Vorlage - VO/13/9171/54  

 
 
Betreff: Haushaltsführung der Stadt Regensburg für die von ihr verwalteten Stiftungen (ohne EWR)
Umstellung auf die KommHV-Kameralistik
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Wolbergs
Federführend:Senioren- und Stiftungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten Vorberatung
25.09.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
26.09.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

 

Mit Einführung der Pflegeversicherung durch das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde die Rechtsgrundlage für die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung - PBV) geschaffen. Sie regelt verbindlich die Art der Finanzbuchführung, Bilanzierung und Betriebsabrechnung für Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Kostenträgern im Sinne des SGB XI abgeschlossen haben. Daher wurden die Pflegeeinrichtungen ab 1997 kaufmännisch geführt. 

Dies hatte dazu geführt, dass vom Senioren- und Stiftungsamt die Stiftungen und deren Pflegeeinrichtungen kameral bzw. kaufmännisch geführt werden mussten. Es waren also zwei Rechnungswesen zu betreiben. Um diesen doppelten Aufwand zu vermeiden, beantragte die Stadt, gemäß Art. 117 a GO für die von der Stadt verwalteten Stiftungen von den Vorschriften des 1. Abschnitts des 3. Teils der GO und den Vorschriften der KommHV befreit zu werden, soweit es für die Einführung der kaufmännischen Buchführung notwendig gewesen ist. Mit IMS vom 20.04.2000 Az. IB4-1512-156 wurde die Befreiung erteilt. Seitdem werden für die einzelnen Stiftungen die Vorschriften der EBV entsprechend angewendet.

Der ursprüngliche Grund für die Einführung des Kaufmännischen  Rechnungswesens, der Betrieb der Pflegeeinrichtung  Bürgerstift St. Michael, ist seit der Verpachtung des Alten- und Pflegeheims an die Regensburger Seniorenstift gemeinnützige GmbH zum 01.01.2010 entfallen.

Entgegen der in den Prüfungsberichten des BKPV vom 17.11.2006 (Jahresrechnungen 2000 bis 2005), vom 03.01.2009 (Bruderhausstiftung 2000 bis 2006) und vom 24.04.2012/28.04.2012/04.05.2012/09.05.2012 (jeweils Jahresrechnungen bis 2010) sowie im RS vom 21.10.2011 Az. 12-1511 R/St-2 vertretenen Rechtsauffassung ist es rechtlich nicht zulässig, die Haushaltswirtschaft der von der Stadt Regensburg verwalteten Stiftungen (ohne EWR) dauerhaft auf der Basis von Art. 88 Abs. 6 GO entsprechend den Vorschriften der EBV zu führen. Die Regierung der Oberpfalz fordert mit Schreiben vom 02.08.2013 dazu auf, die Haushaltsführung der von der Stadt Regensburg verwalteten Stiftungen (ohne EWR) entweder auf die KommHV Kameralistik oder auf die KommHV Doppik umzustellen.

 

Die Stadt Regensburg führt ihren Haushalt nach KommHV-Kameralistik und beabsichtigt bis auf weiteres keine Umstellung auf KommHV-Doppik. Es ist im Konzerninteresse naheliegend, die KommHV-Kameralistik als künftige Haushaltsführung der von der Stadt Regensburg verwalteten Stiftungen (ohne EWR) zu bestimmen und die Buchführung entsprechend umzustellen.

 

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Haushaltsführung der Stadt Regensburg für die von ihr verwalteten Stiftungen (ohne EWR) ist  möglichst zum 01.01.2014, spätestens zum 01.01.2015 auf die KommHV-Kameralistik umzustellen.

 


 

Anlagen: