Vorlage - VO/13/9202/66  

 
 
Betreff: Senkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Amt für Stadtentwicklung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
22.10.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:             

 

Die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Zulässigkeit von Mieterhöhungen wurden durch das Mietrechtsänderungsgesetz mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eingeschränkt. Die Landesregierungen wurden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzulegen, in denen Mietpreise innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 15 Prozent statt vorher 20 Prozent erhöht werden dürfen. Der Freistaat Bayern setzte diese Möglichkeit in einem ersten Schritt für die Landeshauptstadt München mit Gültigkeit bis 14. Mai 2018 um. Gleichzeitig wurden durch das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Kriterien erarbeitet, nach denen weitere Gebiete für die Kappungsgrenze festgelegt werden sollten.

Bereits mit Beschluss vom 9. April 2013 wurde die Verwaltung beauftragt, die Aufnahme der Stadt Regensburg in die Gebietskulisse der Verordnung zu beantragen. Daraufhin wurde die Stadt Regensburg am 23. Juli 2013 mit Wirkung ab dem 1. August 2013 in die Verordnung aufgenommen.

Allerdings wurde die Gültigkeit der Regelung für alle Kommunen außer der Landeshauptstadt München zunächst nur bis zum 31. Dezember 2015 beschränkt. Auf Anfrage bei Ministerpräsident Horst Seehofer wurde die unterschiedliche Befristung damit begründet, dass diese im Ministerrat mit Blick auf die Dynamik der Mietpreisentwicklung so beschlossen wurde, um zeitnah auf die Weiterentwicklung des Mietmarktes reagieren und die Notwendigkeit der Aufnahme der einzelnen Gemeinden erneut prüfen zu können. Die Mietpreisentwicklung könne bis zum 31. Dezember 2015 ausreichend beobachtet werden, zum Ablauf der Frist könne dann eine neue, passgenaue Verordnung in Kraft treten.

 


1.             Der Ausschuss nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

2.             Die Verwaltung wird beauftragt, zu gegebener Zeit die Verlängerung der Kappungsgrenze zu beantragen, wenn die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, oder im Falle einer Änderung der Sach- und Rechtslage dem Ausschuss erneut zu berichten.