Vorlage - VO/13/8838/31  

 
 
Betreff: Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Ostbayerische Verwertungs- und Energieerzeugungsgesellschaft mbH (OVEG);
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Verpackung und Zwischenlagerung von Abfällen (Ballenlager)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Umweltreferent Dr. Schörnig
Federführend:Umwelt- und Rechtsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
18.06.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

Der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf (ZMS) betreibt in Schwandorf eine Müllverbrennungsanlage, zu der Abfall aus den verschiedenen Müllumladestationen des Verbandsgebietes angeliefert wird. Für die Transportlogistik zur Müllverbrennungsanlage ist die Ostbayerische Verwertungs- und Energieerzeugungsgesellschaft mbH (nachfolgend OVEG genannt), eine 100%ige Tochter des ZMS, zuständig.

 

Um erkennbare Kapazitätsengpässe am Müllkraftwerk in Schwandorf nach Bedarf ausgleichen zu können, beabsichtigt die OVEG eine mobile Müllverpackungsanlage mit vorgeschalteter Zerkleinerungseinrichtung und ein Ballenlager auf einem Teilgrundstück des Betriebsgeländes der Walhalla Kalk GmbH & Co. KG in Regensburg, Donaustaufer Straße, zu errichten und zu betreiben. Mit Schreiben vom 15.03.2013 beantragte die OVEG die hierzu erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

 

In der Müllverpackungsanlage soll Sperrmüll aus den kommunalen Müllannahmestellen oder von kommunalen Sammlungen sowie Gewerbeabfall/ gemischter Siedlungsabfall ohne hausmüllbiologischen Anteil verpackt werden.

 

Die Anlieferung vorgenannter Abfälle erfolgt mit LKW aus südlicher Richtung über die Zufahrtsstraße der Walhalla Kalk. Nach der Eingangskontrolle wird der Abfall auf einer asphaltierten Fläche neben der Verpackungsanlage abgeladen, mit einem Radlader oder Bagger in den Aufgabetrichter des Vorbrechers gegeben und dort auf Teile mit einer Kantenlänge von ca. 10 cm zerkleinert. Um die Staubbildung zu minimieren ist der Brecher als Langsamläufer ausgeführt und zusätzlich wird bei Bedarf Wasser zudosiert. Anschließend wird das zerkleinerte Material über ein Förderband vom Brecher direkt in die Verpackungsanlage aufgegeben. Diese verdichtet den Abfall durch umlaufende Rotationsbewegungen des Pressenbandes zu Ballen, die mit einem Netz stabilisiert werden und anschließend mehrfach mit Folie umwickelt werden. Abschließend werden die fertigen Rundballen zum Ballenlager transportiert und dort für maximal 11 Monate zwischengelagert.

 

Die Müllanlieferung und Abholung der Ballen erfolgt in der Zeit von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Verpackungsanlage soll von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.30 Uhr bis längstens 20.00 Uhr betrieben werden. Während der Nachtzeit findet kein Betrieb statt. Da die Anlage nur bei Bedarf auf dem Gende stationiert und betrieben wird, werden pro Jahr maximal 130 Betriebstage anfallen. Dabei findet an rund 80 Tagen die Anlieferung und Verpackung des Abfalls statt und an rund 50 Tagen der Abtransport der Ballen.

 

 

 

Ein fertig verpackter Ballen hat eine Masse von ca. 650 kg. Erfahrungsgemäß wird eine tägliche Durchsatzleistung von maximal 160 Tonnen erreicht. Der jährliche Gesamtdurchsatz soll maximal 6.000 Tonnen pro Jahr betragen.

 

Bei einer angenommenen durchschnittlichen Beladung der Anlieferfahrzeuge von ca. 5,5 t wird die Verpackungsstelle täglich von maximal 30 Fahrzeugen angefahren. Die Rücknahme der Ballen hängt von der Auslastung des Müllkraftwerkes Schwandorf und den geplanten Revisionszeiträumen ab. Die bereits betriebenen Zwischenläger der OVEG wurden bisher immer in den Monaten November bis Februar des Folgejahres zurückgebaut, da das Abfallaufkommen in diesem Zeitraum reduziert ist und die Kraftwerkskapazitäten eine problemlose Rücknahme erlauben. Beim Rückbau des Ballenlagers ist erfahrungsgemäß von einer täglichen maximalen Transportmenge von 400 t auszugehen, die 20 LKW Fahrten verursacht.

 

Den Antragsunterlagen liegt ein schalltechnisches Gutachten bei. Dieses weist nach, dass an allen maßgeblichen Immissionsorten in der schutzbedürftigen Nachbarschaft die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm unter Volllastbetrieb jeweils um mindestens 8 dB(A) unterschritten werden. Außerdem verursacht das Vorhaben weder rechnerisch noch tatsächlich wahrnehmbar eine Erhöhung der Verkehrslärmbelastung.

Zur Beurteilung der Auswirkungen auf die streng geschützten Arten wurde ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sAP) vorgelegt. Diesem kann entnommen werden, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population zu prognostizieren ist. Auf dem Gelände sind keine gemäß Baumschutzverordnung geschützten Bäume vorhanden.

Die Entwässerung der befestigten Flächen erfolgt über die öffentliche Kanalisation.

 

Das Vorhaben ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgeführt und bedarf daher der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Die Müllverpackungsanlage mit Zerkleinerungseinrichtung ist als Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag unter Nummer 8.11, Spalte 2, Buchstabe b, Unterpunkt bb des Anhangs der 4. BImSchV einzuordnen. Das Ballenlager fällt als Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr  unter die Nummer 8.12, Spalte 2 Buchstabe b, Unterpunkt aa.

Das Genehmigungsverfahren ist gemäß § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren, ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, durchzuführen. Dies bedeutet auch, dass ein Beschluss des Planungsausschusses betreffend die Beauftragung der Verwaltung zur Erteilung der Genehmigung nicht erforderlich ist. Das geplante Vorhaben wird dem Ausschuss zur Kenntnisnahme gegeben.

 

Die Genehmigungsbehörde hat für das Genehmigungsverfahren fachliche Stellungnahmen der Regierung der Oberpfalz Gewerbeaufsichtsamt-, des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg, des Amtes für Brand- und Zivilschutz, des Bauordnungsamtes, des Tiefbauamtes, der fachkundigen Stelle der Wasserwirtschaft, des Sachbereichs Naturschutz, des Sachbereichs Abfallwirtschaft und Bodenschutz sowie der Abteilung für technischen Umweltschutz/ Klimaschutz eingeholt.

 

Die beteiligten Fachstellen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass bei Festsetzung der für erforderlich gehaltenen Auflagen keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen.

 

Das Umwelt- und Rechtsamt beabsichtigt daher die beantragte Genehmigung mit den jeweils für erforderlich gehaltenen Nebenbestimmungen zu erteilen.

 

Die OVEG hat angekündigt, interessierte Bürgerinnen und Bürger in einer gesonderten Veranstaltung über das Vorhaben zu informieren.

 

 

Ein Lageplan zur Darlegung der örtlichen Situation liegt bei.

 


Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 

 


 

Anlage:

 

1 Lageplan

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lageplan zur Sitzungsvorlage (399 KB)