Vorlage - VO/13/9317/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 260, beiderseits der David-Funk-Straße zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210, Schwabelweis Nord
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
03.12.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
12.12.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 13.12.2011 die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen am 30.07.2013 vorgelegt.

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 260, beiderseits der David-Funk-Straße zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210, Schwabelweis Nord in der Fassung vom 30.07.2013 einschließlich seiner Begründung in seiner Fassung vom 12.04.2013 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 20.08.2013 bis 07.10.2013.

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:


Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 260 beiderseits der David-Funk-Straße zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210, Schwabelweis-Nord:

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 09.09.2013

 

Anregungen:

Die geplanten Gebäude nördlich des Metzgerwegs 25 und westlich des Metzgerweges sollen insgesamt nicht höher werden als die bestehenden Häuser. Im Bebauungsplan ist eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen, mit einer maximalen Wandhöhe von 6,50 m und einer Dachneigung von 18 43 Grad vorgesehen. Problem stellt die Dachneigung dar.

Der Dachstuhl könnte bei entsprechender Dachneigung und damit das Gebäude insgesamt her werden als die bereits bestehenden Objekte. Dies sollte vermieden werden.

Die enorme Aufschüttung des Geländes mit der extrem hohen Straße belastet die bereits dort alteingesessenen Anwohner sowieso schon über allen Maßen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Am 14.06.2013 fand ein gemeinsamer Ortstermin mit der Verwaltung und den betroffenen Anwohnern statt. Anhand von Schnitten r die Geude Metzgerweg Hausnummer 25, Hausnummer 23, Hausnummer 19 und 21 wurde die Planung erläutert. Die Schnittführung beinhaltete Aussagen zum Straßenverlauf, Geländeverlauf und Höhenlage der Bestandgebäude und der Neubauten. Durch die Darlegung der aktuellen Planungsgedanken und der tatsächlichen Höhenangaben konnten die beim Ortstermin bereits geschilderten Probleme mit der geplanten Bebauung weitgehend ausgeräumt werden. Dieses Ergebnis des Erörterungstermines wurde als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen.

Da nun erneut Bedenken hinsichtlich der Höhe und der Dachneigung vorgebracht wurden, wurden das alte und das neue Baurecht gegenüber gestellt.

Die umgebende Bebauung im Bestand setzt sich vorwiegend aus 2-geschossigen Baukörpern mit einer Dachneigung von 38° 42° zusammen. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und aufgrund des Einfügens in die nähere Umgebung wird die geplante Bebauung dem Bestand angepasst.

Die festgesetzte Dachneigung von max. 42° bleibt unter der im bestehenden Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung. Bei Ausnutzung der max. zulässigen Dachneigung kann eine unwesentlich höhere Firsthöhe erreicht werden. Diese führt jedoch zu keiner Beeinträchtigung der bestehenden Nachbarbebauung. Die Abstandsflächen können in diesem Bereich gemäß der Bayerischen Bauordnung eingehalten werden.

Eine Reduzierung auf 1 Vollgeschoss wird daher nicht weiterverfolgt. Ebenfalls bleibt die Dachneigung unverändert.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.


 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 09.09.2013

 

Anregungen:

1.:

Die geplanten Gebäude nördlich des Metzgerwegs 25 und westlich des Metzgerweges sollen insgesamt nicht höher werden als die bestehenden Häuser. Im Bebauungsplan ist eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen, mit einer maximalen Wandhöhe von 6,50 m und einer Dachneigung von 18 43 Grad vorgesehen. Problem stellt die Dachneigung dar.

Der Dachstuhl könnte bei entsprechender Dachneigung und damit das Gebäude insgesamt her werden als die bereits bestehenden Objekte. Dies sollte vermieden werden.

Die enorme Aufschüttung des Geländes mit der extrem hohen Straße belastet die bereits dort alteingesessenen Anwohner sowieso schon über allen Maßen.

 

2.:

Insbesondere konnte ich von den beteiligten Stellen während des gesamten Erschließungsverfahrens keine schlüssige Aussage erhalten, warum eine solch extreme Aufschüttung erforderlich ist.

Zur Verdeutlichung: Bei jedem Erschließungsabschnitt wurden immer andere Gründe genannt, warum eine Aufschüttung erforderlich sei.

Sicherlich verstehen Sie, dass dadurch berechtigte Zweifel an der Maßnahme auch nicht ausgeräumt werden können.

