Vorlage - VO/13/8927/20  

 
 
Betreff: Investitionskostenzuschüsse an Kindertageseinrichtungen freigemeinnütziger oder sonstiger Träger nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
16.07.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
25.07.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
25.07.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                          

 

Sachverhalt:             

 

Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2012 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) beschlossen. Dieses Änderungsgesetz ist am 01.01.2013 in Kraft getreten.

 

1.               Bisherige Förderung:

 

              Bisher waren die Kommunen gem. Art. 27 BayKiBiG verpflichtet, für Kindertageseinrichtungen Dritter, deren Plätze von den Kommunen als bedarfsnotwendig anerkannt wurden, einen Baukostenzuschuss von 2/3 der zuwendungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnahme (Neu-, Um und Erweiterungsbauten, Generalsanierungen und Erwerb von Gebäuden) an Dritte zu leisten (gesetzlicher Baukostenzuschuss).

              Der gesetzliche Baukostenzuschuss wurde auf folgender Basis berechnet:

              zuwendungsfähige Kosten x 2/3 = gesetzlich zu leistender Baukostenzuschuss.

              Die Stadt Regensburg hat für den gesetzlich zu leistenden Baukostenzuschuss staatliche Zuwendungen nach Art. 10 FAG von rd. 35% erhalten.

              Darüber hinaus hat die Stadt Regensburg nur für neugeschaffene Kindergartenplätze gemäß Stadtratsbeschluss vom 27.09.1990 einen freiwilligen Baukostenzuschuss in Höhe der Differenz der zuwendungsfähigen Kosten zu den anerkannten, angemessenen Kosten x 2/3 plus einen freiwilligen Möblierungskostenzuschuss nur für neugeschaffene Plätze in Höhe von 20% der anerkannten, tatsächlichen Kosten der Möblierung gewährt.

 

2.               Neue Förderung:

 

2.1               Kindergärten

 

              a)              noch nicht bewilligte Maßnahmen Dritter:

 

              In § 1 Nr. 23 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) wurde die Regelung über Investitionskostenförderung aus Art. 27 BayKiBiG a.F. an die übrigen Änderungen im BayKiBiG angepasst und im Sinn der Deregulierung verschlankt.

              Die generelle Förderbeschränkung des Staates für Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen auf 2/3 der zuwendungsfähigen Kosten ist entfallen.

              Entfallen ist auch die Vorgabe, wonach die Kommunen bei Kindertageseinrichtungen Dritter, deren  Plätze von den Kommunen als bedarfsnotwendig anerkannt wurden, einen Baukostenzuschuss von 2/3 der zuwendungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnahme an freie Träger leisten müssen (gesetzlicher Baukostenzuschuss).

              Den Kommunen bleibt es künftig selbst überlassen, in welcher Höhe sie Baukostenzuschüsse zu den zuwendungsfähigen Kosten gewähren. Der von den Kommunen gewährte Baukostenzuschuss zu den zuwendungsfähigen Kosten wird vom Staat in vollem Umfang mit einem Fördersatz von rd. 35% gefördert. Die staatliche Zuwendung richtet sich somit nach dem Zuschuss der Kommune.

 

              Es wird vorgeschlagen, zu den zuwendungsfähigen Kosten von  Investitionsmaßnahmen (Neu-, Um - und Erweiterungsbauten, Generalsanierungen und Erwerb von Gebäuden) von bedarfsnotwendigen anerkannten Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet künftig einen Baukostenzuschuss in Höhe von 90% der zuwendungsfähigen Kosten an die freigemeinnützigen oder sonstigen Träger zu gewähren.

 

              Die Festlegung der zuwendungsfähigen Kosten erfolgt nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im Kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR) in Verbindung mit Art. 10 Finanzausgleichsgesetz (FAG).

              Bei Neu- und Erweiterungsbauten erfolgt die Förderung nach Kostenpauschalen, bei Umbauten und Generalsanierungen nach tatchlich anerkannten Kosten.

