügung stehen.

 

r Beschäftigte in Maßnahmen der Beschäftigungsförderung gilt der TVöD nicht.

Der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern empfiehlt (s. KAV Rundschreiben A 6/2012), für Eingliederungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach den §§ 16 und 16 e SGB II und den §§ 88 ff SGB III ein Entgelt in Höhe von 80 v.H. aus der zutreffenden Eingruppierung des TVöD zu zahlen. Einzelvertraglich kann die Anwendung von TVöD- Bestimmungen (z.B. Urlaub, allg. Arbeitsbedingungen etc.) vereinbart werden.

 

Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle unterliegen nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG der Zustimmung der Personalvertretung. Diese Zustimmung liegt vor.

 

Zuständig für die Beschlussfassung über diese allgemeinen Regelungen zu den Bezügen ist nach § 2 Nr. 17 Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg vom 24. September 2009 (AMBl. Nr. 41 vom 05. Oktober 2009) der Stadtrat.

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1. Für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von arbeitslosen Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden als wöchentliche Einsatzzeit 35 Wochenstunden bei einer Bezahlung von 650,-- € brutto (zuzüglich der Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung) festgelegt.

 

2. Auf Beschäftigungsmaßnahmen für BezieherInnen von Arbeitslosengeld I und II, die durch die Agentur für Arbeit/das Jobcenter gefördert werden, wendet die Stadt Regensburg die  Empfehlungen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern in der jeweils geltenden Fassung an. Soweit für solche Maßnahmen Personalkosten anfallen, die nicht durch Zuschüsse der Agentur für Arbeit/des Jobcenters gedeckt sind, werden solche Maßnahmen nur durchgeführt, wenn in den Dienststelen freie Planstellenkontingente oder Projektmittel zur Verfügung stehen.