Vorlage - VO/13/8701/51  

 
 
Betreff: Wahl der Jugendschöffen für die Kalenderjahre 2014 bis 2018;
Aufstellung der Vorschlagsliste
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Wolbergs
Federführend:Amt für Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
17.04.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

Sachverhalt:

 

 

Nach Mitteilung des Präsidenten des Landgerichtes Regensburg vom 21. Januar 2013 sind aus dem Bereich der Stadt Regensburg insgesamt 80 Personen, je zur Hälfte Männer und Frauen, für die Wahl der Jugendschöffen für das Jugendschöffengericht Regensburg und die Jugendkammer des Landgerichts Regensburg für die Jahre 2014 bis 2018 vorzuschlagen. Dabei soll nach Nr. 4. der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministe­rien der Justiz und des Innern vom 07.11.2012 (JMBl Nr. 11/2012, S. 132) zur Vorbereitung der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und Jugendkammern (Jugendschöffenbekannt­machung) die mitgeteilte Mindestzahl (80 Personen) nicht wesentlich überschritten werden.

 

Nach § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) i.V.m. § 40 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und Nr. 14 der Jugendschöffenbekanntmachung werden die Jugendschöffen r eine Amtsdauer von fünf Jahren durch einen beim Amtsgericht Regensburg zu bildenden Wahlausschuss gewählt. Der Wahlvorschlag hat durch den Jugendhilfeausschuss mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses zu erfolgen. Die Amtsperiode der derzeit amtierenden Jugendschöffen endet mit Ablauf des 31.12.2013.

 

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. Nach der Jugendschöffenbekanntmachung sollen die Jugendschöffen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Zum Schöffen soll nicht berufen werden, wer zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Stadt Regensburg wohnt.

 

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind Personen,

  • die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähig­keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

Zum Amt eines Jugendschöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode am 01.01.2014 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amts­periode am 01.01.2014 vollenden würden;

3. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

4. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

Als Jugendschöffen sollen im Weiteren nicht berufen werden:

1. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

2. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

3. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

4. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgen­den Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeit­punkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert;

5. Personen, die gemäß § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notar­bestellungen und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 24.07.1992 (BGBl I S. 1386) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheits­dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991
    (BGBl I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen- Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

 

Die Wohlfahrtsverbände in Regensburg, die Schulbehörde, die Ministerialbeauftragten für Gymnasien und Realschulen, der Stadtjugendring, die Kreishandwerkerschaft sowie die Stadtrats­fraktionen wurden mit Schreiben vom 30. Januar 2013 gebeten, Personen für das Schöffenamt vorzuschlagen.

Nach der Bayerischen Verfassung sind grundsätzlich alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet. Es wurde deshalb seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Benennung mit den vorzuschlagenden Personen vorher abzusprechen ist.

 

Weiter wurde in der örtlichen Tagespresse veröffentlicht, dass Anmeldungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für Jugendschöffen bis 01.März 2013 möglich sind.

 

Zuständig für die Aufstellung der Vorschlagsliste ist der Jugendhilfeausschuss. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mit­glieder des Jugenshilfeausschusses erforderlich. Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufalls­prinzip, namentlich im Losverfahren, ist unzulässig (Nr. 3.2 Jugendschöffenbekannt­machung).

 

Bei der Auswahl der Personen sollen gemäß Jugendschöffenbekanntmachung nach Möglich­keit geeignete Persönlichkeiten aus allen Kreisen der Bevölkerung, vor allem auch Eltern und Ausbilder, berücksichtigt werden.

Es ist nicht angezeigt, Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z. B. Lehrer oder Angehörige der Jugendämter) zu stark zu bevorzugen (Nr. 5.1 Jugendschöffenbekanntmachung).

 

Nach Nr. 3.3 Jugendschöffenbekanntmachung sind die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen dem Jugendhilfeausschuss vorzulegen; eine Vorauswahl ist unzulässig. Beschluss­vorschläge sind aber möglich. Soweit begründete Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen, kann bereits in der Beschlussvorlage auf sie hingewiesen werden.

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage waren beim Amt für Jugend und Familie 105 Bewerbungen eingegangen und zwar 45 von Männern und von 60 von Frauen.

 

 

Nicht berücksichtigt wurden folgende Bewerbungen:

 

nner:

 

Nrn. 41 bis 45: Die Bewerber wohnen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Stadt Regensburg und sollen deshalb nach Nr. 2.2 Jugendschöffenbekanntmachung nicht zum Schöffen berufen werden. Die Bewerber wurden vorab informiert, damit sie sich bei ihrer Heimatgemeinde bzw. dem Landratsamt Regensburg -Kreisjugendamt- bewerben können.

 

 

Frauen:

 

Nrn. 56 bis 60: Die Bewerberinnen wohnen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Stadt Regensburg und sollen deshalb nach Nr. 2.2 Jugendschöffenbekanntmachung nicht zum Schöffendienst berufen werden. Die Bewerberinnen wurden vorab informiert, damit sie sich bei ihrer Heimatgemeinde bzw. dem Landratsamt Regensburg -Kreisjugendamt- bewerben können.

 

Nr. 7: Die Bewerberin ist als ehrenamtliche Richterin in der Strafrechtspflege in zwei aufeinan­der folgenden Amtsperioden, von denen die letzte Amtsperiode noch andauert, tätig gewesen und soll deshalb nach Nr. 2.3 Jugendschöffenbekanntmachung nicht zur Schöffin berufen werden.

 

Nrn. 9, 16, 23, 27 und 31: Die Berufsgruppe der Lehrer ist überproportional bei den Bewer­bungen vertreten, sodass eine Auswahl der vorgeschlagenen Bewerber auch im Hinblick auf die Präsenz der verschiedenen Schularten und weitere Erfahrungen in der Jugenderziehung vorgenommen werden sollte.

 

Nrn. 8, 19, 24, 28, 30, 33, 43 und 45: Die Bewerberinnen weisen außer der Erziehung der eigenen Kinder keine Erfahrung in der Jugenderziehung auf.

 

 

Der vom Amt für Jugend und Familie erstellte Beschlussvorschlag einer Vorschlagsliste ent­lt demnach 40 Männer und 41 Frauen. Damit ist die mitgeteilte Mindestzahl von 80 Personen nicht wesentlich überschritten.

 

 

Die vom Jugendhilfeausschuss beschlossene Vorschlagsliste ist im Amt für Jugend und Familie  nach der Aufstellung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen.

Der Auflegungszeitraum (ab 19. April bis einschließlich 29. April 2013) wird im Amtsblatt der Stadt Regensburg öffentlich bekannt gemacht.

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungs­frist, schriftlich oder zu Protokoll des Amtes für Jugend und Familie mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen seien, die nach Nr. 5.2 der Jugendschöffenbekanntmachung und den darin genannten Bestimmungen nicht hätten aufgenommen werden sollen.

Nach Ablauf der Frist wird die Vorschlagsliste mit eventuellen Einsprüchen dem Amtsgericht Regensburg zugeleitet.

 


Der Ausschuss beschließt:

 

Die Stadt Regensburg schlägt als Jugendschöffen bzw. Jugendschöffinnen die in der beiliegenden Liste aufgeführten 81 Persönlichkeiten vor.


 

Anlage:1 Vorschlagsliste für Jugendschöffen nnliche Bewerber

1 Vorschlagsliste für Jugendschöffen weibliche Bewerber