Sachverhalt:
Anlagen: 3 Lagepläne
Die in der nachfolgenden Tabelle unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten und auf den beiliegenden Lageplänen schraffiert dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen stehen im Rahmen der städtischen Verkehrserschließung dem öffentlichen Verkehr in vollem Umfang zur Verfügung. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw. Straßenteilflächen zum Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG zu widmen.
Der Eigentümer der Straßengrundstücke hat die Widmung beantragt. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt.
Mit der Widmung zum Eigentümerweg erhalten die genannten Verkehrsflächen ihren öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straßen wieder aufgehoben werden.
Die Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägen die Grundstückseigentümer gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.
Der Ausschuss beschließt:
Die im Bericht der Verwaltung unter Nr. 1 bis 3 genannten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1 bis 3) schraffiert dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen werden zu Eigentümerwegen gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG gewidmet.
Die Straßenbaulast tragen die Grundstückseigentümer.
Anlagen:
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