Sachverhalt:
1. Einleitung des Einziehungsverfahrens für die Teilfläche der Verdunstraße
In seiner Sitzung vom 22.09.2011 hat der Grundstücksausschuss beschlossen, das Grundstück mit der Flurnummer 2662/89, Gemarkung Regensburg (Teil der Verdunstraße) an den Eigentümer der beidseitig an die Vertragsfläche angrenzenden Grundstücke, FlNr. 2662/88, 2662/196, 2662/32 und 2662/197, jeweils Gemarkung Regensburg, zu veräußern. Der Kaufvertrag wurde zwischenzeitlich geschlossen.
Alle umliegenden Grundstücke sind über andere öffentliche Straßen erschlossen. Da über das Grundstück auch nach dessen Einziehung weiterhin eine Fuß- und Radwegeverbindung sowie Stellplätze für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, wird das in der Anlage 1 dargestellte Straßenteilstück der Verdunstraße mit dem Anfangspunkt „Elferstraße“ und dem Endpunkt „St.-Mihiel-Straße“ nicht mehr in anderer Form als öffentliche Straße benötigt und verliert seine Verkehrsbedeutung als Ortsstraße.
Die in Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- u. Wegegesetzes (BayStrWG) genannten Voraussetzungen für die Einziehung öffentlicher Verkehrsflächen (Wegfall der Verkehrsbedeutung oder Vorliegen überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls) sind somit gegeben. Das förmliche Einziehungsverfahren kann daher eingeleitet werden.
2. Einleitung des Einziehungsverfahrens für die Teilfläche der Kulmbacher Straße
Der Eigentümer der Grundstücke mit den FlNr. 748/29, 748/21 und 748/17 Gemarkung Sallern hat im Gewerbegebiet Haslbach das Flurstück mit der FlNr. 748/72 (Teil der Kulmbacher Straße) von der Stadt Regensburg erworben. Mit dem Erwerb erfolgte der Lückenschluss zwischen den Flächen des Eigentümers und der Betrieb konnte erweitert werden.
Um die Erschließung der dort ebenfalls angesiedelten Gewerbebetriebe der Kulmbacher Straße sicherzustellen, wurde das Flurstück Nr. 748/71 der Stadt Regensburg übereignet und auf Kosten des Erwerbers ein Wendehammer neu hergestellt.
Da alle anliegenden Gewerbebetriebe der Kulmbacher Straße weiterhin erschlossen sind und nach der Herstellung des neuen Wendehammers eine entsprechende Wendemöglichkeit für LKW Verkehr geschaffen wurde, verliert das in der Anlage 2 dargestellte Straßenteilstück der Kulmbacher Straße mit dem Anfangspunkt „Nördliche Grundstücksgrenze der FlNr. 748/30, Gem. Sallern“ und dem Endpunkt „Nördliche Grundstücksgrenze der FlNr. 748/72, Gem. Sallern“ seine Verkehrsbedeutung als Ortsstraße und wird auch nicht mehr in anderer Form als öffentliche Straße benötigt.
Da mit der Einziehung diese Straßenteilfläche als Erweiterungsfläche genutzt werden kann, und somit gewährleistet ist, das der Gewerbebetrieb in absehbarer Zeit nicht aus Regensburg abwandert, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einziehung des Straßenteilstücks der Kulmbacher Straße.
Die in Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- u. Wegegesetzes (BayStrWG) genannten Voraussetzungen für die Einziehung öffentlicher Verkehrsflächen (Wegfall der Verkehrsbedeutung oder Vorliegen überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls) sind somit gegeben. Das förmliche Einziehungsverfahren kann daher eingeleitet werden.
3. Erweiterung der Kulmbacher Straße um den neuen Wendehammer / Widmung einer Verkehrsfläche zur Ortsstraße
Auf dem Grundstück mit der FlNr. 748/71, Gem. Sallern wurde der neue Wendehammer der Kulmbacher Straße hergestellt.
Die in der Anlage 3 schraffiert dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche mit dem Anfangspunkt „Nördliche Grundstücksgrenze der Kulmbacher Straße“ und ihrem Endpunkt „Flurstück mit der FlNr. 748/29“ steht auf einer Länge von 0,015 km im Rahmen der städtischen Verkehrserschließung allen Verkehrsarten zur Benutzung offen. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung ist die Straße bzw. Straßenteilfläche zur Ortsstraße nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.
Die Stadt Regensburg ist Eigentümerin des Straßengrundstücks. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt.
Mit der Widmung zur Ortstraße erhält die genannte Verkehrsfläche ihren öffentlichen Charakter und steht der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straße bzw. Straßenteilfläche wieder aufgehoben werden.
Die Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägt die Stadt Regensburg gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG.
Der Ausschuss beschließt:
1. Für das auf dem beiliegendem Lageplan (Anlage 1) schraffiert dargestellte Straßenteilstück der Verdunstraße mit dem Anfangspunkt „Elferstraße“ und dem Endpunkt „St.-Mihiel-Straße“ wird auf einer Länge von 0,148 km das straßenrechtliche Einziehungsverfahren nach Art. 8 BayStrWG eingeleitet.
2. Für das auf dem beiliegendem Lageplan (Anlage 2) schraffiert dargestellte Straßenteilstück der Kulmbacher Straße mit dem Anfangspunkt „Nördliche Grundstücksgrenze der FlNr. 748/30, Gem. Sallern“ und dem Endpunkt „Nördliche Grundstücksgrenze der FlNr. 748/72, Gem. Sallern“ wird auf einer Länge von 0,090 km das straßenrechtliche Einziehungsverfahren nach Art. 8 BayStrWG eingeleitet.
3. Die im beiliegendem Lageplan (Anlage 3) schraffiert dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche mit dem Anfangspunkt „Nördliche Grundstücksgrenze der Kulmbacher Straße“ und ihrem Endpunkt „Flurstück mit der FlNr. 748/29“ wird auf einer Länge von 0,015 km zur Ortsstraße nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.
Anlagen:
3 Lagepläne |
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