Vorlage - VO/13/9305/SK7  

 
 
Betreff: Bestellung zur kommunalen Gleichstellungsbeauftragten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Oberbürgermeister Schaidinger
2. Bereichsleiter Mittermaier
Federführend:Hauptabteilung Personalsteuerung   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Entscheidung
26.11.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

 

1.        Nach Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGIG) vom 24.05.1996 bestellen die kreisfreien Gemeinden hauptamtliche oder teilhauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte mit deren Einverständnis (kommunale Gleichstellungsbeauftragte). Die Gleichstellungsbeauftragten wirken im Rahmen der Zuständigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Familie, Beruf und Gesellschaft hin.

              Die Einzelheiten der Bestellung richten sich nach Art. 15 Abs. 3 BayGIG, die Aufgaben, Rechte und Pflichten der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach Art. 16 19 BayGIG, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist.

              Die Gleichstellungsbeauftragten sind von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Zahl der Beschäftigten und der Größe der Kommune.

              Art. 15 Abs. 3 BayGIG regelt, dass die Bestellung für die Dauer von 3 Jahren mit der Möglichkeit der Verngerung erfolgt. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Bestellung vorzeitig aufgehoben, im Übrigen nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.

 

              Nach einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 22.08.1996 zum Vollzug des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes ist keine vorherige Ausschreibung erforderlich, wenn die Kommune eine Gleichstellungsbeauftragte bereits vor In-Kraft-Treten des BayGIG eigens für diese Funktion bestellt hat. Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Kommune und der Gleichstellungsbeauftragten werden durch das Bayerische Gleichstellungsgesetz überlagert. Wenn die bisherige Gleichstellungsbeauftragte ihre Aufgaben fortführen soll, ist dennoch eine erneute Bestellung notwendig.

 

2.        Mit Beschluss des Personalausschusses vom 08.12.1993 wurde Frau Marga Teufel zum 01.03.1994 als Leiterin der Gleichstellungsstelle für Frauen eingestellt. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht befristet.

Nach In-Kraft-Treten des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes wurde mit Beschluss des Verwaltungs- und Finanzausschusses vom 21.11.1996 Frau Teufel zum 01.12.1996 jeweils für die Dauer von drei Jahren bzw. seit 2007 für die Dauer von zwei Jahren, als kommunale Gleichstellungsbeauftragte bestellt, zuletzt befristet bis 30.11.2013.

 

3.        Frau Teufel hat ihr Einverständnis für eine weitere 2-jährige Periode als Gleichstellungsbeauftragte erklärt. Da in beiderseitigem Einvernehmen oder aus einem wichtigen Grund die Bestellung vorzeitig beendet werden kann (Art. 15 Abs. 3 BayGIG), kann auf Antrag bzw. im gegenseitigen Einvernehmen eine Bestellung auch für eine kürzere Zeit als drei Jahre erfolgen.

Hinderungsgründe, die gegen eine erneute Bestellung von Frau Teufel sprechen würden, liegen nicht vor.

 

4.        Die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten unterliegt nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BayPVG der Mitwirkung der Personalvertretung. Das Mitwirkungsverfahren wurde durchgeführt. Der Gesamtpersonalrat hat keine Einwände gegen die weitere Bestellung von Frau Teufel zur Gleichstellungsbeauftragten erhoben.

 

5.        Es wird vorgeschlagen, Frau Marga Teufel zum 01.12.2013 erneut für die Dauer von zwei Jahren zur kommunalen Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Regensburg zu bestellen.
Die Zuständigkeit für die Bestellung zur behördlichen Gleichstellungsbeauftragten liegt beim Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung.

 

 


Der Ausschuss beschließt:

 

Frau Marga Teufel wird zum 01.12.2013 für die Dauer von weiteren zwei Jahren zur kommunalen Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Regensburg bestellt.