Sachverhalt:
1. Die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags vom 12.03.1991 gingen bei den Pauschalen für den Unterhalt für die Pflegekinder vom Regelsatzsystem des BSHG mit einer entsprechenden Anpassung auf ein mittleres Einkommensniveau und mit einem Zurechnungsbetrag für bestimmte Leistungen aus. Diese Ableitung aus dem Sozialhilferecht wurde 2005 beendet, weil sie nicht als sachgerechter Bezug gesehen wurde. Die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Pflegekinder wurde auf den Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung umgestellt. Mit der Unterhaltsreform wurde jedoch mit Wirkung zum 01.01.2008 der Regelbetrag abgeschafft und durch den Mindestunterhalt ersetzt (§ 1612 a BGB). Der Mindestunterhalt regelt den Barbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zu leisten verpflichtet ist. Anknüpfungspunkt ist nicht mehr die RegelbetragsVO, sondern das Steuerrecht, nämlich die Höhe des einkommensteuerrechtlichen sächlichen Existenzminimums des Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Der Mindestunterhalt richtet sich seitdem nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Es bot sich an, diese neue Größe auch für die Berechnung der Pflegepauschale bzw. des Unterhaltsbeitrags im Rahmen der Pflegepauschale zu verwenden. Mit dem Wegfall der RegelbetragsVO entfiel der Regelbetrag aber auch als Anknüpfungspunkt für die Berechnung bzw. Fortschreibung des Erziehungsbeitrags im Rahmen der Pflegepauschale, mit dem die Erziehungsleistung der Pflegeeltern entgolten werden soll. Stattdessen wurden als neuer Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Erziehungsbedarfs im Rahmen der Pflegepauschale die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege gewählt.
2. Mit den Richtlinien der Stadt Regensburg zum Pflegkinderwesen nach dem SGB VIII hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 24.03.2009 den beschriebenen Systemwechsel vollzogen.
3. Der Deutsche Verein hat mit Rundschreiben DV 29/12 AF II vom 25. September 2012 seine Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege
4. Der Bayer. Städtetag hat mit Rundschreiben Nr. S 156/2012 des Geschäftsführenden Vorstandmitglieds Bernd Buckenhofer vom 13.12.2013 mitgeteilt, dass in den Empfehlungen zur Vollzeitpflege aufgrund der bestehenden Anpassungsregelungen (laut Nr. 2.2.2 der Empfehlungen) der Erziehungsbeitrag für die Vollzeitpflege von 246 auf 251 € erhöht wurde.
5. Der anliegende Entwurf von Richtlinien der Stadt Regensburg zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII setzt die Empfehlungen des Deutschen Vereins bzw. des Bayer. Städteages zur Anpassung des Erziehungsbeitrags im Rahmen der monatlichen Pflegepauschale in der Vollzeitpflege um. Die Fortschreibung der städtischen Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII bezieht sich – von nachrangigen redaktionellen Korrekturen abgesehen - ausschließlich auf die Anpassung des Erziehungsbeitrags und die daraus resultierenden erhöhten Pflegepauschalen.
6. Die Anpassung des monatlichen Pflegegeldes ab 01.07.2013 schlägt im laufenden Haushaltsjahr insgesamt - einschließlich des erhöhten monatlichen Pauschalbetrags nach Nr. 2.9 der Richtlinien - mit ca. 8 000 € zu Buche. Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Die Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII laut anhängendem Entwurf vom 24.03.2013 werden beschlossen. Sie treten mit Wirkung vom 01.07.2013 in Kraft.
Anlage:
Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII (Entwurf vom 24.03.2013)
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||