 

3.:

Weiterhin verstehe ich die Bebauung nördlich des Metzgerweges nicht. In einigen Gebieten des Bebauungsplanes werden großgig Grünflächen ausgewiesen. Nördlich des Metzgerwegs 25 versucht man mit allen Mitteln, auf dem kleinen Grundstück unbedingt ein Gebäude zu verwirklichen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Die Anregungen sind identisch mit denen in Nr. 1. Die Stellungnahme der Verwaltung ist daher unter der Nr. 1 zu finden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

Zu 2.:

Die Planung der Weiterführung der David-Funk-Straße und deren Höhenlage ist in erster Linie den Anschlusspunkten an die bereits bestehenden Straßen (Metzgerweg und bestehender Teil der David-Funk-Straße) geschuldet. Ferner kann bei länger anhaltendem Donauhochwasser bzw. länger dauernden Starkregenereignissen der Grundwasserspiegel entsprechend ansteigen. Um eine Überflutung der Grundstücke und Straßen zu verhindern, wird das gesamte Gelände auf dieses Straßenniveau aufgefüllt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme


Zu 3::

Die Fläche nördlich Metzgerweg 25 kann unter Einhaltung der Abstandsflächen selbstständig bebaut werden. Hinsichtlich der Höhenlage ist die Stellungnahme der Verwaltung unter der Anregung Nr. 1 zu finden.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

Bundesnetzagentur

Fehrbelliner Platz 3

10707 Berlin

 

Schreiben vom 30.08.2013

 

Anregungen:

Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. dazu, wie auch zu dem o.g. Bebauungsplan, teile ich Ihnen folgendes mit:

 

?         Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. die BNetzA kann daher z.B. in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

 

?         Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Bitte beachten sie diesen Sachverhalt bei zukünftigen Planungen. Das Einholen von Stellungnahmen der BNetA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe ist nicht erforderlich, Bei dennoch eingehenden Anfragen zu Bauplanungen mit niedrigem Höhenniveau wird in der Regel durch die BNetzA nicht Stellung genommen.

?         Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Falls sich Ihre Bitte um Stellungname ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen u.ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Im Plaungsgebiet befinden sich keine Gebäude und neuen Bauwerke mit einer Bauhöhe von ca. 20 m. Eine negative Beeinflussungen von Richtfunkstrecken ist somit nicht gegeben.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  4.:

 

Antragsteller:

EON Netz GmbH

Luitpoldstraße 51

96052 Bamberg

 

Schreiben vom 01.10.2013

 

Anregungen:

Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen ergab, dass im oben genannten Bereich keine Anlagen der E.ON Netz GmbH (zuständige für 110 kV und Fernmeldeanlagen) vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden somit nicht berührt.

 

Nachdem eventuell Anlagen der Bayernwerk AG oder anderer Netzbetreiber im oben genannten Bereich vorhanden sind, bitten wir, sofern noch nicht geschehen, diese separat zu beteiligen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Bayernwerk AG (vormals E.ON Bayern AG) wurde im Zuge der öffentlichen Auslegung bereits beteiligt. Es wurden keine Anregungen vorgebracht.

Die Netzbetreiber Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, R-KOM GmbH & Co. KG und Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH wurden ebenfalls im Zuge der öffentlichen Auslegung beteiligt. Hier wurde nur von der Deutschen Telekom eine Anregung vorgebracht. Diese ist unser der Nr. 5 zu finden.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  5.:

 

Antragsteller:

Deutsche Telekom Technik GmbH

Bajuwarenstraße 4

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 25.09.2013

 

Anregungen:

Die Telekom Deutschland GmbH als Netzeigentümerin und Nuztungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir folgt Stellung:

 

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH.

 

Vor Tiefbauarbeiten oder in unmittelbarer Nähe zu unseren Anlagen ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher vom zuständigen Ressort, Fax: 0391/580213737, mailto: Planauskunft.Sued@telekom.de , in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die bestehenden Anlagen der Deutschen Telekom werden bei den Tiefbauarbeiten entsprechend berücksichtigt und es wird frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Ressort aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 


Der Ausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt:

 

 

1.              Die bei der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 260, beiderseits der David-Funk-Straße zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210, Schwabelweis Nord werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.               Der Bebauungsplan Nr. 260, beiderseits der David-Funk-Straße zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210, Schwabelweis Nord bestehend aus der Planzeichnung vom 30.07.2013 und dem Satzungstext vom 30.07.2013 für den Bereich nördlich der Donaustauferstraße und westlich des Metzgerweges im Ortsteil von Schwabelweis, wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung in der Fassung vom 03.12.2013 beschlossen.

 

3               Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 260, beiderseits der David-Funk-Straße zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210, Schwabelweis Nord durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 


 

Anlagen:

 

BP 260 Planzeichnung

BP 260 Satzungstext

BP 260 Begründung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 260 Planzeichnung (2178 KB)    
Anlage 2 2 BP 260 Satzungstext (749 KB)    
Anlage 3 3 BP 260 BEGRÜNDUNG (1663 KB)