              Zuwendungsfähig sind nach den geltenden FA-ZR die Kostengruppen 300 (Bauwerk Baukonstruktion), 400 (Bauwerk Technische Anlagen), 500 (Außenanlagen) und 700 (Baunebenkosten), wobei die Kostengruppe 700 auf 12% der Summe aus Kostengruppe 300, 400 und 500 gedeckelt ist. Obergrenze für die zuwendungsfähigen Kosten ist wie bisher der Kostenhöchstwert nach den Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im Kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR).

 

              Die bisher gemäß Stadtratsbeschluss vom 27.09.1990 gewährten freiwilligen Zuschüsse zu den Baukosten und der Möblierung für neugeschaffene Kindergartenplätze sollten zukünftig entfallen, da durch die Gesetzesänderung eine umfassende Fördermöglichkeit geschaffen wurde, die im Sinne der Deregulierung den Kommunen Raum für höhere Investitionskostenförderungen im Rahmen des Gesetzes bietet. Eine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende (freiwillige) Förderung erscheint somit nicht mehr erforderlich. 

 

              Der Stadtratsbeschluss vom 27.09.1990 sollte deshalb aufgehoben werden.

 

              b)              bereits bewilligte, laufende Maßnahmen Dritter:

 

              In § 2 Ziffer 5 des Gesetzes zur Änderung des BayKiBiG wurde eine Übergangsregelung getroffen:

              r Maßnahmen, für die vor dem 1. September 2012 eine Zuweisung bewilligt oder einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt worden ist, gilt Art. 27 BayKiBiG in der bisherigen Fassung, soweit förderfähige Kosten vor dem 22. Juni 2012 bereits angefallen sind.

 

              Es wird vorgeschlagen, dass für Kindertageseinrichtungen von freigemeinnützigen oder sonstigen Trägern, für die vor dem  Stichtag 1. September 2012 bereits Regelungen über die Förderung (durch Bewilligungsbescheide oder städtebauliche Verträge) getroffen wurden, diese unverändert weiter gelten sollten, da ansonsten bei der Abgrenzung und Abrechnung der Kosten ein erheblicher Mehraufwand für den Träger und die Stadt entstehen würde.

              Den jeweiligen Trägern lag zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Baumaßnahmen die Bewilligung der Stadt Regensburg bzw. der städtebauliche Vertrag über eine 2/3 Förderung vor. Auf dieser Basis wurde seitens der Träger eine Gesamtfinanzierung erstellt und daraus ergibt sich, dass mit der bewilligten städtischen Förderung die Baumaßnahme realisiert werden kann.

 

2.2               Krabbelstuben

 

              Die Änderung des BayKiBiG betrifft aktuell nur Kindergartenbaumaßnahmen.

              Die Schaffung von neuen Krabbelstubenplätzen wird derzeit noch nach dem Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 2014“ gefördert. Nach diesem Sonderprogramm werden neue Krabbelstubenplätze mit 66,6% der zuwendungsfähigen Kosten plus 50% Anteil der Kommune an den nach Abzug der staatlichen Förderung offenen angemessenen Kosten gefördert.

              Nach Ablauf dieses Förderprogrammes zum 31.12.2014 werden dann auch die Krabbelstubenbaumaßnahmen im Rahmen des Art. 10 FAG bezuschusst. 

 

Bei einer Verschlechterung der Haushaltslage kann die Förderquote durch Stadtratsbeschluss entsprechend angepasst werden. 


Der Jugendhilfe- und Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1.               Aufgrund der Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes zum 01.01.2013 leistet die Stadt Regensburg zu den zuwendungsfähigen Kosten von  Investitionsmaßnahmen  (Neu-, Um - und Erweiterungsbauten, Generalsanierungen und Erwerb von Gebäuden) von bedarfsnotwendigen anerkannten Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet einen Baukostenzuschuss in Höhe von 90% der zuwendungsfähigen Kosten an die freigemeinnützigen oder sonstigen Träger, nach Maßgabe der Berichtsvorlage.

 

2.               Für Kindertageseinrichtungen von freigemeinnützigen oder sonstigen Trägern, für die vor dem  Stichtag 1. September 2012 bereits Regelungen über die Förderung (durch Bewilligungsbescheide oder städtebauliche Verträge) getroffen wurden, gelten diese unverändert weiter.

 

3.              Der Stadtratsbeschluss vom 27.09.1990 wird aufgehoben.

 


 

Anlagen: