Vorlage - VO/13/9120/32  

 
 
Betreff: Verordnung zur Änderung ladenschlussrechtlicher Verordnungen der Stadt Regensburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Umweltreferent Dr. Schörnig
Federführend:Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
19.09.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses zurückgestellt   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
26.09.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg zurückgezogen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

Nach § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von der Landesregierung oder den von ihr bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Die Ermächtigung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage ist in § 11 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung-DelV) auf die Gemeinde übertragen worden. . Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, darf 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Ladenschlussgesetzes für den Verkauf von Reiseandenken an Sonn- und Feiertagen getroffen ist, dürfen weitere Sonn- und Feiertage nach § 14 Abs. 1 des Ladenschluss-gesetzes nur freigegeben werden, wenn die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Ladenschlussgesetz freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

 

In Regensburg findet derzeit im gesamten Stadtgebiet anlässlich der Herbstdult am dritten Dultsonntag  und in der  Altstadt sowie Stadtamhof und Steinweg anlässlich des Erntedankfestes am zweiten Sonntag im Oktober zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr verkaufsoffene Sonntage statt (§ 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Ladenschluss-regelungen in der Stadt Regensburg RLSV). Daneben dürfen derzeit Andenkengeschäfte in der Altstadt sowie Stadtamhof und den beiden Wöhrden nach der Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf von Reiseandenken und ähnlichen Artikeln in der Stadt Regensburg vom 1. April bis 15. Oktober sowie am Ostersonntag und Ostermontag und den Adventsonntagen von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr offenhalten.

 

Eine Rechtsverordnung für verkaufsoffene Sonntage darf nur aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen werden, die geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Der Verordnungsgeber hat im Wege einer sachgerechten Prognose zu prüfen, ob die den Anlass bildenden Veranstaltungen einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Märkte und Messen im Sinne von § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, die die Voraussetzungen der §§ 64 bis 68 der Gewerbeordnung erfüllen sowie nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzt sind, können solche Veranstaltungen sein. „Ähnliche Veranstaltungenim Sinne von § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz liegen vor, wenn diese eine beträchtlichen Besucherstrom anziehen und daher Anlass bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten zuzulassen. Die Messen, Märkte oder ähnlichen Veranstaltungen als solche müssen den Besuchersturm auslösen. Sie müssen interessant genug sein, um Besucherströme anzuziehen. Dies kann sich beispielsweise aus einem ungewöhnlichen auf die Veranstaltung bezogenes Warenangebot, einem kulturellen Rahmenprogramm, Volksbelustigungen oder andere Aktivitäten ergeben.

 

Sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt, liegt die Entscheidung über die Freigabe bestimmter Sonn- und Feiertage im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Bei der Ermessensausübung sind die Versorgungsbedürfnisse der Besucherinnen und Besucher sowie die Interessen des Einzelhandels sorgfältig abzuwägen mit den besonderen Belangen des Sonn- und Feiertagesschutzes sowie des Arbeitsschutzes der in den Einzelhandels-betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es hängt stets vom Einzelfall ab, wie viele und welche Verkaufsstellen von der Rechtsverordnung erfasst werden sollen. Zu berücksichtigen ist hierbei aber auch, dass das Kaufinteresse der Besucher nicht allein den im Veranstaltungsbereich selbst aufgebauten Verkaufsständen, sondern auch den angrenzenden ortsansässigen Ladengeschäfte zugutekommen soll. Die Freigabe soll daher regelmäßig örtlich auf die Bezirke beschränkt sein, in denen die Veranstaltung entweder stattfindet oder sich wenigstens auswirkt.

 

Am 2. Wochenende im November (09.11/10.11.2013) finden im Stadtgebiet mehrere Marktveranstaltungen unter der Bezeichnung Martinsmarkt statt. Es handelt sich dabei um Märkte auf dem Haidplatz, auf dem Gelände des Donaueinkaufzentrums, auf dem Gelände der Firma XXXL Hiendl sowie auf dem Gelände des Köwe-Centers in der Dr.-Gessler-Straße. Die Märkte finden im Zusammenhang mit dem St. Martinstag statt. Es wird an den genannten Marktplätzen jeweils eine größere Zahl von unterschiedlichen Marktständen aufgebaut. Diese Stände bieten auf den St. Martinstag bezogene Waren, kunsthand-werkliche Gegenstände sowie mittelalterliche Waren an. Das Speisenangebot orientiert sich am St. Martinsfest. In Verbindung mit den Märkten wird auf jedem Marktplatz ein kulturelles Rahmenprogramm geboten. Es werden Musikgruppen abwechselnd mit Gesangsgruppen musikalische Darbietungen unterschiedlicher Art präsentieren. Auch der Auftritt von Kinderchören ist geplant. Dazu werden Martinsumzüge unter Beteiligung von Kindern mit Lampions stattfinden. Im Bereich des Bahnhofsvorplatzes Süd wollen die Regensburg-Arcaden den längsten Martinsumzug der Welt organisieren.

 

Die beschriebenen Aktivitäten die schwerpunktmäßig am Sonntagnachmittag stattfinden werden, lassen die Annahme zu, dass dadurch eine große Besucherzahl nach Regensburg kommt, um die Märkte zu besuchen und sich vom Rahmenprogramm unterhalten zu lassen. Es liegen damit die Voraussetzungen vor, um aufgrund des zu erwartenden großen Besucherstromes die Verkaufsstellen  im Stadtgebiet von Regensburg am zweiten Sonntag im November in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet zu lassen. Grundlage hierfür ist der beigefügte Entwurf zur Änderung der Regensburger Ladenschlussverordnung.

 

Entsprechend der Bekanntmachung des Bay. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zum Verfahren auf Erlassung von Verordnungen für verkaufsoffenen Sonntage wurden der Industrie- und Handelskammer, der Handwerks-kammer Niederbayern/Oberpfalz, dem Handelsverband Bayern ,Bezirk Oberpfalz /Niederbayern, dem Evang.-Luth. Dekanat Regensburg, dem Dekanat Regensburg und Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die drei erstgenannten Stellen haben innerhalb der Beteiligungsfrist keine Bedenken gegen den geplanten verkaufsoffenen Sonntag am zweiten Sonntag im November erhoben. Das Evang.-Luth. Dekanat Regensburg teilte mit, die Evang.-Luth. Kirche sei grundsätzlich gegen die Ausweitung der Öffnungszeiten an Sonntagen. Vom Dekanat Regensburg und von Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ging innerhalb der gesetzten Beteiligungsfrist keine Stellungnahme ein.

 

Um sicherzustellen, dass durch den zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntag im November in Verbindung mit der Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf von Reiseandenken und ähnlichen Artikeln in Regensburg nicht mehr als 40 Sonn- und Feiertage für die sonntägliche Verkaufsmöglichkeit freigegeben werden, ist es notwendig, die Verordnung für die Reiseandenken anzupassen. Es fallen damit künftig die Verkaufsmöglichkeiten für Reiseandenken im Oktober weg. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass auch die Verkaufsgeschäfte für Reiseandenken in der Altstadt am verkaufsoffenen Sonntag, der hier anlässlich des Erntedankfestes am zweiten. Sonntag im Oktober stattfindet, teilnehmen können, ebenso wie am geplanten verkaufsoffenen Sonntag im November, so dass sich die Öffnungsmöglichkeiten nur um einen Sonntag verringern.

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regenburg erlässt eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ladenschlussregelungen in der Stadt Regensburg und der Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf von Reiseandenken und ähnlichen Artikeln in der Stadt Regensburg nach dem beigefügten Entwurf vom 27.08.2013, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.


 

Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Verordnung Beschlussvorlage aktuelle Fassung 04.09.13 (14 KB)